1829 / 320 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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8 ...“ einladen, oder wenigstens naissement erhalten bat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfaͤnger der Waare ersichtlich isn.

Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er beruͤhrt, durch Vorlegung der Frachtbriefe und eines Manifestes nachzu⸗ weisen verpflichtet.

Dieses Manifest soll in allen Punkten nach dem unter D. anliegenden Schema angefertigt und von den darin erwaͤhnten Belegen begleitet seyn. 1

Es wird von dem Schiffspatron oder Fuͤhrer selbst oder fuͤr denselben von einem andern, der jedoch kein Rheinschifffahrts⸗ oder Hafen⸗Beamter seyn darf, gefertigt und von dem Schiffs⸗ patrone oder Fuͤhrer gezeichnet. 1 .

Fuͤr den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffs⸗Patron oder verantwortlich, mag er es selbhst abgefaßt oder sich dazu eemder Huͤlfe bedient haben. 2

Wenn ein Theil der Ladung erst unterweges zu derselben hin⸗ zukommt oder durch Ausladung davon abgeht, so muß auch dieses auf dem Manifeste vermerkt, und noͤthigenfalls wie das Haupt⸗ Manifest bescheinigt werden. 8

Der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer hat das in Rede stebende Manifest da, wo die Ausladung des Schiffes erfolgt, und unmit⸗ telbar nach dieser ; an die daselbst angestellten oder von dem Einnehmer des naͤchsigelegenen Zollamts dahin gesandten Rheinzoll⸗Beamten abzugeben. 3 5

„Ein Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, welcher sein Manifest und die erforderlichen dazu gehoͤrigen Belege auf desfallsiges Verlan⸗ gen nicht in vorgeschriebener Form vorzcigt, hat keinen Antheil an den ihm durch gegenwaͤrtige Ordnung zugesicherten Beguͤnsti⸗ gungen. b b

Fär⸗ 28. An dem Orte der Einladung köͤunnen die Beamten, welche dazu vom Staate bestellt seyn mochten, sich bei der Ein⸗ ladung selbst oder nachdem solche geschehen ist, durch eine Unter⸗ suchung uͤberzeugen, daß die Waaren nach Gattung und Menge mit dem Manifeste uͤbereinstimmen. 8

Soweit ihrerseits eine Untersuchung statt gefunden hat, atte⸗ stiren sie das Manifest.

Wird einem Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer an einem Orte La⸗ dung einzunchmen verstatiet, an welchem die zu vorbemerkter Pruͤ⸗ fung erforderlichen Ansialten nicht vorhanden sind, so kann er an der naͤchsten Rheinzollstelle angehalten werden, die Ladung ei⸗ ner Untersuchung zu unterwerfen.

Die Rheinzoll⸗Bramten anderer Zollstellen haben uͤberdies die Befugniß, bei obwaltendem Verdachte, daß die Ladung nicht so 22 sey, wie das Manifest es enthalt, sich, soweit es noͤ⸗ thig ist, durch die Besichtigung von der Ladung Kenntniß zu ver⸗

affen. 1 1 9 9. Auf gleiche Weise koͤnnen Rheinzoll⸗Beamte, die sich am Bord eines Bootes oder Nachens mit der Flagge besagter Rheinzoll⸗ Verwaltung besinden, von jedem Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, wo sie ihm auf dem Rheine begegnen moͤgen, die Vorzeigung seines Manifestes fordern. Der oberste Rheinzoll⸗Beamte am Bord eines solchen Fahrzeuges attestirt alsdann das fragliche Manifest, so wie die etwa darin befindlichen nachträaͤglichen Declarationen, und haͤlt darauf, daß nichts darin in blanco, guch daß kein Zwi⸗ schenraum noch irgend eine Luͤcke darin gelassen bleibe; in dem Atteste bemerkt er die oͤrtliche Stelle des Stromes, den Tag und die Stunde, wo dasselbe von ihm ausgestellt wird. Die hier in Rede stehenden Atteste werden ganz kostenfrei ausgestellt. 5

Art. 29. Der Fuͤhrer eines Flosses ist gehalten, ein Manifest vorzulegen, worin die Summe der Staͤmme und ihr cuhischer In⸗ halt im Ganzen nach Cubik⸗Metern angezeigt wird. Die Rhein⸗ oll⸗Beamten controlliren diese Angaben in Gemäßheit ihrer In⸗

ructionen, und nach der zu diesem Behufe am Rheine zwischen und der Miederlaͤndischen Graͤnze uͤblichen Reductions⸗

abelle.

Art. 30. Rheinschifffahrts⸗Abgaben, die auf den Grund des bei der betreffenden Erhebungsstelle zu diesem Ende vorgezeigten —— gesctzlich erhoben worden sind, werden in keinem Falle uruͤckgegeben, wenn auch der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer bei Fort⸗ ung mner Reise einen außerordentlichen Verlust erlitten haben ollte.

Art. 31. Schiffe, welche bei einer Rheinzollstelle die Abga⸗ ben entrichtet und von dort aus ihre Reise forrgesetzt haben, nach⸗ eer aber durch Sturm, Eis oder andere Zufaͤlle genbthägt worden ind, mit derselben Ladung an ehen dieser Zollstelle, oder dieselbe vorbei noch weiter zuruͤckzukehren, koͤnnen nicht angehalten wer⸗ den, auf derselben Stelle nochmals die besagten Abgaben zu zahlen.

Art. 32. Von der Zahlung der auf die Rheinschifffahrt ge⸗ legten Abgaben sindet eine Befreiung nicht statt. Weder die Ge⸗ enstaͤnde der Ladung und ihre Bestimmung noch die Person des Ehgenthuͤmers begruͤnden hier eine Ausnahme.

Jedem einzelnen Uferstaate bleibt es indessen unbenommen, fuͤr sich allein, oder wenn ein benachbarter Staat an der Ein⸗ nahme Theil nimmt, mit dessen Zustimmung ngen der Rheinzoll⸗Abgaben oder Befreiungen davon nicht nur fuͤr gewisse Gegenstaͤnde ohne Unterschied der Personen durch allgemeine Ver⸗ ordnungen, sondern auch in einzelnen Fallen zum Vortheile ge⸗ wisser, seinen Unterthanen angehbriger Fahrzeuge oder eimer be⸗ stimmten Person zu ertheilen, wobei es sich von ües versteht, daß dergleichen Ermaßigungen oder Befreiungen nur fuͤr das

Staatcs, welcher sie gewaͤh

schcßliche Geoiet des 8

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nicht eher von dem Ladungs⸗] betheiligten Nachbarstaates guͤͦ tig sind/

platze abfahren, als bis er daruͤber einen Frachtbrief oder Con-

sind, oder fehlen, unter Aufsicht der naͤchsten Orts⸗Behörde statt

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wenn nicht auch die ande⸗ ren Uferstaaten ihre Zustimmung dazu geben. 2 Art. 33. Von einzelnen Uferstaaten kann jedoch der Tarif niemals, waͤre es auch nur durch Rebenabgaben, z. B. durch Stem⸗ pelgebuͤhr u. s. w., erhoͤhet werden. 1 . Eben so wenig ist es gestattet, ohne Zustimmung aller Rhein⸗

staaten, die Zahl der Zollstellen zu permehren oder 8 Art. B und 2. erwäͤhnten Fälle ausgenommen anderswohin zu ver⸗

legen. 1 2 Art. 34. Die Rheinschifffahrts⸗Abgaben sollen niemdls we⸗ der ganz noch theilweise verpachtet, sondern von jedem Rheinstaate fur “* Rechnung durch Beamte erhoben werden. 2 ie betheiligten Regierungen der Rheinstaaten verpflichten sich gegenseitig, an ihren resp. Zollstellen so viele Beamte zu hala ten, daß in dem Dienste daselbst kein Stillstand und bei Abferti⸗ gung des Schiffs⸗Patrons oder Fuͤhrers kein Aufenthalt fuͤr die⸗ selben eintreten koͤnne. 1 . 5 Art. 35. An Orten, wo eine Zollstelle ist, duͤrfen Schiffs⸗ Patrone oder Fuͤhrer nicht ein⸗ oder ausladen, bis sie hierzu von dem Rheinzoll⸗Beamten die Erlaubniß erhalten haben; den Nhein-⸗ zoll⸗Beamten aber ist von ihren resp. Landesherrschaften ausdruͤck⸗ lich zur Pflicht zu machen, daß sie den Schiffs⸗ mnen oder Fuͤhrern keinen Aufenthalt verursachen. 3 8— Im Uebertretungsfalle hat der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer den doppelten Betrag des Rheinzolles von den fruͤher ein⸗- oder ausgeladenen und ans Ufer gelegten, oder an Bord eines andern Schiffes gebrachten Guͤtern zu zahlen, vorbehaltlich der uͤbrigen Strafen, welche dic Abgabengesetze des Landes, wo dieser Vor⸗ schrift zuwider gehandelt worden ist, gegen voreilige oder heim-⸗ liche Ausladungen verhaͤngt haben moͤgen. 1 . Was an andern Orten bei dem Anlanden sowohl als bei dem Ein⸗ und Ausladen zu beobachten ist, bestimmen die Abgabenge⸗ setze jedes Gebhiets. . Dritter Titel. 1n Von der Anwendung der in jedem Uferstaate geltenden Steuer⸗ Gesetze bei der Rheinschifffahrt. Se.et Art. 36. Ein Schiff, das auf die vorgeschriebene Weise mit einem, in gehoͤriger und vorschriftsmäaͤßiger Form ausgestellten Ma-⸗ nifeste versehen ist, soll unter dem Vorwande, daß es noͤthig sen, dessen Ladung zu untersuchen, wegen eines offentlichen Steuer⸗ Interesses auf seiner Fahrt anderswo, als an einer Rhein⸗Zollstelle oder in den unter Art 41. gedachten Faͤllen, nicht aufgehalten

werden. 8 Art. 37. Auf dem Rheinstrome von da, wo er sche wird bis ins Meer und umgekehrt, ist ohne Ruͤcsicht auf was in einzelnen Staaten bei der Ein⸗ und r vorgese seyn mag, die Durchfuhr aller Waaren ohne Ausnahme erlaubt, und

bei ihrem Transporte auf dem ganzen eben bezeichneten Rhein⸗ laufe nur den, in der gegenwaͤrtigen Oednung festgestellten Abga⸗-⸗ ben unterworfen. 3 Die Steuer⸗Gesetze des Landes treten d nur ein, wenn Waaren mit der Bestimmung ankommen, im Lande aus⸗ geladen zu werden; wenn Waaren von dem Lande zur Ausfuhr an Bord gebracht, aus dem Schiffe ans Ufer gelegt, oder aus einem Schiffe in ein anderes geladen werden, jedoch bleibt es in Beziehung hierauf bei den hinsichtlich der Freihaͤfen in der ehenmarkigcn Ordnung festgestellten Bestimmungen, auch duͤrfen bei eintretenden außerordentlichen Beschaͤdigungen des Schiffes, oder bei stuͤrmischer Witterung, oder wenn es an gewissen Stel⸗ len des Stromes einer der Schifffahrt unguͤnstigen oͤrt⸗ lichen Beschaffenheit des Strombettes fuͤr den Augenblic nbthig werden sollte, die gewoͤhnlichen Ausladungen zur Erleichterug des Schiffes, aber auf offenem Strome, vom Ufer entfernt, und unter Aufsicht von Steuer⸗Beamten oder wo dieselben abwesend

finden. . In keinem Falle duͤrfen aber die Guͤter, welche auf dem

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aus⸗ oder des mit⸗

Rheine —vgn oder ausgefuͤhrt werden, mit einer groößeren Ein⸗ oder Ausfuhr⸗Abgabe belegt werden, als Guͤter derselben Gattung, die man zu Lande ein⸗ oder ausfuͤhrt. 8

Art. 38. Auf jedem Gebicte bestimmt die Regierung nach ihrem eigenen Gutünden die Hafen oder Landungs⸗Plaätze, wo cs gestattet seyn soll, einzuladen oder auszuladen.

Wird indessen der Schiffs⸗Patron oder Fuhrer durch 8 oder andere Zufaͤlle an der Fortsetzung seiner Reise verhindert, so ist ihm auch an andern Orten, wo ihm cin solcher Unfall net, erlaubt, Schiff und Ladung unter Aufsicht der Steucr⸗Beam⸗ ten oder, wenn deren keine zugegen sind, unter Aufficht der Lokal⸗ Obrigkeit in Sicherheit zu bringen.

immt er nachher die Guͤter wieder ein, um seine Reise fort⸗ Pfehen, so hat er davon keine Ein⸗ oder Ausfuhr⸗Zölle noch rchfuhr⸗Abgaben zu entrichten. 3 „Wer unter solchen Umstanden an einem Orte landet, wo keine Steuer⸗Beamten sind, muß der Orts⸗Obrigkeit von seiner Ankunft unverzuͤglich Anzeige machen und dafür sorgen, daß der Zwang, der ihn zum Anlanden destimmt hat, glaubhaft festgestellt und eine Verhandlung daruͤber aufgenommen werde.

Die Steuer⸗Beamten, welche an dem zunaͤchst gelegenen Orte desselben Gebiets angestellt sind, werden hiervon alsbald b richtigt, und diese koͤnnen die Ladung unter Aufsicht nehmen.

ird, um die Waaren keiner weitern Gefahr auszusetzen, das Schif ausgeladen, so bat der oder Fuͤbrer 10 der gesetzlichen Maaßregel, 2 rung, daß lein Th . 8 4

ner Ladung heimlich eingefuͤhrt werde, ju unterwerfen.

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