SHie Chaussirung der Straße von Bruͤhl nach Liblar auf Kosten des Bezirks⸗Straßen⸗Fonds der Regierung zu Koͤln unter der Bedingung, daß die betreffenden Gemeinden sich verpflichten, keine Entschaͤdigung in dem Falle fordern zu wollen, wenn mili⸗ tairische Ruͤcksichten im Kriege die Zerstoͤrung der Straße noth⸗ wendig machen sollten. 8 Dagegen ist auf den anderweitigen Antrag: eine gleiche Beguͤnstigung auch auf jede andere, zur Umgehung der Fe⸗ stung Juͤlich benutzbare Straße auszudehnen, nicht einzugehen, weil solches den bisherigen Grundsaͤtzen und Vorschriften entge⸗ en seyn wuͤrde. Vielmehr muß in jedem speciellen Falle die naͤ⸗
ere Pruͤfung und vorbehalten bleiben. * 18) Was den Antrag Unser r 5 8 Beaues mehrerer Chausseen betrifft, so wird denselben eroͤffnet, daß
Kunststraßen auf der östlichen Rheinseite theils bereits begonnen hat, theils beabsichtigt ist. Eben so ist der Ausbau mehrerer er⸗ waͤhnten Straßen⸗Luͤcken entweder bercits in Betrieh gesetzt, oder doch eingeleitet. Ueberhaupt wird aber fuͤr die Verbesserung, Ver⸗ vollstaͤndigung und-Unterhaltung der schon bestehenden Chausseen nach Moͤglichkeit gesorgt, und auf die Chaussirung der noch un⸗ 8 Hauptstraßen der Rhein⸗Provinzen in dem Maaße Be⸗ dͤacht genommen werden, als die zu diesem Zwecke vorhandenen
Miittel und die gleichmaßige Beruͤcksichtigung der Beduͤrfnisse der uͤbrigen Theile der Monarchie es gestatten, wobei jedoch eine ra⸗ ssccheere Foͤrderung der Wegebauten, besonders durch den Zutritt
provinzieller Huͤlfsmittel, namentlich durch freiwillige Huͤlfslei⸗ stungen der Eingesessenen und durch Unternehmungen vermoöͤgen⸗
der und betriebsamer Einwohner, crreicht werden wuͤrde. 2 2 19) In Betreff der Aufhebung der Chaussce⸗Bau⸗Dienste, in den vormaligen Nassauischen Landestheilen, sind noch allgemeine Eroͤrterungen erforderlich, deren moͤglichste Beschleunigung Wir aangeordnet haben, und nach deren Beendigung Wir weitere Ent⸗
schließungen fassen werden. 1
20) In Beruͤcksichtigung der Verwendung Unserer getreuen Staͤnde fle die Stadt Wetzlar haben Wir bereits angeordnet, daß die Verlegung der Chaussee⸗Barriere vom Silhofer Thore nach
Steindorf erfolgen solle, sobald der Empfaͤnger in letzterem Orte
unntergebracht werden koͤnne. Eine Verlegung der Hebestellen von
den anderen Thoren ist zwar wegen der weiten Entfernung der
unachst liegenden Ortschaften nicht ausfuͤhrbar gefunden, jedoch
durch die erleichternden Bestimmungen des neuen Chaussee⸗Tarifs,
in Beziehung auf die Zufuhr der Bau⸗ und Brennmaterialien, die 9&ꝙ so viel — gehoben worden.
nsern getreuen Staͤnden in Antrag gebrachte
Aufhebung der Lotterieen erscheint aus vielfachen Grasnen nchht
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er getreuen Staͤnde wegen des
die Anlage von zwei neuen, fuͤr die Rhein⸗Provinzen wichtigen
als angemessen. Jedoch haben Wir, in Betreff der kleinen Lot⸗ terie, bereits eine Aenderun vefae, wobei die Absicht dahin ge⸗ richtet worden ist, den Nachtheilen, welche fuͤr die geringern 9 aus dem Lotterie⸗Spiele entstehen koͤnnen, entgegen zu wirken. 8 5 22) Was die von Unsern getreuen Staͤnden angebrachte Be⸗ schwerde uͤber die Zinszahlung von den, auf Unsere Staats⸗Kassen uͤbernommenen Wetzlar'schen Schulden, und die derselben ange⸗ fuͤgten Bitten anlangt, so sind allerdings fruͤherhin, wenn nicht CTCohventionsgeld hat gezahlt werden koͤnnen, die Zahlungen etats⸗ maäͤßig in der Regel nach demjenigen Verhaͤltnisse geschehen, wel⸗ ches ÜUnsere Verordnung vom 28. Febr. 1816 festsetzt. Indessen hat Unsere Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden, wenn die Glaͤubiger mit dem hiernach sich ergebenden Betrage sich nicht begnuͤgt haben, bereits Nachzahlungen geleistet, auch ber schon verfuͤgt, daß, bei sich ergebenden Differenzen, entweder in Conventionsgelde oder nach dem wirklich statt findenden Course ezahlt werden solle. Wie nun hiernach die Sache bereits in den gehoͤrigen Weg geleitet war, und jedem Glaͤubiger, wenn er uͤber die Zahlungsart mit der Kasse sich nicht vereinigen onnte, die Beschwerde bei der obern Behörde frei stand, also werden Unsere getreuen Staͤnde selbst ermessen, daß fuͤr den Landtag noch keine Ursache zur Beschwerde, am wenigsten Ver⸗ aanlassung vorhanden war, sich uͤber die Behoͤrden, so wie ge⸗ schehen, zu aͤußern. b 8 Indessen wird, um jedem kuͤnftigen Zweifel vorzubeugen, Unsere Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden im Allgemci⸗ nen verfuͤgen, daß kuͤnftig, bei Zahlungen in Preußischem Cou⸗ rant, der Thaler nur nach der wirklichen Valuta berechnet, auch in allen Faͤllen, wo mit Vorbchalt quittirt worden, fuͤr die Ver⸗ gangenheit die Cours⸗Differenz hiernach nachtraͤglich verguͤtet werde. 8 Die vescherbang der jetzigen Schuldscheine in solche, welche auf Briefs⸗Inhaber lauten, koͤnnen Wir, da sie der in Hinsicht des Provinzial⸗Schulden⸗Wesens gesetzlich eingefuͤhrten Ord⸗ nung widerspricht, nicht genehmigen; Unsere Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden wird aber, wenn die Glaͤubiger es verlan⸗ gen, den Verbriefungen das Anerkenntniß beifuͤgen lassen, daß — zu bezeichnende Schuldentheil vom Staate uͤbernommen, und alß Provinzial.Staatsschuld ctatsmaͤßig sey und Belteem, Gesuche der Staͤnde, in Hinsicht der Besoldung — Unser wiah der Huͤlfs⸗Gendarmerie, haben Wir gewillfahrt uscagen In aictcterium autorifirt, die Gemeinden von den dies⸗ Fallig schüͤssen zu entbinden und den Gesammtbetrag der
Kosten vom 1. Januar d. ₰. 1 — 4 nehmen. 3 an, auf die Staats⸗Kasse zu uͤber
24) Auf die verschiedenen,
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8 Burg angebrachten Gesuche, . dee Marktsteckens
a. wegen Erleichterung des Hauser⸗Gewerbes der Decken⸗ Fabrikanten zu Burg; 2 1
b. wegen Ankaufs der fuͤr das Militair nöthigen Decken aus den Fabriken zu Burg, und
c. wegen Errichtung einer hoͤhern Schule in dem dort be⸗ findlichen landesherrlichen Schlosse, geben Wir Unsern getreuen Staͤnden Folgendes zu erkennen:
Zu a. Sind die Gruͤnde, weshalb den Decken⸗Fabrikanten zu — der Hausir Handel mit ihrem Fabrikate nicht gestattet werden kann, von den Ministerien des Innern und der Finanzen in einem, unterm 17. November 1825 an Uns erstatteten Be⸗ richte, von welchem unter D. Abschrift beiliegt, ausfuͤhrlich ent⸗ wickelt worden Im Einverstaͤndnisse mit jenem Gutachten der Ministerien haben Wir hierauf unterm 3. Dezember 1825 die ——2 des Deckenmacher⸗Gewerks zu Burg abschlaͤgig be⸗ schieden — d
Dabei muß es auch sein Bewenden behalten, da weder in der Petition, noch in deren Anlagen etwas angefuͤhrt worden ist, was die in dem oben gedachten Berichte der Ministerien ent⸗ wickelten Gruͤnde beseitigen oder entkraͤften kann.
Zu b. Haben die Burger Fabrikanten, wenn sie an den
Militair⸗Decken⸗Lieferungen Theil nehmen wollen, sich wegen
der Unter⸗Satteldecken und Woylachs fuͤr die Cavallerie an die
respektiven Truppentheile, welche sich die Decken selbst beschaf⸗ fen, binsichtlich des uͤbrigen Bedarfs an Decken aber an die Militair⸗Intendanturen zu wenden.
Doch köͤnnen die Lieferungen nur in der uͤblichen allgemei⸗ nen Concurrenz geschehen, wobei allein die Vorzuͤglichkeit der Waare bei billigen Preisen entscheidet.
Zu bc. Soll der diesfaͤllige Antrag in naͤbere Erwaͤgung ge⸗ zogen werden. ti⸗
25) Durch den erneuerten Antrag wegen des Allodifications⸗ Zinses können⸗-Wir, da der Gegenstand schon so vielseitig eror⸗ tert und mit so großer Sorgfalt wiederholten Pruͤfungen un⸗ — terworfen, auch in der Petition selbst durchaus nichts angefuͤhrt ist, was nicht schon bei den statt gefundenen Eroͤrterungen um⸗ staͤndlichst mit in Erwaͤgung gezogen worden, Uns nicht bewo⸗ gen finden, diese Sache noch einmal aufzunehmen, vielmehr muß es bei der Decision in der Ordre vom 20. April 1828 un⸗ abaͤnderlich sein Bewenden behalten.
25) Auf das wiederholte Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, den Theil der Gemeindeschulden, welcher auf die zur Zeit der EW schuldenfrei verkauften Domainen zu rechnen eyn moͤchte, auf Staats⸗Kassen zu uͤbernehmen, koͤnnen Wir nicht eingehen, dieselben vielmehr nur auf die im Landtags⸗Ab⸗ schiede vom 13. Juli 1827 enthaltene abschlaͤgige Bescheidung zuruͤckweisen. Wenn auch die darin angefuͤhrten Gründe der Gewaͤhrung des Antrages nicht entgegenständen: so wuͤrde doch den Gemeinden kein E gegen Unsere Stagts⸗Kassen, son⸗ dern nur gegen Frankreich zustehen, welches die Domainen lasten⸗ frei verkauft, und die Kaufgelder bezogen hat. Ein solcher An⸗ spruch ist denn auch wirklich im Jahre 1816 bei der Liquldation gegen Frankreich von den Gemeinden erhohen, und damals von Ünserm Liquidations⸗Commissarijus unterstuͤtzt, von Frankreich aber nicht anerkannt, und durch schiedsrichterliches Erkenntniß zuruͤckgewiesen worden. Hiermit muß denn diese Angelegenheit als beendigt angesehen werden 8 2
27) Was die, wegen der Handels⸗Verbindungen mit dem Auslande, besonders mit den Amerikanischen Staaten, geaͤußer⸗ ten Wuͤnsche betrifft, so ist die fortgesetzte Sorgfalt Unserer Regierung darauf gerichtet, dergleichen Verbindungen möglichst zu befördern. . 8 .
Die neuerlich mit Brasilien und mit den Vereinigten Staa⸗ ten von Nord⸗Amerika abgeschlossenen Handels⸗Vertraͤge sind bereits bekannt gemacht worden. „8
Was die Handels⸗Verbaͤltnisse mit andern Laͤndern in
Amerika, besonders mit Mexiko, anlangt, so sehen Wir dem Er⸗
fola⸗ der auf eine festere Anknuͤpfung derselben gerichteten Ein⸗ eitungen entgegen. 8 28) Dem Gesuche, daß den Inhabern der Kur⸗Kolnischen Landes⸗Obligationen, statt derselben, Verbriefungen, auf den In-⸗ haber lautend, ausgestellt werden moͤchten, konnen wir nicht satt eben, da daszenige, was den Kur⸗Kblnischen Glaäubigern 221 — waͤre, allen uͤbrigen provinziellen Glqͤzubigern, die sich in gleichem Falle befinden, nicht versagt werden koͤnnte, wodurch aber, wie bereits oben unter II. 22 bemerkt ist, eine nicht un⸗ wesentliche Veraͤnderung in der von Uns vorgeschriebenen und durchaus grundsaͤtzlich geordneten Behandlung des provinziellen Staats⸗Schuldenwesens eintreten muͤßte. .
Unsere Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden wird aber Er⸗ mittelungen anstellen, ob es nicht zulaͤssig sey, die Zins⸗Erhbebung zu erleichtern. Vom Erfolge werden Unsere getreuen Stäͤnde bei hrer kuͤnftigen mmlung benachrichtigt werden. 8
29) In2 der Rhein⸗Schifffahrt sind, unter sorgfaͤlti⸗ ger Erwaͤgung und Beruͤcksichtigung der Handels⸗ und Fadrika⸗ tions⸗Interessen der westlichen Provinzen, die Verhandlunßen mit der Kbniglichen Niederlaͤndischen Regierung fortgesetzt worden, jedoch noch nicht beendigt. 8*
Unsere getreuen Staͤnde, welchen das Wesen dieser Verhand⸗ lungen, sowohl in deren ganzem Zusammenhange, als auch hin⸗ sichklich der einzelnen Bestimmungen der versuchten Uebereinkunft, bekannt werden mit Vertrauen dem uwarten haben.
rchandlungen, was sich, nach ihrer Lage, bald
nur unvollstaͤndig weiteren 86½ b Sollten d a0