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’ behielten sich vor, erst nach dem Verlauf der Berathungen ihre Stimmen abzugeben. Die Königk. Botschaft, welche den Gesetz Entwurf we⸗
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grée und Sandelin
aen Unterdrückung der Preßvergehen begleirete⸗ lautet wie folgt: „Edelmoͤgende Herren! Der Gesetz⸗Entwurf, welchen Wir Euer Edelmoͤgenden hiermit vorlegen, ist eine trautige Dder nothwendige Folge dessen, was sich in einfgen 2* Unseres Köͤnigreichs zutrögt. Mitren im Genusse des ete⸗ dens nach Außen und der Ruhe im Innern, bei —2g hen so vieler Zweige des Gewerbfleißes, unter 2 milder Gesetze und politischer so wie — — nS hden Wir eine kleine Anzahl Unserer ee 4 Uedertreibung und den unruhigen Sinn ebe 22 2 täuscht und aufgereizt, alle diese Wohlthaten „7 — sich auf eine eden 8 gefährliche als ärgerliche 2 4 gegen die Regierung, die Gesetze und Unsere vaͤterlichen Absichte
Presse, dieser Presse, der — =Z— Die Zag⸗beeten en, 8. sie in andern Laͤndern
hat leider nur zu⸗ sehr dazu
ir eine undeschranktere
genießt, zuzusichern wuͤnschteun es Wüsßtrauen
Ausuͤbung Wir
Wir es mit der
nisse und Einsichten bez
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wietra ’ . smele⸗ 2 die eben so sehr die gesellschaft⸗ lichen a duttonen antergraben, als sie der 2—2 8 Grundgesetz festgestellten Regierung der Niederlande ₰ en Recht 8 u seres Hanses zuwider laufen, deren unbeschr nkee en eger piemals gewuͤnscht, sondern die Wir aus Anregung in so weit beschraͤnkt haben, als dauernden Wohlfahrt, den Sitten und dem tion fär vertraͤglich hielten. Diese Presse, ne Freiheit die Verbreitung der Kennt⸗ weckt, ist durch Uebelgesinnte zu einem
abgewuͤrdigt worden, Zwietracht, Unzufriedenheit, — Beecheigeist und die Neigung zu⸗ Tadel und Ie dervorzuürufen, und hat dadurch die öffentliche Ruhe, di 1 oralische Kraft des Staats, den freien Gang der Re⸗ * Erfüllung der mit den öͤffentlichen Aemtern
d d 8 2 — Obliegenheiten dergestalt untergraben, daß es fuͤr Uns zur schmerzlichen Pflicht geworden ist, Unsere und
g zaenden Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand durch feste Maaßregeln und heilsame Gesetze harüber zu wachen, daß die Wohlfahrt des Staats keinen Eintrag erleide, daß die Treue und Liebe Unserer Untertha⸗ men, so wie ihre Anbaͤnglichkeit an die durch eine Verfassung gemä⸗
Unserer eigenen
Charakter der Na deren constitutionne
ßiate monarchische Regierung nicht erschuͤttert werden, mit einem
in dem Köuigreiche der Niederlande die wahre
2* Oernng — die Gesetze geachtet und aufrecht erhalten werden. Zu dem Endescheint es uns nothwendig, Edelm. Herren, bei Vorlegung eines Geschzes, das nur dahin zielt, den Genuß des Guten durch die Unterdruͤckung des Boͤsen immer mehr zu sichern, Unsere persönliche Meinung üͤber den Gang der Regterung Unseres Koͤnigreichs auszusprechen. Wenden Wir Unsere Blicke auf die religiösen Interessen der Einwohner, so finden Wir, daß der Religien gemaͤß, welche Zir und Unser Haus nach dem Beispiele Unserer Vaͤter bekennen, und deren Grundsatz „die Freiheit“ ist, auch beschtäͤnkte Freiheit der religioͤsen Metnungen, die gleich⸗ 28841 aller im Königreiche bestehenden Glau⸗
moͤßige — und die freie Ausuͤbung der durch das
itsse
See. Sses ehclegae Culte stets der Gegenstand Unserer Sehn Fürsorge gewesen sind⸗ In Betreff der roͤmtsch⸗ katholtschen Religion bot sich bei Uuserer Thronbesteigung kein dvud angeme mwerer Gang dar, als derjeuige, welcher sichere der glorreichen Reglerung der mit Recht so verehrten — Heaa in deusenigen Provinzen befolgt wurde, wo 9 — 1. Einwohner sich zu dieser Reltigion bekennt. die N dhn ersten Jahren von Uns getroffenen Maaßregeln Dedem auf dieses seühere Beispiel gegruͤndet. Seit dem . 82 Concordats zund dessen vollständiger Ausfuͤh⸗ 5 Peevcchen 89nngt die “ reiheit, als sie jemals in fruͤherer eit
Kirche daseldst mehr 8 schat wird durch den gluͤcklichen 32
esen, und diese Wohlchat statt findender Unterhandlungen unverzuͤglich
1 auch Unseren vöͤmlsch katholischen Unterthanen in den an⸗ deren Provinzen zu Theil werden, so daß Wir der baldigen Besetzung der noch ertedigten bischöͤflichen Sitze entgegen
schen duͤrfen. Wir wüͤtschen Uns Gluͤck dazu, außerdem hier Fgn. Versicherung geden zu koͤnnen, daß Uusfer Beschluß ꝙqp
vom 2. d. J., dessen Dauer sowohl durch Unsere mit dem Roͤmischen Hose getroffene Uebereinkunft als durch Unsern unerschͤtterlichen Willen verbuͤrgt ist, nicht mur alle Wuͤnsche des heiligen Stuͤhles fuͤr das Beste Unse⸗
u. voͤmisch⸗karholtschen Unterthanen erfuͤllt hat, sondern daß das Odethaupt dieser Kirche nach Kenntnißnahme bieses Be⸗
salees Uns deshald seine Dankbarkeit zu erkennen gege⸗ nad crtlärt hat: „daß Wir Unseren Conventionen mit
ᷣAb
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Kraft und Wirksamkeit gegeben, und deren buchstaͤbliche Vollziehung ohne Zusatz verordnet haͤrten, daß Wir ferner den ⸗ Bischoͤfen innerhalb der von Uns fruͤher genehmigten freien Spielraum liehen und daß Unsere Anordnungen nicht der geringsten Einwendung von irgend einer Art unterlaͤgen“ Betrachten Wir nun ferner, daß die Angelegenheiten des roͤmisch⸗ katholischen Cultus durch einen Unserer Beschluͤsse einer besondern Verwalcung uͤbergeben sind, so duͤrfen Wir glauben, daß auch it dieser Hinsicht die Wuͤnsche eines großen Theils Unseres Vol ₰o kes so wie die Unserigen in Erfuͤllung gehen werden. Je-. doch verhehlen Wir es Uns nicht, daß troß des Genusses aller dieser Vortheile ein uͤberteiebener Religionseifer, der
aus einem nicht ssehr loͤblichen Zwecke angefeuert und durch einen verderblichen Einfluß unterhalten wird, und der oft selbst durch die heilsamen Lehren einer zur Ordnung und zu verständigem Gehorsam ermahnenden Religion nicht genug
im Zaume gehalten wird, noch nachtheilig wirken, und Keime
der Zwietracht und Widersetzlichkeit erzeugen kann und daß man sogar fruͤher oder spaͤter unter irgend einer Form Leh⸗
ren verbreiten und Versuche machen koͤnnte, um den Einfluß eines religiösen Systems auf den Gang der Regierung gesetzmaͤßig zu machen. Aber Wir versichern hiermit,
daß Wir fest entschlossen sind, dem durch Alle in Un⸗ sere Hand gegebene Mitrel entgegen zu wirken, die zeitliche Macht auch ferner in ihrem ganzen Umfange unverletzt zu bewahren; fortwaͤhrend uͤber der Aufrechterhal⸗ tung der Religionsfreiheit, zugleich aber auch daruͤber zu wa⸗ chen, daß alle Confesstonen sich genau innerhalb der Graͤnzen
des Gehorsams gegen die Staatsgesetze halten, damit die 8. Gewissensfreiheit des Volks beschuͤtzt und die Handlungen 8
sicher gestellt werden. Wenn Wir den Unterricht, diesen
lenen Gegenstand, betvachten, so wagen Wir Uns zu schmei⸗ cheln, daß Wir Anspruͤche auf die Dankbarkeit des aufgeklaͤr⸗ ten und vorurtheilsfreien Theils Unseres Volks erworben ha⸗ ben, indem Wir in dieser Hinsicht aus eigenem Antriebe ge⸗ setzliche Bestimmungen veranlaßten. Wenn Wir einerseits
terthanen gebilligten Bestimmungen wesentlich modificirt ha⸗ ben, ohne jene unbedingte Freiheit anzunehmen, weiche in ihrer Zuͤgellosigkeit zur Verwirrung und Vernichtung der Ci⸗ vilisation und der intellectuellen Entwickelung fuͤhrt, so wird andererseits eine aufmerksame Pruͤfung zeigen, daß die Re⸗
Behoͤrden so vielen Einfluß geageben hat, als das Gesetz ir⸗ gend gestatten konnte, und Wir wuͤnschen, daß die Bera⸗ thungen Euer Edelmöͤgenden Uns ausklaren und Uns zeigen moͤgen, ob Wir in Unseren Gesetzvorschlaͤgen den Zweck Un⸗ serer Anstrengungen, welche sters darauf gerichtet waren, die verstaͤndigen Wuͤnsche aller Unserer Unterthanen zu erfuüͤllen, erreicht haben. Die Nation ist aber auch berechtigt, Edel⸗ moöͤgende Herren, von Uns zu erwarten, daß Wir unuͤberlegte Forderungen mit Festigkeit zuruͤckweisen, so gern Wir auch verstaͤndigen Wuͤnschen Genuüge leisten. Diese Festigkeit, die Grundlage des gesellschaftlichen Gluͤcks, ist zugleich der con⸗ stituirende Grund satz Unserer Regierung, und Wir zweifeln nicht daran, daß die Versicherung Unseres Wiherwillens gegen ein Ueberschreiten der Linie, welche die noͤthige Festigkeit von einer uͤbel angewendeten Nachsicht theilt, die Wohlgesinntem ermuthigen und den Schlechtgesinnten jede Hoffnung auf ein Gelingen der Mittel des Widerstandes und der Gewalt benchmen werden. Pruͤfen Wir die von Uns in Betreff des Gebrauchs der Französischen Sprache festgestellten Bestimmungen, so duͤrfen Wir glauben, daß in dieser Beziehung nach und nach alle Anorduungen getroffen worden sind, die man zur Er⸗ leichterung der Privat⸗Verhandlungen wuͤnschen kann; soln⸗ ten Wir Uns jedoch uͤberzeugen, daß diese Anordnungen unzu⸗ reichend seyen, oder ohne Nachtheil auch auf die oössentlichen Verhandlungen ausgedehnt werden koͤnnen, so werden Wir geneigt seyn, wuͤnschenswerthe Modificationen eintrete lassen. Wir fuͤgen aber hier die Versicherung he n. iu dieser Gegenstand Unserer Fuͤrsorge stets dem Zust 03 haß Nation untergeordnet seyn wird, und daß di Hende der nen eines zügellosen Ungestuͤms eben so — 8. liche Forderungen den Zeitpunkt sch⸗ enig als ungebaͤhr⸗ werden, wo Wir den auöges euniger herbri fuͤhten 3 eir den ausgesprochenen W 8
geben möͤchten. Der billige G Wunschen etwa Gthör
der Richter ist ge Grundsatz der Unadsetzbarkeit
8 ichter ist durch das Gesetz ber
scheiut Uns, daß i setz bereits geheiligt und es
28 „daß in Betracht der nahe bevorstehen
nisation der Gerichte Unsere Da sehenden Orga⸗
u ist. Verweilen Wir 8 — Frage riellen Veran lichkei 7* er mintste⸗
dem heiligen Stuhle alle von Unserem Willen cgeiie. 8.
8„*
1
durch die Verfassung Unserer bestaͤndigen Fuͤrsorge anempfoh⸗ 8
der Regierung gegen die Eingriffe jeder geistlichen Gewalt 8
die vorhandenen und von einem großen Theile Unserer Un⸗ 8—2*
gierung in diesem Zweige den Communal⸗ und Provinztal⸗ —2