1829 / 317 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

die man in den Straßen der Stadt gefunden, festgenommen hat. Unter diesen Betrnnkenen befanden sich was kaum glaublich erscheint 130 Frauen und nur 10 Manner!

Niederlande.

Aus dem Haag, vom 6. Nov. Se. K. H. der Prinz Albrecht von Preußen ist von Amsterdam hierher zuruͤck⸗ gekehrt. Des Prinzen Karl von Preußen Koͤnigl. Hoheit wird von eben dorther erwartet. Waͤhrend ihres kurzen Aufenthalts in Amsterdam fuhren die beiden Prinzen auf der großen Koͤniglichen Jacht durch den Kanal von NordHolland nach dem Helder, wo sie die Linienschiffe „Zeeland“, Ke⸗ nau“, „Hasselaar“ und „Pollux“, so wie die dortigen Werf⸗ den besüuchten Se. K. H. der Prinz Karl wird in der Nacht des 9ten die Ruͤckreise nach Berlin antreten. Se. K. H. der Prinz Albrecht wird sich gegen das Ende dieses Monats eben dahin begeben, jedoch dald wieder hierher zuruckkehren.

Morgen wird die zweite Kammer der Generalstaaten eine Sitzung halten, in welcher wahrscheinlich ein neuer Be⸗ richt uͤber die Wahl des Herrn Brugmans erstattet wer⸗ den wird. ,

Mehrere Deputirte aus den suͤdlichen Provinzen sollen sich geweigert haben, an den Discussionen uͤber das Budget Theil zu nehmen, bevor ihr Verlangen in Betreff der Frei⸗ heit des Unterrichts beruͤcksichtigt worden sey. Zwei Depu⸗ tirte der Provinz Holland, die Hrn. Van Hees und Fontein⸗ Verschuer sollen wegen fortdauernder Kraͤnklichkeit aus der Kammer ausgeschieden seyn.

Herr der wegen eines Preßvergehens in Paris

88 öjaͤhrigem Gefängniß verurtheilt worden ist, und in den jederlanden eine Zuslucht suchte, aber nach einem kurzen Aufent⸗ halte in Bruüssel von den Gensdarmen uͤber die Graͤnze ge⸗ bracht wurde, hat aus dem Hannoͤverschen, wo er sich jetzt befindet, eine Beschwerde gegen den Justiz⸗Minister an die Generalstaaten gerichtet.

Das Amsterdamer Handelsblatt enthaͤlt ein Rundschrei⸗ ben des Columbischen Finanz⸗Ministers aus Bogota vom 30. Juli, worin derselbe anzeigt, daß der am 8. Mai festgestellte neue Columbische Zolltarif fuͤr Europa erst mit dem 1. Januar

kommenden Jahres in Kraft treten wird.

Bruͤssel, 9. Nov. Der zum Staatsrath im außeror⸗ dentlichen Dienste ernannte Herr Leclereg ist von seinen bis⸗ herigen Functionen als General⸗Procurator entbunden worden.

Zwei hiesigen Advokaten, welche der Niederländischen Sproche nicht maͤchtig sind, ist der Gebrauch der Französi⸗ schen Sprache beim Plaldiren erlaubt worden.

IEE11

Die Allgemeine Zeitung enthaͤlt nachstehendes, un⸗ term 15. Juni ergangene Paͤbstliche Edict gegen die geheimen. Gesellschaffen. „Joseph Albani, der heiligen Roͤmischen Kirche, Cardinal Diakonus von S. Maria in Via Lata, Sr. Heil. unsers Herrn Pabst Pius VIII. Staats⸗Secretair. Die

obersten Bischoͤse, als oberste Hirten der Kirche Jesu Christi,

widersetzten sich durch umsichtige Verordnungen von den fruͤ⸗

b. esten Zeiten, und so wie sie sich kund gaben, den geheimen Besellschaften oder Sekten, die zur Zerstoͤrung der Throne und legitimen Regierungen fuͤhren, und sich dazu durch die abscheulichen Mitkel, unter Vernichtung des Glaubens und der Moral den Weg bahnen; sie bekäͤmpften sie stets aufs

b81

Kräaͤftigste, indem sie dieselben mit den strengsten kirchlichen „trafen belegten, die in jeder Weise daran geknuͤpft sind,

der geknüpft seyn werden. Jene Verordnungen wurden 1— Nachachtung wieder ins Gedaͤchtniß gerufen, durch ie Bulle vom 13. März 1826 Seiner Heiligkeit Leo NXII. Q Saviora mala. Nicht geringere Sorge und Eifer wand⸗ : die höͤchsten Bischöfe in dieser hochwichtigen Ange⸗ ve auch in ihrer Eigenschaft als weltliche Sou⸗ dafuͤr sorasg, ndem sie mit unermuͤdlicher Wachsamkeit aen ergten, daß die oddesagten geheimen Gesellschaf⸗ ten keimerset Zuslachtsort in dem Kirchenstaate erhielten. Zu ** Ende verbot das Cdict des Staats⸗Secretariats vom 14. b. unter Todesstrase und Confiscatton der Guͤ⸗

. & heil an derlei geheimen Zusammenkuͤnften zu nehmen. 4 in anderes Edikt des Sraats Secretariats vom 15. August 1814 setzte durch strenge Versugangen den geheimen Gesell⸗ scaften Schranken, die in der Verwirrung aller Verhaͤltnisse, Folge der vorhergegangenen feindlichen Einfaͤlle, sich un⸗ * an vielen Orten des Kirchenstaates hatten bilden koͤn⸗ nen d. Und nachdem die spaͤtern, in andern Thetlen vorgefalle⸗ 8₰ volitischen Unruhen den Sektengeist aufs Neue entzuͤndet,

die geheimen Versammlungen wieder ins Leben gerufen

„in die auch die ruchlosesten Menschen aus der nie⸗ Volks⸗Klasse aufgenommen wurden, so ward durch

E1 5 * * d 32 1.- e Al I 2 E“ 1 * 11] 14 4 Z“ 8 8 8 8 2 2* 5. B 8 * 12 1 * 4 2 . EE11“ * 8 E— 2 g * * 2. . 8 8 8 . 1. b] Ee rbE“] ——

die Edikte des besagten Staats⸗Secretariats vom 10. April 1821 und 6. Juli 1826, so wie durch andere strenge und energische Maaßregeln, die Frechheit der Sektirer gebrochen, ihren Vergehen ein Zuͤgel angelegt, 8 verbotenen Gesellschaften bewirkt. Se. Heil. Pius VIII. wendete, so wie seine glorreiche Erhebung zum Pontifikate erfolgt war, seine unermuͤdlichen Regentensorgen auch auf diesen Gegenstand, der besonders in Beziehung auf Religion, Moral und oͤffentliche Ruhe von so großer Wich⸗ tigkeit ist, und geruhet zu befehlen, daß in dem Kirchenstaate der vergiftende Keim von geheimen Gesellschaften von Grund aus ausgerottet und dafuͤr gesorgt werde, daß er nie wieder aufgehe, indem er durch das Orakel seines Mundes gebot, daß in Rom und in dem ganzen Staate seines Sitzes, so wie in den Legationen, und in den Herzogthuͤmern Benevento und Pontecorvo ein neues Edikt bekannt gemacht werde gegen die besagten geheimen Gesellschaften, und gegen die, die es ungluͤcklicherweise wagen sollten, in Zukunft Theil daran zu nehmen. Daher wir in seinem obersten Namen gebieten und befehlen, wie folgt: §. 1. Alle geheimen Gesellschaften sind verboten und als Vereine von Aufruͤhrern, von Feinden des Souverains und des Staates erklaͤrt. §. 2. Als des Ver⸗ brechens der beleidigten Majestaͤt schuldig wird mit dem Tode und der Confiscation des Vermoͤgens bestraft: 1) wer eine geheime Gesellschaft, welchen Namen sie haben möge, gruͤn⸗ det oder wieder einsetzt, oder auf directe oder⸗ indirecte Weise zur Fortdauer irgend einer solchen beitraͤgt, die noch immer in irgend einem Theile des Kirchenstaats bestehen koͤnnte 4

2) wer einen Theilnehmer in eine geheime Gesellschaft wirb 1 und ihn darin aufnehmen laͤßt, wenn auch die Aufnahm ohne irgend eine Foͤrmlichkeit oder Ceremonie erfolgt; 3) wer wissentlich in einer Versammlung gegenwärtig ist, auch wenn sie ohne Feierlichkeit und Ceremonie statt findet; 4) wer zu einer geheimen Gesellschaft gehoͤrt hat, ehe die Paͤbstliche Re⸗ gierung wieder eingesetzt wurde und fortfährt, Theil an der selben oder an irgend einer anderen zu nehmen, auch wen er aus diesem Grunde bereits gestraft oder vor Gericht gela den worden waͤre, oder sie zu irgend einer Zeit freiwillig ab⸗ geschworen haͤtte; 5) wer irgend Jemand veranlaßt, uͤberre det oder verpflichtet, sich einer geheimen Besellschaft beizuge sellen; 6) wer in Gesellschaft von Einem oder Mehreren, die zu einer geheimen Gesellschaft gehoͤren, darauf bezuͤgliche An⸗ gelegenheiten verhandelt, wenn auch dabei keinerlei Föͤrmlich . keit oder Ceremonie beobachtet wird; 7) wer Angelegenheite der geheimen Gesellschaften betreibt, sey es inner“, sey es au ßerhalb des Staats, sey es persoͤnlich und muͤndlich, sey e durch Briefe, Botschaften, Symbole, Zeichen oder auf irgen eine andere Weise; 8) wer einer geheimen Gesellschaft, oder deren Agenten oder Repraͤsentanten Waffen, Geld oder an-

dere Dinge liefert; 9) wer wissentlich, waͤre es auch nur ein 1 g. geheime 8— sentante

unser Herr

einzigesmal, zu den Beisteuern oder Collekten einer Gesellschaft, oder eines ihrer Agenten oder Repra beitraͤgt; 10) wer auf dolose Weise einer geheimen Gesellschaft Rath und Huͤlfe leistet; 11) wer im Geiste der geheimen⸗ Gesellschaft IJemand einen Auftrag giebt, auch wenn es ohne Versprechen einer Belohnung geschieht, oder mit Jemand die Ermordung irgend einer Person verabredet, oder durch Rat und That dazu beitraͤgt, entweder, indem er Geld oder andere Dinge giebt oder verspricht, oder Waffen, Gift oder andere Mittel liefert, auch wenn dieselben nicht angewendet werden, und das Verbrechen aus andern, als den beabsichtigten Grüän⸗,

den erfolgt; 12) wer im Geiste der Gesellschaft, wenn auch unentgeldlich, den Auftrag annimmt, oder sich freiwillig dazu anbietet, Jemand auf irgend eine Weise zu töde ten, auch wenn das Verbrechen aus andern, als den von ihm beabsichtigten Gruͤnden versucht oder vollendet wird. 8 §. 3. Mit dem Tode wird bestraft, wer wissentlich, wenn

auch nur einmal, sey es mit oder ohne Vertrag, zu den Con- Versammlungen oder irgend einer Thaͤtigkeit der ge⸗ heimen Gesellschaft den Platz, sey es inner⸗ oder außerhalb eines Ortes, hergiebt; der Platz selbst wird, wenn er dem gehoͤrt, der ihn eingeräͤumt hat, confiszirt. §. 4. Auf Lebenszeit zur Ga⸗ leere wird verurtheilt 1) wer, ohne daß es ihm gelingt, Jemand zu verfuͤhren oder zu verpflichten sucht, sich einer geheimen Ge⸗ sellschaft anzuschließen; 2) wer bei sich oder irgend einer an⸗ dern Person das Gemaͤlde, oder die Embleme, ober das Siegel, oder das Patent, oder die Akten, oder die Kleider, oder die Dekorationen, oder die Statuten, oder den Katechismus, oder irgend ein anderes Zeichen, Figur, Werk leug, Buch, In struktion oder sonst auf eine geheime Gesellschaft Bezüzliches bei sich aufbewahrt; 3) wer im Geiste der geheimen Gesellschaft auf irgend eine Weise einen Paß verfälscht, oder Jemand do⸗ lose einen Paß verschafft, wenn er auch im Augenblick nicht un⸗-

tersucht noch in Verdacht seyn sollte; ferner wer öffentliche

2

und die Aufloͤsung der