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Fbeschlossen, den sechzehnten August, an welchem vor zwanzig 284q die erste Katgl. Cabinets⸗Ordre über 5 8 Universität erlassen war, festlich zu begehen. 2. 897 8 Lafel erinnerte der zeitige Rector, Prof. Klenze, in 2 er kurzen Rede an die bedrangte Zeit, in welcher 898 8 Schuͤtzer der Wissenschaften ihnen diesen neuen 7 88 * ruͤndet, an die Köͤnigl. 1— die der — t nweisung eines damals so bedeutenden Fonds, gleich ch — ersten CabinetsOrdre das Paleis des Prinzen Heinrich FHee⸗ und seither besonders durch bedeutende Erweiterungen der be⸗ seen und der Königlichen Bibliothek das vor gonnene Werk hochherzig fortgefuͤhrt hat. Er gab zugle sonals kurze Uebersicht uͤber die Erweiterung des 8,8S und die zunehmende Frequenz der Studirenden, 8 22 beides seine nothwendige Grenze habe, aber unter 813 25 Leitung der vorgesetzten Behoͤrde nur als erfreuliches 8 - Er schloß mit dem 2 f die Feucen [8e9,n des erhabenen EE5 zahlreiche Versammlung einstimmig das Volkslied: „Hei „ sang. P. . —= 55 starb hieselbst der bei der Koͤ⸗ niglichen Allgemeinen Kriegs⸗Schule angestellte ee x8₰ Ciriacy im noch nicht vollendeten 4 sen Ja re. Im Cadetten⸗Corps erzogen, trat er 1801 als Junker in das damalige Infanterie Regiment von Zweifel, und machte 1. diesem den Feldzug von 1806 mit. 1807 wurde er als Lieutenant bei der küichten Infanterie in Schlesten angestellt, und 1809 zum jetzigen 111en Infanterie⸗Regimente versetzt. Mit dem Jäger⸗Detaschement desselben focht er in der Schlacht von Groß⸗Goͤrschen, und wurde hier schwer verwun⸗ det; nach seiner die Versetzung in den General⸗Stab. In diesem erhoͤltnisse sah er sich fuͤr sein Wohlverhalten in der Schlacht von Leipzig mit dem ei⸗ sernen Kreuze 2ter Klasse, fuͤr die Gefechte in Frankreich bis Haris durch die Befoͤrderung zum Premier⸗Lieutenant und ür die Schlachten von Ligny und Belle⸗Alliance, so wie fuͤr die bei den Belagerungen der Franzoͤsischen Festungen geleisteten Dienste mit dem eisernen Kreuze 1ster Klasse und — St. Wladimir⸗Orden 4ter Klasse ausgezeichnet. Nach wendetem Kriege wurde er in die Abjutantur versetzt, 1816 zum Capitain befoͤrdert, und nachdem er von 1818 an in dem Koöͤniglichen Kriegs⸗Ministerio als Assistent gearteitet hatte, 1822 zur Dienstleistung bei der Allgemeinen Kriegs⸗ Schule angestellt und zum Major avancirt. — Wenn die rmee insbesondere durch den Tod des Major von Ciriacy den Verlust eines einsichtsvollen und erfahrnen Officiers be⸗ trauert, so verliert das gesammte militairische Publikum in ihm einen ausgezeichneten Schriftsteller, der durch seinen be⸗ harrlichen Fleiß, durch die Gruͤündlichkeit, womit er jeden Stoff bearbeitete und durch die Popularieaͤt seines Vortrags 4 in . verschiedenen Schriften uͤberall als solcher be⸗ waͤhrt hat. ö 9
Ueber die Franzosische Stäbte⸗Orbnung.
Das Beduͤrfuiß einer neuen Städte, Ordnung, welches i Frankreich allgemein anerkannt, dem aber noch nicht abge⸗ holfen worden ist, hat mehreren Schriftstellern Veranlassung slgedem⸗ theils den Zustand der Franzöͤsischen Staͤdte seit der tfesten Zeit einer neuen Pruͤfung zu unterwerfen, theils die acsete, welche in dieser Beziehnng vor und seit der Revo⸗ 8 bestanden, auf lehrreiche Weise nebeneinander zu stellen. die var⸗ . rüͤgt in seiner IHistohre des Communes de France daß 8 zeig eschichtsforscher, Frennranche gsai, Einrichtungen, besenders im suͤdltchen dere im 9 — aus den Zeiten der Ruͤmer herstammen, au⸗ stigt, in spz alter von den
3 gegruͤndet und beguͤn⸗ wurden. & aber üͤbermäßig beschränkt und verletzt sucht als — tlistoire gritiqcae dn
cher G pouvoir —59 Gesetzsten er Geschäͤftsmann durch Thatsachen un 2 — 1 8 erasen — sichern Esen zu ver⸗ röͤßere Unbefangenheit hinzuwirken.
28 sagenden, — — entnom⸗ oöhne Interönichten, duͤrften auch fuͤr unser Vaterland nicht d- Fgges seyn. Ot leich seit Franz I. die Rechte vie⸗
lnn sischen Staͤdte in Beziehung auf Gerichtsbarkeit, eang und Polizei beschraäͤukt, und der Einfluß — wnten erhöht worden war, galt es doch als Regel, en — nicht vom Könige gesetzt, sondern
der ersten und paͤltesten Mitglieder abhalten, so hatte zman
. 2 8 8 858 bie Geldnoth mehrere Male dahin, daß man jene Aemter ei⸗ maͤchtig verkaufte, bis die Staͤdte sich willig finden ließen, sür Riaeganb⸗ ihres alten Wahlrechts ansehnliche Summen zu bezahlen. Dies Wahlrecht war vor der Revolution (so verschieden sich auch Vieles in den einzelnen Staͤdten gestaltete) nirgends in den Haͤnden der gesammten ausäͤssigen Buͤrger⸗ schaft, sondern der Notabeln, der prud'hommes, ober Wahl⸗ Collegien. Die Zahl dieser Notabeln war bestimmt fuͤr Staͤdte unter 2000 Einwohnern auf 6, von 2000 bis 4500 au 10, uͤber 4500 auf 14. Von jenen vierzehn waͤhlte gewe nlich einen das Kapitel, einen die Geistlichen, einen der Adel und das Militair, einen die hoͤhern Gerichtspersonen (bailliage ou la senechausséec), einen die Finanz⸗Behoͤrde, einen die
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niedern Gerichte (autres jurisdictions), zwei die Advokaten, Aerzte, die Bürger, welche nach Adelsweist lebten, und gewisse andere angesehene und bevorrechtete Personen, einen die No⸗ tare und Procuratoren, drei die Kaufleute, Chirurgen und solche, die sich mit freien Kuͤnsten beschäftigten, zwei endlich die Handwerker. Diese gewoͤhnliche Vertheilungsweise litt besonders in den groͤßern Staͤdten manche Abaͤnderung: so zühlte z. B. Lyon 17 Notabeln, in Marseille waren alle Adlichen, in Nantes alle Kauftente von Stadt⸗Aemtern aus⸗ geschlossen u. s. w. Die Notabeln hatten nicht blos Theil an manchen Geschaͤften, sondern sie waͤhlten auch den Ma⸗ gistrat, gemeinsam mit den Gliedern des Magistrats. Zu diesem rechnete man den Buͤrgermeister ober Maire, die Raͤlhe und die Schoͤöppen. Jener ward auf 3 Jahre, die Raͤthe wurden auf 6, die Schoͤppen auf 2, die Notabeln auf 4 Jahre
den Notabeln, die Schöͤp⸗
gewäͤhlt. Es mußten die Raͤthe aus ven aus den Räthen, die Buͤrgermeister aus den fruͤhern Mairen oder Schoͤppen genommen werden. Die Notabeln waren nach Ablauf der vier Jahre wieder wählbar; den Maire ernannte der Koͤnig aus drei ihm vorgeschlagenen Personen. Ein Koͤniglicher Beamter hatte den Vorsitz, und oft großen Einfluß bei dem Wahlgeschäͤfte. — Dem Maire standen bei⸗ nahe gar keine eigenen Rechte zu, er war fast nur durch den Titel von den ihm sonst gleichgestellten Schoͤppen gesondert. Ueber wichtige Angelegenheiten, z. B. Ankauf, Verkauf, neue Steuern u. dgl., mußte stets die Einwilligung der hoͤhern Koö⸗ niglichen Behoͤrde eingeholt werden,
Beim Ausbruche der Franzoͤsischen Revolution fand man viele dieser Einrichtungen sehr mangelhaft, z. B. die Vet⸗
schiedenheit der Rechte in den cinzeinen Städten, die Wahlformen, den uͤbertriebenen Einfluß weniger Nota⸗ beln, das Verhältniß der⸗ Staats⸗Gewalt zu der buüͤr⸗
gerlichen Verwaltung u. f. w. * übermaͤßig demokratische Aenderungen uüͤble Folgen her⸗ 8 beigefuͤhrt hatten, wurden, besonders zur Zeit des Consutats und Kaiserthums, die Gesfetze in mehreren Punkten nochmals umgestaltet und ein Zustand herbeigefuͤhrt, der im Wesent⸗ lichen noch fortdauert und desse Tauglichkeit oder Untauglichkeit in den neuesten Zeiten der egenstand der ernstesten Unter⸗ suchungen geworden ist. An der Spitze jeder Gemeinde steht jetzt ein Maire, dem die ganze Verwaltung, so wie die ganze Verantwortlichkeit der⸗ gestalt uͤbertragen ist, daß der Stadt⸗Rath (wonseil maniei- bal) in wichtigen Angelegenhelten zwar cine brrathende, nir⸗ gends aber eine entscheidende Stimlne hat. 2& In Staͤdten bis 2500 Einwohnern besteht der Stadt⸗ Rath aus 10 Gliedern, von 2500 bis 5000 aus 20, uͤbe 5000 aus 30 Gliedern. — 2* Die Maires der Städte uͤber 5000 Einwohner ernennt der König, die aller anderen der Praͤfekt auf 5 Jahre. Der vom Praͤfekten besetzte Stadt⸗Raih wechselt alle 10 Jahre zur Hälfte, darf sich ohne seine Erlaubniß nicht versammeln, und wird gewoͤhnlich alle Jahr nur einmal berufen, um 8*
Nachdem aber rasche und
Fragen zu antworten, oder Wuͤnsche vorzutragen, 8 5 Pesfebe, nach Willkuüͤhr beruͤcksichtigt oder verwirft. 8 Zu allen irgend erheblichen Maaßregeln ist dessen Zustim⸗ inung, bisweilen auch die des Ministers, erforderlich. 8
Vergleichen wir diese Einrichtung mit der in unserem Vaterlande bestehenden, so ergiebt sich:
1) Die Buͤrgerschaft hat in Frankreich auf Ernennung ihrer obrigkeitlichen Personen gar keinen Cinfluß. — 2
2) Es giebt dort keine Stadträͤthe in un erem Sinne
und noch weniger Versammlungen von Sensr wen geülh bar Hee. ene 5 r. 3 Sn. eeschaft gegrnüͤber, schein⸗ Sewalt, ist aber in Wahrheit der gillkuͤhr des
hernn schlechthin unterworsen. hrh Willküͤhr 3
Praͤ
4) Bei den neuesten Verhandlungen in Frankreich ist zwar mancher Mißbrauch geruügt worden; die beiden Haupt⸗ punkte: Wahl der staͤdtischen Obrigkeiten durch die Bürger, mit Vorbehalt hoͤherer Bestätigung, und die Bildung einer
nter Ludwig NIV. und XV. fü EEö *1*
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Versammlung von Sradt⸗Verordneken, mit angemessenem Ge⸗