1829 / 295 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

4 *

8 88 LC11“ *

1 E11“

1 2 8 * 2 2 .

lewegungen des veanliche Anführung des Ober⸗Befehlshabers, koͤn⸗ nen wir folgende kurze Nachricht mittheilen: Am 3ten Tage nach der bei Chart am 27. und 28. Juli (8. und 9. Aug.) erfolgten Niederlage der Laster erschienen Ali⸗Bei, Verweser der Hrovinz Jepira und Mirsa⸗Mek Oglu⸗Ali⸗Bei, der den Sandshak von Of verwaltet, im Lager des Ober, Befehlsha⸗ bers, und brachten ihm ihre und ihrer Untergebenen freiwillige Unterwerfung, woruͤüber ein schriftlicher Ver leich aufgesetzt wurde. Durch diesen Akt ist der Ruͤcken unsers Corps zum Theil gesichert. Unterdessen ward bekannt, daß der Sultan den Poscha von Trapezunt, Osman Chasynda. Ogly, zam Ceraskter von Erzerum ernannt und ihm besohlen hatte, in allen Astatischen Provinzen der Pforte Truppen zu sommeln, und sie dem Russischen Corps ent egenzustellen. Diesem Befehl zufolge hatte Chasondar⸗Ogly einen Firman wegen einer allgemeinen Bewaffnung ergehen lassen, und nahm vor, uns mit 30,000 Mann entgegen zu kommen. Um den neuen Seraskier von diesem Vorhaben abzuhalten, beschloß der Ober⸗Befehlshaber ihn selbst in die Gefahr zu n Trapezunt zu verlieren, und ruͤckre deswegen mit einem heile seiner Truppen in das Innere der Tuͤrkischen Besitzungen vor. Wäaͤhrend dieser Expedition wurden dis feindlichen Kriegerhaufen ut, und ein unter dem Befehl des Obersten Grafen Simo⸗

nitsch abgeschicktes Detaschement rüͤckte in die Stadt Gjumisch⸗ Chane ein. Als die Türken, die unsere Kommunikationen be⸗ drohten, unsere Bewegungen sahen, verließen sie ihre Positionen, und warfen sich auf Trapezunk, um diese Stadt zu vertheidigen. Da auf diese Weise der Ober Besehlshaber seinen Zweck erreicht hatte, trat er am 23. August (1. Sept.) seinen Ruͤckmarsch nach Velburt an. Die Gedirge, uͤber welche unsere Truppen ziehen mußten, stellren iönen überall die groͤßten . keiten entgegen. Der nach Gjumisch⸗Chane war so schlecht, daß sogar das G irgsgeschüͤtz an drei verschiedenen Orten auseina genommen und getragen werden mußte; beinahe auf dem ganzen Marsch mußten die Leute sie unter⸗ stů und mit icken befestigt halten, demungeachtet ging es nicht ohne Ungluͤcksfalle ab; ein Sruͤck siel, und quetschte Artilleristen. Der Weg nach Trapezunt ist hier bei⸗

hahe ungangbar, um ihn auszubessern haͤtte man nicht weniger als 0000 Hände und mehr als 20 Tage nöthig

gehabt.“

„Der in Imerethi kommandirende Genlral⸗Major Hesse berichtet seinerseirs dem Ober⸗Befehlshaber uͤber die Vortheile, die er gegen die Türken errungen hat:

Nach der Einnahme von Erzernm hatte der Ober, Be⸗ fchlshaber dem General⸗Masor Hesse, am 7. (19.) Juli, den Defehl gegeben, den Sandshak Kabulet, wenn er sich nicht gutwilig unterwerfe, mit den Wassen in der Hand, fäͤr die ununcerbrochcnen Einfälle in die Provinzen, die sich uns ergeden haben, zu strafen. Der Vorschrift des Ober⸗ Befehlshabers nachkommend unternahm General⸗Major Hesse, da selne Vorschläͤge an die Vorgesetzten von Kabulet frucht, los waren, gegen sie eine Expedition, und rüͤckte am 4. (16.) August in zwei Kolonnen aus; die eine, welche aus zwei Ba⸗ esbenen des i4sten Jäger⸗Regimencs mit 4 Kanonen und 500 Mann Gurischer Miltz bestand, üͤbergab er dem Befehl des Odristen Pahowoski; er sel st füͤhrre die andere Kolonne an, die aus zwei Bataillonen des Mingrelischen Infanterie⸗Regi⸗ mentes, 6 Kanenen und etwa 2500 Mann Gurischer, Min⸗ grelischer und hischer Miltz zusammengesetzt war. Am ören (18) griff er von zwei Seiten das ei Mucha Estat stehende befestigte Lager des Feindes an. Dieses Unterneh⸗ men ward von dem vollkommensten Erfolge gekroͤnt: die Türken wurden aus ihren Verhacken vertrieben und zer⸗ streut, und in die Hande der Sieger siel das Lager mit der ganzen Habe des feindlichen Detaschements, uͤberdem 2 Fah⸗ nen und eine Kanone. Die Tuürken verloren an Todten und 8 beten gegen 500 Mann; zu Gefangenen wur, a Unser Verlust bestand an Todten in 4 , verwundet 8— 5 Dü. hatten 2000 Mann, vnter gem ee Sneoha⸗ 898 Ketschja⸗Beks, Paschas von Acbshara gestanden, we Lettere, e aussagten, gefährlich verwun⸗ der worden war. Ven der andern Seite wurden die, durch diesen Siez in Schrecken gesetzten Tüeken von dem Obersten Patzoweki verfolgt, und liezen in den Verhacken bei Liman und in der von ihnen in Brand gesteckten Vorstadt des fe⸗

sten Kintulin, dem unsere Truppen am 9ten (21.) e ene, Bensnes im Suich“ 1

Aus Tiflis, vom 17. September wird gemeldet: „Von . abgesonderten Kaukasischen Corps un⸗

87 Hof⸗Chargen, der Beamten des Köͤniglichen Hauses, so wie

Frankreich. b

„Paris, 16. Oct. Gestern, als am Namenstage der Dauphine, empfingen J. K. H. die Gluͤckwuͤnsche des Her⸗ zogs von Bordeaux und seiner Schwester, ferner der großen

des Hausts der Prinzen und sre. und des Officier⸗ Corps der Garde. Die Musik⸗Choͤre der Garde fuͤhrten ver⸗ schiedene Musikstuͤcke unter den Fenstern der Prinzesstn aus. Gegen 11 Uhr hielten Se. Moj. einen Minister⸗Rath, bei weschem der Dauphin zugegen war.

Die Ernennung des Staatsraths Grafen Ferdinand von Berthier, ehemaligen Deputirten des Seine⸗Departements, zum General⸗Direktor der Forst⸗Verwaltung an die Stelle des verstorbenen Marquis von Bouthillier, hat sich bestaͤtigt. Die desfallsige Koͤnigt. Verordnung (vom 15ten) befindet sich im heutigen Blatte des Moniteurs.

Die Auotidienne vertheidigt heute ihre Ausicht von der patentirten Waͤhler⸗Klasse gegen das Journal des De⸗ bats und den Courrier frangais. „Man macht uns den Vorwurf,“ sagt sie, „daß wir die gewerbtreibenden Klassen, die Kaufleute, Fabrikanten ꝛc., geringschätzten? Was haben wir indessen behauptet? daß die Kaufleute, als solche, kein polltisches Recht irgend einer Art geltend machen koͤnn⸗ ten. Ist etwa diese Ansicht nicht verfassungsmaßig? Sobald die Gewerbtreibenden zugleich Grundbesiher sind, sichert ihnen ihr Grundeigenthum jenes Recht zu. Alles Andere, außer dem Grundbesitze, ist Privilegium, und gerade die liberale Parthei, diese Feindin aller Privilegien, ist es, die, zum großen Nachtheile einer Menge aufgeklärter Bürger, eine Ausnahme geltend machen will. Die Notare, die Advokaten, die Aerzte, die Mitglieder der Universitaͤten, von denen man

ewiß nicht behaupten wird, daß es ihnen an dem, einm Bahlmanne benöthigten Verstand fehle, sind, sobald sie keim Grundeigenthum besitzen, von den Wahl⸗Collegien ausge⸗ schlossen; und die liberalen Blaäͤtter wollen, daß Gewerbtrei’- bende besaͤßen sie auch kein Eigenthum, keine Bildung einzig und allein auf den Grund ihres Patents in jene Ker- legien zugelassen werden. Wir verlangen kein anderes Ge⸗. ständniß als dieses.“ Hierauf ließe sich zwar immer noch erwiedern, daß die Notare, Advokaten, Aerzte, Mitglieder der Universitaͤten u. s. w., als solche keine directe Stenuer zahlen, wogegen die patentirte Wahler⸗Klasse eine solche fuͤr’ö ihr Patent zu entrichten hat. ier aber ist es gerade, wo die Quotidtenne behauptet, daß die 2 teuer keine directe Steuer sey; sie urtheilt dabei in folgender Art: „Die directe Steuer läͤßt sich an verschiedenen Merkmalen 8 erkennen. Einmal, so ist sie im Rrchoe hegründet; sie bee), ruht auf dem Rechte, das jede Regierung hat, fuͤr den Schutz den sie dem Eigenthnuin und der Person gewährt, von ihnen eine verhaͤltnißmäßige Abgabe zu erhehen. Sie ist ferner von dauernder Natur; denn da jener Schutz nie 88 aufhoͤrt, so kann auch die Abgabe nie wegfallen. Sie ist, ihrer Hoͤhe nach, veraͤnderlicher Art, denn die Abgabe des * Beschuͤtzten richtet sich (wenn man sich so ausdruͤcken darf) nach der Hoͤhe des Schutzes, der ihm zu Theil wird. e. mehr also Jemand an Grund und Voden besitzt, desto meht. zahlt er dem Staate. Die Grundsteuer ist sonach eine 8 directe, weil sie kraft dem, dem undeweglichen Eigenthum bewilligten Schutze erhoben wird. Die Personal, uub die Mobiltar⸗Steuer sind direecte Steuern, weil sie 84 1 erhoben werden, um die Regierung füͤr die üSorgfalt, womit sie die Person und das mehr oder minder zahlreiche bewege. liche Eigenthum des Einzelnen beschuͤtzt, zu entschäbigen. Was die Thuͤr, und Fenster⸗Steuer anbeträfft, so ist sie ihrer Natur nach zwar indirect, denn man sieht nicht wohl ein, wie die Regierung berechtigt seyn kann, ihre Un⸗ terthanen die Luft und das Licht bezahlen zu lassen; allein . es ist ein altes Axiom in der Gesetzgebung, daß das Ar-⸗; cessorium dem Hauptgegenstande folgt, und als cein Accessorium der von dem Hause selbst zu erhebenden Steuer wird sonach die Thuͤr⸗ und Fenster⸗Steuer einer directen Steuer gleich geachtet. Die indirecte Steuer dagegen

8

Iu

8

in nur in einem Factum begruͤndet; die 8 hat bei Einfuͤhrung derselben kein andetes 383 andere Basis, als ihre außergewoͤhnlichen Bedäͤrfulsse.

Sie ist also transitorisch; denn sobald die außerorbentlt;; chen Bedurfnisse des Staats aufhoͤren, höͤrt aufz endlich, so ist diese Steuer nicht veränderlich, und steht in keinem Verhaͤltuisse zu dem Werthe des Gegenstandes. Bon sedem zu bestruernden Artikel wird eine bestimmte Abgahe er⸗ hoben; so und so viel vom Salze, so und so viel vom Weine u. s. w. Die Waare wird alsdann nicht nach

8

4

*