1829 / 273 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

35 glaubt, soll den Gemeinden selbst lediglich uͤberlassen eiben.

2) In Beziechung auf die von Unseren getreuen Staͤnden hin⸗ sichtlich des Grundsteuer⸗Katasters wiederholt vorgetragene Bitte, erdffnen Wir denselben, daß der Zeitpunkt, in welchem die, in dem Gesetze uͤber die Einrichtung des Abgaben⸗Wesens vom 30. Mai 1820 angedeutete allgemeine Revision der Grundsteuer eintreten soll, noch nicht gekommen ist, und daher auch eine Entscheidung uͤber die Zulaͤssigkeit der dieserhalb gemachten Antraͤge vorbehalten bleiben muß.

Auf die Vervollkommnung und Vereinfachung des Verfahrens bei den Katastral⸗Vermessungen und Abschaͤhungen wird auch fer⸗ ner durch die, mit dem Geschaͤfte beauftragten Behöͤrden pflicht⸗ mäaͤßig hingewirkt werden. beS. kann die Genchmigung des drit⸗ ten Antrages, die ermittelten Katastral⸗Rein⸗Ertraͤge schon jetzt und vor Beendigung der Katastrirung um z zu ermaͤßigen, nicht angemessen ge⸗ funden werden, indem zur Zeit noch nicht genuͤgend angewiesen ist, daß gerade eine Herabsetzung von 33⁄ Ct die auf das richtige Maaß bringen werde, und da ferner aus den staͤndischen Verhand⸗ lungen nicht mit Bestimmtheit hervorgeht, ob diese Ermaͤßigung fuͤr alle Klassen des Grundeigenthums gleichmaͤßig, oder wie es den unschein hat, vorzuͤglich nur fuͤr die Ackerläͤndereien verlangt wird. Wir haben Unsere Geneigtheit, zur Grwaͤhrung der Uns in dieser Hinsicht von den getreuen Sianden vorgetragenen Wuͤnsche, schon in der unterm 23. Noy v. J. erlassenen und bekannt ge⸗ machten Ordre, durch die darin ertheilte Zusage zu erkennen ge⸗ eben, daß nach Vollendung des Katasters eine naͤhere Berathung ber die Nothwendigkeit der Berichtigung der Katastral⸗Rein⸗Er⸗ traͤge unter staͤndischer Theilnahme staͤftt haben solle Hierbei muß es Auch um so mehr sein Bewenden behalten, als dieser Zeitpunkt nicht entfernt ist, und sich erst dann alle in Ermwaͤgung zu ziehende Verhaͤltnisse vollständig werden uͤberseh en lassen. 1 Die Beweggruͤnde, aus welchen fuͤr nöthig erachtet ist, die fuͤr die ehemals Franzoͤsischen Landestheile vorgeschrichenen Ab⸗ schaͤtzungs Principien der Rein⸗Ertraͤge der Fabriken, Muͤhlen und anderer gewerblichen Anlagen in der Instenction vom 11. Febr. 1822 abzuändern, sind den getreuen Standen bercits mitgetheilt. Auf diese Abaͤnderung hat die neu eingefüͤhrte Gewerbstener keinen Einfluß gehabt, indem die Besitzer jener Anlagen auch fruͤ⸗ her die Patentsteuer entrichten mußten, welche zum Theil detruͤcht⸗ 5 E Ein Erlaß an dem Grund⸗

ter⸗ gente kann wegen der aus dieser Berichtigung der Abschaͤtzungs⸗Grundsaͤtze zufaͤllig bervorgehenden veecee des Steuer⸗Kapitals nicht statt sinden, da ohnchin der seit Festschung der Steuer⸗Contingente, durch Urvarmachungen, Kultur⸗Veraͤnde⸗ rungen und den Bau neuer Hauser statt gefundene Zuwachs an steuerbaren Gegenständen diesen Ausfall reichlich erseht. Indessen bleibt es den getreuen Staͤnden uͤberlassen, bei ihrem naͤchtten Zu⸗ sammentritt Grundsaͤtze fuͤr die Ermittelung der steuerbaren Rein⸗ Ertraͤge der in Rede stehenden gewerblichen Etahlissements ander⸗ weit in Vorschlag zu bringen, welche sich mit der Natur der Grund⸗ steuer, die nicht das Gewerbe, sondern das reine Einkommen aus dem Grundstuͤcke treffen soll, vereinigen lassen.

Die Herbeifuͤhrung eines gleichmaͤßigen Verfahrens bei der Besteuerung der Domainal⸗Forsten in beiden westlichen Provin⸗ zen muß der Verordnung vorbehalten bleiben, welche nach Been⸗ digung der Katastrirung uͤber die Grundsteuer entworfen, und den getreuen Staͤnden zur2 crathung vorgelegt werden soll 8

Den Antrag wegen Vorlegung von Berechnungen uͤber die Verwendung der zu Provinzial⸗Zwecken kuͤnftig noch zu erheben⸗ den Steuer⸗Beischlaͤge genchmigen Wir, und haben die deshalb noͤthigen Anordnungen treffen lassen 3) Wir haben mit Zufriedenbeit ersehen, daß Unsere ge⸗ trenen Staͤnde, in Verfolg der bei dem ersten Provinztal⸗Land⸗ tag uͤber die dem provinziellen Zwangs⸗, Arbeits⸗ und Corrce⸗ tions⸗Institute zu Brauweiler zu gebende Einrichtung statt ge⸗ fundenen Verhandlungen und der darauf im Landtags Abschiede vom 13. Juli 1827 zu B. pos. 31. erfolgten Bestimmungen, die⸗ sen Gegenstand in weitere und ausfuͤhrliche Berathung gezogen, und ertheilen denfelben auf ihre Antraͤge folgende Resolütionen:

² Wir genehmigen, daß diese Anstalt ausschließlich zur Auf⸗ nahme und Correction der muthwilligen, die bffentliche Sicher⸗ heit bedrohenden, und der arbeitsscheuen Bettler, so wie hier⸗ naͤchst zur Unterbringung der von den Gerichten zur Eiuliefe⸗ rung in das Institut verurtheilten Landstreicher bestimmt und der fuür 600 Huslinge vorhandene Raum, nach den Bevöͤlke⸗ rungs⸗Verhaͤltnissen der theilnehmenden Regierungs⸗Bezirke, Köln, Achen, Koblenz und Duͤsseldorf vertheilt werde.

b) Nachdem die Ministerien des Innern und der Justiz Uns das Ergebniß derjenigen Erdrterungen angezeigt haben, welche uͤber die Zweckmaͤßigkeit und gesetlt 8 ersten Provinzial⸗Landtage gegen die ergriffenen Bettler vorge⸗ schlagenen Verfahrens angestellt worden sind, so haben Wir vor⸗

usig und mit Vorbehalt dessen, was bei Einfuͤhrung der Preu⸗ ßtschen Gesetzgebung in den Rheinischen Provinzen im Allgemei⸗ * wird bestimmt werden, mit Beruͤcksichtigung des von den St nden gecußerten Wunsches, daß mit Einfachheit der For⸗ men, zugleich eine, gegen erwanigen Mißbrauch der polizeilichen Gewalt schuͤtzende Cöntrolle verbunden werden möchte, ge⸗

'nehmugt: n Landraͤth i

aa. daß den Landrathen und in den groͤßern Stadten, in wel⸗ lchen die Regierung die voltzet Bebeche .— geeignet fin⸗ det, dieser die, Befugniß ertheilt werde, jeden Bettler 8

nehmen und sich zunächst mit Ausarbeitung

iche Ausführbarkeit des vom

Tage im Ortsgefaͤngnisse aufzunehmen, und wenn er von

seiner Familie oder der Gemeinde, unter dem Versprechen,

ihn vom Betteln abzuhalten, reclamirt wird, dahin verab⸗ folgen zu lassen;

daß nicht reclamirte Weiber, Maͤdchen, Kinder unter 16 Jah⸗

ren, Sechszigjaͤhrige, Kranke und Gebrechliche, wenn ihnen

zuvor zu Protokoll bekannt gemacht worden, daß sie die

Befugniß haben, auf gerichtliche Untersuchung anzutragen,

und sie davon keinen Gebrauch gemacht, in das Arhbeits⸗

haus abzuliefern, und daselbst auf den Grund des die That⸗

sache des Bettelns bekundenden Protocolls aufzunehmen sind;

cc. daß dagegen diejenigen, welche auf Untersuchung antragen, so wie alle nicht 60 und nicht unter 16 Jahr alte, gesunde, nicht reclamirte maͤunliche Betrler vhne Unterschied den Gerichten zu uüͤbderweisen; so wie endlich:

dd. daß die zu a2s. und bb gedachten Bestimmungen auf vogaben⸗ dirende und solche Betrker, gegen welche nach den Vorschriften der Artikrl 276 280 des peinlichen Gesetzbuchs zu verfahren, nicht Anwendung finden, dergteichen Individuen vielmehr so⸗ forr zur Einleitung der Untersuchung den Gerichten uͤberwiesen werden sollen. 3

Die Ministerien des Innern und der Instiz find angewiesen wer⸗ den, die weitern Verfuͤgungen deshalb zu rreffen.

*) Wir genehmigen ferner, daß die Ausfuͤhrunz des fruͤherhin heabschtigren Neubaues eines Erziehungshauses zur Aufnahme von 300 sitrlich verderbren Kindern, aus den Mitteln des Correcrions⸗ Institutes und in Verbindung mit demselben, auegesche und vor⸗ erst poch auf eine naͤhere Eröoͤrterung üͤber die Aufstehung eines, zweckmaͤßig eutsprechenden Planes eingegangen werde

d) Zur moͤglichsten Erfuüllung des Wunsches, daß Behufs einer

bb.

Verminderung der Verwaltungskosten von dem Banco⸗Comptoir

zu Köln ein Theil der Se. Sessee⸗ uͤbernommen werden moͤge, ist Unfer Mimsterium des Iunern beauftragt worden, deshetb sach⸗ gemaͤße Einleitungen zu tröffen, und das Weitere durch das Ober⸗ Prastdium zu veranlassen. .

e) Ganz angemessen erscheint es und wird daher genehmigt, daß kuͤufrighin Prngonen nur auf das Gutachten der Provinzial⸗ staͤnde auf den Fonds der Anstalt uͤberwiesen werden. 3

„,0 Sowohl die in Vorschlag gedrachte Ernennung einer ge⸗ mischten Verwaltungs⸗Commisston unter der Aufsicht des Ober⸗ Präftdiums und in der Art, wie solches in der Irreu⸗Anstalt zu Sie burg bereits statt findet, als auch die von Unsern getreuen Ständen deshalb vorlaͤufig getrossene Wahl der staͤndischen Mitalieder wird diermit genehmigt. Diese Cemmission hat ihren Sitz zu Köln iu eines Entwurfs zum WVerwaltungs⸗Rezukariv, so wie des oben 3 ermwaͤhuten Planes zu beschäfrigen; auch ist das Ministerium des Innern beauftragt deshaüb weitere Instruckion durch das Ober⸗Praͤsidinm zu ertheilen. .

Wenn schließlich noch der Wunsch ansgesprochen worden, daß auch das Land⸗Armenhaus zu Trier seiner urspruͤnglichen Bestim⸗ mung zuruͤckgegeben und die wegen Bramveiler getroffenen Einrich⸗ tungen, unter Vorbehalt der nach den oͤrtlichen Verhälrnissen er⸗ sorderlichen Modifscationen, auch bei demselben zur Sneg gebracht werden moͤchten, so stehr zwar der Gewaͤhrung dleses trages kein Bedenken entgegen; Wir muͤssen aber den weitetn Befehluß noch vorbehalten, biz wegen der zu berucksichtigenden besondern Verhaältnisse nahere Untersuchung durch das hierzu brauf⸗ tragte Ministerium des Innern wird veranlaßt, und das diersaͤllige Ergebniß angezeigt worden seyn. 2

4 Wenn Unsere getreuen Staͤnde ihren fruͤhern Antreg auf Herauziehung der Bergwerke zu den Communal⸗Lasten dahin er⸗ üeuert haben, daß die Besteuerung derselben, nach Maaßgabe der dem Staate schuldigen und der Grundfeuer gesctzlich leichsteben⸗ den sigen Steuern verordnet werden moͤge, so geben sie hierdurch zu erkennen, daß sie auf Heranziehung der Staatsbergwerke keinen Anspruch machen, da diese keine Staatssteuer entrichten.

Auch liefern die Staate⸗Bergwerke an Gemeinden theils gauz unentgeltlich, theils zu sehr geringen Preisen Kohlen, eine Bezuͤn⸗ stigung, dei welcher die Staats Kasse einen Verlust von jährlich 15,160 Rthlr. 15 Sgr. 9 Pf. erleldet, welcher den Beitreg der Staatsbergwerke, wenn er uͤberhaupt gefordert werden könnte, je⸗ denfalls weit uüͤberwiegt. 2

Was aber die in Antrag gebrachten Communal⸗Zuschlaͤge zu den firen Steuern der Privarbergwerke anlangt, so besteht der Be⸗ trag dieser sixen Steuern nicht, wir Unsere getreuen Staände an⸗ nehmen, in 10,639 Rrhlr. 21 Sgr. 4 Pf, indem hierin die Ver⸗ haltnißsteuer begrissen ist, sendern nur in Da nun aber ein Zuschlag auf diese Summe 1 nal⸗Beduͤrfnisse nur ein sehr undedeutendes Resaltat namentlich fuüͤr den Bezirkz⸗Straßenbau nach 10 pCt. der ganzen Provinz nicht mehr als 123 Rählr. sährlich eintragen wuürde, so müssen wir Bedenken sinden, die Privat⸗Bergwerke, deren Betrieb bei der Ungewißbeit des Ertrages cher Erleichrerung, als Erschwe⸗ rung rechtfertigen wuͤrde, eines so geringfügigen Obsektes willen mit einer Abgabe zu belegen, zu welcher sie seir Eigfuührung des dermaligen Grundüeuer⸗Sostems noch nicht heranzezeeen worden sind, und welche, so gering ste auch seyn moöͤchte, schou ihrer Neu⸗ beit wilten, einen unangenehmen Eindruck machen wuͤrde. Es muß daher in dieser Hinsicht lediglich bei haͤltnisse sein Bewenden behalten. 2 42 2

5. Was die Antruͤge Unserer getrenen Srände in Bezug auf

Behufs der

dem besichenden Ver⸗“

1191 Rthlr. 5 Sgr. 6 Pf.