1829 / 285 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ments gegen den General⸗Capitain empoͤrt, und Donna

sschen Unterthanen auf demselben.

den Priester Placido Maria Tadini, zum Bischof von Biella; den Priester J. Baillon, zum Bischof von Dijon; den Priester F. von Gualy zum Bischof von Saint⸗Fleur; den Priester Carron, zum Bischof von Le⸗Mans; den bis⸗ herigen Bischof von Iviza, Mons. F. Gonzalez, zum Bischof von Santander; den Priester P. Miranda, zum Bischof von Jaca u. s. f. Zum Beschluß oͤffnete der Papst, dem Gebrauche gemaͤß, dem Cardinal Nembrini den Mund, und steckte ihm den Cardinalsring an den Finger. Gestern kehrte der Koͤnigl. Spanische Botschafter am hiefigen Hofe, Don Gomez La⸗ brador, von Neapel hierher zuruͤck.

Mailand, 28. Sept. Ihre Maj. die Herzogin von Parma, Hoͤchstwelche auf ihrer Ruͤckkehr aus der Schweiz zwei Tage in Monza, und demnaͤchst zwei Tage hieselbst ver⸗ weilt hatte, ist heute von hier nach Parma abgegangen.

Florenz, 2. October. Vorgestern traf Iöre Kaiserl. Hoheit die verwittwete Großherzogin Maria Ferdinanda aus Dresden wieder hier ein. Gestern begab sich die ganze Großherzogliche Familie nach der Villa Poggio a Cajano, wo der Hof gewöͤhnlich den Herbst zubringt.

8⸗ „F 32 Portugal. 824, Der Constitutionnel meldet aus Lissabon vom 21. September: „Vor drei Tagen empfingen mehrere Per⸗ sonen, welche im Verdachte constitutionneller Gesinnungen stehen, durch die Post einige Nummern des Courrier fran⸗ gais und des Constitutionnel, gingen aber nicht in die ihnen gelegte Schlinge, und meldeten die Sache bei der Polizei mit dem Bemerken, daß ihnen nicht bekannt sey, wem sie diese Hoͤflichkeit zu danken haͤtten. Nachrichten aus Angola zufolge hat sich der Oberst des dortigen Infanterie⸗ Regi⸗

Maria als Königin ausgerufen. Der Oberst hat lange Zeit dem Kaiser von Brasilien gedient. Die Regierungs⸗Be⸗ hoͤrde auf Madeira hat von Dom Miguel ein neues atall⸗ lon Truppen verlangt, da bei dem dort liegenden 13. Infan⸗

terie⸗Bataillon keine gehoͤrige Subordination obwalte.“ a seb. asgue* 18 Tuürket. g.

Bucharest, 24. Sept. gle er den zu Adrianppel abgeschlosstnen Friedens⸗Traktat erst nach ge⸗ schehener Auswechselung der beiderseitigen Ratificationen zu⸗ verlässige und officielle Angaben zu erwarten stehen, so hat man dennoch uͤber den, die kuͤnftige Organisation der beiden Fuüͤrstenthuͤmer Moldau und Wallachei betreffenden Theil je⸗ nes Tractats unter der Hand Felgendes vernommen: Das Gebiet der Fuͤrstenthuͤmer ist dahin festgestellt, daß die am linken Donau⸗Ufer gelegenen Inseln mit dazu gehoͤren, und der Thalweg der Donau, von dem Eintritt dieses Stroms in das Tuͤrkische Gebiet bis zu seiner Vereinigung mit dem ruth, die Graͤnze belder Fuͤrstenthuͤmer bilden soll. Die forte behaͤlt keinen sesten Punkt auf dem linken Donau⸗ Ufer, noch duldet sie eine Niederlassung ihrer Muselmänni⸗ Auf dem ganzen Donau⸗ Wallchei⸗ noch

Ahfer darf weder in der großen und kleinen

1 in der Moldau, ein Nabomedaner sein Domicil haben; nur die mit einem Ferman versehenen Kaufleute, welche in die Fuͤrstenthuͤmer kommen, um auf eigene Rechnung die fͤr die EConsumtion Konstantinopels noͤthigen Waaren und andere SGSegenstände zu kaufen, sollen zugelassen werden. Die Tür⸗ 46 kischen Staͤdte auf dem linken Donau⸗Ufer werden nebst llihrem Gebiete der Wallachei einverleibt, und die fruͤher auf

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dieser Seite bestandenen Befestigungen duͤrfen nie wieder her⸗ gestellt werden. Diejenigen Muselmänner, welche auf dem linken Ufer liegende Gruͤnde besizen, ohne sie von Pri⸗ vatleuten usurpirt zu haben, sollen dieselben inner⸗ halb achtzehn Monaten an die Eingeborenen verkaufen.

Die Pforte hat sorgfältig daruͤber zu wachen, daß die Tur⸗

kischen Befehlshaber der Nachbar Provinzen die Privilegien der Moldau und Wallachei in keiner Weise verletzen, noch

in die Angelegenheiten beider Fuͤrstenthuͤmer mischen, auch verpflichtet sich dieselbe, jede Incurston der Bewohner des rechten Donau zUfers in das Moldauische oder Walla⸗ chische Gebiet zu verhindern. Die während der Occupation

der Fuͤrstenthuͤmer von Seiten Rußlands auf den Wunsch

der versammeiten Notahlen des Landes eingeführten Ver⸗ waltungs⸗Reglements werden von der Pforte den tigt. Hin⸗ sichtlich der Erwaͤhlungsart der Hospodare sind die in der Separat Acte des Vertrags von⸗ Akerman stipulirten Be⸗ stimmungen bestaͤtigt worden, mit Zefahe, daß die bis⸗ her siebenjaͤhrige Wuͤrde der Hospodares kaͤnftig lebenslaͤng⸗

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ten will, die in den letzten

lich verliehen werden soll, falls nicht eine freiwillige Abbdanx kung eintritt oder ein in der gedachten Separat⸗Acte vorge⸗ sehenes Vergehen eine Absetzung noͤthig macht. Den Hos, 8 podaren wird freies Ordnen aller inneren Angelegenheiten ihrer Provinzen mit Zuratheziehung ihrer Diwane gestattet; * sie duͤrfen jedoch keines der durch Vertraͤge oder Hatti⸗Sche⸗ rifs garantirten Rechte beider Laͤnder beeintraͤchtigen, woge,. gen sie in ihrer inneren Verwaltung durch keinen jenen Rechten zuwider laufenden Befehl gestoͤrt werden sollen. Die Regierung beider Fuͤrstenthuͤmer genießt vielmehr alle Privilegien einer unabhängigen innern Verwaltung. Die⸗ selbe kann nach freier Wahl Sanitaͤts⸗Cordons und Qua⸗ rantainen laͤngs der Donau und an andern Punkten des Landes errichten, welche von den ankommenden fremden Chri⸗ sten und Muselmaͤnnern aufs Strengste befolgt werden muͤs⸗ sen. Fuͤr den Quarantaine⸗Dienst und die Bewachung der Gränzen, so wie fuͤr die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Staͤdten und Doͤrfern und die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen koͤnnen die Regierungen der Fuͤrstenthuͤ⸗ mer eine dem Zwecke angemessene Anzahl bewaffneter Wachen halten. Die Staͤrke und Unterhaltung dieser Milizen ist von den Hospodaren und deren Diwans zu be⸗ stimmen. Die beiden Fuͤrstenthuͤmer werden von allen Liefe⸗ rungen, an Getreide, Vieh, Schiffs⸗Bauholz u. s. w. die sie Frätzer fuͤr die Consumtion Konstantinopels, fuͤr die Ver⸗ proviantirung der Donau⸗Festungen, und fuͤr das Arsenal zu * leisten verpflichtet waren, entbunden; auch wird die Pforte von ihnen keine Arbeiter fuͤr die Festungs⸗Arbeiten oder ir⸗ 1 gend einen andern Frohndienst verlangen. Zur Entschädi⸗ ung fuͤr die daraus sich ergebenden bedeutenden Ausfäͤlle im 3 Brchgferrlichen Schatze sollen die Fuͤrstenthuͤmer außer dem jährlichen Tribute, den sie den Hatti⸗Sherifs von 1802 ge⸗ mäͤß unter den Namen Charadsch, Idyye und Rekiabiye zu zahlen haben, eine spaͤterhin noch gemeinschaftlich zu bestim⸗ mende Summe an die Pforte entrichten. Außerdem sollen die Fuͤrstenthuͤmer bei jeder Erneuerung der Hospodare bei Todesfaͤllen, Abdankungen oder gesetzmäßigen Absetzungen eine dem jährlichen Tribut gleich kommende Summe an den Großherrlichen Schatz zahlen. Dagegen wird die Pforte außer diesen Summen niemals, weder vom Lande noch von den Hospodaren eine andere Abgabe oder Geschenk verlangen. Die Einwohner der Fuͤrstenthuͤmer genießen kuͤnftig fuͤr alle Erzeugnisse ihres Bodens und Gewerbfleißes völlige Handels⸗ Freiheit, koͤnnen mit g.- Fahrzeugen die Donau beschiffen und mit Pässen ihrer Regierungen versehen, ungehindert in— den Türkischen Haͤfen und Staäͤdten Handel treiben. Auch erläßt die Pforte beiden Provinzen auf zwei Jahre, vom Tage der Raͤumung der Fürstenthümer durch die Rufsischen 1 Truppen an gerechnet, den jährlichen Tribut.

Die allgemeine Zeitung enthält folgende Cor⸗ respondenz⸗ Mittzeilungen⸗

„Von der Servischen Gräͤnze, 20. Sept. In Bel⸗ grad weiß man seit brei Tagen, daß der Friede zwischen Rußland und der Pforte abgeschlossen ist; man weiß aber auch, daß der Pascha von Widdin, der den ganzen Sommer mit seinen Albanesern unthätig war, v mit einemmale aufge⸗ brochen und gegen den Balkan marschirt ist, um, wie er sich ausgedruͤckt hat, den Russen die Communicationen abzuschnei⸗ den. Mit Ungeduld erwartet man Nachrichten üͤber dieses Unternehmen, und fuͤrchtet nur noch ein unnuützes Blutver⸗ gießen, da General Geismar dem Pascha von Widdin auf dem Fuße gefolgt sein soll. Unter den Serviern herrscht seit dem Friedensschlusse große Freude, da sie jetzt in den Genuß jener Beguüͤnstigungen treten werden, welche für sie in dem Traktate von Akerman stipulirt waren, deren wirksiche Ge⸗ stattung aber bis jetzt die Pforte verweigerte. Graf Die⸗ bitsch hat den Fuͤrsten Milosch schriftlich von der Unte d nung des Friedens, und den Stipulationen zu Gunsten Ser., viens benachrichtigt, mit dem Ersuchen, diese Kunde seinen Landsleuten mitzutheilen. Der Pascha von Belgrad wird, wie man sagt, in Kurzem nach Konstantinopel berufen wer⸗ den, um einen größern Wirkungskreis zu erhalten; auch wird davon gesprochen, daß der Suültan sich nach Adrianopel be⸗ geben wolle, sobald dieser Platz von der Russischen Armee geräumt ist. Es scheint, 4% er uͤber diejenigen Gericht hal⸗

eiten sich Schwachen zu Schul⸗

den kommen ließen, und daß er mit großen Planen zu Re⸗ ormen umgeht. Es ist sehr zu belrcheem, daß nach dem bmarsche der Russischen Armee schreckliche Blutscenen in

denjenigen Provinzen eintreten dürften, die nach der Mei⸗ nung des Großherrn dem Feinde nicht genugsamen Wider⸗