1829 / 283 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

II1“ 11Xqö““; 8 8 nnunmehr den Stadtarmen zugewandt worden, und der Advo⸗] muß jederzeit in vo er Dienstkleidung erscheinen; er empfaͤngt Cat Sugier, welcher den Herzog complimentiren sollte, hat sein Gehalt woͤchentlich an zu best

8 seine Anrede in den Courrier frangais einruͤcken lassen. n Das General⸗Conseil der Niederen Charente hat in sei⸗

ner diesjaͤhrigen Sitzung beinahe 200,000 Fr. zur Verbesse⸗

rung der Landstraßen ausgesetzt.

8 Der Bischof von Ajaccio, Hekr Sebastian della Porta,

88 Jahr alt, macht in diesem Augenblicke zu Pferde eine

11“ 8 55 e.

1“ eute ist die letzte Statue, die

8 1.“ auf die Bruͤcke Ludwigs

—— 8 Der Moniteur giebt ein Lage der immerwaͤhrenden

des Admirals von Tour⸗ XVI. gebracht worden.

e von Herrn Aguado, als Ban⸗ unterzeichnete Uebersicht von der Spanischen Rente, wonach bis

uier des Spanischen Hofes

zum 30sten v. M. 44,120 schwere Piaster oder 238,248 Fr. uͤr den Preis von 2,377,962 Fr. 47 Cent. aufgekauft orden sind.

Großbritanien und Irland.

8 London, 3. Oct. Dem Morning⸗Herald zufolge ist es die Absicht der Regierung, alle diejenigen Lieutenants und Commandeurs in der Flotte, deren Patente noch vor dem Jahre 1800 ausgestellt sind, mit Penston, und zwar die Lieutenants mit Commandeurs⸗Rang, und die Comman⸗ deurs mit dem eines Capitains, üu verabschieden. Unsere Blaͤtter theilen ausfuͤhrlich die provisorischen In⸗ structionen der neuen Polizei hieselbst mit. m Eingange wird bemerkt, daß dieselben nicht in allen Fäͤllen als er staͤbliche Richtschnur fuͤr das Verfahren der Poltzei⸗Beam⸗ ten dienen sollen, daß es vielmehr nothwendiger Weise der Beurtheilung dieser Beamten üͤberlassen bleiben muͤsse, die von ihnen zu nehmenden Maaßregeln, der Zeit und den Um⸗ ständen nach, zu modificiren, wobei besonders zu beruͤcksichti⸗ ten sey, daß der Hauptzweck der ganzen Einrichtung darin esteht, „der Segehung von Verbrechen vorzubeugen““, und auf diese Weise besser fuͤr Sicherheit der Person und des igenthums, und fuͤr Erhaltung der oͤffentlichen Ruhe zu sor⸗ gen, als solches durch Entdeckung und Bestrafung eines schon begangenen Verbrechens gelchieht. Folgendes ist im Wesent⸗ lichen der weitere Inhalt jener Instrüctionen: „Derjenige (einen großen Theil der Stadt in sich de reifende) District von London, in welchem vorerst die neue inrichtung ins Le⸗ ben tritt, ist in 5 gleichmäßige Polizei⸗Divisionen getheilt. Jede Diviston hat eine gleiche Zahl von Soldaten und Of⸗ fieieren, die den oͤrtlichen und anderen Umständen nach, wie⸗ der verhaͤltnißmäßig vertheilt werden. Jede Division zerfäͤllt in 8 Sectionen, und jede Section wieder in 8 Unterabthei⸗ lungen (Beats). Die Graͤnzen einer jeden Abtheilung sind deutlich bestimmt; jede hat ihre Nummer, die in einem be⸗ sonders dazu aufzubewahrenden Buche verzeichnet wird, auch ihre besondere Benennung, und ihren Buchstaben im Alphabet. i jeder Diviston befindet sich ein Dienst Local, von dem alle sie betreffende Geschaͤfte ausgehen. Die zu jeder Smr. hoͤrende Mannschaft soll so viel als thunlich imn der N ihrer Amts⸗Behoͤrde wohnen, um noͤthigenfalls, auch wenn die Reihe des Dienstes nicht an ihr ist, gleich bei der Hand zu seyn. Die Sa besteht aus so vielen Compagnieen, als Poltzei⸗Local⸗Divisionen vorhanden sind, auf deren jede eine Compagnie kommt, die aus einem Ober⸗Auf⸗ seher, 4 Inspectoren, 16 Sergeanten, und 144 Polizei⸗Kon⸗ stabein gebildet ist. Jede Compagnie zerfaͤllt in 16 Unter⸗ Abtheilungen, von denen jede aus einem Sergeanten und 9 Mann besteht. 4 Sergeanten⸗Abtheilungen, oder der 4te Theil einer Compagnie, stehen unter einem Inspektor, und die ganze Compagnie unter dem Ober⸗Aufseher. Jeder einzelne Mann träͤgt den Buchstaben seiner Division und eine Nummer, die mit den in den Buͤchern eingetragenen uͤbereinstimmen, so daß

unverzuͤglich allen gesetzme 1 Obern ertheilt 2. 5 bigen Befehlen, die ihm von seinen

ol sten des Dienstes etwa 2l 5. terziehen; er darf in keinem Fall 9 der Commission von irgend Je

Division wohnen moͤge; er ist fuͤr das

Ist bei einer

wiesenen Hause, und hat allen oder von den Inspectoren seiner Compagnie, zu gehor Unter sich hat seder Sergeant 9 Mann, fuͤr deren Auffuͤh⸗ rung er verantwortlich 89

scch mit ihnen zusammen zu leben. Tagebuch fuͤhren, dig machen ten den Inspectoren und wird er bei etwa Rathe gezogen.

stimmten Stunden im Divpistons⸗Lokale ersch

immenden Tagen; ein ge⸗ woͤhnlicher Constabel erhaͤlt 3 Shillinge täglich; von diesem Gehalte werden die Kosten der Kleidungsstuͤcke, und wenn er unverheirathet ist, 1 Shilling woͤchentlich fuͤr ein ihm anzuwei⸗ sendes Quartier abgezogen. Was den allgemeinen Dienst betrifft, so beginnt er jeden Abend zu einer nach Maaßgabe des Sonnen⸗Untergangs bestimmten Zeit; noth⸗ Abaͤnderungen werden speciell anbefohlen werden. Der Theil der Polizei⸗Macht, dessen Dienst vom Einbruch des Abends bis Mitternacht dauert, mag die erste Nacht⸗ wache (night-relief), und der von da an bis zum naͤchsten Morgen dauernde, die zweite Nachtwache heißen. Die Haͤlfte der ganzen, aus 2 Inspektoren und 8 Sergeanten mit ihrer Mannschaft bestehenden Polizei⸗Macht, wird des Nachts den Dienst versehen, und in noch zu bestimmenden Stunden von der andern Hälfte abgelöset werden. Was den Ober⸗ Aufseher betrifft, so wird in den Instructionen der Wunsch ausgedruͤckt, daß er so viel als möͤglich in der Nähe seiner Betragen der ihm erantwortlich, und

untergebenen Officiere und Mannschaft v Beruͤhrung mit den

darauf angewiesen, sich oft in persoͤnliche Inspektoren und Sergeanten zu setzen, um dadurch den

harakter und das Betragen sber Mannschaft kennen zu lernen. Er hat fuͤr die genaue Ausfuͤhrung der bestehenden Veorschriften zu sorgen, muß täͤglich seine Divistons, Buͤcher inspiciren, und alle Berichte nach sorgfäͤltiger Durchsicht ün⸗ terzeichnen. Es wird von ihm erwartet, daß er zu jeder Zeit im Stande sey, der Commission genaue Auskanse uͤber Alles u geben, was in seiner Diviston vorfaͤllt. Beim ersten Feuer⸗

larm muß er sogleich auf dem Platz seyn, und unter An⸗ derem auch varauf sehen, daß bei Wegschaffung des bewegli⸗ chen Eigenthums, mit Beruͤcksichtigung der Wuͤnsche der Be⸗ sitzer, aller möͤgliche Beistand geleistet, und wenn es gewuͤnscht werden sollte, zu deren Aufnahme das näaͤchste Polizei, Lokal angewiesen, und das Eigenthum unter polizeilichen Schutz senommen werde. Namentlich ferner bei solchen Gele⸗ genheiten ein besonderes Augenmerk auf Diebe gerichtet wer⸗ den. Der Inspektor muß an dem Ort wohnen, der ihm angewiesen wird; er empfaͤngt seine Befehle Soahe Aufseher, und stattet ihm seine Berichte ab. Unter ihm ste⸗ ben 4 Serßeanten, und 36 Mann, fuͤr deren Betragen er verantwortlich ist; findet er in seibigem etwas Auffallendes, so hat er daruͤber unverzuͤglich dem Ober⸗Aufseher zu berich⸗ ten. Von den 4 bei jeder Compagnie stehenden Se muͤssen immer 2 gleichzeitig im Dienst seyn; einer bleibt in dem Lokal der Division, und der andere hat den Straßen⸗ dienst. Letzterer muß so viel als moͤglich suchen, seine Divi⸗ sion in ihren taͤglichen Verrichtungen, und zwar zu unbe⸗ stimmten Stunden zu beobachten. Bei Verbrechen, Aufruhr oder in irgend einem dringenden Fall, muß er die erforderliche Huͤlfe aus den Politzen Lotalen seiner Division oder Section herbeischaffen. Feuersbrunst der Ober⸗Aufseher nicht so hat er den Ober⸗Befehl uͤber die gesammte Der Sergeant wohnt in der Section in dem ihm ange⸗ Befehlen vom een

zugegen,

weshalb es ihm, um sie persoͤnlich euau kennen zu lernen, vorgeschrieben ist, so viel als mög⸗ Er muß eigenhaͤndig ein in welches er alle Fehler, deren sie sich schul⸗ ollten, eintragen, und das er zu gewissen Zei⸗ ber⸗Aufsehern vorlegen muß; auch

u ertheilenden Belohnungen seherzeit zu 8 muß vor den, in seinen Befehlen be⸗ einen, seine

widmen; ein besonderer Theil seiner Section wird ihm an⸗ vertraut, nachdem er m

zuvor von seinem Sergeanten eine Karte seines untergeordie

Beilage

ö

it dem Namen der Straßen u. s. w.

Polizei.

das Publikum einen jeden gleich erkennen kann. Eine min⸗ Mannschaft besichtigen, ob sie auch gehörig 7 ist, und der zahlreiche Polizei⸗Compagnie hat den Dienst im Geschaͤfts⸗ ihr die etwa für den Tag erlasseuen vorlesen. Er

Local der die ganze IFhhe leitenden Commission, muß ununterbrochen patroutlliren, um zu sehen, ob seine Ste⸗

um in deren unmittelbarer Nachbarschaft, zugleich aber auch kion ihre Schuldigkeit chut; des Nachts muß er immer eine u allgemeinen Zwecken, gebraucht zu werden. Dem Gurdün⸗ Blendlaterne bei sich fuͤhren; findet er einen seiner Leute ken der genannten Commission ist die Veraͤnderung o Auf⸗ nicht auf seinem Platze, so muß er ihn sogleich aus der, im hebung der Bedingungen, denen sich ein Jeder unterwerfen Sections⸗Lokale befindlichen Reserve ersetzen. Personen, die

muß, der in die Poli⸗ ei Mannschaft eintreten will, oder die sich an ihn wenden, hat er allen moͤglichen Beistand zu lei⸗ Erlassung ganz neuer Vorschriften, uͤberlassen; die dermaligen sten. Jeder Polizei⸗Constabel hat ie Aussicht, durch Bedingungen sind wesentlich folgende: der Bramte muß Klugheit und gute Auffuͤhrung zu höͤheren Aemtern zu gelan⸗ 8 eine Faafe t dem Poltzei,Dienst widmen; allenthalben gen; er muß in. seiner Seetion in dem iom angewiesemnen 8 sich aufhalten, und Dienste thun, wo man ihn binsendet; Hause wohnen, und alle seine Zeit und Thätigkeit dem Dienst