oder Privat⸗ Akten oder Schriften versaͤlscht oder veraͤndert, auch wenn auf die Verfaͤlschung oder Veränderung der besagten Ak⸗ ten oder Schriften durch die Bestimmungen der andern Gesetze keine Kapitalstrafe gelegt ist; 4) wer in obbesagtem Geiste die Flucht eines mit ihm nicht verwandten Inquisiten verbirgt, oder ihn aufnimmt und beguͤnstigt, und wer auf Befehl eines glgwggenten oder Repraͤsentanten der geheimen Gesellschaft mit Geld oder anderen Dingen die Anverwandten eines Ver⸗ heimlichten, Gefluͤchteten, Verhafteten oder Verurtheilten un⸗ terstuͤtzt; 5) wenn Jemand, der seit der Wiedereinsetzung der Paͤbstlichen Regierung einmal zu einer geheimen Gesellschaft gehoͤrt hat, sich eines der in den Art. 1, 2, 3 und 4 dieses §. IV. bezeichneten Vergehens schuldig macht, so wird er mit dem Tode bestraft, wie einer, der abermals Theil an einer geheimen Gesellschaft nimmt, wie dies bereits §. II. Art. 4. vorgeschrieben ist; 6) Eben so wird wie ein Individuum, das zum zweitenmale Theil an einer geheimen Gesellschaft nimmt, Jeder mit dem Tode bestraft, der im Geiste der Sek⸗ tirer irgend ein anderes schweres gemeines Vergehen sich zu Schulden kommen läßt, wenn er einmal zu einer geheimen Gesellschaft gehoͤrt hat. — §. 6. Auf fuͤnf Jahre zur Ga⸗ leere wird verurtheilt: 1) wer aufgefordert wurde, sich einer geheimen Gesellschaft beizugesellen, und den Beitritt zwar verweigert, es aber nicht innerhalb der naͤchsten zehn Tage mit allen Nebenumstaͤnden entdeckt, und zwar in Rom dem Msgr. Gouverneur und General⸗Dircktor der Polizei oder seinem Stellvertreter, und in dem Staate dem Haupte der betreffenden Provinz, oder dem Orts⸗Gouverneur, oder den Bischöoͤfen, oder ihren General⸗Vicarien; 2) wer auf irgend eine Weise von einer geheimen Versammlung oder Vereini⸗
gung, oder anderen Verhandlung der geheimen Gesellschaft
Kenntniß erhaͤlt und davon nicht in der besagten Zeitfrist ei⸗ naer der oben bezeichneten Behöͤrden Anzeige macht. Diese Anzeigen werden von der Behoͤrde, die sie erhaͤlt, un⸗ verzuͤglich im Original an das Staats⸗Seecretariat einge⸗ seandr und unverletzlich geheim gehalten. — §. VI. In der ganzen Ausdehnung des Kirchenstgats werden die in dem ge⸗ genwaͤrtigen Edicte aufgefuͤhrten Vergehen, mit Inbegriff der gemeinen, von denen im §. IV. Art 6 die Rede ist, in Rom abgeurtheilt, von einem Tribunal oder einer Special⸗Commis⸗ sion, die von dem Staats⸗Secretair Msgr. dem Gouver⸗ neur von Rom in obbesagter Eigenschaft ernannt, und mit der Leitung des Prozesses unter voller Kenntnißnahme des Staats⸗Secretartats beauftragt wird. — §. VII. Wer der im vorhergehenden Paragraph bezeichneten Vergehen fuͤr schuldig anerkannt wird, wird sowohl der persoͤhnlichen als dder Orts⸗Immunitaͤten verlustig. Es werden in dieser Hin⸗ sicht zwar die canonischen Vorschriften beobachtet, ihnen aber deshalb keinerlei Milderung der Strafe bewilligt werden. 5. VIII. Den Inquisiten wird von Amtswegen ein Verthei⸗ diger von dem Vorsitzer des Gerichts oder von der Special⸗ Commission, die uͤber sie aburtheilt, bestellt. §. IX. Die Sentenzen, mit Inbegriff der Todesurtheile, werden öffentlich bekannt gemacht, mit Beifuͤgung jener Anzeichen und Beweise, 8 aus denen nach den Umständen der Sache sich jene moralische UMaeberzeungung ergiebt, die aus der Seele des Richters jeden vernuͤnftigen Zweifel entfernt. Von keinem Urtheile kann ap⸗ pellirt werden. §. X. Die Abstufungen der außerordentlichen Srrafen bestehen in Galeere auf Lebenszeit, auf 25, 20, 15, 10 n §. XI. Welches auch die Strafe seyn mag, zu der
iijn Kraft des gegenwaͤrtigen Edikts ein öͤffentlicher buͤrgerli⸗ cher, militairischer oder Municipal⸗Beamter oder irgend ein Individuum verurtheilt wird, das eine Besoldung von der Regierung bezieht, so ist es von dem Augenblicke des Urtheils⸗ spruchs an, und ohne daß es einer weitern Entscheidung be⸗ duͤrfte, des Amtes und des Gehalts verlustig, und bleibt fuͤr immer zu jedem öffentlichen Gehalte und Amte unfäͤhig. §. XII. Alle Verfuügungen des gegenwaͤrtigen Edikts er⸗ strecken sich sowohl ruͤcksichtlich der Strafe als uͤberhaupt in ihrer ganzen Ausdehnung auch auf die Kleriker und alle
nunnd jede Geistlichen, die Saͤkular⸗ wie die Ordensgeistlichen.
1) Eben so erstrecken sie sich in der besagten Ausdehnung auf die Auslaͤnder, wenn dieselben in dem Kirchenstaate einen 2 Monat, wenn auch in unterbrochenen Zeitraͤumen, gewohnt heaben. 2) Die Meuchelmoͤrder, und die, die in den Kirchen⸗ steaat kommen, um Jemand um der geheimen Gesellschaft willen umzubringen, werden, wenn sie auch im ersten Augen⸗ blick ihres Eintritts verhaftet werden, und wenn auch der Mord weder erfolgt ist, noch versucht wurde, dennoch mit dem Tode bestraft. Se. Heiligkeit, unser Herr, schäͤrft be⸗ sonders JJ. Eminenzen den H H. Cardinal⸗Legaten, Msgr. dem Gouverneur von Rom, und den Pralat, Delegaten ein, die sorgfältigste Aufsicht uͤber diejenigen Beamten zu fuͤhren, denen es von Amtswegen obliegt, uͤber die Nachachtung der
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— — in dem gegenwäͤrtigen Edikt ausgedruͤckten Verfuͤgungen zu wachen, so wie uͤber die, denen es zukommt, die noͤthigen Vorsichtsmaaßregeln zu ergreifen, um den sektirerischen Um⸗ trieben zuvorzukommen, und die Schuldigen gleich bei den ersten Versuchen zu verhaften, indem sie alle streng verant⸗ wortlich sind fuͤr die geringste Nachlaͤssigkeit, und fuͤr jede Handlung sektirerischer Ark, die durch ihre Schuld, wenn auch durch ihre bloße Unterlassung, statt findet. Se. Hei⸗ ligkeit befiehlt ferner, daß ein Exemplar dieses Edikts in je⸗ der Staats⸗Canzlei, in den oͤffentlichen Bureaux und in den Gemeindeschreibereien angeheftet bleibe. Die Bureau⸗Chefs, Canzleiraͤthe und Gemeindeschreiber bleiben hiefuͤr verant⸗ wortlich, bei Strafe des Verlusts ihrer Besoldung, oder der Entfernung von ihrem Dienste auf laͤngere oder kürzere Zeit, je nach Verhältniß der Umstände. Gegeben in der Staats⸗ Canzlei, am 15. Juni 1829. Joseph Cardinal Albani.“
Spanien.
— — Madrid, 29. Oct. Der König und die Kö⸗ nigl. Familie genießen fortwaͤhrend des vollkommensten Wohl⸗ seyns. Der Hof wird, dem Verlauten zufolge, am 3, Nov. nach Madrid zuruͤckkehren, ünd glaubt man, daß er sich nach einem kurzen Aufenthalt in der Hauptstadt, nach dem Koͤniglichen Lustschloß El Pardo begeben und daselbst bis zur Ankunft der Köͤnigl. Braut verweilen werde; Hoͤchstdieselbe wuͤrde, dem bekannt gewordenen Reiseplan zufolge, nachdem sie sich acht Tage in Barcelona, vier Tage in Valenzia ꝛc. aufge⸗ halten, den 17. December hier eintreffen. Es hat sich das Geruͤcht verbreitet, als ob die verwittwete Koͤnigin von Por⸗ tugal einen Besuch hier abstatten und gleichzeitig mit dem Neapolitanischen Koͤnigspaare hier eintreffen wolle. Auch schmeichelt man sich, die Herzogin von Berry Koͤnigl. Ho⸗ heit hier zu sehen. — Am 26sten d. M. hat der Portugiesi⸗ sche Gesandte, Graf Figueira, zu Ehren seines Koͤnigs, dere Infanten Dom Miguel, wescher am gedachten Tage sein Ge- burtsfest feiert, ein Diner, wobei vierzehn Personen zugegen 2* waren, egebeß. Auf den Einladungs⸗Karten war zwar der Veranlassung des Mittagessens erwaͤhnt, jedoch gebeten, freunda. schaftlich vorlieb zu nehmen und im Frack zu erscheinen. Außer dem Interducteur des ambassadeurs war Niemand von denen zum diplomatischen Corps gehörigen Personen zugegen. — Im bemgen Diario vom 27sten d. M. macht * die General⸗Renten⸗Dtrektion durch ihren Agenten in Gra⸗ nada bekannt, daß, um eine erforderliche Erklärung in einem vor dem heiligen Tribunal der Inquisition von Granada schwebenden Executiv⸗Prozesse abzugeben, Herr N. N., in Madrid wohnhaft, sich vor dem tribunal de la Camaràâ de Espolios y Vacantes stellen solle u. s. w. — Vor einigen Tagen haben sich in einem Dorfe, drei Meilen von Madrid, sieben Woöͤlfe sehen lassen, von denen zwei erlegt wurden. Dieser Besuch in solcher Nähe der Hauptstadt ist um so merkwuͤrdiger, da seit ungefahr 10 Tagen wiederum sehr warme Witterung eingetreten war, so daß Reaumurs Ther⸗ mometer zur Mittagsstunde mehrere Tage hintereinander 19 und 20° und um 5 Uhr Nachmittags 15, 16 und 16 ¾* zeigte. Die erlegten Wölfe waren von ungewoͤhnlicher Größe. — Der Kriegs⸗Minister, Marquis von Zambrano, der zu⸗ gleich General⸗Commandant der Koͤnigl. Garde zu Pferde ist, läßt jetzt die 4 Regimenter Grenadlere, Culrassiere, Jaä⸗
ler und Uhlanen, und die zwei Batterieen reitende Garde⸗
Arulerie, haͤufig manoͤvriren. — Vor einigen Ahenden hat eine Person, welche den Koͤnigl. Niederländischen Lega⸗ tions⸗Secretair, Baron Stryck van Linschoten, unweit des⸗ sen Wohnung zu erwarten schien, demselben einen Dolchstich beigebracht, welcher jedoch nicht die Brust, sondern den obern Theil des linken Arms getroffen. Die Wunde ist nicht ge⸗ fährlich. — Der 2te Theil des interessanten Werkes: 2 ticia de los arquitectos y e de Espanan mit Hinzufuͤgung von Documenten, Notizen ꝛc. des großen, noch lebenden Gelehrten, Cean⸗Bermudez, hat so eben die Presse verlassen. — Die medicinischen Werke des Franzöͤsischen Arztes Le Roy, so wie die Anwendung seiner Purganzen, sind in Folge eines in der Madrider Zeitung bekaunnt emachten Decrets des hohen Raths von Castilten auf das Hrren gsee verboten. 1328 .
Die Allgemeine Zeitung enthält Nachstehendes:
„Von der Servischen Graͤnze, 27. October. Aus Konstantinopel wird geschrieben, daß man neuerdings Spu⸗ ren von einer geheimen Gesellschaft, welche den Umsturz der
Regierung beabsichtigte, entdeckt habe, daß aber die vorzuͤg⸗ Se * Beilag