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u halten. Auch in Asien,
uunterhaltenen Schulen,
wiesen ist, daher auch oft in einem Theile des Landes Hun⸗ gersnoth herrscht, während der andere im groͤßten Ueberflusse lebt, und dies entsteht alles blos daher, weil die Landstraßen in einem elenden Zustande sich befinden — davon noch nicht zu sprechen, daß es dem Continente fast ganz und gar noch an Canälen und Eisenbahnen fehlt.“ .
Die Spanischen Cortez⸗Bons sind bedeutend gestiegen, ohne daß sedoch ein anderer Grund angegeben wird, als daß die Spanische Regierung sich durch finanzielle Bedraͤngnisse genoͤthigt sehen werde, erwas fuͤr jene Anleihe zu thun. — Dem Vernchmen nach wird unter der persönlichen Garantie des Kaisers von Brasilien ein kleines Anlehn zu Stande kommen, dessen — zum Besten der loyalen Portugiesen verwandt werden soll. .
Zwei Artillerie,Officiere, von denen in der letzten Par⸗ laments⸗ Session oft die Rede war, weil sie in 8 Folge ihrer Weigerung, den Schutzheiligen der Insel, . sein Bild in Prozession durch die Straßen ee. wurde, durch Kanonenschuͤsse zu begruͤßen, den Abschied erha — ten, sollen seitvem Theologie studirt haben, nnd gegenwaͤrtig
i sey 2 1 lten. 1 8 922s & gefallene starke Schnee hatte die
f 8 üͤtschen verzoͤgert, namentlich der von — ..be. Calais mit dem letzten Dampf⸗ boot angekommenen Reisenden brachten die Nachricht mit, daß sich im ganzen nöͤrdlichen Frankreich starker, von haͤufi⸗ gem Schnee degleiteter Frost eingestellt habe. Die Berichte aus andern Theilen unserer am Kanal liegenden Kuͤste kla⸗ gen uͤber das rauhe und stuͤrmische Wetter und aͤußern große Besorgnisse fuͤr die dort befindlichen Schiffe. Von einem Ostindtenfahrer weiß man, das er, um Mannschaft und La⸗ dung zu retten, sich genoͤthigt gesehen hatte, auf den Strand zu laufen; ein, wie man glaubt, vom Vorgebirge der guten Hoffaung kommendes Kauffahrteischiff ging in der Nachbar⸗ schaft von Deal gänzlich unter.
Am Getreidemarkte faͤngt es an, etwas besser auszuse⸗ hen; zum erstenmale seit Janger Zeit ist in der letzten Woche der Durchschnittspreis des Weizens etwas gestiegen; der wöchentliche Durchschnittspreis betraͤgt naͤmlich 57 Shill. 1 Pence, wäͤhrend sich der 6 woͤchentliche (nach welchem der Zoll regulirt wird) nur auf 56 Shill. 5 Pence belaͤuft.
— — London, 27. Nov. Wir haben durchaus nichts Neues hier. Die Besserung im Fabrikwesen ist dauerhafter, als man erwartet hatte, obgleich keine Erhoͤhung des Arbeits⸗ lohnes daraus entsteht, und auch bei der großen Concurrenz in allen Fächern nicht entstehen kann. Ueber das Gute laͤßt
ch aber wenig sagen; das Uebel dagegen macht Geraͤusch. Der berüchtigte Cobbett, nicht zufrieden in seinem Register, den Zustand des Landes als verzweifelt darzustellen, hat einen Cursus im hiesigen Mechaniks⸗Institut in derselben Absicht angefangen, wobei er Huͤlfsmittel vorschlaägt, deren Annahme ohne eine gäuzliche Staats⸗Umwälzung nicht denkbar sind. Cobbetts Zeit ist jedoch voruüber, er hat zu oft seine Gesin⸗ nungen veraͤndert, und gilt uͤberhaupt 8 zu unehrlich, um Einfluß zu haben. — Man spricht n immer von einer eenge Resormen, welche die Regierung beabsichtigen soll, doch weiß man von keiner erwas Bestimmtes. — In Ir⸗ land ist es gottlob jetzt sehr stille. Vom Auslande her haben wir seit Kurzem nichts empfangen, als was uns die Conti⸗ nental Zeitungen mitgetheilt. Doch versichert ein Privatbrief von Konstantinopel vom 26. Oct. welchen ein hiesiges Hand⸗ lungshaus erhalten hat, man fuͤrchte einen allgemeinen Auf⸗ stand in den Westlichen Provinzen, und daß der Sultan vielleicht froh seyn wuͤrde, wenn die Russen den Winter uͤber in Adrianopel blicben, um die Uebelgesinnten etwas im Zaume heißt es weiter, sey ein Radical⸗ eformator erschienen, und uüͤderall, die Hauptstadt nicht ausgenommen, zeige sich ein Verlangen, dem Abfolutismus des Sultans einige Granzen zu setzen.
I Niederlande. Aus dem Haag, 00. Nov. Folgendes ist der Haupt⸗
Inhalt des der zuve er Generalstaaten in ihrer Eitzung 2 —+ b Gesetz⸗Entwurfes in Betreff des öffentilchen Unterrichts: 1) Der Privat⸗Unter⸗ richt, welcher unter der Aufsicht der Estern und Vormünder und nur in einer und derselhen Familie ertheilt wird, ist Zänzlich frei. 2) Der öffentlache Unterricht in den von den Staats , Provinzial, und Communal⸗Behörden errichteten Anstalten wird von der Regterung geordnet. 3) Jedem In⸗ länder ist erlaubt, in den von Privatpersonen gestifteten und theile sol und in Familten Unterricht zu er⸗ van solgende Bedinaungen erfuͤllt: Zunaͤchst hat seine Absicht der Cemmunal⸗Behoͤrde
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von Tage zu Tage fuͤhldarer wird. Auf Anregung der Po⸗
mit den noͤthigen
schaft
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Zeugnissen seiner geistigen und moralischen Befaͤhigung, und mit dem Verzeichniß der Lehrgegenstaͤnde, in denen er Untert. richt ertheilen will, anzuzeigen. Wenn ein mit solchen Zeug⸗ nissen versehenes Individuum eine Privat⸗Anstalt eröͤffnen will, so kann die, Ortsbehoͤrde die Erlaubniß aus dem Grunde verweigern, daß schon eine oder mehrere solcher Anstalten sich am Orte befaͤnden, und von dieser ihrer Weigerung binnen - einem Monate den Provinzialstaͤnden Kenntniß geben, weliche im Laufe eines Monats uüber die Sache entscheiden. Hat . der Unternehmer einer Privatschule innerhalb 2 Monaten weder von der Weigerung der Ortsbehöͤrde, noch von der Entscheidung der Provinzialstaͤnde Kenntniß erhalten, so kann er seine Anstalt eroͤffnen. 4) In jeder Provinz wird eine aus detm Gouverneur derselben, und aus zwei von den Provinzialstaͤnden
jaͤhrlich zu ernennenden Abgeordneten bestehende Pruͤfungs,⸗, Commission errichtet, welche die Zeugnisse der Befähigung zum Ertheilen des Elementar⸗ und mittleren Unterrichts zur
Eröffnung einer Privatschule ertheilt. 5) Jeder Privatlehah rer und Schul⸗Unternehmer muß die Treue gegen den Ko:-⸗: nig und Gehorsam gegen das Grundgesetz und die Gesetze . uͤber den oͤffentlichen Unterricht beschwoͤren, und eidlich ver⸗ 1—— sichern, daß er nichts lehren oder lehren lassen wolle, was dem Grundgesetze, den Gesetzen des Staats, so wie der öf⸗ fentlichen Ordnung und Ruhe, oder den guten Sitten wider sey. 6) Auslaänder duͤrfen ohne besondere Koͤnigl. Er⸗ laubniß weder Schul⸗Anstalten errichten, noch in Familien Unterricht ertheilen. 7) Diejenigen, welche ohne Erfüllung 3 der obigen Bedingungen Unterricht geben, sollen einer Geldaà. strafe von 50 —300 Fl. unterliegen. Dieselbe Strafe
diejenigen, welche das von ihnen bei der Behoͤrde eingereichte Programm der Lehrgegenstaͤnde überschreiten; unter erschwe⸗
renden Umstaͤnden wird ihnen das Unterrichtgeben auf eine Zeit von sechs Wochen bis zu einem halben Jahre un⸗ tersagt. Wer in seiner Anstalt dem von ihm geleisteten — Schwure zuwiderlaufende Principien lehren läßt, verfällt “ eine Geldbuße von 50 bis 300 Fl., auch kann, je nach der * Wichtigkeit des Falls, die Schule auf drei Monate und so gar auf zwei Jahre geschlossen werden. Diese Strafen sind 8 unabhängig von denen, welche durch das Straf⸗Gesetzbuh festgestellt sind. 5
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Deutschland.
Muͤnchen, 30. November. Eine Königliche Verord⸗ nung vom 23. November enthaͤlt die naͤhern Bestimmungen uͤber die Umgebung des Rheinkreises mit einer Zolllinie. Mit der Bekanntmachung dieser Anordnung ist im Rhein⸗ kreise die besondere Verkuͤndigung des Zollgesetzes und Zoll⸗ tarifs vom 15. August, so wie der Vereins⸗Zollordnung und des Vereins⸗Zolltarifs zu verbinden. Indessen soll nach dem Wunsche des dortigen Landraths vom Getreide, Mehl, Flachs, Vich, Schaafwolle und Sreinkohlen kein Ausgangszoll und vom Schaafvieh kein Eingangszoll erhoben werden. Der Zeitpunkt fuͤr die Vollziehung und Wirksamkeit der Zollord⸗ nung und des Tarifs ꝛc. wird bestimmt werden, wenn die noͤthigen Voranstalten gehoͤrig getroffen sind. „
Gestern, Morgens um 2 Uhr verschied hier im 70sten Jahre seines Lebens der Koͤnigliche Leibarzt und Geheime Rath, Herr Dr. Bernhard Joseph von Hartz, Commandeur des Verdienst⸗Ordens der Baierischen Krone ꝛc. ꝛc., nachdem er bereits seit mehreren Monaten an der Brustwassersucht darnieder lag.
Gotha, 2. Dec. Seit Kurzem erfreuen wir uns hier zweier neuen Huͤlfsvereine, deren wohlthäͤtige Wirksamkeit
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lizei-Behoöͤrde haben naͤmlich sämmtliche Zuͤnfte und Hand⸗ werke der Stadt eine gemeinschaftliche Huͤlfskasse zur Ver⸗ pflegung kranker Gesellen, und eden so hat ein großer Theil der hiesigen Dienstherrschaften eine gleiche Kasse zur Pflege erkrankender Dienstboten errichtet. Beide Vereine düͤrfen fuͤr ihre Kranken das bereits im Jahre 1803 von der Fretin Luise Friederike von Frankenberg hier gestiftete Krankenhaus benutzen, welches fuͤr diesen Zweck noch eine Erweiterung er⸗ halten hat, und die wohlthaͤtigen Absichten der unvergeßlichen edlen Stifterin nun um so mehr erfuͤllt. Es ist in diesem Hause fuͤr die Verpflegung und Behandlung der Krank und fuͤr jede Bequemlichkeit derselden so gut gest endaß kein Handwerksgeselle und kein Diensthote 1. Meisters od - 8,n 9.2. 82 * 8 2₰ eerschaft besser af 08n seyn kann, . Die Verwaltung beider Haͤlfsl 1
der Leitung des Polizeirathe Lde 21.e eehc gemeinnuͤtzig denkender Maͤnner unente eldlich, besorgt, und alljaͤhrlich wird öͤffentliche Rechnung aggelegr ;
In Koburg besteht seit zehn Jahren eine Abendgesell⸗ zunaͤchst für den Zweck geistiger und gemuͤthlicher Un⸗
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