1829 / 204 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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& I. 2. 8 iedetes Eisen und grobe Eisenwaaren. 24 9 Gescheeeen Preußischer Tarif Nr. 6. c. d. e. Ab⸗ Zu theilung II.

Koͤniglich Baierischer und Wuͤrtembergischer Ver⸗ eins⸗Tarif 1“ c. e. 61v 1. X, eerner 387. und Ziffern 424. 427. a. b. 1. . - eoese unter a. I. denannten Gegenstaͤnden wird bei

dem Eingang in einen anderen der contrahirenden

eine Erleichterung in der allgemeinen e

pCt. bis zum 1. Jan. 1831 und von da an von 50 pCt.

zugestanden, bis eine völlige Befreiung eintreten wird.

80 Gegenstaͤnde, welche ohne Eingriff in die, von 3

contrahirenden Staaten ertheilten Ersindungs⸗Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingefuͤhrt wer⸗ den koͤnnen. Diese bleiben fuͤr die Dauer der Patente oder Privilegien von in den Staat, welcher ies theilte, ausgeschlossen. 2 —;— s 896 man sich wegen Bewilligung sol⸗ cher Patente üͤber gemeinschaftliche Grundsaͤtze aus dem Ge⸗ sicchtspunkte vereinigen, daß sie in keinem der contrahirenden Staaten auf . 5ea werden sollen, die weder ind. Artikel 3. Waaren und Guͤter, welche aus dem Gebiete eines der contrahirenden Staaten durch das Gebiet eines anderen in deas Ausland, oder von dem Auslande durch das Gebiet ei⸗ nes der contrahirenden Staaten in das Gebiet eines ande⸗ ren gefuͤhrt werden, sollen im Durchgange moͤglichst erleich⸗ tert werden. Die hohen contrahirenden Theile bestimmen Daher vorlaͤufig, daß in den Staaten derselben, vom 1. Jan. 1830 anfangend, in den oben bezeichneten Fällen die inlaͤn⸗ ddischen Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst von den eigentlichen Durchgangs⸗Abgaben (ausschzieß⸗ lich der Chaussee, oder Wege⸗Gelder und der Wasser⸗Zoͤlle auf Stroͤmen, bei welchen die Wiener Congreß⸗Acte oder he⸗ 8 sondee Staats Vertraͤge Anwendung finden) gaͤnzlich befreit eyn sollen. . Bei der Ausfuͤhrung von Salz aus einer Staats⸗ oder rivat⸗Saline durch das Gebset eeines der contrahirenden taaten wird jedoch, unbeschadet des freien Ausgangs und Durchgangs, uͤber die Straßen fuͤr den Transpork und uͤber die dabei erforderlichen Sicherheits⸗Maaßregeln die naͤhere Verabredung vorbehalten. Artikel 4.

Den Ausgangs⸗Zoll von inlaͤndisch Natur, des Gewerdfleißes und der Kunst kann jeder der Zoll⸗Vereine, bei welchen die contrahirenden Staaten betheiligt sind, nach eigenem Ermessen anordnen; die Gegenstaͤnde aber, welche von einem der contrahirenden Staaten ausgehen, um in das Gebiet eines andern derselben eingefuͤhrt zu werden, sind von dem Au angs⸗Zolle befreit. Eben so unterliegt die Regulirung des usgangs⸗Zolles von auslaͤndischen Erzeugnissen der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst der besondern Anordnung der bei dem gegenwaͤr⸗ tigen Vertrage betheiligten Zoll,Vereine; wenn aber diese Erzeugnisse in einem der contrahirenden Staaten bereits in vöͤllig freien Verkehr gekommen sind, und aus diesem in ei⸗

i andern der mitcontrahirenden Staaten uͤbergehen sollen, e sind sie ebenfalls von dem Ausgangs⸗Zoll befreit. ie aus Preußen nach Baiern und Wuͤrtemberg aus⸗ gehende rohe S Ue hingegen kann nur dann frei von der chafwo werden, wenn tarifmaͤßtigen Ausgangs⸗Abgabe ausgefuͤhrt sür ihr nachgewiesen wird, daß dortige Fabrikanten solche ewerbe angekauft haben. Artikel 5.

Die hohen contrahirenden Theile wollen dahin wirken, daß dem Unterthanen 222 zeecaer gegenseitig die möglichste Erleichterung und Freihei

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neu noch eigenthuͤmlich

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en Erzeugnissen der

se wer Anordnungen ie zu diesem Ende etwa zu treffenden Anor

—2 einer besonderen Berathung und Uebereinkunft vor⸗ en.

Vorlaͤusig soclen Handels⸗Reisende als solche, welche nicht Waaren, sondern nur Meuster bei sich füͤhren, oder fuͤr in⸗ ländische Etablissements ö Bestellungen

Hb. zhe 2 . zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 204. 1 S iglich Baierischer und Wuͤrtembergischer Ver⸗ uchen, in keinem der Staaten ½ e eng, Ziffer 247. d. 282. c. 183. a. b. 283.

Artikel 6. 1“

Die hohen contrahirenden Staaten verbinden sich geg 1 seitig zu dem Grundsatze, daß Chaussee⸗Abgaben oder andere statt derselben uͤbliche Reichniße, wie z. nigreichen Batern und Wuͤrtemberg zur Surrogirung des Wegegeldes von eingehenden Guͤtern eingefüͤhrte fixe Zoll⸗ Beischlag, eben so Pflaster⸗, Damm⸗:, Bruͤcken, und Faͤhr⸗ Gelder oder unter welchen andern Namen dergleichen Abga⸗

ben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung fuͤr Re nung des Staats oder eiles Urwat⸗Herechehüng, 2 lich einer Commune, geschieht, nur in dem Betrage beibehal⸗ ten oder neu eingefuͤhrt werden koͤnnen, als sie den gewoͤhn⸗ Hfesteimngs⸗ und Unterhaltungs⸗Kosten angemes⸗ en sind.

Das Naͤhere uͤber die Ausfuͤhrung dieses Grundsatzes in den Landen der hohen contrahirenden Theile bleibt einer be⸗ sondern Uebereinkunft vorbehalten, wobei man uͤberhaupt auf gleiche Behandlung und insbesondere auf moͤglichste Gleich⸗ stellung der Chaussee⸗Geld⸗Abgaben Bedacht nehmen wird.

Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom Jahre 1828 bestehende Chaussee⸗Geld soll als ein Maxi⸗ mum der Chaussee⸗Gebuͤhr angesehen und hinfuͤhro in keinem der contrahirenden Staaten uͤberschritten werden.

Was insbesondere die Separat⸗Erhebungen von Thor⸗ sperr, und Pflaster⸗Geldern betrifft, so sollen sie auf chausser⸗ ten Straßen, da wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben und die Orts⸗Pflaster den Chaussee⸗Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaussee⸗Gelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen.

1 der hohen contrahiren Theile besonderen Abgaben oder Steuern unterliegen. 2

Artikel 7.

Auch machen sich die hohen contrahirenden Theile ver⸗ bindlich, auf alle Weise dahin zu wirken, daß ihre ohnehin schon auf derselben Grundlage beruhenden Zoll⸗Systeme, ins⸗ besondere die Eingangs⸗Zollsaͤtze, die Stellung und Fassung des Tarifs, nicht minder die Verwaltungs⸗Formen mehr und mehr in ebeac werden.

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Zur Erleichterung der Versendung von Waaren aus ei⸗ nem der contrahirenden Staaten in den andern und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstellen werden die hohen contrahirenden Theile beiden in Ihrem Zolltarif vorkommenden Maaß⸗ und Gewichts⸗Bestimmungen vorlaͤufig eine Reduction auf das Maaß und Gewicht, welche in den Tarifen der andern contrahirenden Staaten angenom⸗ men sind, entwerfen und zum Gebrauche sowohl Ihrer Zoll⸗ Aemter als des Handel treibenden Publikums oͤffentlich be⸗ kannt machen lassen.

Artikel 9.

Zugleich wollen die hohen contrahirenden Theile dahin wirken, daß in Ihren Staaten ein gleiches Muüͤnz’, Maaß⸗ und Gewichts⸗System in Tegendes —.

Artikel 10.

Die Wasser⸗Zoͤlle oder auch Wege⸗Geld⸗Gebuͤhren auf Flüssen, mit Einschluß dersenigen, welche das Schiffs⸗Gefaͤß 2 treffen (Recognitions⸗Gebuͤhren), sind von Waaren, welche 8 auf solchen Flussen bezogen werden, auf welche die Bestimae— mungen des Wiener Congresses Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten.

Diese ö gilt auch von solchen Abgaben 2 nlt, welche durch besondere Staats⸗Vertraͤge regu⸗ rt sind.

Auf den uͤbrigen Fluͤssen in den contrahirenden ten, bei welchen weder die Wiener Lenabügenden Sta. andere Staats⸗Vertraͤge Anwendung finden, werden die Wasser⸗Zoͤlle nach den privativen Anordnungen der betreffen⸗ den Regierungen erhoben. bei Flüssen der ten Art in jedem contrahirenden Staate die Erzeugnisse der andern contrahirenden Staaten, in Hinsich der Strom, und

luß⸗Gebuhren, wie die eigenen inlaͤndischen Erzeugnisse be⸗

andelt werden. Kanal“⸗, Schleußen , Bruͤcken Fäaͤhr’, Hafen“, Waagee,

Krahnen⸗ und Niederla e⸗Gebuͤhren und Leistungen fuür Anstalten, die zur Erthahereane des Verkehrs bestimmt

sind, werden von den Unterthanen der andern contrahireu-