ddie da trägt, wer sie entrichtet: indirekte solche, welche derfenige, der sie entrichtet, nicht selbst traͤgt, sondern nur voorschießt, und von Andern erstattet beköͤmmt. Auch haben urspruͤnglich diese Begriffe wirklich mit den Worten direkt und indirekt bezeichnet werden wollen: allein das reifere Nachdenken uͤber die Natur der Steuern hat doch bald ge⸗ lehrt, daß es in den bei weitem meisten Faͤllen ganz — lich sey, allgemein anzugehen, wet eigentlich eine gegebene Steuer trage. — Muͤssen Beispielsweise, wie bei unserer Mahlsteuer, zwanzig Silbergroschen von einem Centner Weizen entrichtet weerden, wenn er zu Mehl vermahlen wird: so träͤgt an⸗ scheinend diese Steuer der Hausvater selbst, der fuͤr den keelgenen Bedarf seiner Haushaltung mahlen laͤßt; während
der Becker sie anscheinend nur vorschießt, und von sei⸗ nen Kunden im Preise des Weizenbrodtes verguüͤtet erhaͤlt.
Stuͤnde das Verhältniß auch nur, wie es sich hiernach auf den ersten Anblick darstellt: so wäre dieselbe Mahlsteuer fuüͤr einen Theil der Steuerpflichtigen eine direkte, fuͤr den andern aber eine indirekte; und mithin schon voͤllig ungewiß, wohin sie im Allgemeinen zu rechnen 4
Aber der Hausvater, welcher für seinen eignen Wulth⸗ schaftsbedarf mahlen läßt, wird auch nicht ermangeln, seine gewerblichen oder andern Dienste hoͤher anzuschlagen, wenn er theurer lebt; und er wird nach aller Moͤglichkeit ver⸗ suchen, sich von seinen Ahnehmern und Beschaͤftigern fuͤr die Abgaben, die er zahlen muß, so wie fuüͤr jeden andern Auf⸗ wand, den er nach seiner Stellung machen muß, entschäͤdigen a2ͤnunu lassen. Ob und wie weit ihm dieses gluͤckt, wird wohl . elten mit Bestimmtheit zu ermitteln sein: das ist jedoch je⸗ denfalls unleughar, daß Vertheurungen des Unterhalts durch Abgaben auch Vertheurungen der öhne für Arbeiten in der . Regel zur Föolge haben. Andrerseits kann eine betraͤchtliche Kacheurung des Weizenbrodtes wohl Veranlassung geben, beaß weniger davon verbraucht wird; der Baͤcker wird daher durch hohs Auflagen auf das Mehl vielleicht genöthigt sein, scch mit einem geringern Profitsatze, als dem sonst gewohn⸗ een, zu begnügen, um wo müglich noch einen Preis beizube⸗ bhealten, der nicht vom fernern Verbrauche abschreckt: jeden falls wmweird eine hohe Weizenmahlsteuer seimen Erwerh schmaͤlern, sei 88 es durch Verminderung des Profitsatzes, sei es durch Ver⸗
2 2 minderung des Verbrauchs. Allein es wird auch unmoöglich bleihen, bestimmt zu ermitteln, wie weit die Steuer, die er der Voraussetzung nach ganz verguüͤtet erhalten sollte, ihm . selbst zu Last faͤllt. Es wuüͤrde hiernach eine ganz unfrucht⸗ bare Bemuͤhung sein, die Steuern in direkte und indirekte zzu sondern, wenn diese Benennungen nur bezeichnen sollten,
inwiefern der Steuerzahler auch der Steuertraͤger sei. ö Allein die Steuern sondern sich allerdings, jedoch nach einem ganz andern Keunzeichen, in zwei so bestimmt ver⸗ schiedne Gatrtungen, daß durchaus kein Zweisel daruͤber ent⸗
ksichen kann, welcher von beiden eine ne Art vpvon Steuern angehöͤren. Auch bedarf es keines Beweises, sdeat man eine solche Abtheilung machen muüsse: denn sie macht sich durch die Natur der Steuern von selbst.
Man hat darauf die Benennungen direkt und in⸗ direkt angewandt, weil sie einmal vorhanden waren: allein sie haben in dieser Anwendung gänzlich den Sinn verloren, delchen sie nach ihrer ersten 2— hatten.
Man esteuert entweder was ist, oder was geschieht: der Gegenstand der Besteurung ist im ersten etwas DBestehendes, eine Sache, eine Person, eine Befugniß; ü andern Falle ein Geschehendes, eine Handlung. Je⸗ nnes sind direkte, dieses indirekte Steuern. Es existiren 8* Grundstuͤcke, Menschen und Gewerdsberechtigungen, und man besteuert sie durch eine Grund⸗, Personal, und Gewerbs⸗ steuer direkt: es geschehen Einfuhren, Ausfuhren und Durch⸗ 8 fu Eaee und Essig, — 7 ver⸗ mahlt Getreide, tet Viech, und besteuert
8 8 gen —2* die Zöͤlle, Trank⸗, Mahl⸗ und Schlacht⸗
8 undirekt. -ae leser wesentliche Unterschied in den Gegenständen der Besteurung erfordert ein wesentlich verschiedges Verfahren 8 bei Erhchuüͤng der Steuern. -Man verzeichnet die steuerharen „ welche vpoorhanden sind, nah verwerkt bei jedem derselben, wieviel 8 nach den bestehenden Steuernormen zu entrichten sei: sco entsteht ein Steuerkataster, eine Uebersicht dessen, was einkommen 9 wird die Steuer erhoben: man weiß voraus, was sie bringen, und wiedie Steuerpflich⸗ tige dazu beitragen soll; Mafaus —,+ inseoweit statt finden, als man en aus staatewirthschafrlichen Gruͤn⸗ den die Zahlung erläßt, oder kein Einkommen vorsindet, wo⸗ raus sie entrichtet werden koͤnnte. So verzeichnet man laͤnd⸗
liche und staͤdtische Grundstuͤcke, Menschen und Gewerbe, bemerkt daneben, wieviel von jedem dieser Gegenstaͤnde nach seiner Beschaffenheit gesetzlich zu entrichten sei, und erhaͤlt hierdurch eine Uebersicht, was durch die Grundsteuern, per⸗ sönlichen Steuern, Gewerbsteuern aufkommen solle. Man haͤlt sich wegen der Bezahlung an den Besitzer des besteuer⸗ ten Gegenstandes, und sofern dieser nicht zahlungsfähig be⸗ sunden wird, an die besteuerte Sache oder Befugniß selbst. Kann von dem Besitzer eines Grundstuͤcks oder einer Ge⸗ werbsberechtigung durch Mahnen, durch Pfaͤndung endlich die Steuer nicht erlangt werden: so sequestrirt oder subha⸗ stirt man das Grunbdstuͤck, schließt den Laden, die Werkstäte, das Komtor, oder untersagt uͤberhaupt die Fortsetzung des Gewerbdetriebes. Auch bei persönlichen Abgaben haͤlt man sich an das Vermoͤgen, das Einkommen, die Erwerbsfaͤhigkeit der steuerbaren Personen. Ob es raͤthlich sei, in allen diesen Faͤllen die Exekutionsmittel so weit zu treiben, als eine Moͤglichkeit besteht, die Steuer dadurch zu erpreßen; oder ob uUnd wie weit Exekutionsgrade vermieden werden muüssen, welche höͤhere Dmtkesen, als der richtige Eingang der Steuern ist, verletzen, ann nur aus staatswirthschaftlichen Gründen entschieden werden. 7 Bei Erhebung der indirekten Steuern findet der Natur des Gegenstandes nach ein ganz andres Verfahren statt. Die Steuerbehörde hat kein Recht, steuerbare zu er⸗ zwingen. Sie kann Niemand zwingen, Waaren ein, aus oder durchzufuͤhren, Bier zu brauen, Brandwein zu brennen, Getreide zu vermahlen, Vieh zu schlachten: sondern sie muß abwarten, ob Jemand diese Handlungen unternimmt, und ist alsdann erst und eben dadurch berechtigt, die Steuer, welche darauf liegt, von ihm zu fordern. Es giebt daher hier keinen Steuerkataster, welcher nachweist, wieviel durch die Steuer einkommen, und wieviel irgend eine benannte rbars dazu entrichten soll. Nach den gewoͤhnlichen Ver⸗ ltnissen des Lebens und Verkehres kann wohl mit mehr oder minder Wahrscheinlichkeit vermuthet werden, wieviel die
Steuer etwan einbringen duͤrfte, und dieser wahrschein⸗
liche Ertrag dient vorlaufig zur Grundlage der E Etats. Aber weder die enzebeamte, noch die steuer⸗ pflichtigen Einwohner des s, sind verantwortlich dafr, 88 dieser Ertrag auch wuͤrklich einkomme. Stelerbee,; de hat das Recht zu verhindern, daß eine steuerbare Handlung eher verrichtet werde, bis die Abgabe bezahlt, oder wenn eine Stundung derselben zuläßig ist, 2 fuͤr deren Zahlung bestellt worden. So laͤßt sie Bei⸗ pielsweise der Regel nach keine Waare, worauf Eingangs, Steuer haftet, uͤber die Gränze, bis der Zoll davon entrichtet ist: wird zur Erleichterung des Großhandels eine Stundung dieser Abgabe gestactet; so erfolgt der Eingang nur, nachdem Vorkehrungen getroffen worden, um die nachträͤgliche Zahlung der Steuer zu sichern.
Die direkte Steuer wird widerrechtlich umgangen, wenn der Steuerbehörde die Kenntniß von dem ensein des steuerbaren Gegenstandes selbst, oder solcher Eigenschaften desselben, welche die Höͤhe des Steuersatzes bestimmen, ente
wird. Es sind daher nur solche — weckk direkt zu besteuern, deren Vorhanden und Ege 1 schaft nicht leicht zu verheimlichen ist. Das Vorhandensein
eines Hauses in der Stadt kann der Ortsobrigkeit nur durh ugenschein e;, wuͤrigkeit, welchen Gelaß es enthält; und
eigne Nachläßigkeit unbekannt bleiben; der giebt ohne der Miethswerth dieses leicht und — ermittelt werden in einer Stadt, wo acht Neuntheile alles Hausgelasses vermiethet sind, und es also an Ersahrungen hiexuͤber nicht mangelt: die direkte Steger, welche die berliner Stadtgemeine von dem Miethswerthe des vorhandnen Hausgelasses erheht, hat daher cinen
hewaͤhlten Gegenstand. Es ist dagegen schr leicht, den
t zinsentragender Dokumente, und seldst die Zinsen⸗Er⸗ hebung davon zu verheimlichen; und zinsbar belegte Kapitale
sind daher kein zweckmaͤßiger Gegenstand einer direkten
indirekte Besteurung wird widerrechtlich 3 wenn der Steuerbehoͤcde ver wird, üͤde oder doch in welchem Maatzee die steuerbare Handlung —
richtet werde. Der Gegenstand einer indirekren ist um se güüͤcklicher gewäͤhlt, je weniger es mög1ich 1t, b0⸗ andlung der Aufmerksam dir der Hebungebeam⸗
ten zu . Die britische Regierung erbe71 ne Abgabe vem ewerdlichen Betritbe des 388 11- 8a.
ist ganz unraͤthli kleinen Quantitäͤten, e. eeen, Ieen Sereeneeneer öecer vöeae das elbrennen in seder uanti
aber ee. d. dern. und einen so langen Zeitraum
bens Sicher⸗,