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5 e 81 B - 522 „ - Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeit
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2. S * un g Nr. 319.
der Rheinschifffahrts⸗Acte vom 24. wichtigen Aufgabe entgegenstellten.
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* Inland. Berlin, 16. Nov. Am 3lsten v. M.
fand zu Mainz
in der Angelegenheit, das Rheinschifffahrts⸗Reglement betref⸗ feend, sunatt,
He ssische
eine Sitzung der Central⸗Rheinschifffahrts⸗Commission welche der Praͤsident der Commission, der Großherzogl. Bevollmächtigte, mit folgendem Vortrage einleitete:
„Es lag nicht in den Kraͤften der Commission, die Hin⸗ dernisse zu beseitigen, welche ihrer hohen Committenten ab⸗ weichende Ansichten uͤber die Geund⸗Priaa gten. reafa. ge
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ren gluͤcklichen Loͤsung, der ihr dur e.
So viel an ihr war, hat sie sich damit unablaͤssig be,⸗
schäftiget, und es kann sie daher mit Grund kein Vorwurf
treffen. 5
eriode ihres Zusammenseyns, vom 5. angae vercersten Peätg eonsituiste, bis zum September 1821, bewegte sich ihre Amtsthaͤtigkeit Hauptsäaͤchlich um die Zustandebringung einer interimistischen Instruction, wozu mehrere Entwuͤrfe gefertiget wurden; keiner aber die
allgemeine und unbedingte Zustimmung erhielt.
jene Verhandlungen so lange angedauert hatten, — bezielten Resultate zu fuͤhren, so unternahm die
Krone Preußen das verdienstliche Werk, anstatt einer interi⸗
istischen Instruction, sogleich den Entwurf einer definitiven nestischan hlts⸗edanns ausarbeiten zu lassen, und in der 225sten Sitzung vom 7. Sept. 1821 der Central⸗Commission legen. 1 veneg. da an beginnt die zweite Periode der Amtsthäͤ⸗ tigkeit dieser obersten Rheinschifffahrts⸗Behoͤrde, die zugleich die Abstimmungen und Eroͤrterungen uͤber gedachten Entwurf, so wie vornehmlich auch den Streit uͤber dessen ersten und die mit dem Grundsatze desselben im Zusammenhange stehen⸗ den Artikel, ingleichen die Vermittelungs⸗Versuche umfaßt, die zu Anfang 1824 und spaͤter, namentlich von Seiten des Königlich Baterischen Herrn Bevollmaͤchtigten unternommen wurden, und wenn gleich erfolglos, darum doch nicht minder verdienstlich blieben.
Diese Periode reicht bis zur 327sten Sitzung vom 1½
i 1824. Jultgs dieser, womit die dritte Periode ihrer Geschaͤftsfuͤh⸗ rung anhebt, vertagte die Centra Commission, in Folge der Erklaͤrung des Koͤniglich Preußischen Herrn Bevollmaͤchtig⸗ ten: „auf die vorgeschlagene Berathung uͤber das Definitiv⸗ Reglement mit einstweiliger Aussetzung des ersten und der damit in Verbindung stehenden Arrikel nicht eingehen zu koͤn⸗ nen, und daher fuͤr setzt seine Theilnahme an den Unterhand⸗ gen uͤber jenes Reglement als beendigt zu betrachten“” — provisorisch die desfallsigen Discussionen, in der Hesng, daß die beiden zunoͤchst betheiligten Allerhöͤchsten Hoͤfe von Preußen und den Niederlanden durch Vorlage des Proto⸗ kolls von der schwierigen Lage der Unterhandlung in Kennt⸗ niß würden angelegen seyn lassen, derselben auf dem Wege der Negociation eine befriedigende Loͤsung zu ver⸗ eranlassung einiger annaͤhernden Verfuͤgungen von des Königlich Niederlaͤndischen Hofes zu Gun⸗ en der Rheinschifffahrt, wurden im Jahre 1825 die Ver, dlungen wegen des Definitiv⸗Reglements theilweise auf Ame kurze Zeit wieder aufgenommen, und fuͤhrten unterm
27 ahres eine naͤhere Erklaͤrung der ein⸗ 1a s —x 8 bisher vornehmlich bestrittenen und ausgelegten Sinn des 1. Artikels der Wie⸗ ner ahrts⸗Acte herbei, wodurch jedoch eine Ueber⸗ ein unter den Userstaaten in dieser Materie nicht
erzielt wurde. Mittlerweile dauerten die zwischen den Allerhoͤchsten Hoͤsen von Berlin und Bruͤssel angeknuͤpften Separat⸗Un⸗ terhandlungen fort, und haben nunmehr ein Ergebniß 2 fert, das die dringendsten Beduͤrfnisse der Rheinschifffahrt für jetzt zu imt. Mit der Vo des hieraus hervorgegangenen modisi⸗ cirten Entwurfs einer Rheinschifffahrts⸗Ordnung begiunt die vierte Periode der Amtsthatigkeit der Tentral⸗Commission, ffnende Berathung daruͤber umfassen, und
wurfs, welcher nur in
mit der Ausfuͤhrung in der hiernach uͤbereinkuͤnftlich verein⸗ bart werdenden Fassung sich schließen wird.“
Der Preußische Commissarius gab hierauf die nachste⸗ hende Erklaͤrung ab:
„Die geschichtliche Uebersicht, welche eben der hochgeehrte Herr Präaͤsident unserer Versammlung gegeben hat, erlaubt mir die aͤltern Verhandlungen wegen der Rheinschifffahrt zu uͤbergehen; Namens meiner allerhoͤchsten Regierung nur noch folgende Bemerkungen beizufuͤgen, und mit denselben die e von mir abzugebende Koͤnigl. Preuß. Erklaͤrung zu ver⸗
inden.
Als nach einer Reihe fehlgeschlagener. Versuche bei der Central⸗Commission die Ueberzeugung begruͤndet war, daß die bisherige Unterhandlungs⸗Bayn, wo nicht verlassen, doch einstweilen aus Ihrer Mitte verlegt werden muͤsse, wurden neue Verhandlungen zwischen der Koͤniglich Preußischen und der Koͤniglich Niederländischen Regierung eingeleitet.
In den Jahren 1826 und 1827 traten Commissarien beider hohen Gouvernements vertraulich zusammen, um wo moͤglich die Erreichung der oft verfehlten Absicht vorzu⸗ bereiten.
Es fand sich bald, daß die langjährige Meinungs⸗Ver⸗ schiedenheit uͤber den Sinn des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 und der Wiener Congreß⸗Acte vom Jahr 1815 nicht ausgeglichen werden konnte, und daß daher nur uͤbrig blieb, mit Beiseitesetzung aller doctrinellen Discussionen, eine modificirte Befriedigung zu vereinbaren, wenn der fuͤr die Uferstaaten uͤberaus peinliche Zustand der Rheinschiff⸗ fahrt alsbald ein Ende erreichen sollte. Preußen entschloß sich, um diesen Preis die großen Opfer, welche es von der Annahme des ersten im Jahr 1821 Seinerseits vorgeleg⸗ ten Entwurfs haͤtte abhaͤngig machen koͤnnen, mit geeigneter Verwahrung gegen alle daraus herzuleitenden nachtheiligen Folgerungen gleich darzubringen — und die Koͤnigliche Re⸗ gierung der Niederlande kam Ihrerseits durch unzweideutige Beweise ehrenvoller Bereitwilligkeit entgegen. —
So haben die ebenerwaͤhnten, durch Schriftwechsel un⸗ ter den beiden Allerhoͤchsten Cabinetten fortgesetzten Unter⸗ — zu einer Uebereinkunft gefuͤhrt, welche, ohne die
uslegung der genannten Fundamental⸗Vertraͤge anzurufen, ohne irgend ein gegenseitig behauptetes Recht oder Prinzip aufzuopfern, dazu dienen soll, die dringendsten Interessen der Uferstaaten, ruͤcksichtlich der Rheinschifffahrt sicher zu stellen. Es ist daraus ein Entwurf hervorgegangen, welcher den Cha⸗ rakter des vorgeschlagenen Defin tiv⸗Retiemenes zwar ver⸗ loren, dagegen aber die Natur eines zum Theil auf gegen⸗ seitige außerhalb der Grenzen jener fruͤhern Tractaten lie⸗ gende Zugestaͤndnisse gegruͤndeten Vertrages und einer Schiff⸗ fahrts⸗Ordnung, wie sie den Umstäaͤnden nach jetzt nur zu vereinbaren waren, angenommen hat.
Meine hochgeehrten Herren Collegen haben hiervon be⸗ reits aus der, von dem Koͤniglich Niederlandischen Herrn Bevollmaͤchtigten zum 467sten Protokoll vom 19. August d. J. uͤberreichten Anlage naͤhere Kenntniß genommen — und ich bin Seitens meiner Allerhoͤchsten Regierung beauftragt worden, mit dem Anerkenntniß dieser Uebereinkunft zu⸗ gleich die Vorlage der angeschlossenen gleichlautenden und nach der Absicht des Koͤnigl. — Hofes gleich⸗ geltenden Redaction in Deutscher Sprache zu verbinden.
Die verehrten Mitglieder der Central⸗Commission wol⸗ len hierin, als Vertreter Ihrer allerhöͤchsten und hoöchsten Committenten, das Ergebniß gemeinschaftlicher Bemuͤhungen zweier vielseitig befreundeter Hoͤfe und einen Beweis der theilnehmenden Fuͤrsorge erblicken, welche meine allerhoͤchste Regierung dem Interesse der Rheinschifffahrt und des Rheinischen Handels zuwendet.
Ich habe geglaubt, mich einer umstaͤndlicheren Entwicke⸗ lung der Ursachen, welche die Verlassung des früher auf eine umfassende Befriedigung berechneten Unterhandlungs⸗ weges nothwendis gemacht haben, enthalten zu koͤnnen. — Meinen hethrtesten Herren Collegen wird das Gewicht der Beweggruͤnde, welche das Benehmen meiner allerhöchsten Regierung geleitet haben, ohnehin nicht entgangen seyn. Letztere glaubt daher auch, in Beruͤcksichtigung aller Um⸗ stände und im Bewußtsein Ihres uneigennuͤtzigen Bestrebens, die Annahme der beiden Redactionen des vorliegenden Ent⸗ seiner gegenwaͤrtigen Gestalt mit der
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