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V 8 E1ö11“ Dvzur vwllgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Ner. 273.
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* . s i e d der bei ihm voraus zu setzenden genauen Kenntniß der ge ral⸗ee Landta 3 6⸗ A bs chie bältnisse, die Sache, wie sie in der Prodinz sichs geir Hnet a * fuͤr die zum zweiten Landtage versammelt gewe⸗ der Wichtigkeit indet, um eine besondere Verordnung nöthi u 82 senen Rheinischen Provinzial⸗Stäͤnde. machen, so geben Wir der Erlassung derselben in dorriger Prov hs Wir Friedrich Wilbelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von zur Zeit Anstand. Wie aber Unsere Westphaͤlischen Staͤnde diesen P reußen ꝛc Entbicten Unseren zum zweiten Landtage der Rhein⸗Pro “ als wohlthaͤtig fuͤr die Provinz anerkannt und solchen FAinzen versammelt gewesenen getreuen Standen Unseren gnadigen ach dis eer Modificat on angenommen haben, derselbe daher Gruß. au 5 Polizei Verordnung fuͤr die Provinz Westphalen bekannt 1 Wir haben die, auch bei dieser Versammlung wieder ausge⸗ gimnach Sv soll, also wird, wenn sich kuͤnftighin das Beduͤrf⸗ 5 sorochenen und bethaͤtigten Gesinnungen treuer Anhaͤnglichkeit, 8e o en fuͤr die Rhein⸗Provinzen ergeben solltc, auf die Sache icht minder den Eifer und die Gruͤndlichkeit, mit welcher Un⸗ oh „Schwierigkeit zuruͤggekommen werden koͤnnen. a getreuen Staͤnde sich den ihnen obgelegenen Arbeiten unter⸗ W 3 2 Da Unsere getreuen Staͤnde von dem fruͤher geaͤußerten zogen haben, mit landesvaͤterlichem Wohlgefallen erkannt, und er⸗ unsche, das dem Domainen⸗Fiskus gehdrige Hof⸗Gaͤrtnerhaus kbheilen ihnen auf die Uns vorgelegten verschiedenen Erklaͤrungen zu Duͤsseldorf zu ihren Versammlungen zu erwerben, selbst
— 2 16 † wieder abgegangen sind, so hat es bei ihrer diesfallsi
2 8 7 iesfallsigen Erklaͤrun und Bitten folgende Bescheide. 8 sein Bewenden, und bleibt ihnen uͤberlassen, ne Beischafeüng 883 Landtage vorgelegten Provosttionen betreffend. erforderlichen Lokals kuͤnftig in weitere Berathung zu zichen. 82 8*
erdem iEinfuͤ s All⸗ *9 Bei demjenigen, was Uns wegen des verzassungs äͤßi 1) Was die Erkläͤrungen wegen der, bei Einfuͤhrung des All A sschei 4 F.. wegen des verfassungsmäaͤßigen . 8 kla Provinz erforderlichen Modtficationen usscheidens der Haͤlfte der Landtags⸗Abgeordneten angezeigt wor⸗ in e WMegEr den ist, haben Wir nichts zu erinnern üehs,Jee S4.
1 ’ Beibehaltung des gegenpaͤrtig dort gel⸗ 5) Die uͤber die Regulirung der Jagd⸗Ausuͤbung auf den Pri⸗ 8. 9 Aö eaan der Preußischen Gesetze in vatgrundstuͤcken am linken Rhein⸗Ufer ververe, L.niraeg,vri. 2* 2 naͤhere Erwaͤgung gezogen werden. ben Wir mit dem Entwurfe des diesfalls zu erlassenden Gesehes
8 msere getreuen Staͤnde bei der Modiftcation des Unserm Staats⸗Rathe zur Begutachtung zufertigen lassen, und 2 Sena nrsc 19 des Aulgemcinen Landrechts, wonach In⸗ werden nach Eingang des erforderten⸗ 15 do Weitere be⸗ eln, welche in öffentlichen sich bilden, ein Eigenthum des schließen. —
Staats seyn sollen, den Zu⸗ 9. wuͤnschen, 6) Den Antrag Unserer getreuen Staͤnde wegen Bestimmung daß Theilc eines Ufers, die durch Veraͤnderung des gau⸗ feststehender, durch die Klassensteuer aufzubringender Contingente fes eines Flusses zu Inseln gebildet werden, den bishe⸗ baben Wir genehmigt und den Finanz⸗Minister ermaͤchtigt, das rigen Eigenthuͤmern verbleiben sollen, dieserhalb entworfene und von den Staͤnden begutachtete Regula⸗ 5 so machen Wir denselben bemerklich, daß es dieses Zusatzes nicht tiv in Ausfuͤhrung bringen zu lassen. Es hat dabei der wieder⸗ I. bedarf, da naͤch §. 243. a. a. O. Erdflecke, welche sonst ein Theil holt vorgetragene Wunsch um Minderung des Haupt⸗Steuer⸗Be⸗ 7 es festen Landes gewesen, und nur durch I des Flus.- trags der Proͤvinz auf eine Million Thaler aus den, den getreuen 2 ses davon abgesondert worden, fuͤr Inseln im rechtlichen Sinne Staͤnden bereits erbffneten Gruͤnden keine Beruͤcksichtigung finden 5 nicht geachtet werden. Hiernach steht schon dasjenige fest, was koͤnnen, da ohnehin die berechneten Contingente der Hes.Lnber durch den gewuͤnschten Zusatz Fengcseht werden soll. Bezirke um die Summen werden vermindert werden, welche nach * *) Der Antrag wegen Beschräͤnkung des gesetzlichen Vorkaufs⸗ Unserer Ordre vom 3. Mai v. J. wegen des cinmonatlichen Er⸗ rechts soll bei der kuͤnftigen Einfüͤhrung des Allgemeinen Land⸗ lasses der Klassensteuer der zur Landwehr⸗Uebung einberufenen cechts, unter Beruͤcksichtigung der besonderen Verhaltnisse der dor⸗ Offtciere und Landwehrmaͤnner, die in den höͤbheren Klassen steuern, tigen Provinz, in sorgfa tig⸗ Erwaͤgung gezogen werden. und vom 28. Juni v. J., wonach die Klassensteuer⸗Pftichtigkeit
d) Auf den Antrag, den dort bestehenden ufer⸗Ordnungen vom 1. Januar 1820 gd, erst mit dem vollendeten 16 en Lebens⸗ nnr vor der Hand Geschzeskraft zu lassen und dieselben einer Re⸗ jahre anfangen soll, in Ausfall kommen. vision zu unterwerfen, haben Wir Unseren Minister des Innern Der Beschluß auf die 2 wegen der Sub epartition der 2 heauftragt, noch naͤher zu erzrtern, ob nach den dortigen Orts⸗ Klassensteuer⸗Contingente nach dem Maaßstabe der Bevoͤlkerung, Verhaltnissen die Nothwendigkeit dieser Reviston vorhanden sey? Grund⸗ und Gewerde⸗Steuern, muß werden, bis die und nach dem sich ergebenden Resultate das Weitere einzuleiten. aus dem Repartitions⸗ fte hervorgehende Erfahrung die
4 e) Die Antraͤge wegen Modifscation der Bestimmung uͤber Seee, en dieser Vorschlaͤge naͤbher ergeben wird. Das ge⸗ 4 die Beibe nng der Polizek⸗Strafgesetze, nicht minder — nebmigte Regulativ gewaͤhrt den Vertheilungs⸗Commisstonen eine I) wegen schliesung der im Allgemeinen Landrechte in Be⸗ fuͤr den Zweck ausreichende Freiheit, und s ließt die Anwendung
sebung auf den erimirten Gerichtsstand enthaltenen Bestim⸗ eines wohlberechneten Vertheitungs⸗Maaßstabes i B —2 ebenfalls 2* Einfuͤhrung der Preußischen Gesetz· “ 3 g8⸗Maaßstabes in den gegebene ebung naͤher erwogen werden. Hinsichtlich der Zusammenberufung ei isũ 9 Was —) die Antraͤge: wegen des Verfahrens gegen Bettler Pruͤfung der Rerhaltnitmasigteit 22 — en 8 aus Gewohnheit, Arbeitsunfaͤbige und Landstreicher anlangt, so gierungs⸗Bezirke gegen Fmander, wollen Wir den getkeuen Stan- haben Wir daruͤber nach dem, was unter II. 3. bemerkt werden den eine nochmalige Pruͤfung der Nothwendigkeit dieser Maaßre⸗ wird, vorlaͤufige Bestimmungen getroffen. Die definitive Bestim⸗ gel bei ihrem naͤchsten Zusammentritt anheim geben, da selbst nach mung wird edenfalls bei Einfuͤhrung des Allgemeinen Landrechts dem Inhalt der hieruͤber sprechenden Eingaben ein wesentlicher erfolgen. Dahimgean wird — h) der Antrag, den uͤberlebenden Erfolg davon in Zweifel gestellt wird. 2*₰ Ebegatten gewisse Erbrechte auf den Nachlaß des dhuerst Verstorbe- II. . “ nen einzuraͤumen, sich durch die Enfazrang de⸗ Allgemeinen Land⸗ Die im Verfolg fruͤherer Verhandlungen eingegangenen Erklaͤruna-a rechts von selbst erledigen, da in seldigem ein solches Erhrecht be⸗ gen und die angebrachten Petitionen betkeffend reits festgesctzt ist, und Gruͤnde einer viesfallsigen Be⸗ 11) Da zwischen Unsern Rheinischen und Westphaͤlischen Pro- ttimmung für die dortige Provinz sich nich 1 egge en vinzial⸗Staͤnden wegen Vereinigung zur gemeinschaftlichen Uüüter 5, Das Gesuch Unseker getreuen Stande um abwendung dhaeg und Benutzung der Jeres. Peilssaie zu Siegburg kein
Anes Provisorit bei Einfuͤhrung der Preußischen Gesetze erledigt Uebereinkommen zu bewirken gewesen ist und Wir nicht gemeinlt sich bercits im Wesentlichen durch die ihnen in Unserer Propost⸗ sind, solche wider ihren Willen zu verfügen, so kann es bei der v Wese 8 8 zu verfuͤgen, so k 5 mon vom 20. April v. J. ertheilten Zusicherungen. Was aber die diesfallsigen Erklaͤrung bewenden. Bitte um Zuzichung einer verhaͤltnißmaͤßigen Anzahl Rheinischer Nach dem Wunsche Unserer Rheinischen Provinzial- Stände Nechacheleheren dei der Reviston der Gesetze betrifft, so ist dieselbe] wird diesen nunmehr überlassen, in der Irren Anstalt zu Siegburgs— ebenfalls schon gewahrt, indem dabei mehrere mit der dortigen einen besondern Raum zur Aufnahme Unbeilbarer Gemuͤthstrana
Gesetzgebung vertra Personen beschaftigt werden. . ker einzurichten, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß der
9 ——— e Btande gemaͤß, soll uͤber Zweck her Heil Anstalt dadurch nicht gestört werden darf. 8*
die bei Einfuͤbrung der Preußischen Gesetze als Provinzialrecht Die Kosten der Unterhaltung der Irren⸗Anstalt, welche von 1u
beizubchaltenden gefe⸗ Bestimmungen vor diesfallsiger Fest⸗ den gesammten Rhein⸗Provinzen aufzubringen sind, sollen mit X
stzung, das Gutachten derseld werden. zwei Drittheilen auf die Grundsteuer gelegt werden, Das letz⸗ Endlich haben Wir 1) degebleher vng pie von der Ritterschaft tere Drittheil ist nach der Seelenzahl auf jeden Negierungs⸗e⸗ 8
machten Vorschlaͤge zu einem Gesete uͤteer die Befugniß der zirk und in diesem wieder nach demselben Verhaltnisse auf die— Ffern⸗ durch Ehe⸗ und Erdvertraͤge die Erbfolge unter ihren Gesammtheit der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen und klasen
udern festzustellen, einer naͤhern Pruͤfung unterworfen, und zu steuerpflichtigen Orte zur Bestimmung ihrer gegenseitigen Antheile was jeder einzelne Ort hiera —
Unserer schließung besonders vorbereiter werden sollen zu vertheilen. Die Repartition dessen,
2) Der Unsern ,— Stuͤnden vorgelegte Entwurf einer beizutragen hat, erfolgt dann bei den mahl⸗ und schlachtsteuer⸗ Verordnung wegen Abficllung der Gebehochzetten ꝛc ic sst auf pflichtigen Orten ebenfalls nach der Seelenzahl, dai den klassen. Antrag Unserer Westybalischen Behoͤrden gefertigt und dem Rhei⸗ steuerpflichtigen aber nach den Klassensteuer⸗Contingenten derfeka
nischen Landtage nur deshald vorgelegt worden, weil angezeigt ben. Wie endlich jede Stadt⸗ oder Land⸗Gemeinde das Orts⸗Con⸗ 2₰4 worden, daß auch in Gegenden der Rbheinprovinzen Na⸗ tingent am besten mit anderen Communal Lasten aufbringen zu dre dieser Art statt n. — Da jedoch der Landtag, nach