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zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr.
8
liche Beilage
* 4 Entwurf
einer Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins
und einer auf die Schifffahrt dieses Flusses sich bezie⸗ henden Ordnung.
(Schluß.) ae.
Art. 67. Alle Rheinstaaten machen sich anheischig, eine be⸗ sondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad uͤberall in guten Stand gesetzt, darin erhalten und so oft —s noͤthig seyn wird, ohne cinigen Aufschub, auf Kosten desjenigen, den es e. wieder hergestellt werde, —2 k8. ee Beziehung der Schifffahrt nie einiges Hinderniß im Wege stehe.
Sie verbinden sich gerhies, jeder fuͤr seine Geh etsstrecke dieno⸗ thigen Maaßregeln zu ergreifen, damit durch Muͤhlen oder an . und Raͤderwerte auf dem Strome, ingleichen durch Wehre und sonstige Kunst⸗Anlagen irgend einer Arr niemals eine Hemmung der Schifffahrt verursacht werde: damit bei fliegenden oder Schiffs⸗
duͤcken die freie Durchlassung der Fahrzeuge oder Fldbsse, die ihre
Fahrt fortsetzen wollen, so schnell als moͤglich geschehe, ohne daß
dafuͤr eine andere Zahlung, als ein mäaͤßiges, durch gemeinschaft⸗
liche Uebereinkunft und auf einen unveraͤnderlichen Satz festzu⸗ seellendes Entgeit gefordert werden koͤnne, und damit endlich jedes andere im Strombette selbst vopkommende Hinderniß der
Schifffahrt — sofern dergleichen Hindernisse von einem Mangel
an der gehörigen Stromaufsicht und Instandhaltung herruͤhren — ohne Aufschub und auf ihre eigene Kosten hinweggeraͤumt werde.
Fuͤr das Niederlaͤndische Goupernement sind die Bestimmun⸗
een des gegenwärrigen Artikels, so weit sie sich auf die gehorige
Lnnees dlchnn des Leinpfades und des Strombettes selbst be⸗
zichen, nur in Ansehung der Waal verbindlich.
Art. 68. Um den Leinpfad und die daran stoßenden Ge⸗ baͤude, Gelaͤnder oder andere Anlagen zu schonen, sollen bei dem
DHeraufzichen der Schiffe niemals mehr 12 drei Pferde auf einem Stichsetle gehen. Die Uebertreter dieses Verbots konnen von der gerichtlichen Ortsbehoͤrde mit einer Polizeistrafe belegt werdeu.
Art. 69. Den auf dem Rheine fahrenden Schiffs⸗Patronen oder Fuͤhrern sind von den betreffenden Regierungen angemessene
Pläͤtze zur Niederlage ihrer Waaren anzuweisen, auch zum Behufe seder wuͤnschenswerthen Erlcichterung und Beschleunigung der
Ein⸗ und Abladungen die nöͤthigen Einrichtungen anzuordnen und in Stand zu erhalten.
. An andern Orten und Pläͤtzen koͤnnen die Schiffs⸗Patrone Der Fuͤhrer nur mit ausdruͤcklicher Genchmigung der Rhein⸗ Zoll⸗Bcamten Guͤter ein⸗ oder abladen.
An jedem Ein oder Ablade⸗Platze sor een die betreffenden Regierungen fuͤr die Bestellung einer mit eerwaltung der Ha fen Polizei zu bcauftragenden Beaufsichtigungs Commisston. Zur Bestreitung der desfalsigen Unterhaltungs⸗ und Beauffichtigungs Kosten wird unter der Benennung von Bohlwerks⸗, Krahn⸗ und Waage⸗Gebuͤhren ein Entgelt erhoben, dessen Betrag aber fol⸗ gende Satze, naͤmlich: 4
8) an Bohlwerks⸗Gebuͤhr 5 Centimen,
b) an Krahn⸗Gebuͤhr 5 Centimen bei der
Abladung, und 5 Centimen bei der fuͤr den Centner Einladung, im Ganzen 10 Centimen, 6 9), an Waage⸗Gebuͤhr 5 Centimen, 1 nicht üͤpersteigen darf. Kh.
Guͤter, welche 1*2 sicheren Aufbewahrung in den hierzu an jedem Ein⸗ oder Abladeplate befindlichen Magazinen gelagert perden, zahlen dafuͤr eine Magazin⸗Gebuͤhr, die waͤhrend des er⸗
en Monats den Betrag von †½ Centime fuͤr den Tag, und waͤh⸗
vend jedes folgenden Monats den Betrag von 8 Centime fuͤr den 9 1 1 f
Tag dei jedem Centner nicht uͤbersteigen darf.
Bei Bestimmung der Hoͤhe der hesagten Bohlwerks⸗, Krahn⸗ 5
Waage⸗ und Magazin⸗Gcebuͤhren wird der Auslaͤnder dem In⸗
länder völlig glcichbchandelt.
Art. 70. Wo Werfte, Bohlwerke, Krahne, öffentliche Waa — Magezine und Sicherheits⸗Hafen, wie der vorhergehende
tikel besagt, auf Kosten des Staates, in dessen Gehiete der
ves Zelegen ist, oder auf Kosten einer Stadt errichtet sind, ist selten Aenige⸗ der sie wirklich gebraucht, die in Gemaͤßheit des⸗ den undzerikels von den respektiven Landesherrschaften festzusetzen⸗
Kosten bcn Deckuͤng der Unterhaltungs⸗ und Beaufsichtigungs⸗
Ue ☚‿— Gebühren zu zahlen verpflichtet.
hiermit abgeschaz immung zuwiderlaufende Gewohnheiten sind
in Schifs⸗Patron od Ufer anlegt und
en ausset t oder Fuͤhrer, der am Ufe 9 2 deaben ae ganden 8 thes Stene geüthe üfecengheng u indern, ist die ohne die gewoͤhnliche Ufer — See, Sedühr nur fuͤr diejenigen dieser 11½ nu ußf er wirklich gebraucht hat, und die be⸗
ht werden me en, um G indem sie an Bord gebracht wird, auszumi ch der Labung, Sie
5 eö'n dcert an femiageften.
Von Defraudationen der Schiff 1
2 5 8 fffahrts⸗Abgaben.
71. Defrandationen der Negsaheesvcs Abgaben wer⸗ lt einer Geldbuße bestraft, welche dem vierfachen Werthe
den
gricht gczahlten Abgaben gleichtommt. Dem, 1 5 büerdaj auemat besonders nachzuzahlen. Die Ab rs Htbitg 4
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1 rischen Behandlung und Entscheidung in erster Instanz:
Bei der Bestimmung der Geldstrafen nimmt man den ganzen Betrag der Abgaben zum Grunde, welche der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer an der Zollstelle, wo der Betrug entdeckt wird, zu unter⸗ schlagen versucht hat, und die an allen uͤbrigen auf demselben Gebicte gelegenen Zollstellen wirklich unterschlagen worden sind.
Entdeckt sich bei dieser Untersuchung, daß auch ein anderer Rheinstaat oder mehrere von dem Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer an ihren Rechten verkuͤrzt worden sind; so wird das aufgenommene Protokoll den betheiligten Zoll⸗Aemtern in beglaubter Form zur Wahrnehmung ihres Interesse mitgetheilt. Der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer wird jedoch aus diesem Grunde an der Fortsetzung seiner Fahrt nicht gehindert.
Art. 72. Dem Schiffs⸗Patron oder Fuͤbrer ist an jeder Zoll⸗ stelle uͤber die dort geschehene Zahlung eine Quittung auszuferti⸗ gen, und uͤberdies die gelecistete Zahlung unter seinem Maͤnifeste zu vermerken.
Diese Quittungen muͤssen genaue Angaben der Zahl von Centnern, wofuͤr das Ganze, das Biertheil oder der Zwanzigste Theil des Rheinzolles, oder die doppelte Schiffs⸗Gebuͤhr entrichtet worden ist; auch den Betrag der verschiedenen, sowohl an Rheinzoll fuͤr die Ladung als an Schiffs⸗Gebuͤhr geleisteten Zahlungen enthalten.
Art. 73. Der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer kann auch an jeder Zollstelle angehalten werden, durch seine Quittungen zu be⸗ weisen, daß er uͤberall, wo er schuldig war, den Rheinzoll und die Schiffs⸗Gebuͤhr bezahlt habe. Wer eine oder mehrere dieser Quittungen nicht beibringen kann, wird bis zum Bewceise des Gegentheils als Defraudant angesehen, und hat einstweilen die nach Art. 71. verwirkte Strafe zu erlegen.
Art. 74. Wer bei einem Zoll⸗Amte vorbeifaͤhrt, ohne zur Entrichtung der Abgaben sich angemeldet und sein Manifest vor⸗ gezeigt zu haben, oder wer vor geschehener Entrichtung der Ab⸗ gaben von einem Zoll⸗Amte wieder abfaͤhrt, verfällt in die oben Artikel 71. festgesetzte Strafe; es sey denn, daß er um das Schiff, die Ladung oder die Schiffsmannschaft zu retten, durch einen unausweichlichen und klar zu erkennenden Nothfall dazu ge⸗ zwungen gewesen. Unter solchen Umstaͤnden ist es genug, wenn er bei dem Rheinzoll⸗Amte sich anmeldet, sobald das Schiff, die Guͤter und die Mannschaft in Sicherheit gebracht sind.
„Art. 75. Ergiecbt sich bei dem Ausladen des Schiffes oder beim Abwiegen der ausgeladenen Guͤter, daß die Anzahl der auf dem Schiffe befindlichen Kollt, deren Bezeichnung oder die Gat⸗ tung der Waaren von den im Manifeste angegebenen verschieden sind, so wird vor allem untersucht, wovon der Unterschied herruͤbre.
Art. 76. Sind in dem Manifeste ganze Ladungs⸗Artikel oder Kolli ausgelassen, so hat der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer die im Artikel 71. bestimmte Geldstrafe nach Verhaͤltniß der Abgaben verwirkt, welche von den, im Manifeste verschwiegenen Ladungs⸗ Artikeln haͤtte gezahlt werden muͤssen. 3
Art. 77. Ist das Gewicht in dem Manifeste unrichtig aus⸗ gedrugt, und die Verschiedenheit ist von der Art, daß man sie nicht als die Folge eines bloßen Zufalls ansehen kann, so zahlt der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer die Geldstrafe nach Verhaͤltniß des Mehrgewichts. 8
Ist dagegen die Verschiedenheit so unerheblich, daß eine ihr zum Grunde liegende Absicht, zu defraudiren, nicht angenommen werden kann, so findet nur eine Nachzahlung des einfachen Zoll⸗ Betrages fuͤr das Mehrgewicht bei den, einer und derselben Lan⸗ desherrschaft angehbrigen Zollstellen Statt.
Art. 78. Ist anstatt einer Waare, wovon der ganze Zoll oder ein groͤßerer Theil desselben gezahlt werden muß, in dem Manifeste eine andere angegeben, die einem kleineren Theile des Zolles unterliegt, so wird die Geldstrafe nach dem wahren Ertrage der unrichtig angegebenen Arrikel berechnet. 1 2
Art. 79. 8 Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer haftet in jedem Falle fuͤr die Strafe; ihm bleibt indessen der Regreß wider dieje⸗ nigen vorbehalten, welche durch unrichtige Angaben ihn in Irr⸗ thum gefuͤhrt und 9 Schaden gebracht haben. 82
Art. 80. In Beziehung auf die Strafen, welchen der Schiffs⸗ Patron oder Fuͤhrer bei den Landes⸗Ein⸗ und Ausfuhr⸗Zöllen, durch unrichtige Erklaͤrungen und andre Contraventionen sich aussetzt, wird auf den dritten Titel verwiesen, und soll durch die gegenwaͤrtige Ordnung den in jedem Rhein⸗Staate geltenden Steuer⸗Gesetzen kein Eintrag geschehen.
Achter Titel. Von den Gerichten in streitigen Rbeinschifffahrts⸗Angelegenheiten.
Art. 81. Ehe die gegenwaͤrtige Ordnung in Vollzug tritt, soll an jedem Ein⸗ oder Ablade⸗Hafen, oder in jedem Gemein⸗- Bezirke, worin sich ein Rheinzoll⸗Amt befindet, ein daselbst oder doch so nahe als moͤglich wohnender, auch außerdem einem rich⸗ terlichen Amte vorstehender Beamter ernannt werden zur summa⸗
.
*) aller Contraventionen gegen die Bestimmungen dieser Schiff⸗ fahrts⸗Drdnung und der hierdurch verwirkten Strafen, in so⸗ fern der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer sich denselben nicht frei⸗ willig unterwirft; . 2
b) aller Streitigkeiten wegen Zahlung der Rheinschifffahrts⸗ Krahn „ Waage⸗, + und Werft⸗ oder Bohlwerks⸗ Ge⸗ — buͤhren, und wegen ihres Betrages; “