1829 / 273 p. 11 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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die Gewerbesteuer betrifft, so kann fuͤr alle diejenigen, welche ein Seewerbe neu anfangen, also auch fuͤr diejenigen Anfaͤuger, welche mn einer der beiden Steuerklassen der Handeltreibenden gehoͤren, imm ersten Jahre ihres Gewerbebetriebes nur der Mittelsatz ihrer Steuerklasse, als der ihnen aufzulegende Steuersatz, den Grund⸗ 2 Principien des Gewerbesteuer⸗Gesetzes gemuß, erhoben werden, und keeeine Ermaßigung dieses Steuersatzes erst in dem folgenden Jahre, mit Rüͤcksicht auf die in dem ersten Jahre uͤber den Umfang des

Gemerbes gemachten Erfahrungen, start finden. Hierauf sind die

8 inzial⸗⸗ den besonders hingewiesen, und wird dadurch jede Theils der Gewerbesteuer fuͤr die Gewerbs⸗An⸗ fäͤnger im ersten Jahre ihres Gewerbebetriehes durch ältere Ge⸗ merbetreibende fün dee Zukunft von selbst wegfalen.. . Auch sinden Wir keine genuͤgende Veranlassung, die gesetzliche

Bestimmung, wonach diejenigen, welche im Lande umherreisen,

Waarenbestellungen aufzusuchen, zu diesem Geschaͤft einen Ss

schein loͤsen muͤssen, in Beziehung auf die Kauffeute und 5 8 tceu, gegeumwaͤrtig und vor beendigter Revision der Gewer Gesetze aufzuhrben. Bei Revision wird aber der Gegensta

anderweit zur Berathung kommen. 4 89

5 ist, i 8 en Sraͤnden ausge⸗ Für jetzt ist, in Beruͤcksichrigung des 8n en Paewelüchen

sprochenen bereits angrordnet, 5 b , in Laufe des Steue hahres 2 S5-. ,— falls 8* sFausgee Rechnung Waa⸗

2 8 sen, gestattet seyn reabeselungen eufzusuchen, im Lande umerreifen, geseren Jehn . ener gerkabgalr des Gewerbescheins fuüͤr den ,——

-aden ein auderes Indwwabnam zu deufentiren, auf welches fuͤr den Res des Struerjahres der Heuerserie 8 „ö 2 in Beziehung auf einige gerichtliche

Verwaltunge⸗Ungelegeuheiten, Uus vorgelegten Peritionen au⸗

1 lange, rag auf Ermwaͤßigung der Gerichtsgebuͤhren und Gleich⸗

. ser für alle Zahlaugspftichtise, nicht minder wegen 2 beit des Fisci, bei der Revision der Ge⸗

8. 2 5 verden. 8 Fr. —ö algemein gestellten Antrag: das Ressort⸗Re⸗

8 vom 20. Juli 1818 und die Ordre vom 4 Fobruar 1823 den 8.ne⸗ üͤber alle und jede Anspruͤche ohne Ausnahme zuzulassen, koͤnnen Wir nicht eingehen, da die diesfallsi⸗ Bestimmungen auf wohl erwogenen, in der Natur der An⸗

o . . praͤche selbst liegenden Gründen beruhen und besondere Faͤlle . 2 Ersr eine Aufhebung oder Modisication dieser Verordnungen als zweckmaͤßig erschrinen lassen moͤchten, nicht angegeben sind. e Auch das Gesuch um Aufhebung der Executions⸗Befug⸗ hen der Domainen⸗Verwaltung ist nicht gewaͤhrbar, da diese

Befugniß fuͤr die Ordnung im Staatshaushalte nothwendig,

Abrigens jedem Betheiligten die Berufung auf rechtliches Ge⸗ hbböor wegen streitiger Anspruͤche die er Art und da⸗ durch Jeder gegen Rechtsverletzung gesichert ist. 49. Was den Antrag anlangt, den Unterschied zwischen Forst⸗ Bedienten des Staats und denen der Communen und at⸗ Personen, in Bezichung anf die Glaubwuͤrdigkeit ibrer Proto⸗ colle aufzuhbeben, so soll derselbe bei der Revision der Criminal⸗ rdnung in sorgfältige Erwäͤgung gezogen werden.

e UEn⸗ besondere Festsetzung daruͤber, datz in den Rhein⸗ rovinzen keinem Gesetze ruͤckwirkende Kraft beigelegt werden mdge, bedarf es nicht, da die Preußischen Gesetze bereits hier⸗ uͤber die noͤrhigen Bestimmungen enthalten.

7) Auf das erneuerte Gesuch, daß die uͤberlebenden Ehe⸗ maͤnner, welche unter den alteren Provinzial⸗Statuten ihre Ebhen geschlossen, vom Erbschaftsstempel wegen des Nachlasses ibhrer Frauen befreit bleiben moͤchten, koͤnnen Wir aus den, in Unserm Landtags⸗Abschiede vom 13. Juli 1827 unter B 10. ent⸗ wickelten Gruͤnden nicht eingehen. Die bei der Wiederholung dieses Gesuchs festgehaltene Ansicht, daß bei der Aufloͤsung von ben, die in den Rhein⸗Provinzen noch waͤhrend der Gesetzes⸗

krast der ältern Statuten geschlossen wa en, den uͤber ebenden Ehegatten keine cigentliche Erdschaft eroͤffnet werde, stimmt mit

en von den Gerschten befolgten Rechtsgrundsaͤtzen nicht uͤber⸗

ein. Die von Unsern getreuen Ständen bevorwortete Anord⸗ nung, daß dergleichen . kuͤnftig mit dem Erbschefts⸗

en von dem Nachlasse ihrer Frauen verschont blei en sollen, konnte daher nur durch eine Aende ung des Gesetzes her eige⸗ fͤhrt werden, zu welcher es zur Zeit an Veranlassüng mangelt. Renr.n, Dem von Uns als zweckmäßig erkannten Antrage, wegen der Kosten und Weitlaäfigkeit bei Aufnahme der

ere baben Wir bereits vermittelst Unserer, in der entsescsehmumlung publieirren Ordre vom 22. Novemder v. J.

vprochen

9 Die von Unsern 1⸗ getreuen Staͤnden erbetene Herabsetzung de,encn sepntons⸗Gerührensage, welche bisher in den Lan⸗ auf die Säͤße, umten Rhein⸗Ufer erhoben worden sind, ten Rhein⸗Ufer e 8 in denzenigen Landestheilen auf dem rech⸗ ken⸗Ordnun 8* werden, wo die Franzosische Hypothe⸗ de Zednung vnch, Lilt, haben Wir, unter Vorbehalt der kuͤnftig E er Gerichts⸗ und vpotheken Verfassung de⸗ nitiv festzustellenden Sportulsate, chenfalls vewilligt und wer⸗ Behorden mit der noͤthigen An⸗

den hiernach die betreffenden weisung versehen lassen 8 10) Durch die 2— im nevcaen gen gegen die . ie vom 21 April 1825 na * sehr sorgkältigen und unter Zuziehung von ———

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beigebrachten Ausstel⸗

wiederholt stattgefundenen Eroͤrterungen erlassen worden sind, baben Wir Uns zur Veranlassung einer Revision derselben nicht bewogen finden, eben so wenig auch dem Antrage wegen gaͤnz⸗ lichen Erlasses der, nach jenen Gesetzen noch zu berichtigenden Ruͤckstaͤnde willfahren tbunen. Insofern dieselben jedoch die Formen des Verfahrens bei der Ausfuͤhrung zum Gegenstande aben, ist deshalb schon in der (sub . abschriftlich anliegenden) Ordre vom 15. December 1827 das Nöthige augeordnet.

Wenn Unsere getreuen Staͤnde in ihrer Petition ferner die Gefahren einer ruͤcksichtslosen Anwendung der Vorschriften we⸗ gen der Ruͤckstaͤnde aus fruͤherer Zeit, insbesondere in Betreff der Domainen⸗Gefaͤlle vorstellen: so eroͤffnen Wir ihnen, daß die sfiscalischen Beboͤrden bereits vorlaͤngst zu einer schonenden Behandlung der Interessenten angewiesen sind, welchen Letztern es, wenn sie sich gleichwobl durch die Einzichung bedraͤngt fin⸗ den sollten, unbenommen bleibt, sich wegen der Rewedur im Einzelnen mit ihren Gesuchen an die vorgesetzten Behoͤrden zu

wenden.

1¹) Was den Antrag anlangt, daß zu Sicherung des Ei⸗ gegen fiscalische vnprace 8 Rormalzahe festge⸗ stellt werden moͤge, so wollen Wir, um Unsern getrruen Sre- den einen Beweis Unserer Landesvaterlichen Huld und Gn zu geben, denselben bewilligen und setzen demgemäaͤt fes, 12⸗ in der Rhein⸗Provinz der vollständige ruhige Besitz einer Sache oder eines Rechts am 1. Janugr des Jahres 1815 den Br⸗ sitzer gegen die Anspruͤche des Fisei völlig sscheen soll. Diese Bewilligung soll jedoch auf bereits in Verhandlung begriffene oder bis zum Schlusse des Jahres 1829 noch zur Berbandlung kommende Unspruͤche des Fisci nicht Unwendung unden. Ünseem Staats⸗Ministerio tragen Wir auf, die diesfallltge, in der Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machende Verordzzung zu euntwerfen und Uns zur Vollzichung vorzulegen.

.12) Dem Antrage, daß bei Revision der Bergwerks⸗Gesete auf die in den benachbarten Staaten ergangenen Varord t genommen werden moͤge, haben Wir statt zu geden beschlossen, und Unsere Behorden dezhalb mit Anweisung verschen. ¹13) Wenn Unsere getreuen Staͤnde darauf aut die Ein⸗ richtung wieder herzustellen, wonach die Hypothelen⸗Bewahrer gegen Ablauf des zehnzaͤhrigen Zeitraums, naͤch welchem, der dor⸗ tigen Verfassung efelge ie Hypotheken⸗Rechts erloschen, die Interessenten an die Erneuerung der Inseriptionen crinnert ha⸗ den, so koͤnnen Wir diesem Antrage aus denjenigen Gruͤnden nicht statt geben, welche die unter . abschriftlich beigehende, von Uns genehmigte Verfuͤgung Unsers Justiz⸗Ministers enthalt, durch deren öffentliche Bekanntmachung die Interessenten zur Vermei⸗ dung von Nachtheilen an die noch fortbestehende gesetzliche Ein⸗ richtung werden erinnert werden. 1b 2

14) Auf den Antrag, daß gesetzlich bestimmt werden moͤge, welche von den jetzt den Gemeinden obliegenden —— ihnen ferner anzusinnen, oder auf Staats⸗Kassen zu uͤbernehmen sevyen, haben Wir zuvorderst noch naͤhere Untersuchung angeordnet, au⸗ das Gutachten Unsecrer Provinzial⸗Behörden LöI lassen, un werden demnäaͤchst die erforderliche Bestimmung treffen, dem Land⸗ tage aber das Weitere hbekannt machen.

In Hinsicht der zeither von den Gemeinde⸗Kassen getragenen Kosen der Huͤlfs⸗Gendarmerie haben Wir bereits, wie Unsele ge⸗ treuen Staͤnde aus der Entschließung bei Nr. 23. erschen wer⸗ den, ihrer diesfallsigen besondern Petition statt gegeben.

15) Die bei der Besitznahme der Rhein⸗Provinzen wegen Verbesserung der aͤußern Lage der Geistlichkeit ergangenen Ver⸗ sicherungen sind bereits durch dftere bedeutende Bewilligungen erfuͤllt worden. Wir behalten Uns auch vor, solches, den Um⸗ stäͤnden nach, ferner zu thun.

Wenn aber die Rheinischen Pfarr⸗Gemeinden fuͤr die Ver⸗ besserung des Pfarr⸗Gchalts Alles vom Staate erwarten, so muß ihnen mit Bezlehung auf das unter C. anliegende Pro Momoria

ro

Unseres Ministers der Geistlichen Angelegenheiten bemerklich ge⸗

macht werden, daß sich dazu weder der Staat durch jene Ver⸗ sicherung bei der Besihnahme anheischig gemacht hat, noch aus der Sacularisation eine soiche Obliegenheit des Staates hergelei⸗ et werden kann. 5 8 Rar lache Beweggruͤnde, wie solche den Staat zur Unter⸗ stuͤtzung der Pfarr⸗Gemcinden bei der Verbesserung der Pfarr⸗ (gehalte anderwärts bestimmen, werden aber auch in den Rhein⸗ Provinzen hierauf einwirken koͤnnen. Da dies aber blos in ein⸗ zelnen Faͤllen geschehen kann, so bleibt die Befriedigung des Be⸗ duͤrfnisses in den Rbein⸗Provinzen eben so, wie anderwaͤrts, dürfn segnch der eigenen Sorge der Pfarr⸗Gemeinden uͤberlassen. Fuͤr Unterstüͤtzung ausgedienter Secelsorger ist theils durch die, den neu errichteten Bisthuͤmern dazu uͤberwiesenen Emeriten⸗ onds, theils durch einen von Unserm Minister der Geistlichen ngelegenheiten verwalteten besondern, zur Pensionirung der cvangelischen Geistlichteit in den Rhein⸗Provinzen mit bestimm⸗ ten Fonds bercits gesorgt. 16) Den Superintendenten und Land⸗Dechanten in dortiger Provinz besondere Remuncrationen aus Staats⸗Kassen zu bewilli⸗ een, wie unsere getreuen Staͤnde solches bevorworten, muͤssen Wir Zedenken finden, da in Unsern uͤbrigen Provinzen mit den ge⸗ keine dergleichen besondere Einkünfte verbun⸗ den sind. . 8 17) Wir genehmigen, dem Wunsche Unserer getreuen Stände bern „zur Erleichterung des landwirthschaftlichen Verkehrs und er Abfuhr der Braunkohlen aus den Koblenwerken bei Liblar,