1829 / 321 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

*) der von Privatpersonen unternommenen Hemmung des Leinpfades: d) der den Eigenthuͤmern der Zugpferde bei dem Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten Beschaͤdigungen am Grundeigen⸗ thum, so wie uͤber jeden Schaden, den Schiffer oder Flosser waͤhrend der Fahrt oder beim Anlanden durch ihre Fahrlaͤs⸗

sigkeit andern verursacht haben sollen. Name und Wobhnort des Zollrichters sollen im Zoll⸗

Amte angeschlagen werden. .

Art 82. Die Richter werden von dem Staate, der sie dazu bestimmt und anstellt, als solche erklaͤrt.

Sie werden nicht nur im Allgemeinen eidlich darauf verpflich⸗ tet, daß sie jedem, ohne Unterschied der Person, schleunige und unpartheiische Gerechtigkeit widerfahren lassen wollen, sondern versprechen zugleich, in allen durch die gegenwartige Ordnung vorgesehenen Faͤllen die darin enthaltenen Bestimmungen zur Richtschnur zu nehmen. 8

Das Proͤtocoll uͤher die Verpflichtung des hierbei angestellten oder in der Folge dort eintretenden Personals wird von den Rich⸗ tern selbst dem Ober⸗Aufscher der Rheinschifffahrt zur Nachricht eingesendet, und von diesem der Central⸗Commission bei ihrer naͤchsten Zusammenkunft vorgelegt.

Art. 83. Streitigkeiten, welche uͤber die oben erwaͤhnten Gegenstaͤnde an der Zollstelle selhst entstehen, gehdren ausschließlich zur Competenz des nach Artikel 81. daselbst angestellten Zoll⸗Richters.

Wird an einer Rheinzoll⸗Stelle uͤber Defrandation der Rhein⸗ Schifffahrts⸗Abgaben geklagt, so untersucht der Richter nicht bloß den Betrug, den der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer an der Zoll⸗ stelle selbst begangen haben soll, wo er zuerst beschuldigt wird, sondern auch die uͤbrigen, auf derselhen Fahrt, an den vorherigen, von ihm schon zuruͤckgelegten Zollstellen desselben Gebietes be⸗ 22 Defraudationen, und bringt auch diese bei Bestimmung

er Strafe in Anschkag.

Klagen wider Schiffs⸗Patrone, Fuͤbrer der Leinpferde oder

7 andere Privatpersonen uͤbder Hemmung des Leinpfades, oder uͤber

Beschaͤbigung an Grund⸗Eigenthum, sind bei dem zunaͤchst woh⸗ nenden Bolr grichter des Gebictes, wo sich der Vorfall ercignet hat, anzubringen.

Art. 84. Der Zoll⸗Richter untersucht die bei ihm ange⸗ brachten Streitigkeiten summarisch. Klage, Antwort, und alle weiteren Ausfuͤhrungen der Partheien werden muͤndlich ange⸗ bracht und zu Protocoll genommen, worauf nach Verschiedenheit der Umstaͤnde entweder noch Beweis aufgenommen ichtigun⸗ gen ꝛc. gehalten, oder sogleich das Endurtheil erla rd.

„In allen Faͤllen werden dem Urtheile, es sey deßnitiv oder nicht, die That⸗Umstaͤnde, welche den Stveit veranlaßt haben, die Fragen, worauf es nach den beiderseizigen Verhandlungen ankam, und die Entscheidungs⸗Grunde eingeruͤckt.

Bei diesem Verfahren findet weder der Gebrauch von Stem⸗ pel⸗Papier, noch die Anwendung von Sportel⸗Taten fuͤr die Rich⸗ ter oder ihre Gerichts⸗Schreiber Statt; die Partheien haben keine andere Kosten als solche zu tragen, die durch Zeugen oder Sach⸗ verstaͤndige und deren Vorladung, durch Insinuarionen, Porto ꝛc. veranlaßt, und nach der fuͤr andere Streit⸗Sachen eingefuͤhrten Taxordnung erhoben werden.

Ueberdies kann der Schiffs⸗Patron oder Führer oder der Floͤs⸗ ser wegen einer eingeleiteten Untersuchung an der Fortsetzung sei⸗ ner Reise nicht verhindert werden, so bald er die, von dem Richter 1 fuͤr den Gegenstand der Untersuchung festgesetzte Caution geleistet hat. . A rt. 85. Die Urtheile der Rhein⸗Zoll⸗Richter werden unter der Autoritat des Landesherrn erlassen; sie sind gleichwohl, so

hald sie rechtskraͤftig geworden, auch auf dem Gebiete jedes andern Rhein⸗Staates ohne weitere Untersuchung, jedoch immer nach der in jedem Staate guͤltigen Prozeß⸗Ordnung vollstreckbar.

Art. S. Hatte die Klage einen Werth von mehr als funfzig Franck zum Gegenstande, so bleibt es dem unterliegenden Theile unbenommen, wider das Urtheil der ersten Instanz die Berufung einzulegen. Er hat deshalb nach dem 9ten Artikel des Wiener Vertrages vom 24. Maͤrz 1815 zwar unter der Central⸗Commifsston und der hoͤheren Instanz des Landes, wo das Urtheil ergangen ist, die Wahl. Da jeroch die Central⸗Commission sich nur einmal im Jahre versammelt, und Gegenstaände von mehrerer Wichtigkeit zu verhandeln hat, mithin solche Appellations⸗Sachen unmoͤglich so bald entscheiden kann, als es in diesen Sachen ersorderlich ist, so

tral⸗Commission nimmt, das Urtheil erster Instanz provisorisch voll⸗ streckt, wobei es der Einsicht der Richter anheim gestellt bleibt, diese Vollstreckung nach Maaßgabe der Regeln des gemeinen Rech⸗ tes mit oder ohne vorhergegangene Sicherheitsleistung zu verstatten. 8 rt. 87. In jedem Rhein⸗Staate bestimmt der Landesherr ein fuͤr allemal das Gericht, bei welchem die Appellationen gegen die in diesem Gebiete von den Zoll⸗Richtern in erster Instanz ge⸗ sprochenen Urtheile angebracht werden koͤnnen. Dieses Gericht darf seinen Sitz in keiner von dem Rhein⸗ Ufer allzu enrfernt liegenden Stadt daben. Art. 88. Wird die Aopellation bei diesem Gerichte einaeleot, so hat der Appellant die dort hergedrachten Formen zu beodachten. Ist es daaegen die Absicht, die Berusung bei der Eeutral⸗Com⸗ misslon einzulegen, so wird der Lct, wodurch die Appellation ein⸗ gelegt wird, in den naͤchsten zehn Tagen, von der Insinuation des Urtdeils an zu rechnen, dem Gerichte, welches entschirden hat, nach der durch die in dem betreffenden Staate guͤltige Prozeß⸗Ordnung vorgeschriebenen in der Persen des eibers und dem obstegenden Theile an dem in der ersten Instanz dort erwaͤhl⸗

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wird in dem Falle, da der Appellant seinen Recurs an die Cen⸗

ten Domicil oder in dessen Ermangelung gleichfalls auf der Gerichts⸗ Schreiberei zugestellt.

Dieser Act enthaͤlt eine summarische Anzeige der Beschwerden des Appellanten, nedst der Erklärung, daß die Appallation bei der Central⸗Commission fortgesetzt werden solle. 1

Der Appellant uͤbergiedt zugleich in den naͤchsten vier Wochen, nach der geschehenen Insinuation des Appellations⸗Actes, eine schriftliche Ausfuͤhrung seiner Beschwerden bei dem Richter, der in der ersten Instanz erkaunt hat Der Appellat antwortet darauf in der ihm vorzubestimmenden Frist. Die Verhandlungen werden dar⸗ auf mit den vorherigen Acten dem Ober⸗Aufseher der Rhein⸗ Schifffahrt eingeschickt, der sie der Central⸗Commission bei ihrer naͤchsten Zusammenkuͤnft zur Entscheidung vorlegt.

Werden die in dem gegenwaͤrtigen Artikel dem Appellanten vorgeschriebenen Fornjen nicht beobachtet, so wird die Appellation als aufgegeben und nichtig angesehen.

Neunter itel.

Von den Amtsbefugnissen und Pfichten der Central⸗Commisston, des Ober⸗Aufsehers und anderer bei der Rhein⸗Schifffahrt angestell⸗ ten Beamten, und deren Besoldung Art. 89. Zur Vollzichung der gegenwärtigen Drdnung concur⸗

riren, jeder in dem ihm angewiesenen Wirkungs⸗Kreise:

1) die Central⸗Commission, 22

2) der Ober⸗Aufseher der Rhein⸗Schifffahrt,

3) vier Aufseher und

4) die auf den einzelnen Zollstellen oder sonst angestellten Zoll⸗

Einnehmer und andere Beamten.

Art. 90. Von jedem Rhein⸗Staate wird jaͤhrlich ein Bevoll⸗ maͤchtigter zur Central⸗Commission abgeordnet. 8

Diese Bevollma htigten veremigen sich regelmaͤßig jedes Jahr am isten Juli in Mainz, und muͤssen ihre Geschaͤfte innerhalb kines Monats brendigen. Sind dieser Geschäfte zu viel, als daß sie in einem Monate beendigt werden koͤnnten, so versammeln sie sich nochmals im naͤchsten Herbste auf einen Monat.

Art. 91. Die Vereinigung dieser Abgordneten bildet die Cen⸗ tral⸗Commission. Das Loos bestimmt fuͤr die Dauer jeder Sitzung, wer bei derselden das Präafidium fuͤhren, die vorliegenden Gegen⸗ staͤnde zum Vortrage bringen, die dazu erfordexlichen Vorarbeiten unter die Mitglieder vertheilen und den Geschaäͤftsgang leiten sell.

Ein anderes Mitglied, uͤber dessen Wahl man sich zu einigen hat, uͤdernimmt die Geschafte des Sccretariats, führt in den Sitzun⸗ gen die Feder, und besorgt durch die von der Central⸗Commisston dazu bestimmten Schreiber die Ausfertigung aller Beschluͤsse.

Arr. 92. Die Commission ernennt, ehe fuͤr diesmal die in Mainz versammelten Commissarien sich trennen, den Ober⸗Ausseher der Rhein⸗ Schiffahrt, und uͤbergicht demselben die Aufbewahrung ihtes Archivs.

Dieser Beamte ist, gleich den uͤbrigen Aufsehern, ihr in seinen Amtsverrichtungen untergeordnet.

Art. 93. Die Beschaͤftigung der Central⸗Commisston besteht vorzuͤglich darin, daß sie uͤber die Art, wie die Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Ordnung bis dahin befolgt worden, Erkundt⸗ gungen einziebt; bei ihren Allerhöchsten und Höchsten Commit⸗ tenten, in sofern es noͤthig oder nuͤtzlich seyn mag, neue Bestim⸗ mungen in Vorschlag bringt; den betreffenden Behorden die Beschleunigung der Arbeiten empfichlt, die im Flußbette zur Beschuͤhzung des Ufers, oder an dem Leinvfade entweder dringend noͤthig sind, oder doch zur Beforderung der Schiffahrt mit Vortheil wuͤrden vorgenommen werden konnen; und daß sie den im 16ten Artikel des Wiener Vertrags ihr vorgeschrie⸗ denen, umstaändlichen Bericht uͤber den Zustand der Rheinschiff⸗ fahrt ihre Fortschritte oder ihre Abnahme und uber die dadei ectwa Veräͤnderungen entwirft. 8

Endlich entscheidet sie in letzter Instanz die bei ihr einge⸗ fuͤhrten Prozesse.

Art. 94. Alle Beschluͤsse der Central⸗Commisston werden nach der absoluten Mehrheit der Stimmen abgefaßt, die in voll⸗ kommener Gleichbeit abzugeben sind. Ihre Beschlüsse erlangen jedoch fuͤr die Rhein⸗Uferstaaten alsdann erst Verdindlichkeit, wenn dieselbden ihre Genechmigung dazu durch die betreffenden Commissarien ertheilt baben, indem die Mitglieder der Central⸗ Commissson nur als Agenten der Uferstaaten, welche sich uͤber deren 891 Interessen vereindaren sollen, betrachtetwerden können.

Die Commisston kann auch nicht in ihrem Namen Gesche oder neue allgemeine Verordnungen erlassen, und eben so wenig einem Rbeinstaate neue Verbindlichkeiten auferlegen, die dieser nie uüͤbernommen zu haben behauptet.

Art 95. Die Central⸗Commtsston ernennt den Ober⸗Auf⸗ eher auf Lebenszeit. Diese Ernennung geschicht nach Vorschrift

ecs 13ten Artikels des Wiener Vertrages.

Demgemäaß daden von überhaupt 72 Stimmen der Preu⸗ ßische Commissarius 24, der Franzbsische 12, der Niederläͤndische Commissarius 12, und die Commissarien der üͤdrigen Deutschen Fuͤrsten 24 Stimmen, welche letztere sich nach Verholtniß 2er Uferürecken mit eilk Stimmen fuͤr den Badenschen, sechs fuͤr den Großberzoglich ee, vier fuͤr . Balrischen und dret

1 assautschen Commissarius vertheilen. 2 8 I Der jaͤhrliche Bedarf der Central-Commission zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Kosten wird 5 -—— Voraus dei Zusammenkunft vom 18üen Jult fur das folgende

destimmt. 2½28 den gemeinschaftlichen Kosten werden nur die Besoldung des Ober⸗ Aufsehers, deßsen ctwantge Pension und die Canzlel⸗ Kosten gerechnet.

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