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Zeitungs Nachrichten.
4 alte und beruͤhmte Stadt besetzt haben Mann regulairer Truppen bestehende Garnison von Adria⸗
naopel streckte, bei Annaͤ Seege zum Räͤckzuge essheruns der Russen, obgleich ihr oül
ö] uͤbrigen Tru hlemit; “ bien
Jekaterinoßlaw, ddischen Ukraine,
vom 21. A
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Berlin, Freitag den 11ten September nnüeEneeeennemeenaern
Kronik des Tages.
eine Majestaͤt der Koͤnig haben dem Oeconomie⸗In⸗ spector GrFafegat bei dem Militair⸗Knaben⸗Institut zu Annaburg, das Allgemeine Ehrenzeichen zweiter Klasse zu ver⸗ leihen geruhet.
men: Seine Excellenz der General⸗Lieutenant ——— der 6ten Divifion, von Torgau. Der Herzoglich Anhalt⸗Coͤthensche Regierungs⸗Praͤsident von Renthe, von Neu⸗Strelitz. 8ꝙ* Abgereist: Der Koͤniglich Großbritanische Cabinets⸗ Courier Reumann, nach Frankfurt a. M. 882
Arsskand. Nachrichten vom Kriegs⸗Schauplatz. In Verfolg der, uͤber Wien eingegangenen und von uns bereits gegebenen Nachrichten von der Besetzung von Adria⸗ nopel durch die Russische Armee, koͤnnen wir nunmehr fol⸗ gende, auf anderem Wege uns zugekommene und einiges Nä⸗ here aͤber dieses wichtige Ereigniß enthaltende Meldung
mittheilen:
„ „Eine Depesche des Grafen Diebitsch⸗Sabalkansky, da⸗ tirt aus dem Eski⸗Serai (alten Serail) von Adrianopel vom 9. (21.) August, bringt die Nachricht, daß die siegreichen Russischen Truppen Tages zuvor um 9 Uhr Morgens diese Die aus 10,000
8 — offen standen, die Waffen, uͤberließ den Siegern 54 Kanonen, 20 Fahnen, 3 Roßschweife, ihr Lager,
ibre Gewehre nebst ihrer Munition, und erhielt die Erlaubniß,
ich nach ihrer Heimath zu begeben, um sich dort mit dem
ckerbau zu beschaͤftigen. Die zahlreiche Bevölkerung der Stadt, sowohl mahomedanische als christliche, kam mit vol⸗ tm Vertrauen der Russischen Armee entgegen.”)
Rußland. A* St. Petersburg, 2. September. Hier ist folgendes
8
Alerhöchstes Manifest etschienen,
„Der Krieg, den Wir zur Sicherstellung der mehr als ein⸗ mal verletzten Rechte Unsres Reiches gegen die Ottomanische Pferte fuüͤhren, wird durch den Segen des Allerhoͤchsten auf — Seiten von dem glänzendsten Erfolge gekröͤnt; allein deeeder Hartnaͤckigkeit, mit welcher der Feind alle Friedens⸗ spaͤter we⸗ be ühm im Ausbruche der Feindseligkeiten und bis jetzt noch ni ,22 worden sind, zuruͤckweist, sehen Wir daher fuͤr unerlaͤglich'e Ende derselben voraus. Indem Wirn mee erlittene Verlich erachten, daß der in Unsrer activen Ar⸗
ersetzt, und der gewoͤhnliche Ausfall in ees Reichs ergaͤnzt werde, besehlen Wir
1) Es sollen im
ganzen Rei Bessara⸗ ausgeno san eiche, Grusien und erhoben ☚☛ von fünfhundert Seelen drei Rekruten
9 ¹ 8982 der in den Gouvernements Cherßon, Kiew, Podolien und in der Slobo⸗ der 92sten Rekruti . ckstaͤndigen halben Rekrutenzahl von u eeesn, soll, wegen der in Unserm Manifeste 8 Räaͤ * (2. September) ausgesprochenen Ur⸗ sicht der neuen in diesem laufenden Jahre
sachen und
gelieferten Troßknechte fuͤr die active Armee, fuͤr kuͤnftigr Rekruten⸗Aushebungen aufgeschoben werden.
3) Die Aushebung der jetzt ausgeschriebenen Rekruten soll nach Grundlage der bestehenden Gesetze und nach den Verfuͤgungen des besonderen, zugleich mit gegenwaͤrtigem Manifeste an den dirigirenden 215 erlassenen Ukas geschehen. In dem⸗ selben haben Wir unter Anderm befohlen, daß zur moͤglich⸗ sten Erleichterung fuͤr Unsere lieben getreuen Unterthanen die Bestimmung des Maaßes nur nach der strengen Nothwen⸗
digkeit, und die Erhebung der Gelder fuͤr die Equipirung
nach den Preisen der vorigen Recrutirung ohne alle Erhö⸗ hung derselben geschehen sollen. Gegeben auf der Insel Je⸗ lagin, am 10. (22.) Aug. im Jahre 1829 nach der Geburt Christi und im vierten Unserer Regierung. 1 (gez.) Nikolas.“
Nach Inhalt eines Allerhoͤchsten Ukas vom selbigen Tage soll die durch das Manifest ausgeschriebene Recruten⸗Aushebung auf folgende Weise geschehen: 1) Die Aushehung beginnt mie dem 13. Nov. dieses Jahres und ist unfehlbar im Laufe zweier Monate zu beendigen. 2) Der dirigirende Senat wird die noͤthigen Maaßregeln ergreisen, damit alle von den vorigen Rekrutirnngen noch nicht gestellten Recruten bis zum bestimmten Termin eingeliefert werden. 3) Die zu stel⸗ lenden Recruten duͤrfen nicht juͤnger als 18 und nicht äl⸗ ter als 35 Jahr seyn; auch duͤrfen keine unter 2 Arschin 3 Werschok angenommen werden. Was die etwanigen koͤrperlichen Fehler betrifft, so soll in Hinsicht ihrer nach den beider letzten Rekruten⸗Aushebung beobachteten Regeln verfahren werden. 4) In den Gouvernements⸗ und Kreisstaͤdten sol⸗ len die Rekruten nach getroffener Uebereinkunft der Civil⸗ Gouverneure mit den Goüuvernements⸗Adelsmarschaͤllen ausge⸗ hoben werden. 5) Rekruten⸗Quittungen duͤrfen ebenfalle eingereicht werden. 6) Zur Equipirung der Rekruten haben diejenigen, welche sie stellen, fuͤr jeden Mann 43 Rubel zu entrichten. 7) Statt des fuͤr jeden Rekruten zu liefernden Proviantes in Natura, sollen die Rekrutensteller denselben in Gelde nach dem Maaßstabe entrichten, wie in jedem Gou⸗ vernement zur Zeit der Rekrutirung die Preise stehen. 8) Hebraͤer sind als Rekruten genau so anzunehmen, wie es im Ukas vom 26. August 1827 und in den mit demselben her⸗ ausgegebenen Vorschriften verordnet worden ist. 9) Die mi⸗
litalrischen Maaßregeln sind dem Dirigirenden des General⸗
stabes Seiner Majestät des Kaisers uͤbertragen worden, so wie die Sorge fuͤr die puͤnktliche Rekrutirung uͤberhaupt und ihre Beendigun
Ein ebenfalls unterm 22ͤsten v. M. erlassener Ukas an den Dirigirenden des Generalstabes Sr. Maj. des Kaisers, —— Grafen Tschernyschew, befiehlt diesem in
insichtsder angeordneten Recruten⸗Aushebung folgende militai⸗ rische Vorkehrungen zu treffen: 1) Von den auszuhebenden Re⸗ cruten sollen dem See⸗Ministerium soviel zur Tomplettirung der Flotten uͤberwiesen werden, als Wir zu diesem Zwecke be⸗ Em⸗ haben; 2) alle uͤbrigen Recruten sind, den ꝗ
fehlen gemaäͤß, unter die Armeen zu vertheilen; 3) hinsicht⸗ lich der Equipirung der Recruten soll nach dem Beispiel der letzten Recrutirung verfahren werden.
Seine Majestaͤt der Kaiser haben Allerhoͤchst zu befeh⸗ len geruhet: 1) Wenn bei Kronforderungen das Vermöͤgen des Schuldners öͤffentlich dem Meistbietenden verkauft wird, so sollen keine Heiligenbilder zum Hammerschlag gebracht wer⸗ den. 2) Wenn aber der Cchuicner sonst kein Vermoͤgen besitzt, so sollen dessen Heiligenbilder zum Nutzen der Kirche desjenigen Kirchspiels verwandt werden, zu welchem der Schuldner gehoͤrt.
Se. Majestaͤt der Kaiser haben den Hofmeister Laßunske
in der vorgeschriebenen Zeit dem dirigiren⸗ den Senate auferlegt wird.
zum Hofmarschall und zum Mitgliede des Hof⸗Comtoirs in ernennen geruhet. ’ “ 4* 2 e. ““