1829 / 320 p. 11 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Eigenmaͤchtige Vorkehrungen, welche der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer unternimmt, ohne die Steuer⸗Beamten, oder in ihrer Ab⸗ wesenbeit oder Ermangelung die Orts⸗Obrigkeit vorher davon be⸗ nachrichtigt, und ihre Dazwischenkunft abgewartet zu haben, sind nur dann zu entschuldigen, wenn der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer klar beweist, daß die Rettung des Schiffes oder der Ladung davon

abhing. . *

Art. 39. Wenn ein Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, ohne ab⸗ und zuzuladen, mit seiner Ladung in einen Theil des Rheins ein⸗ tritt, in welchem die Hoheit uͤber den Rheinstrom und beide Ufer ungetheilt von einem Landesherrn ausgeuͤbt wird, so ist er fuͤr die im ersten Absatze des obigen Art. 37 bewilligte Transito⸗Frei⸗ heit, in Bezichung auf die das Steuerwesen betreffenden Forma⸗ litäten nur dazu verpflichtet, die Luken oder die sonstigen Waa⸗ renraͤume verbleien oder versiegeln zu lassen, oder nach Ermessen der Local⸗Behoͤrde zur Verhinderung des Schleichhandels Beglei⸗ ter an Bord zu nehmen, oder sich auch beiden Formalitaͤten zu⸗ gleich zu unterwerfen. 2

Wenn bei stattfindender Verbleiung oder Verstegelung der

Luken oder der sonstigen Waaren⸗Raͤume, Schiffs⸗Patrone oder uͤhrer wegen Wassermangels oder anderer außerordentlicher Um⸗ ände halder zu lichten oder einige Waaren uͤberzuladen gendthigt

sind, welche nachher sofort wieder in die naͤmlichen Fahrzeuge verladen werden sollen, so haben sie sich an die naͤchsten Steuer⸗

Beamten zu wenden, um die Bleie oder Siegel abnehmen zu las⸗

sen, auch sich den weiteren Vorkehrungen, welche von den gedach⸗ ten Beamten zur Verhuͤtung heimlicher Einschwaͤrzung eines

Theils der Waaren fuͤr noͤthig crachtet werden, 9 unterziehen.

Die Begleiter haben kein anderes Recht, als Schiff und La⸗

dung oder Bleie und Siegel zu dem angegebenen Zwecke zu be⸗

wachen. 4 b

Den Schiffs⸗Patronen oder Fuͤhrern liegt es ob, jene Be⸗ gleiter an der Kost der Schifsmannschaft Theil nehmen zu lassen und ihnen das noͤthige Feuer und Licht zu gewaͤhren; außerdem aber duͤrfen die Begleiter dafuͤr unter keinem Vorwande einige Verguͤtung von dem Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer fordern, noch solche annechmen. 1

Wünscht ein Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, daß zu seiner groͤ⸗

ßeren Bequemlichkeit seine Abfertigung mit Beobachtung derjeni⸗ en Formalitaͤten geschehe, welche die gewoͤhnliche Gesetzgebung er Durchfuhr⸗Angelegenheiten vorschreibt, und traͤgt er sein

desfallstges Gesuch schriftlich vor, so kann dessen Gewaͤhrung statt den; in welchem Falle die gewoͤhnlichen, durch jene Formalitaͤ⸗ zu veranlassenden Kosten von ihm zu tragen sind.

Auch in denjenigen Theilen des Stromes, wo die einander genuͤberliegenden lüfer verschiedenen Landesherren angehdͤren, unen die vorstehenden Bestimmungen gleichmaͤßige Anwendbar⸗

kfit erhalten, wenn sich die betrefeenden, Landesherrschaften uͤber

ein gemeinschaftliches Steuer⸗System geeiniget haben.

Art. 40. Hat ein Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer Waaren an

e, welche in dem Lande, dessen Grenzen er auf der Fahrt be⸗

rt, ausgeladen werden sollen, so muß er, wenn es die Steuer⸗

ing des Landes mit sich fuͤhrt, seine Ladung vollstaͤndig

den an der ersten Rhcin⸗Zollstelle dieses Landes anwesenden Steuer⸗ anzeigen. 2 7

Es kann die Rcviston von ihnen veranlaßt und die Landes⸗

Steuer von den Waaren gefordert werden, welche ausgeladen und

ngefuͤhrt werden sollen. Dasselbe fündet in dem Falle siatt, wenn der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer in einem Lande Waaren geladen hat, welche ausgefuͤhrt werden sollen. Die Anmeldung geschieht ber alsdann an der letzten Rhein⸗Zollstelle innerhalb der Landes⸗

Grenge bei den anwesenden Steuer⸗Beamten oder wenn es die

ctze verstatten, an der, dem Ladungs⸗Orte zunaͤchst bele⸗ genen Zollstelle 1 d0 I 41. Wird ein Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer uͤberwiesen,

zer Schleichhandel zu treiben versucht habe, so soll ihn die Freiheit der Fehermegeczaben fuͤr scine Person und fuͤr die Waa⸗ din, die er unerlandter Weise ein⸗ oder ausfuͤhren wollte, gegen ie Verfolgungen der Steuecr⸗Beamten nicht schuützen. 1b ie in dem Schiffe befindlichen Waaren sollen scdoch ezen eines solchen Versuches nicht in Beschlag genommen, zach inen gegen einen solchen Schiffs⸗Patron oder Füͤhrer nicht sirenger verfahren werden, als es die allgemeinen, 8 Kraft sichenden Gesetze des Staates, wo der Unterschleif ent⸗ eckt worden ist, mit sich bringen. 3 Wird bei den Rhein⸗Zollcstellen an der Grenze eines Gebietes, ne das Schif die Landes⸗Grenze cin⸗ oder ausgehend urchschneidet, oder auch waͤhrend scincs Durchganges durch das diet befunden, daß dessen Ladung von dem Manifeste dergestalt eicht, daß beabsichtigte oder erfolgte Bevortheilung der —B entnehmen ist; so kann der Schiffs⸗ tron oder Füͤhrer aach „nach den Bestimmungen der 8 che diese wegen unrichtiger Deeclaratio⸗ gon der Barciizehne zes pfot. on 1 btigun 9 ien 1an Da die Rcbeinsche abrt eüge echaf rn Orts⸗ Lenntmiß erfordert, so werden zu doren Aascbung nur erfadrene Schiffs⸗Patronc oder Fuͤhrer zugelassen, welche ch über ihre in diesem Stücke erworbenen Kenntnisse vorhec epfen hHaben Zoch einmal zur Rheinschifffahrt derechtigt nre curf über e Fähigkeit keiner weitern Fecerasang. W—

Jede üfer⸗Regicrung wird die n thigen Maaßregeln ergrei⸗ 8 8 8 2 * 2 * 8 1 *

fen, um sich von der Faͤhigkeit derjenigen zu versichern , welchen 8*

sie die So —+à *

Das Patent, das hieruͤber dem Schiffs⸗Patron 8 von seiner Landes⸗Obrigkeit durch die hierzu Fehger den ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht, von dem Punkte an, wo der Rhein schiffbar wird, bis ins Meer, und aus dem Meere bis an den gedachten Punkt, die Schifffahrt in Gemäͤßheit der Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Ordnung auszuuͤben. Unter der großen, intermediaͤren und klejnen Shhihee gilt desbalb kein rechtlicher Unterschied. Dergleichen Schiffer⸗Patente werden

nur gnerkannten Unterthanen der Rhein⸗Ufer⸗Staaten ertheiit

und die betreffenden Schiffe darin genau bezeichnet.

„Art. 43. Der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, welchem die Be⸗ fahrung des Rheines verstatret ist, und welcher denselben befahrt, darf nirgendwo gezwungen werden, wider seinen Willen zu loͤschen oder seine Ladung an Vord eines andern Schiffes zu bringen. Daher sind alle Rechte, Privilegien und Gebraͤuche, die mit die⸗ ser Bestimmung direkt oder indirekt in Widerspruch stehen, und

in den Rheinhaͤfen, oder sonst wo auf dem Rheine bis ins Meer 8 entweder zum Vortheile einer Schiffer⸗Gilde und um die unter

ihneu hergebrachte Rangfahrt zu beguͤnstigen, oder aus einem an⸗ dern Grunde hergebracht waren, ein fuͤr allemal abgeschafft, und duͤrfen unter welchem Namen es immer sey, nie wieder einge⸗

fuͤhrt werden. 1

Eben dasselbe gilt in Gemäaäßheit des Art. 110. der Wiener Congreß⸗Acte und der ihr unter No. XVI. angehaͤngten Arikel büchscon den mit dem Rheine in direkter Verbindung stehenden Fluͤssen. „Art. 44. Alle bis jetzt noch bestehenden Schiffer⸗Gilden und Zuͤnfte sind aufgelbst.

Ihre Activa und Schulden werden mit Einwirkung der Lan⸗ desherrlichen Behoͤrden, unter welchen sie ihren Sitz haben, liqui⸗ dirt und die Schulden von den lebenden Mitgliedern berichtigt.

Was uͤbrig bleibt, ist gemeinschaftliches Eigenthum dieser Mitglieder, welche daruͤber, in sofern es nicht fruͤher auf eine guͤl⸗ tige Weise zu einem andern Zwecke bestimmt war, nach Willkuͤhr verfuͤgen. 1 S.

Art. 45. Die Zahl der Rheinschiffer, Patrone oder Fuͤhrer,

ist 8-Seene 3 8

Sofern ihnen das Recht eingeraͤumt wird, auf den Rhein 19 exgießenden Nebenstroͤmen, als dem 2 1 der Mosel und der Mags, imgleichen auch auf der Schelde die Schifffahrt auszuuͤben, sind gegenseitig auch die dortigen Schiffs⸗ Patrone oder Fuͤhrer auf dem Rheine zuzulassen.

Sie beweisen alsdann nur, daß sie auf einem dieser Neben⸗ fluͤsse zur Schifffahrt berechtigt sind.

Art. 46. Das von Personen, Pferden, Wagen,

Gepaͤcke oder andern Gegenstaͤnden von einem Ufer an das egen⸗ 1 eiden

uͤberliegende, und was sonst zum gemeinen Verkehr der üUfer gehoͤrt, hat mit dieser Schifffahrts⸗Ordnung nichts gemein.

Auch wird dieselbe uͤberhaupt nicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiffs⸗Patrons oder Fuͤhrers auf das eigene Gebiet seines Landesherrn sich beschraͤnkt. Ein solcher steht allein unter der aeee ; des Landes, wo er sein Gewerbe treibt.

Ürt. 47. Der Staat allcin, auf dessen Gebiete ein Schiffs⸗ Patron oder Fuͤhrer wohnt, hat das Recht, das diesem einmal er⸗ g Schiffer⸗Patent aus erheblichen Gruͤnden wieder einzu⸗ ziehen. ,

Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Rhein⸗ Uferstaaten nicht aus, den Schiffs⸗Patron oder Führer, der eines auf ihrem Gebiete veruͤbten Vergehens oder Verbrechens beschul⸗ digt wird, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, und nach Beschaffenheit der Umstaͤnde bei der Behoͤrde seines Wohnortes zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.

Fuͤnfter Titel. Von Frachten und Rangfkabrten.

Art. 48. Die Fracht⸗Preise und alle uͤbrigen Bedingungen des Transportes beruhen leriglich auf der freiwilligen Ueberein⸗ kunft des Schiffs⸗Patrons oder Füͤbrers und des Versenders oder dessen Committenten; und wie diese unter mehreren Schiffs⸗ Patronen oder Fuͤbrern ohne Ruͤcksicht auf ihren Wohnort die Wabhl baben, so bleibt es dem Schiffs⸗Patrone oder Fuͤbrer freigestellt, eine ihm angebotene Ladung auszuschlagen oder zu uͤbernehmen.

Art. 49. Zwei oder mehrere Handelsstaͤdte köͤnnen gleich⸗ wohl mit einer beliebigen Anzaht Schiffs⸗Patrone oder Fuͤbrer, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr fuͤr noͤthig erachten, Vertraͤge auf eine bestimmte Zeit abschließen, hierin die Fracht⸗ preise, die Zeit der Abfaͤhrt und Ankunft und andere in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebtetenden oder verbietenden Gesetze in Widerspruch stehende Bedingungen feststellen, und also eine Rangfahrt einfuͤhren, welche dem Handelsstande billige

rachtpreise und den Schiffs⸗Patronen oder Fuͤbrern, so oft sie i einen Hafen einlaufen, eine baldige Ruͤckfracht sichert.

Art. 50. In den Staͤdten, wo eine dergleichen Rangfahrt eingefuͤhrt wird, steht es jedoch jedem einzelnen B so wie jedem Schiffs⸗Patrone oder Fuͤhrer frei, an dieser Vereinigung Antheil zu nehmen oder seinen Beitritt zu versagen.

Handelsleute sowohl als Schiffs⸗Patrone oder Fuͤhrer, welche der Vereinigung einmal beigetreten sind, koͤnnen, nachdem sie drei Monate vorher aufgekuͤndigt haben, mit dem Ablaufe jedes Ka⸗ lender⸗Jahres wieder ausscheiden. So lange 24 zu

1 1 ie Rangordn der Bckeinigung gehort, bleibt er verbunden, die ordnun 1“”“