1829 / 320 p. 12 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8 beobachten, und darf, dem Vertrage zuwider, seine Waare we⸗ er unter seinem eigenen, noch unter einem fremden, zu dem Ende entlehnten Namen, in ein anderes Schiff verladen.

Eben so hat auch jeder Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, so lange er zu der Vereinigung gehoͤrt, dic Rangordnung zu beobachten.

Art. 51. Da Vertraͤge uͤber die Errichtung einer Rangfahrt, gleich jedem unter Privatpersonen abgeschlossenen Befrachtungs⸗ Vertrage, nur diejenigen verbinden, welche darein gewilligt haben, und wenn sie Bedingungen enthalten sollten, welche mit einem ebietenden oder verbietenden Gesetze im Widerspruche stehen, oder 5 Rechte anderer Personen verletzen, ohnehin unguͤltig seyn wuͤr⸗ den, so beduͤrfen sie keiner anderen Form und Fassung, als der, welche uͤberhaupt bei Vertraͤgen dieser Art nach den gemeinen Rechten des Ortes, wo sie geschlossen sind, dazu erforderlich ist. Die Central⸗Commission so wenig als der Ober⸗Aufseher der Rheinschifffahrt sind berechtigt, zu fordern, daß solche Verträͤge durch sie vermittelt oder die Frachtoreise mit ihrer Bewilligung bestimmt werden. 58

Gleichwohl nehmen die betreffenden Regierungen von diesen Vertraͤgen Kenntniß und lassen dieselben der Central⸗Commission 2eh deren Ahwesenheit dem Ober⸗Aufseher der Rheinschifffahrt mittheilen.

Art. 52. Einigen sich zwei Regicrungen daruͤber, daß an bestimmten Tagen und Stunden ein Schiff von ecinem Orte ab⸗ fahren soll, um Reisende, ihr Gepaͤck, ihre Wagen, und auch Waaren an einen andern Ort zu fuͤhren, so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den uͤbrigen, die den Strom befabren.

Die Central⸗Commission und der Ober⸗Aufseber der Rhein⸗ schifffahrt haben gleichfalls uͤber solche Schiffe keine besondere Aufsicht, am wenigsten haben sie etwas daruͤber zu bestimmen, ob und wo solche Anstalten errichtet, wie sie befördert, und welche hbesondre Vorschriften deshalb erlassen werden sollen.

Sieher Tit el Von den polizeilichen Vorschriften zur Sicherheit der Rhein⸗ schifffahrt und des Handels.

Art. 53. Meldet sich ein Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer mit einem Fabhrzeuge, das zum erstenmale zur Rheinschifffahrt zu⸗ gelassen oder beladen werden soll, so muß er solches zuydrderst von bhierauf eidlich verpflichteten Sachverstaͤndigen untersuchen und bezeugen lassen, daß dieses Fabrzeug fuͤr denjenigen Theil der Rheinschifffahrt, wofuͤr es bestimmt ist, tauglich befunden worden, daß cs dauerhaft gebaut, gut kalfatert und mit allem noͤthigen Takelwerk und Schiffsgeraͤtbe versehen, auch daß es zur Aufbewahrung der einzunchmenden Guͤter angemessen ein⸗ gerichtet ist, und daß seine Schiffsmannschaft aus einer zu sei⸗ ner Fuͤhrung binlaͤnglichen Anzahl von Matrosen bestedt.

Diese Untersuchung muß, so oft der Absender es noͤthig fin⸗ det, und jaͤhrlich wenigstens cinmal wiederholt werden.

Wer Guͤter fuͤr fremde Rechnung auf dem Rheinstrome zu versenden hat, ist berechtigt, von dem Schiffs⸗Patrone oder Fuͤh⸗ rer die Beibringung eines durch die desagten Sachverstaͤndigen letztlich ausgefertigten Zeugnisses zu verlangen. 2

Unterlaͤßt er diese Vorsicht, und die Waaren gehen auf der Reise wegen Untauglichkeit des Schiffes zu Grunde, oder werden aus dieser Ursache beschaͤdigt, so haftet dafüͤr der Absender, mit Vorbehalt seines Regresses gegen den Schiffer. 9

Fuͤr jeden nach Art. 38 zum Ein⸗ und Abladen anzuweisen⸗ den Hafen, veranlassen die betreffenden Regierungen der Uferstaa- ten das Erforderliche, damit das Verfahren der Sachverstaͤndigen ordnungsmaͤßig eingerichtet und dem dabei interessirten Handels⸗ stande die beabsichtigte Sicherheit gewaͤhrt werde.

Art. 54. MWeiche Eigenschaften zur Tauglichkeit cines Strom⸗ Fahrxeuges gehoͤren, wird nach den oͤrtlichen Beduͤrfnissen mit aandesherrlicher Genchmigung festgestellt. Sonst aber sollen un⸗ ter den, zur Rheinschifffahrt bestimmten Strom⸗Fahrzeugen keine anderen Unterschiede irgend einer Art gemacht werden!

Axrt. 55. Eben so bestimmt jeder Staat die Maaßregeln, die er in seinen Haͤfen und auf den Ein⸗ und Auslade⸗Platzen zur Erleichterung des Handels, zur Beforderung der Schifffahrt und Beschleunigung der Versendungen, zur Handhabung einer guten Ordnung bei dem Ein⸗ und Ausladen, zur Sicherheit der ans Ufer gelegten Waaren und Erhaltung derjemigen, welche man auf⸗ 8 sich weigert oder woruͤber Streit entsteht, und uͤber⸗

haupt zum Besten des Handelsstandes und der Schiffs⸗Patrone und Fuͤhrer, fuͤr dienlich erachtrt.

Art. 56. Der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer haftet fuͤr die Guͤter, die er zu laden uͤbernommen hat, von dem Augenblicke an, da sie ans Ufer gestellt und ihm als Theil seiner Ladung uͤber⸗ wiesen werden. e. 3 „DHaben die Waaren erweislich durch Schuld der Beamten ge⸗ litten, so ist die ihnen zunachst vorgesetzte Behörde den Ersatz zu leisten verpflichtet, welcher durch den Regrez an die Beamten nicht aufgehalten werden darf.

8 Art 57. Waͤhrend der Fahrt darf der Schiffe⸗Patron oder Füh⸗ rer seine Ladung nicht verlassen, widrigenfalls wird auf dessen Ge⸗

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fahr und Kosten, wenn auch kein Schaden hieraus entstanden sevu sollte, wofuͤr er auf jeden Fall verantwortlich bleibt, das Schiff von den Rhein⸗Zollbeamten einem Setzschiffer anpertraut.

Es versteht sich von selbst, daß diese Verfuͤgung nicht Statt hat, wenn der Schiffe⸗Patron oder Fuͤhrer nur augenblicklich sein Fahrzeug verlaͤßt um sich mit Lebensmitteln zu versehen, den Zoll zu entrichten ꝛc. h

Art. 58. Allenthalben, wo wegen der Eigenschaften des Fahr⸗ wassers, nach der Observanz oder den bestehenden Vorschristen, die Lootsen oder die Steuerleute wechseln, ist der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer verbunden, einen andern Steuermann oder Lootsen an Bord zu nehmen, und soll, wenn er dieses versäͤumt, von den Rhein⸗Aus⸗ sichts⸗Beamten dazu angehalten werden.

„Unter mehreren zuzleich anwesenden Lootsen und Steuerleuten bleibt dem Schiffs⸗Petron oder Fuͤhrer die Wabl.

Art. 59. Flupfvrzeuge von geringer Einsenkune, als Nachen unter dreihundert Ceutuer Ladungsfübigkeit, Markt⸗Schiffe u. s. w sind von der im verigen Artikel aus edruckten Regel ausgenommen.

Art. 60. Was den Dienst der Lootsen und Steuerleute be⸗ trifft, so hat cs bei den, in jedem Staate gegebenen oder zu ge⸗ venden Bestimmungen, und in Anschung der Gebuͤhren, welche sie zu fordern berechtigt sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Tar⸗Ordnung mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß dem frem⸗ den Schiffer keine andere Verpflichtungen, als dem einheimischen auferlegt werden.

Art. 61. Wer mehrere beladene Fahrzeuge fuͤhrt, darf in keinem Falle, gleichviel, ob er den Strom aufwaͤrts oder abwaͤrts faͤhrt, eines dieser Fahrzenge an das andre anhaͤngen.

Auch ein leeres Fahrzeug, das uͤber dreihundert Centner La⸗ vungs Fahigleit hat, darf einem beladenen Schiffe nicht angehaͤngt werden.

Tdrritt die Nothwendigkeit ein, das Schiff zu lichten, so sollen die Lichter abgesondert gefuͤhrt, und, wenn sie stromaufwaͤrts gehen, abgesondert bespannt werden. 2 .

Art. 62. Mit einer Oberlast auf dem Rheine zu fahren ist verboten. Waͤhrend der Reise duͤrfen gleichfalls keine⸗ 1 uͤber Bord aus einem Schiffe ins andere geladen werden, nur die Falle ausgenommen, wo das Wasser zu niedrig, wenn das Schi beschaͤdigt ist, oder sonst eine dringende Gefahr eintritt, welche den Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer noͤthigt, ohne Aufschub zu lichten. Auch in diesen Faͤllen hat man sich indessen nach der im Art⸗ 39. daruͤber enthaltenen Vorschrift zu richten. 8

Art. 63. Auf die Mheinschiffahrt mit Dampfbooten finden die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel 61. und 62 keine Anwendung.

Die respceriven Landesherrschaften sorgen durch geeianete Maa⸗ regeln fuͤr die Befoͤrderung und den Schutz dieses neuen Zweiges der Gewerbthaätigkeit, so wie dafuͤr, daß aller Vortheil, welchen derselbe zu versprechen schrim, dem Handelestande gesichert werde

Art. 64. Uebertretungen der in den Artikeln 61. und 62. ent⸗ haltenen Vorschriften werden von dem weiter unten näher zu er⸗ wraͤhnenden Rhein⸗Zollrichter des Ortes, wo sie zuerst entdeckt wut⸗ den, mit einer Geldbuße von einhundert bis dreihundert Frantas belegt. Sind andere Nachtheile entstanden, welche der Schistt⸗ Pacron oder Füͤhrer durch Nichtbefolgung der Vorschriften verschul det, so bleibt er auch dafuͤr verhastet. 2

Art. 65. Schießpulver soll mit besondern Fahrzeugen gefühct und niemals unter andere Guͤter verladen werden. Schiffe, die damit beladen sind, bleiben, soviel es sich thun lüßt, von dem U. entfernt, und wenn sie, entweder um ansgeladen zu werden, weil sie aus einer andern Ursache die Reise nicht gleich sorts,0

die

koͤnnen, vor Anker legen, wird die Polizei⸗Behorde des zund gelegenen Ortes davon beuachrichtigt. Diese bestimmt, was oöͤffentliche Sicherheit etwa noch weiter er ‚Lischen mag, und der Schiffe⸗Patron oder Fuͤhrer hat die ihm gegebene Vorschrift zu be⸗ folgen; alles bei der im Arr. 64. ausgedruckten Strase, worauf vos dem Rhein⸗Zollrichter erkannt wird.

Die Flösser sind schuldig, einen Nachen vorauszuschicken, unl die auf dem Strome oder in dem ndlichen Schiffe; die Muͤhlen und Bruüͤcken zu warnen: damit jeder auf seiner Hut set und bei Zeiten die erforderlichen Maaßregeln zu seiner Sichcrhen ergreifen koͤnne. 22

Dieser Nachen soll dem Flosse wenigstens cine Stunde vorher⸗ gehen, und damit er auch schon von weitem bemerkt werde, 12. Zeichen seiner Bestimmung cine aus sechszehn roth und sch abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstegeen.

Die Befolgung dieser Vorsicht allein soll gleichwohl 16 Fldsser niemals entschuldigen, wenn er ubrigens nicht alle mie liche Sorgfalt angewendet hat, um Ungluͤck zu verhuͤten, we 8 nicht mit den nach der Groͤße seines Flosses erforderlichen raͤthschaften versehen war, in der Bauart gefehlt oder sonst e gethan und unterlassen hat, was ihn nach den allgemeinen Gre saͤtzen des Rechtes verpflichtet, den durch das Vorbeifahren sehlt

Flosses verursachten Schaden zu crsezen.. (Schluß folgt.) ; 8 8 *