1829 / 320 p. 9 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Abmesenheits⸗ oder 2ee, heAlnen an die nächten Zou⸗ beamten gewendet haben, um die Bleie oder Siegel abnehmen zu lassen; auich muͤssen sie sich den weiteren Vorkehrungen, welche von den leuteren zur Verhuͤtung heimlicher Einschwaͤrzung eines Theils der Ladung fuͤr noͤthig gehalten werden, unterznehen; die solcherge⸗ stalt abgeladonen Waaren aber muͤssen demnaͤchst, bevor sie an die letzte zur Erhebung der Rheinschiffahrts⸗Zoͤlle oder der fesibestimm⸗ ten Abgabe bestehende Zollstelle gelangen, wieder auf dieselben Schiffe verladen werden, welche sie gebracht haben.

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Zweiter dTitel. Von den Rbeiaschifffahrte⸗Abgaben und den Mitteln, sich von der gehorigen Entrichtung derselben zu versichern. Art. 14. Wer auf dem Rheine, von da, wo derselbe hiff⸗ bear wird, bis nach Krimpen oder Gorcum mit Inbegriff des Lecks und der Wanl und umgekehrt Schifffahrt tresot, hat unter dem Titel von Schifffabrzs⸗Abgaben: s,gabi 1) nn Gebüͤhe fuͤr öSe Ladungs⸗Faͤhig⸗ eit auf funfzig Centner und hdher steigt; 8 2) einen —2 von der Ladung nach ihrem Centner⸗Gewicht zu zahlen. 710 8 Han 15. Zur Erhebung der vifs⸗Gebühr und des Zol⸗ les von der Ladung sind folgende stellen bestimmt: 1 r d rt abwaͤrts: - ; 4 2 ae wenseermarchehg⸗ Mannheim, Mainz, Kaub,

Koblenz, Andernach, Linz, Kbln, Duͤsseldorff, Ruhrort, Wesel, Lobith, Vreeswyk und Tiel⸗

8— 8 Vreoeswyk, Emmerich, Wesel, Ruhr⸗

Duͤsf f, Keln, Linz, Andernach, Koblenz, Kaub, . 8, leaslin; Germersheim, Straßburg und Breisach. Art. 16. An jeder biernach zur Erhebung befugten Zoll⸗ stelle, welcher ein Schiff vorbei oder von welcher es abfaͤhrt, ist die in dem Tarif unter B. bestimmte Schiffs⸗Gebuͤhr, und fuͤr den Ceutner Ladung der in der Anlage C. provisorisch ausge⸗ worfene Zoll, fuͤr jede Zollstelle besonders und nach den Entfer⸗ nungen berechnet, zu entrichten. Art. 17. Die Schiffs⸗Gebüͤhr wird auf den Grund eines Aicchungs⸗Manifestes erhoben, welches der Schiffe⸗Patron oder Füͤh⸗ rer bei üch haben muß, und jeder Ufer⸗Staat hat die noͤthigen Maaßregeln zu treffen, damit diese Aachung in der, gegenwaͤrtig um Rheine zwischen Straßturg und der Niedertaͤndischen FSrenze ublichen Methode mit einem nach dem Decimal⸗System iinn Grade abgetheilten Maaßstocke geschehe, sedoch unbeschader der Abanderungen, welche die Central⸗Commission hierbei eintreten zu llassen angemessen sinden konnte. 2 8 Art. 18. Da die Festsetzung des, im Tarif C. ausgeworfenen Zolles nur auf den aus vorhandenen Strom⸗Karten entnommenen mehr oder weniger genauen Angaben beruht: so soll im ersten IJahre nach der Rarisication der gegenwärtigen Ordnung fernerwei⸗ tig zu einer Vermessung des Stromes in seiner ganzen Lange bis Krimpen und Gorcum geschrirten und der Tarif demnaächst, nach dem Resulrate dieser Vermessung, dergestalt destnitiv festgestellt werden, daß die Entsernung von Lobith bis Goreum gleichmaͤßig zur Basis fuͤt den Betras des Zeolles von Lobith bis Krimpen und umgekehrt dienen, und fuͤr beide Strecken der naͤmliche Zoll erho⸗ ben werden soll. 4 Die Central⸗Commission wird zu diesem Ende einen Sachver⸗ ständigen abordnen, denselben im gemeinschaftlichen Interesse aller Uferstaaren eidlich verpflichten und ihm die obere Leitung des ganzen Vermessungs⸗Geschaftes uͤbertragen. IZedem einzelnen Uferßaate fur sich soll es freistehen, diesem Gesammt. Abgeordneten zum Behufe der Controllirung 2 cinen Special⸗Commiffarins auf eigene Ko⸗ sen beizugeben. Entstebt zwischen dem Gesammt⸗Ahgeordneten und dem Special⸗Commissarius eine Meinungs Verschiedenheit, so ist von der Central⸗Commission darüͤber zu entscheiden. Art 19. Der in dem Tarif C. previsorisch festgesehte ganze Zoll soll fuͤr die in den Zufaͤtzen dieses Tarifs benannten Artttel ermaßigt werden 2 Sollte es sich zeigen, daß auch andere Gegenstände diese Ermäaßtaung des Zoüsuhes nothwendig erfordern, oder daß es weckmatztg sey, an den Zollsaͤtzen der gegenwärtig fchon gerin⸗ ger belasteten Gegenstäͤnde Veränderungen vorzuünehmen, so wird ie Central⸗Commisston dei ihren sähelichen Zusammehnkuͤnften desbalt ihre. Vorschläge machen, welche alsdann von den Staa⸗ ten, die üm der Hobeit über dos Strombette des Rhei⸗ nes sind, gepruͤft, und in so fein ibre Ansichten damit⸗ uͤberein⸗

ree einem Zusahe iu dem Tarif aufgenommen wer⸗ Die Tarife werden in den Zollstellen dffentlich

Art. 20 angeschloben 8 Art. 21. Unter dem Cent ewicht von funf⸗ zig Kilogrammen Franzbsschen sben funfzig Pfund E2 nden. Die Erbebung. 878 Rheinschifffahrts-Abgaben so d seinen 2 ö 2 . diefem Gewichte 9; Zu diesem e so een von den resp. Regierungen zu und . vnn richtiges

bestimmenden Stellen, auch Ein⸗ Franzbsifches oder Micderländesches Gavicht voehanden sern. b ewogen werden koͤnnen, soll

rcum,

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die Aüht Gegenstinden⸗ die nicht gewog zie Feststellung ihres Verhältnisses zum Gewichte auch fernerhin nach der zu

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zufe von der ehemaligen General⸗Oetroi⸗

Direktion in Gemaͤßheit der Art. 104, und 105. galanis.

vom Jahre 1804 angefertigten Gewichts⸗Tabelle geschehen jedoch mit Vorbehalt der Abanderungen, welche die in der Folge dabei eintreten zu lassen noͤthig finden duͤrfte.

Art. 22. Die Zahlung geschicht auf allen Zollstellen ohne Unterschied der Gebiete, wozu sie gehoͤren, nach der Wahl de Schiffs⸗Patrons oder Fuͤhrers entweder in Gold⸗ oder Stlber: Muͤnze des Landes, wo sie zu leisten ist, oder in Franzoͤsische Gold⸗ oder Silber⸗Muͤnze, jehoch nur in 40⸗, 20⸗, 5⸗, 2⸗, 129 z⸗Frankenstuͤcken nach dem Gesetze vom 28. Maͤrz 18713.

Das Verhaͤltniß des Courses und der inlaͤndischen Müͤnz⸗ Sorten zum Franken wird von jedem Landesherrn für sein Ge⸗ biet gesetzlich festgestellt. 82

1 Die darnach angefertigten besondern Tabellen oder auch eine General⸗Valvations⸗Tabelle werden an jeder Zollstelle in der Amtss⸗s finbe offen ausgehängt, damit jeder Schiffsn Patron oder Führer

solche einsehen kann. Außerdem werden sie von den verschiedenen Regierungen auch 8 der Central⸗Commission zu Mainz mitgetheilt. 1 Axt. 23. Der Schiffs⸗ Patron oder Fuͤhrer muß bei jebder— Zollstelle den Rhein⸗Zoll, so wie der Tarif C. ihn behhimmat, bis auf die darin angegebenen Aurnahmen, im Voraus fuͤr die foll gende Flußstrecke dis zur näaͤchsten Zollstelle auch in dem Falle B“

zahlen, wenn er seine Fahrt nicht bis zum Endpunkte dieser Strecke fortsetzen oder auf dem Wege ganz oder zum Theil aus,

laden will. Eine Ansnahme von dieser Regel findet jedoch binsichtlich derjenigen Fahrzeuge statt, welche den Strom, nachdem sie bei einer an demselben belegenen Zollstelle voruͤbergefahren sind, verlassen, und in einen Nebenfluß desselben einlaufen, dessemn Ausmuͤndung zwischen dieser und der folgenden Zollstelle iegt. In diesem Falle richtet, sich die Veroflichtung zur Zahlung des Zelles nach dem Verhaͤttnisse der Flußstrecke, die der Schiffer von der betreffenden Zollstele vis zur Mündung des Nebena-⸗ flusses zurüͤcklegen will. 8 Die Central⸗Commission hat den Uferstaaten die zu diesem Ende noͤthigen Zusäͤtze zum Tarif C in Vorschlag zu bringen. Es soll jeder Regierung, die mehrere Zollstellen hat, frel⸗ stehen, bei Schiffen, welche ohne auszuladen durch ihr ganzes 8 Stromgebiet passiren, die davon zu erhebenden Rheinzblle einer oder an mehreren dieser Zollstellen zu ermäßigen, und 8 nach Bedüͤrfniß, die von den Ladungen der nämlichen Schiffe zu entrichtenden Abgaben, an andern Zollstellen des näͤmlichen 5 Gebietes, zu erhdhen, es verstcht sich jedoch, daß in diesem Falle das Ganze der in der ganzen Ausdehnung des desagten Gebir⸗ 8 tes zu erhebenden Abgaben den Betrag dersenigen Abgaben nicht uͤbersteigen darf, denen jene Schiffe oder ihre Ladungen, wenn keine Ausnahme von der allgemeinen Regel statt faͤnde, unter⸗ worfen seyn wuͤrden. . Art. 24 Wer seine Ladung an einem Orte es. keine Zollstelle in, hat bis zur nachsten Zollstelle weder 2 noch Rhein⸗Zoll zu zahlen. Die Ausnahmen ergiebt er Tarif. 7 Axt. 25. Die einzelnen Staaten des Rheins haben an den Rheinschifffahrts⸗Abgaben folgende Antheile: 8 ¾ Die gesammte Einnahme an den Zollstellen: a) Breisach und Straßburg wird zwischen Frankreich und Baden⸗ b) in Germersheim zwischen Frankreich, Baden und Baiern, 8 c) in Manuheim zwischen Baiern und Baden —2** gleichmaͤßig vertheilt. 1 3 d) Den in Mainz fuͤr die Strecke vom Einstusse der Nahe bis Mainz und umgekehrt erhobenen Zoll bezichen das Großbher⸗ zogthum Hessen und Rassau in gleicher Art. Dagegen faͤllt die uͤbrige Zoll-⸗Einnahme daselbst ganz an das Großherzogthum Hessen. Die an dieser Stelle cinkom⸗ mende Schifs⸗Gebuͤhr wird so getheilt, daß von jchen Zchhh ranken, . das Großherzogthum Hessen Acht Franken und Acht und sechszig Centimen, . 92 - —8 Rassau Einen Franken und Zwei und’ dreißig Centimen, 8 erhalten. Iu Saͤmmtliche Gefälle von der Zollstelle Kaub fallen an Preußen und Nassau zu glei⸗ chen Theilen; st. ) von Koblenz und allen Zollstelen auf Preußischem Gebiete ganz an Preußen; 2 1 g e.hcces und allen hf Niederlaͤndtschem (Geblete liegende 1 Zollstellen gauz an das Köͤnigreich der Niederlande. 4 Art. 76. Es soll einem Staate, der mehrere Zollstellen bat, auf derjenigen Strecke, wo er allein die Hobeir uͤber das Strom bette des Rocins augaäbt, freistehen, die bishericen Rhein⸗Zoll⸗ stellen im Innern aufzuheben und die gesammten Rheinschiffahrts⸗ Abgaben, welche fruher an den aufgehobenen Stellen erhoben worden, an seiner ersten Zollstelle zunaͤchst der Grenze zu erhe ben, Die Schiffsvatrone oder Fuͤhrer, die nicht blos durchfab ren, sondern ihre Ladung ganz oder theilweise innethalb der bleibenden Zollstellen absetzen, sollen aber an solchen Abgaben an der ersten Rhein Zollstelle des Staats mehr nicht von den den

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tern, welche sie auszuladen haben, entrichten, als sie bei

Fortbestehen der aufgehobenen Zollstellen davon bezahlt baben

wuͤrden. Dergleichen, Aufbebungen einzelner Zollstellen werde

8 Central⸗ Commsston oder in Adwesenbeit derselben d

Ober-Aufseher der Rheinschifffahrt angezeigt... Art. N. Ein Schtffspatron oder Fübrer soll nicht eher eine

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