1829 / 273 p. 13 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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entscheiden muß, zu einer Verstaͤndigung fuͤhren, so ist zu erwar⸗ mitgetheilt werde, um die Beruͤcksichtigung ihrer An u⸗ ten, daß alle Rhein-Ufer⸗Staaten sich bald uͤber den gemeinschaft⸗ sig hieraus zu ersehen. Berlin, den 19 S S lichen Erlaß eines Rhein⸗Schifffahrts⸗Reglements vereinigen und 2 (Gez) Friedrich Wilhelm. 11 dadurch auch die, von einer allseitigen und gleichzeitigen Einfuͤh⸗ An das Staats⸗Ministerium. 8 rung der neuen Ordnung der Dinge auf dem ganzen Rheinstrome 8

rechtlich abhäͤngige, allgemeine Umlegung des Tarifs der Rhein⸗ „Beilage B. schifffahris⸗Gebuͤhren, nach den auf dem Wiener Congresse des⸗ Die Staͤnde des zweiten Rheinischen Provinzial⸗Landtags ha⸗

Alc getrofsenen Beütmmungen, werde moͤglich gemacht werden, ben dahin angetragen: 88 e 8 ich die Einrichtung wieder herzustellen, wonach die Hypo⸗

dessen factische und einseitige Einfuͤhrung, womit die Herzogl Nassauische Regierung an der Erbedungssel⸗ zu Caub vorangeeilt thekenbewahrer gegen den Ablauf des zehnjaͤhrigen Zeit⸗ und die Koͤniglich Baierische Regierung bei dem Rhein⸗Zollamte raums, mit welchem nach der dortigen Hypothekenver⸗ e Meuburg kuͤrzlich nachgefolgt ist, nur eine zu bedaueknde Be⸗ fassung er Sracheeehe. erlschen, die Interessenten astung der Schiffahrt zur Folge gehabt hat. b die Erneuerung ihrer Inscriptionen erinnerten. ste —, des Rheins mit Diese Einrichtung hat nicht uͤberall statt gefunden, sondern

Was aber die dringend erbetene Verbindung 3 r- 4 ur . tt S— der Ems zur Erleichterung der Communication mit der Nord⸗ ist nur von einigen Domainen⸗ und Enregistrements⸗Direktoren

as. Teree az. ne Ie. 3 ins mit der fruͤher angcordnet worden bei der und Ostsee betrifft: so ist eine Verbindung des Rheins mi lan⸗b gcon 1 um bei der Neuheit der Bestimmung Nordse auf andern als den bisherigen Wegen, chon laͤn⸗ des Franzoͤsischen Rechts uͤber das Erloͤschen der Hypothekenre 3 Nordsce, auch auf an 8 und es un⸗ von den Interessenten Nachtheile abzuwenden, 8. ESe b.

is nothwendig und nuͤtzlich anerkannt worden, und & der zeraegt kenn Prezett und 5. zweckmaßigste Urt der Ausfuͤhrung der unterlassenen Erneuerung ihrer Fnseriptionen erwachfen konn-.

2 r ingange vwieler dazu erfor⸗ ten. Spaͤterhin hat es sich gezeigt, daß diese Einri 17 Begehung, besonders in Uebelstäͤnde herbeigefüͤhrt Ae nese ben ee eesn⸗ technischer Hinsicht, deren Resaltate abgewartet werdee muͤssen. ten Zwecks bollständis zu sichern. Die Erinnerungsschreiben uu 30) Was die Erklärung der Ritterschaft über ihre Anspruͤche] die Interessenten waren oft nicht zu bestellen, oder Letztere verwei⸗ 3 . S der Fuͤrsten anlangt, so sind beide gerten die Annahme, weil die Erneucrung d 9 auf Virilstimmen im Stande der Fuertheilung dieses Vörrech lic b 2“ g der Hypothek absicht⸗ Staͤnde darin einverstanden, doß die Erthelluns dieses Vorrechts lich wegen bereits erfolgter Zahlung oder aus anderen Gruͤnden Edeglich von Unserm Ermessen abhaͤngt. Wie, es daͤher nicht er⸗ unterlassen worden, und da die Verpflichtung der Hypothekenbe⸗ forderlich isk, auf dasjenige, was in jener Erklaͤrung enthalten ist, wahrer, solche Erinnerungsschreiben zu erlassen, auf keinem Ge⸗ naͤher einzugehen, also kdunen Wir nur die in Unserm Landtags⸗ sete beruhte, die Einrichtung vielmehr mit dem Geist des Gesetzes Seecgiede vom 18. Jull 182, cnthalen, Bescheidung wiederhoten, insofern in Widerspruch stand, als dieses aus anderen Gruͤnden daß Wir auf jeden erma vorkommenden einzelnen Antrag besondere die Wahrnehmung der Rechte der Interessenten bauptsaͤchlich ib⸗ ds isczuns fosen werden, Uns anche nngen Bevorrechtung große⸗ nen selbst üͤberlassen hatte, so ließ sich fuͤr den Fall, daß einmal rer Majorate und durch zamilien⸗Stiftungen mit einander verbun⸗ ein die Erinnerung eines Interessenten un⸗ dener Geschlechter, nach Maaßgsabe der weiteren Eutwickelung der terlaffen haͤben, and diesem hieraus ein Nachthefl entstanden seyn vener ensse, Beummung vordehalten. F-n sollte, ein Regreßanspruch an den Beamten um so schwieriger be⸗ 31, Wir finden zu der, von Unsern getreuen Staͤnden in An⸗ gruͤnden, als bei der bloßen schriftlichen Erinnerung ohne beglau⸗ trag gebrachten, sirensen Untersuchung wegen der von eiuigen Mit⸗ bigte Behandigung derselben der Beweis, daß erst folgt od gliedern der Et de. Versammlung, angeblich in ihrer Correspon⸗ nicht erfolgt sey, schwer zu fuͤhren war. Es belefte düher ncgt genz beabsichtigten vordsreien Rudrik, keine Veranlassung, da die blos eines Gesetzes fuͤr diese Einrichtung, sondern es wuͤrde dabei Sache nicht als ein absichtliches Ungebuͤhrniß dargestellt, sondern auch die Insinuation solcher Erinnerungsschreiben durch einen als kin Frrthum, in Hinsicht der den Mitgliedern der Stände⸗ Huissier angeordnet werden muͤssen, und so wuͤrde auf 89 e Versammlung in dieser Beziehung zustehenden Befugnisse, betrach⸗ derjenigen Interessenten, welche von selbst ihre Rechte bei Er⸗ tet worden ist, daher denn seldst dann, wenn diejenigen, welche zu neuerung der Hypotheken wahrnehmen eder absichtlich diese Ere-⸗ jener Erinnerung Veranlassung gegeben, bekannt wären, keine Ur⸗ neuetung unterlassen, den wenigen Interessenten geholfen, welche 41 soche zu einer Nuͤge, sondern nur zu einer Berichtigung ihrer An⸗ fremder Erinnerungen beduͤrfen, um die Verwaltung ihres Vere- sicht uͤber den Gegenstand vedanden sehe wuͤrde, deshalb also nicht zu vernachlassigen. 8 Diese zezen den Antrag der auch von ihrer Ausschließung aus der Staände⸗ Versammlung nicht Staͤnde sprechenden Gruͤnde und der Umstand, daß die bevorster. die Rede seyn koͤnnte. hende Einfuͤhrung der Preußischen Gesetze auch in diesem Punkte Sollte ater kuͤnftig einmal aus andern Gruͤnden der Fall] etwa jetzt entstehenden Nachtheilen abbelfen wird, haben St. Ma⸗ 22 eintreten, daß die Stande Versammlung eines ihrer Mitglieder jestaͤt bewogen, dem Antrage nicht statt zu geben, dagegen haben 8 aeee 2— des e. ein Fall, welchen Allerhbchsidieselben auf den Antrag des Sacte Meilntteht befshlen, Ver. 28 daum iem Kich dorlussehen San v 8 Pebehne Fesenacs düns Leehgee 8 22 2— b . 8 ..er,gö Sn⸗ Rhein⸗P. 2 u machen, daß die ge⸗ 13 —21 EEEEEbEEe65658 setzliche Feemm . venereche mit dem Kbluf ir we grackion du 8. es zu hbeobachtenden Ver⸗ von ze Jahren eibschen, noch fortwaͤhrend in Kraft sey, und fahrens Instruetion ten haben.. 3 daher Jeder, welcher die aus dem Ablauf der Frist entstehenden 8 Von demzenigen⸗ was in Folge Unserer in gegenwaͤrtigem Nachtheile zu vermeiden wuͤnsche, in Zeiten fuͤr die Erneuerung 8.* Abschiede enthaltenen Entschließungen weiter verfuͤgt werden der Inscriptionen zu sorgen habe 82

wird, sollen Unsere getreuen Staͤnde bei ihrer kuͤnftigen Ver⸗ Sie werden angewiesen, eine solche Bekan sammlung benachrichtigt werden. Amtsblaͤtter zu erlassen. eine selche Bekanutmachemg danch die rrundlich . 98 eeezae Landtags⸗ Berlin, den 1. Julius 1829. 1 Abschicd ausfertigen kahem enselben Hoͤchsteigenhaͤndig er Justiz⸗Mini u neüger, und dleiben Unsern getreuen Standen 10 Gnaden 1““ r.nn 11n 8 6 Fegeben Berlin, am 83. Jaltue I8. 8 6 Pro Mem gri a. I 5 8* 2 Friedri 16b Die in der Schrift des Rheinischen Provinzial⸗Landtags.

F (L. 8.) (gez.) 2 ch Wilhelm. vom 22 Juni v F enthaltene Bemerkung, daß der Staat 6.. 5* gcz) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Besitze der kirchlichen Guͤter sey und bei deren Besitznahme Verpflichtungen gegen die Kirche uͤbernommen habe, ist nicht

5 1 (ga.) v. Altenstein. v. Schuckmann. v. Lottum. durchaus richtig.

—8—89 BVernstorff. r. Dankelmann. v. Motz. Auf dem linken Rhein⸗ufer hat die Kirche Guͤter verloren,

. die der Staat nicht besitzt, theils e 2

. v E 5 den, 1:eils well se 1 tt, theils, weil sie uͤhberhaupt verschwan-⸗

PEEI111““ 8 en, theils weil sie jenem verheimlicht geblieben, theils weil 11.“*“ ruͤckgegehen sind, und was auf ihn an kirchlichen Guͤtern ,

b 8 ge A. üͤbergegangen ist, bclasiet ihn mit keinen Verpftichtungen gegen itl welche von den die Kirche, da Frankreich nie Zusicherungen deshalb ertheilt bar. 22 Um die Beschwerden desinitiv zu beseit gen/ 9 des Ver⸗ Ließe sich jetzt noch genau ermitteln⸗ welche unter den dort in 3 Provinzialstaͤnden auf den Landtagen uͤber die Formen der mffe Staats⸗ Besttz uͤbergegangenen Guͤtern der Kirche vormals dem sahrens dei Regulirung der gutsberrlich, baͤucrlichen Verhaältnisse Parochial⸗Gottesdienste gewidmet gewesen sind, so wuͤrde sich jederholt grfuͤhrt worden sind, auch sonder Zweifel ergeben, daß dafuͤr durch Uebernahme des

10n. Sa auf Küheis Kbeüunge aats. Ministeriums beschlossen, Staatsgehalts der Pfarrer, wenn dieses den Ertrag des

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abe Ich auf ranlassen. die⸗ nen nicht uͤbersteigt, doch wenigstens im C

ieeruber cine Berathung des Staats⸗Raths zu veranlassen. Ums hot, doch wenigstens im Ganzen befrie

cgn darzubereiten, 13e Ich Ihnen, dem Minister des Innern, Ersat va 2 z friedigende ug, in Ihrem Ministerium ane erschdpfende Darstellung autar-i entlict em rechten Rheinufer hat die Szeularisation das benten zu Aaseen, worin die jeht becchenden Foemen des Verfah⸗ eigent 2 Plarr ut ganz verschont. Was an Güͤtern, die dem dense die Beschwerden, welche uͤber ihre Maͤngel und Nachtheile patog al⸗Gottesdienste gewidmet waren, hier verloren gegangen Fühe werhen, die perschiedenen Antraͤge der Staͤnde, Behufs 2 es nicht auf gesehliche Weise, und kann, wenn Ne dn⸗ deren ubbulfe, die dagegen satründenden Bedenken und Ihre spruͤche nur gehbrig aufzukläͤren sind, vindifirt und reclamirt eigenen Vorschläͤge aufgenommen werden Das S taats⸗Minsste. werden. viam hat üͤber diese demselden vorzulegende Darstellung biernaͤchst Die Lage der Pfarr⸗Geistlichkeit ist durch die Säeularisa⸗ in gemeinlame Heeachang e treten und solche, von seinem gut⸗ tion weniger verschlechtert, als die Lage der Pfarr⸗Gemein-⸗ achtlichen †erichte begleiter, an Mich einzusenden. Ich geneh⸗ den, denen der Cierus der Stifter und Klbster theils persoͤnlich, wesge zugleich, nach dem Antreage des Stnats⸗ Ministeriums, daß theils mit seinen Einkuͤnften zu Hülfe kam, was mit der Soeu⸗ den ‚randen auf die d eingereichten Petitionen eine Ab⸗ larifation allerdings aufgehdet hat. Hierauf hatten jedoch die schrift des gegenwaͤcrigen Befehls durch den Landtags⸗Abschird Gemeinden in den meisten Fällen keine formlichen rechtlichen