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an Hafer; Sligo, YPoughall, Dublin, Cork und Drogheda jedes 90 bis 140,000. ie Gesammt⸗Ausfuhr von Getreide aus Irland beläuft sich auf etwa 1,200,000 Q., und von grobem und feinem Mehl auf 200,000 Ewt.“
Die Schuͤler in der Westminster⸗Schule fuͤhrten vor⸗ gestern als Schul⸗Actus den Phormio des Terenz auf, mit Prolog und Epilog, in welchem letzteren die dramalis per- zonae sich in unsre Zeit versetzten, und in Terenzischem La⸗ tein von Studentenlärm, Alquazilen, Inquisitoren, Janit⸗ scharen, den Omnibus, dem Feuer⸗Könige Chabert u. s. w.
sich unterhielten. Die Pläne zur Anlegung von Eisenbahnen zwischen Reiches werden mit Thä⸗
den wichtigsten Stäͤdten unseres tigkeit betrieben; obwohl mit großen Kosten verknuͤpft, ver⸗ sprechen diese Unternehmungen jedoch vollkommene Beloh⸗ nung. Namentlich wird eine solche Straße von Edinburgh nach Glasgow deabsichtigt; mit Anwendung von Dampf⸗ wagen wird man den 42 Englische Meilen langen Weg von einer Stadt nach der andern, nach sehr maäͤßiger Berechnung, in höchsten 3 Stunden zuruͤcklegen. ae ee bMersgetsgsern eeeenee
94 a.l Aus dem Haag, 15. Dec. Die neu erwäͤhlten Ab⸗ geordneten der Provinz Holland, die Herren van Foreest, op den Hooff und Frets legten in der Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten vom 12., nachdem ihre Voll⸗ machten geptuͤft und richtig befunden worden waren, den
üblichen Eid in die Haͤnde des Praͤsidenten ab und nahmen darauf ihre Piat⸗ ein. Den Rest der 42 füllte ein Bericht der Bittschriften⸗Commission üͤber Petitionen von
nur oͤrtlichem Interesse aus.
Gestern hielt die zweite Kammer vor der Eroͤffnung der Berathungen uüͤber die Budgets, auf den Antrag der Herren le Hon, von Bruckère und des Grafen von Celles eine ge⸗ heinze Sitzung, nach deren Aufhebung die Debatten üͤber die sinanpgeseß⸗ begannen. Die Herren Sandelin, d'O⸗ malius Thierry, van den Broucke van Terbeque, Fabri⸗Longree, v. Stassart, van Dam van Isselt und Sypkens leßen sich im Verlaufe der Sitzung üͤber das Budget vernehmen. Die Berathungen über diesen Ge⸗
stand werden heute fortgesetzt.
Folgendes ist der Gesetzentwurf wegen Unterdruͤckung der Prezvergehen, welcher der zweiten Kammer in ihrer Sitzung vom 11ten d. M. vorgelegt wurde: „Wir Wilhelm, von Gottes Guaden u. f. w. Nachdem Wir in Erwaͤgung
ezogen, daß das Gesetz vom 16. Mai d. J., weit entfernt, hee Zwecke zu entsprechen, große Mißdraͤuche zur Folge gehabt und die Beleidigungen, die Unruhe, das Mißtrauen und die Zwietracht vermehrt hat, daß es also dringend noth⸗ wendig geworden ist, diesem Uebel wirksame Heilmittel ent⸗ tegen zu stellen und dadurch allen guten Unterthanen den riedlichen Genuß der Freiheit und Ordnung, der Regierung und allen Staatsbeamten aber die sreie Ausuͤbung ihrer Pflichten zu sichern, auch die Autorität und die Rechte, wel⸗ che das Grundgesetz Uns so wie unverletzt zu bewahren; aus diesen Gruͤnden haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und in Uebereinstim⸗ mung mit den Generalstaaten beschlossen und beschließen wie folgt: Art. 1. Jede bescheidene Erörterung und Beur⸗ theilung der Handlungen der Staats⸗Behoͤrden in Buͤchern, periodischen Schriften, Zeitungen und Broschüren stehr je⸗ dem frei. Art. 2. Wer, in welcher Weise und durch wel⸗ ches Mittrl es auch seya möge, die Königl. Wuͤrde, das Ansehen oder die Rechte des Köͤnigs und des Königl. Hau⸗ ses antastet oder Abneigung gegen den Kaaig⸗ Verachtung gegen die unmittelbar von ihm ausgeflossenen Befehle und Verordnungen zu erkennen giebt, oder sich Verletzungen oder Beleidigungen gegen Seine Pasbn oder ein Mirglied Seines
zuses erlaubt, wird mit einer gefänaglichen Haft von 2 bis 5
bren bestraft. Art. J. Eine 1 bis Zzährige Gefängnißstrafe trifft dichenigen, welche, auf welche Weise es auch sey, sich beikommen lassen sollten, die bindende Kraft der Gesetze an⸗ zugreifen, zum Ungehorsam gegen dieselben aufzureizen oder die öͤsfentliche Ruhe zu gesährden, indem sie Zwietracht de⸗ günstigen, Unruhen und Mißtrauen nähren und die Regie⸗ rung, deren Handlungen, Absichten und Anschen im Ganzen
bn Theil auf eine verletzende Weise angreisen. Art. 4.
eederheolungsfalle wird die Strafe um die Häͤlfte er⸗
höht. Art. 5. Die gerichtliche Versolgung der in gegen⸗ rrigem Gesehe angegebenen Vergehungen muß innerhalb dreier Reancte . b’ nber mobifteirt werden und namentlich die Arritel 2h1 — 208. des Strasgesetzbuches blelben in Kraft. Die Artikel 4. 5.
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Orte erforderlichen Materialien auf eigene Kosten anscha Unserem Hause verleiht,
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und 6. des Gesetzes vom 16. Mai d. J. werden aufgehoben und fuͤr ungültig erklart. Der Artikel 3. des genannten Gesetzes soll jedoch nicht auf die Vergehen schriftlicher Ver⸗ läͤumbung und Beleidigung der Behörden oder deren Mit⸗ zlieder und einzelner Beamten anwendbar seyn. Gegen diese Vergehen soll von Gerichtswegen auch ohne vor. angegangene Klage des Verläumdeten oder Beleidigten ver⸗ sahren werden.
Schweden und Norwegen. r
Stockholm, 7. Dec, Schweden hat durch den in vori⸗ Woche zu Christiania erfolgten Tod des Reichsstatthalters von orwegen, Grafen Platen, eines seiner verdienstvollsten Staats⸗ männer, einen empfindlichen Verlust erlitten. Der Vere⸗ wigte, der sich durch die seltensten Eigenschaften und Talente, wie auch durch seine reinpatriotischen Gesinnungen das un⸗ beschränkte Vertrauen seines Koönigs und die Achtung aller seiner Landsleute erworben, hat sich durch die Anlegung des w Götha⸗Kanals, welcher die Ostsee und Nordsee mit einander verbindet, selbst das schoͤnste Denkmal errichtet.
Da Schweden seit anderthalb Jahren einen außerordent⸗ lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Wiener Hofe hält, so haben Se. Maj. der Kalser von Oesterreich dem Vernehmen nach nunmehr auch den bisherigen Geschaͤfts⸗ traͤger, Grafen Woyna, in gleicher Eigenschaft bei unserem
Hofe beglaubigt. Der Präsident des Staats⸗Comtoirs, Graf Adelswärd, E.ngn Staatsrathe ernannt. Wie man vernimmt wird df posfe, Landehesving von Mariestad, einstweilen das Prästdium des Sraats⸗Comtoirs uͤbernehmen. RNächstes Jahr wird eine neue Zeitschrift unter dem
Titel: „Die Schwedische Minerva“ erscheinen.
Deutschland.
Dresden, 15. Dec. Se. Königl. Majestät haben ge⸗ ruhet, den zeitherigen Geheimen Finanz⸗Rath, Heinrich An⸗ ton von Zeschan, zum Gesandten am Deutschen Bundestage zu ernennen und ihm den Charakter eines Geheimen Rathes
deizulegen. Vermstabt, 10. Derember. In der pestrigen, (18tehn) Sitzung der zweiten Kammer der Landstände wurde üder den Gesetz⸗Entwurf, wegen Erbauung der Staats⸗Kunststraßen abgestimmt. Nach diesem Entwurfe soll sede Gemeinde, durch deren Gemarkung eine Staats Kunststraße angelegt wird⸗ aus ihren eigenen Mitteln die Entschäͤbigung fuͤr das Land, welches innerhalb ihrer Gemarkung zum Straßenbau ver det wird, so wie fuͤr die gestoͤrte Benutzung des Geläͤndes, worauf die Materiallen gelegt werden ꝛc., die Errichtung der auf die Feldwege fuͤhrenden kleinen Bruͤcken oder Dohlen, die durch Setzung von Marksteinen entstehenden Kosten, An 4 innerhalb ihrer Gemarkung bestreiten; serner sollen diejenigen Gemeinden, durch deren Ort eine Staats Kunststraße gefuͤhr 1 wird, die zum Pflastern oder Chausstren der Straße ꝛe fsen
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und beifuüͤhren u. s. w. Die Kammer nahm die einze 2 Bestimmungen dieses Entwurfs mit eintgen Modiftcationet (meist einstimmig) an. Die wesentlichste Modificarton uhe⸗ dahin, daß, wenn der Gesammtbetrag der von einer emet hiernach zu leistenden Landentschädigung die Haͤlfte des zer talbetrags der von der Gesammtheit der Gemeinde ung dens Gemarkung in einem Jahre zu entrichtenden directen Steageg üͤbersteigt, der Mehrbetrag alsdann vom Staate — werden folle. — Demnaͤchst ersolgte auch die Abstimmezer üͤder den Gesetz⸗Entwurf, die Erbauung und Erhaltunosgr Provinztal, Straßen betreffend. Im diesem Entwur „* bestimmt, daß der Aufwand füͤr u und Erhaltungh sche Provinzial⸗Kunststraßen (d. h. derjenigen Seraßen, Pre⸗ wegen ihrer Wichtigkeit fuͤr den innern Verkehr —— 4 vinz oder für die Verbindung mit den andern Proyins
reits als ststraßen angelegt sind, oder noch eban ei den, ohne daß hierzu aus
allgemeinen Stzatemitees Beitrag geletstet worden ist oder geleistet wird) von vinz, Seena welcher die betreffende Straße 1en, emeinen Verwaltungskosten aber aus Sroatsmi dutch reiten sepen. Hinsichtlich dessen, was die Gemeinden’ asten 1 deren Gemarkungen dergleichen Straßen stehen, 27 1 haben, sind dieselben Grundsätze aufgestellt, wir 8 Scsats, Kuffastshen, Din — — auch dieser twurf mit ein Modificationen an. b 8 Erremlfur- a. M., 15. Dec. Se. Könlgl. Hoheit Kurprinz von Hessen ist hier cingetroffen.