1829 / 354 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ddie gewoͤhnlichen Leidenschaften erhaben waäͤren.

dden Thron gestellt, sind sie es, reeressen ihrer Provinzen am besten unterrichten und dieselben

S .nn bei denen ihre

8 and ihrer Administrirten mit

Pvrovinzial⸗Behörden mit eben so 1 n

2 81 * auffinden, als Wir den Zweck derselben ufolge nicht nur alle Handlungen der Regierung ausschließ⸗ lich Unserer Pruͤfung und Unserer Entscheidung unterworsen sind, sondern Uns auch das Recht gegeben ist, die Natur der

VPerpflichtungen, welche Wir den Chefs der Ministerial⸗De⸗ partements durch einen Eid auflegen wollen, naͤher zu be⸗

stimmen; wenn Wir nach diesem Allen die Uns anver⸗ traute Gewalt aufrecht erhalten und fortfahren wollen, die Interessen Unserer geliebten Unterthanen zu Herzen zu neh⸗ men, so glauben Wir keine andere Verantwortlichkeit Unse⸗ rer Minister gelten lassen zu koͤnnen, als diejenige, welche, außer ihrem Verhaͤltniß zu Uns, durch das Grundgesetz und die andern bestehenden Gesetze fuͤr sie festgestellt ist. Wir sfinden sogar in dem verfassungsmäßigen Bestehen des Staats⸗ Raths und in dem Grundsatze, daß dieser Staats⸗ Rath und nicht dieser oder jener Chef eines Ministerial⸗ Departements gehoͤrt werden soll, nicht nur die Ausschlie⸗ ßung des Grundsatzes der ministeriellen Verantwortlichkeit, sondern auch außerdem fuͤr das Belgische Volk eine desto röͤßere Buͤrgschaft dafuͤr, daß keine Maaßregel, welche seine Vrnberessen betrifft, angenommen wird, ehe sie nicht reiflich eroͤrtert worden ist. Die Einfuͤhrung der Verantwortlichkeit

dder Minister gegen die beiden Kammern der Generalstaaten

und gegen die Richter wuͤrde uͤberdem, im Widerspruch mit dem Grundgesetze, die Ausuͤbung der 2 Praͤrogative in andere Haͤnde uͤbertragen, ohne den Volksfreiheiten eine

neue oder bessere Buͤrgschaft zu gewähren. Denn von wel⸗

cher Art auch die Männer seyn moͤchten, die berufen wuͤr⸗

den, die Handlungen der Minister zu beurtheilen, so wuͤrden immer aus einem solchen Urtheile keine heilsamen Fruͤchte geärndtet werden koͤnnen, wenn nicht diejenigen, denen Rechenschaft abgelegt werden soll, hoͤher als die ver⸗ sscchiedenen Klassen der Gesellschaft ständen und somit üͤber Die Nie⸗ derlande gleichen hierin keinesweges anderen Ländern, wo man ohne Nachtheil die ministerielle Verantwortlichkeit unter Umstaͤnden eingefuͤhrt hat, die diesem Koͤnigreiche völlig fremd sind, und deren Abwesenheit der verfassungsmäßigen Verwal⸗ tung desselben eine ganz verschiedenartige Richtung gegeben hat. Dagegen fuͤhlen Wir, Edelmögende Herren, die Noth⸗ wendigkeit, die allgemeine Eintracht immer fester zu knüpfen und zu sichern, indem Wir die Verhäͤltnisse zwischen den Chefs der Ministeriat⸗Departements und den deiden Kam⸗ mern der Generalstaaten ausdehnen, und Wir beschaͤftigen uuns ernstlich damit, auf welche Weise dieses Ziel am schnell⸗ stten und besten zu erreichen sey. Auch die Rechts⸗Conflikte haben Unsere Aufmerksamkeit in Anspruch genommen und so sehr Wir den Verwaltunzs⸗Behöͤrden einen ungehinder⸗ ten Gang zu sichern wuüͤnschen, eben so sehr wollen Wir, daß auch der Recurs Unserer Unterthanen an die Gerichtshöfe nicht unnoͤthig gehemmt werde. Wir gedenken auf diesen Punkt zuruͤckzukommen, wenn das Gesetz in Betreff der Or⸗ ganisation der Tribunaͤle in Kraft getreten seyn wird, und schmeicheln Uns alsdann, diesen becden in gleichem Grade dringenden Beduͤrfnissen auf eine befriedigende Weise zu ge⸗ nügen. Ueber die Befugnisse der Provinzialstaaten sind in den letzten Jahren verschiedene Theorieen hervorgerufen wor⸗ den. Diese, fuͤr bestimmte und wichtige Zwecke eingesetzten Collegien haben das groͤßte Recht auf Unser Zutrauen und Unsern Schutz. Durch das G setz zwischen die Buͤrger und Uns von den besonderen In⸗

Unserer Fuürsorge anvertrauen koͤnnen. Moögen sie dies nie —₰2 Augen verlieren —ö Ge⸗ ude von nter ins⸗

der gesetzgebenden Gewalt unterworfen

Moͤgen sie eehr auf Ge de

resp. Provinzen näher betheiligt sind, und sie werden gewiß das Beste ihrer Provinzen 82 des Zasn⸗ die Vo⸗ der Wohlwollen entge⸗ t dafür sorgen werden, und der Wohlfahrt Un⸗

Diesem Grundsatze getreu, werden

seter 2. wenig heeiten der g. 2 welche

8— aes gleglc Uns und *— uͤbertra⸗ gen hat. Was den Uebelstand anbetrifft, den man in den Be der Reglements hinsichtlich der Folgen der in scch au 178

n die des Stimm

1 bäͤrgerlichen aufzufinden geglaußt hat, ist 8 12. Sng worden. Wenn wir 298 e—,

I— erkennen, ziehen Wir ddie Bestimmungen des Grundgesetzes in Erwägung, welchem

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Verbindlichkeiten, von allgemeinen Katastrophen oder von Unruhen in Unseren üͤberseeischen Besitzungen; uͤberdies er⸗ oͤffnet sich uns die gewisse Aussicht auf noch groͤßere Erspa⸗ rungen. Wir finden ferner, daß die fuͤr die Abschaffung der

NEWETT“ 88 EII“ 2* 1 1 2 n, Unsere Blicke auf die Finang⸗Angelegenhei“ Mahlsteuer ausgesprochenen Wuͤnsche erfuͤllt worden sind; daß durch die Vorlegung einer gesetzlichen Verfuͤgung dem Verlan⸗

9 ten des Koͤnigreiches richten, bemerken Wir zu Unserer Zu⸗ 8 I1 fassungsmäaͤtzigen Institutionen, von gesetzmaͤßig eing egangenen 4 n gen genuͤgt worden ist, jedem nur irgend moͤglichen Mißdrauche in sicht die vollkommene Ueberzeugung, daß, wie auch die Re⸗ 26 sultate ausfallen moͤgen, Unsere Anstrengungen fuͤr das Wohll der Nation, fuͤr die Verminderung der auf ihr ruhenden Lasten, fuͤr die Aufrechthaltung einer wohlgeregelten Verwal⸗ tung und des öffentlichen Kredits, weder von Unseren Zeit⸗ kenossen, noch von der Nachwelt werden verkannt werden. also nicht, Edelmoͤgende Herren, diese Schilderung Un⸗ ser Vertrauen auf die verf des Gottes Unserer Väͤter, auf die Anhanglichkeit und Dankbarkeit Unserer geliebten Unterthanen und endlich, Edelmögende Herren, auf Ihre ver⸗ fassungsmaͤßige Mitwirkung zur Unterdruͤckung des Uebels und zur wirksamen Beschuͤtzung des Guten, befestigen? Auf solche Weise wird man keine ungluͤcklichen und unschuldehes 8 Opfer der List und Verderbtheit mehr sehen; nichts Böses wird mehr ungestraft vorgeschlagen und ausgefuͤhrt werden; die Eintracht unter den Buͤrgern des Staates wird ohne Unterschied der Religion und des Standes aufrecht erhalten und, der angezettelten Umtriebe einiger Personen ungeachtet⸗ die Freiheit Aller sicher gestellt werden. Unter solchen Um⸗ ständen muß die Uebereinstimmung mit Ihnen, Edelmögende Herren, zur Befestigung der gesellschaftlichen Ordnung bei⸗ 3 tragen, und das eben so freisinnige als kraͤftige Verfahren der Regierung wird der Nachwelt und Unserem Hause die großen Beispiele Unserer Vorfahren aufbewahren, deren Weisheit und Muth der politischen, buͤrgerlichen und religid⸗ sen Freiheit der Niederlande als Schutz diente gegen die An⸗ maßungen einer irregeleiteten Menge und gegen den C einer fremden Herrschaft. Und hiemit bitten Wir Edelmögende Herren, daß er Sie in seinen heiligen Schutz nehme. Im Haag, den 11. December 1829.“

Der General⸗Masor Holtmann ist nach einem 11jhri⸗ gen Aufenthalte auf der Insel Java hier

Deutschland. *†

München, 15. Dec. In der hiesigen Zeituns liest man Folgendes: „Mehrere öffentliche Blätter haben die Nachricht verbreitet, die Trennung der Justiz von der ch 4 lizei würde schon mit Anfang des näͤchsten Jahres vor 8 8 gehen; dies ist aber nicht wohl moͤglich, da die dazu vord. reitenden Gesetzbuͤcher erst bei der Stände Bersamm lung der Berathung vorgelegt werden können.“ 1

Am 18ten d. M. wird die Griechische Kirche (chema

friedenheit eine allmaͤlige Verminderung in den Ausgaben, in so fern sie unabhangig sind von der Einfuͤhrung der ver⸗

1 der Leitung des Tilgungs⸗Syndikats vorzubeugen; kurz, * Edelmöͤgende Herren, Wir hegen vorzuͤglich in dieser Hin⸗ 8

lige St. Salvators⸗Kirche) feierlich allhier 2. 2 2 Lüneburg hat die Vertheilung von r Tractaten⸗Gesellschaften, außer durch die 81225 deren Einsendung an die Consistorien schrieden. 3 Drelden 16. Dec estäͤt daben das . „Majet

Hannover, 18. Dec. Die Keͤnigl. ichen Behoͤrden, Superintendenten und Prediger, unt⸗ - —2ö22— rmee à ja b der Cavallerie, von Leyßer, den General Lieutenants⸗Charehe

ter zu verlethen dent 8 * C spon .g ¹19 + 1 . u Folgendes mit: „Prinz Friedrich 2 als 9.

seine Reisen in Nord⸗ und

dem Naturforscher s vFeremeea e, —, üen saeca, und jetzt für und die Akademie der 8. Petersburg Westindische Pflanzen

K. 8 asekten sam⸗

Schweiz. 12. Dec. Die Bevölkeru 1,n.50, Er Balen Uefern sür d08