1829 / 280 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

zur

Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 280.

und Dänische Anleihe wie Oesterreichi⸗ auf sich. ist weichend und schon zu 4 ½ pCt. gemacht. esterr. Partial⸗Oblig. 128 ¾. 129. Bank⸗Actien 1193. pr. Deebr. 1202. Daͤn. 3p Ct. Anleihe 69 ½. ½7. Daͤn. 4pCt. 89⁄. Engl. Russ. Anleihe 99 ¾. Russ. Metalliq. Cert. 94. Oblig. der Poln. Anleihe pr. 1. Nov. 105. pr. 1. Dec. 105 ⅞. Lon⸗ don war sehr begehrt, Petersburg hatte Geld, Amsterdam ebenfalls Geld, Paris war zu lassen. Deutsche Valuten, 8 Herabsetzung der Notirungen, eher zu haben als zu assen. e8.

Sn. Oesterreich. Wien, 2. Oct. Hier ist folgendes Patent er

fuͤr Fonds noch mehr, sche Bank⸗Actien ziehen

Wir Franz der Erste u. s. w. u. s. w. 4 89 een 8 vom 22. Januar 1817, durch welches der allgemeine Tilgungs⸗Fond fuͤr die verzinsliche Staatsschuld gegruͤndet und eingerichtet wurde, ist der Til⸗ guangs⸗Fond zu dem Besitze eines so betraͤchtlichen Vermoͤ⸗ ggens und daraus entspringenden Einkommens gelangt, daß MWMir es den Umstaͤnden 88 sinden, die Wirksamkeit deesselben kuͤnftig auf dieses inkommen, und einige besondere Zufluͤsse zu beschraͤnken, die dem Tilgungs⸗Fond bisher aus dem Staatsschatze zugewiesenen Betraͤge anderen Staats⸗ zwecken zuzuwenden, und in der gegenwartigen Einrichtung der Anstalt diejenigen Abaͤnderungen zu treffen, welche die Ordnung in dem v und das Wohl Unserer eetreuen Unterthanen fordern. 3 Wir finden daher Nachstehendes festzusetzen:

1) Der allgemeine Tilgungs⸗Fond soll von nun an seine Wirksamkeit der ,. und Tilgung nur auf die aͤltere und neuere verzinsliche Staatsschuld beschraͤnken, und von jeber anderen Verwendung, insbesondere von der Zurüuͤckzah⸗

1— jung der Staats⸗Lotto⸗Anleihen, welche nach den eingegan⸗ A Verpflichtungen in anderen Wegen bedeckt ist, entho⸗ ven werden.

JNI AK 885

2) Die Mittel des Tilgungs⸗Fonds theilen sich in sein Vermögen und sein Einkommen.

3) Das Vermögen des Tilgungs⸗Fonds ist unveraͤußer⸗

lich, und nur von Zeit zu Zeit zur wirklichen Tilgung be⸗ mt.

4) Das unveräaͤußerliche Vermoͤgen des allgemeinen Til⸗

gungs⸗Fonds bestehet; a) in 222 len Staatsschuld⸗Verschreibungen, welche ihm gleich bei seiner Einrichtung in Folge des Patentes vom 2 22. Januar 1817 in sein Eigenthum uͤbergeben worden sind, und die er von sener Zeit bis letzten October 1829 durch die ihm zugewiesenen Mittel fuͤr den Zweck der Tilgung eingeloöͤset haben wird; dann b) in densenigen Staatsschuld⸗Verschreibungen, welche er durch die Kaufschillings⸗Gelder fuͤr die zum Behufe der Staatsschulden⸗Tilgung veraͤußerten Staatsguͤter, die ihm

fortan zugewiesen bleiben, an sich zu bringen in dem Falle seyn wird.

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5) Das Einkommen des Tilgungs⸗Fonds bestehet:

a) aus den Fe⸗ der in dem Vermoͤgen des Tilgungs⸗ Fonds befindlichen Staatsschuld⸗Verschreibungen;

b) aus denjenigen Ueberschuͤssen der Staats⸗Einnahmen, 2 demselben von Zeit zu Zeit zugewendet werden;

c) aus den Bezu

2v ond zugewiese nleihens an der Fall und die Nothwendigkeit eines neuen dem —,— sollte, so wird fuͤr jedes solches Anleihen 8s⸗ Fond eine eigene Tilgungs⸗Quote als beson⸗

dere Dotat eringer IEr Staate entrichtet werden, welche nicht

8 werden darf, vom Hundert des Kapitales bemes⸗

olchen * besonders beicnag. a in jedem es 8 —,öx— des allgemeinen Tilgungs⸗Fends, aäͤßi Enas immer für einer Quelle zufließen, ist 1 lmoßigen Einlösung he⸗ Zinsenschuld 8 der oͤffent⸗ loͤsung 8 Svee oberste Leitung 822 8 Kredits erforderlichen, sich darau rhaͤltnissen des oͤffentlichen

beziet bleiben der d beztehenden Verfüͤgungen,

von der, dem allgemeinen Tilgungs⸗ enen zeitlichen Verwendung von Geld⸗

vorbehalten 8) Wenn der ond mit seinem Einkommen

eine Summe von Zinsen, welche eine Million Gulden jäͤhr⸗ lich betragen, und nach §. 4 nicht in sein ünveraͤußerliches Vermoͤgen aufzunehmen sind, eingeloͤset hat, so sind die, die⸗ sen Zinsen entsprechenden Staatsschuld⸗Verschreibungen oͤffent⸗ lich zu vertilgen, und als erloschen anzusehen.

9) Die in Unserem Patente vom 21. Maͤrz 1818 fest⸗ gesetzte Bestimmung, daß von der in die Verlosung einbe⸗ zogenen aͤltern Staatsschuld jaͤhrlich ein gleicher Kapitals⸗ Betrag, wie der durch die Verloosung auf den urspruͤnglichen Zinsenfuß zuruͤck gefuͤhrte, eingeloͤset und vertilget werden soll, bleibt aufrecht; es koͤnnen jedoch auch zu dieser Tilgung die bereits im Besitze des Tilgungs⸗Fonds befindlichen, oder 4 ihm vom Staate zugewiesenen Schuld⸗Verschreibungen ver⸗ . wendet werden. . 8 b S

10) Der allgemeine Tilgungs⸗Fond hat fernerhin eine selbstständige, unter Unseren besonderen Schutz gestellte Anx. stalt zu bilden, deren Gebahrung einer eigenen Direction, nach den in diesem Patente vorgezeichneten Bestimmungen, anver⸗ trauet ist.

1188 In der angeschlossenen Uebersicht wird der gegen⸗ waͤrtige Stand des Vermoͤgens, und des daraus hervorgehen⸗ den Einkommens des allgemeinen Tilgungs⸗Fonds ersichtlich

emacht. Die dermal zur Pruͤfung der Operationen dieser Anstalk bestimmte Hof⸗Commission wird am Schlusse des Verwaltungsjahres mit der Direction des Tilgungs⸗Fonds das Vermoͤgen und Einkommen desselben nach den gegenwͤr⸗ tigen Bestimmungen erheben, Uns die Resultate vorlegen, und den genauen Stand zur allgemeinen Kenntniß bringen.

12) Fuͤr die Zukunft wird diese Commission jedesmal unmittelbar nach dem Schlusse eines Semesters des Verwal⸗ tungsjahres, d. i.: mit letztem April und letztem October in die Geschaͤftsfuͤhrung und Operationen bei dem Tilgungs⸗ Fond Einsicht nehmen, Uns daruͤber unmittelbar die Fapeige 1 erstatten, und die Resultate in einer deutlichen Uebersicht of⸗ fentlich bekannt machen. 88

Gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt, und Residenzaz stadt Wien, den 1. October im Eintausend Achthundert und neun und zwanzigsten, Unserer Reiche im sieben und dreißig⸗ Ge PebessI r en wenmeetne ber (9ℳ) 8 1n

l Aan: 89827 ez.) Franz. Schweiz.

Lausanne, 1. Oct. Das Bundes⸗Direktorium hat mittelst Rundschreibens vom 12. Sept. den dabei interessirten Kantonen den Entwurf der Uebereinkunft mitgetheilt, durch welche der Transit⸗Handel auf den Handelswegen von Ror-⸗.,“ schach nach Basel und Verrioères erleichtert werden soll. Die Kantone, welche diese Uebereinkunft zu ratificiren haben, Bern, Zuͤrch, Solothurn, Basel, Appenzell, St. Ga-⸗ ten, Argau und Neuenburg. Sie sind aufgefordert worden, bis zum Januar ihre Einwilligung einzusenden, damit diese Uebereinkunft dann in Ausfuͤhrung kommen koͤnne. Die Kantone Waadtland, Thurgau und Schaffhausen haben ih- ren Beitritt verweigert und werden also an diesem neuen Transit⸗System nicht Theil nehmen. Das Direktorium hat den Kantonen auch den Bericht des Schweizerischen Consuls in Rio⸗Janeiro uͤber den Handel mit Brastlien zu⸗ gesandt, so wie die Note des Päbstlichen Nuntius, in BbIu] er seine Abwesenheit waͤhrend seiner außerordentlichen

dung nach Brastlien anzeigt. seüber Oberft ainzs Schwei⸗

Der General Auf⸗der⸗Maur 8 in Niederlaͤndischen Diensten, hat beim Rath

8. Cantons Schwytz unterm 19. Septbr. ein Gesuch um Wiedereinsetzun 82 früheren Aemter eingereicht. Im kommenden Fruͤhjahr soll die Tantonal⸗Regierung auf zwei Jahre durch die Landsgemeinde erneuert werden. .

Am 22. und 23. Sept. versammelte sich die General⸗ Synode der Geistlichen des Canton Zuͤrch. Der Pastor Füßli entwickelte den Antrag, der Synode eine weitere und thaͤtigere Wirksamkeit zu geben.

Nach einem furchtharen Gewitter, welches, mit Hage und Schnee begleitet, uͤber dem Spluͤgen ausgebrochen ist, hat sich von diesem Berge eine Felsenmasse abgelöst, und die Communication unterbrochen. Eine Englische Familie, die vom Gewitter uͤberrascht wurde, gerieth in große Gefahr,

und mußte drei Tage auf dem Spluͤgen zubringen. 8