1829 / 356 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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¹ 1I1“ 4 6 Afereüich⸗ Aufmerksamkeit ist indessen in

am Meisten auf das Ueberhandnehmen der Branntweinschen⸗ —— und des, aus dem allgemeiner werdenden Hange zum GSernuß geistiger Getraͤnke unter dem gemeinen Volke entste⸗ henden Uebels gerichtet. Man schreibt dieses zum Theil den

hohen Abgaben zu, welche auf Hopfen und Malz liegen, und

. s wenig Bemittelten verhindern, sein eigenes Bier zu

2 brauen, aber noch mehr den hohen Abgaben von dem zum Ver⸗

keanufe gebrauten Biere, und den Monopolien in den Händen weniger Brauer, welche das sonst viel gesuͤndere Getraͤnk vertheuern und verderben. Es haben deswegen schon meh⸗ rere Versammlungen statt gefunden, und das Parlament

wird wohl mit Bittschriften um eine Ermäßigung der Ab⸗ 8 aben von Malz und Bier und Freigeben des Brauens be⸗ stuͤrmt werden, und wenn der Einfluß der reichen Brauer s nicht verhindert, wird die Regierung wohl auch die Bitte

zum Theil bewilligen.

Niederlande.

Aus dem Haag, 18. December. In der vorgestrigen Sitzung der zweiten Kammer stimmten die Herren Fabri⸗ Longrée und Luyben gegen die Annahme des 10ährigen Budgets und fuͤr Ergreifung transitorischer Maaßregeln, um den Gang der Regierung nicht zu hemmen. Dagegen spra⸗ chen die Herren Donker⸗Curtius und van Alphen mit Waͤrme fuͤr die Annahme des Decennal⸗Budgets. Besonders ging der erstere dieser beiden Redner in eine ausfuͤhrliche Rechtfertigung des neuen Finanzgesetz⸗Entwurfes ein, machte dearauf aufmerksam, daß die Ausgaden darin bedeutend ver⸗ mmindert seyen und suchte, von dem Grundsatze ausgehend, sdeaß es die erste Pflicht des Staatsbuͤrgers sey, den gegen⸗ wartigen Zustand zu beschuͤtzen und aufrecht zu erhalten, dar⸗ zuthun, daß es unter einer wohlmeinenden und freisinnigen Regierung verfassungswidrig und revolutionair sey, das Be⸗ wwilligen der Subsidien von der Abstellung vermeintlicher Be⸗ schwerden abhängig zu machen. Eben so stimmten die HH. Frets, Repelaer und van Alberda für das Budget.

In der gestrigen Sitzung hielten die HH. Angillis, van Asch van Wyck, van Sytzama, Geelhand, Boddaert, v. Roisin, Fallon, Barthelemy und Rvon Secus Vortraͤge über das Finanzgesetz. Die Kammer versammelt sich heute wieder, um die .2 daruͤber fortzusetzen. 5 Unser Staatshaushalt unterscheidet sich von dem anderer ..

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constitutionneller Staaten vornämlich durch das zweifache

Bludget und durch die eigenthümliche Stellung des Tilgungs⸗ 8 GSpndikats. Dem Artikel 123 des Grundgesctzes zufolge bel⸗ den nämlich „die festen und beständigen Ausgaben, welche durch den gewöhnlichen Lauf der Dinge veranlaßt werden, und sich insbesondere näher auf den Friedenszustand beziehen“ sdas sogenannte Decenal⸗Budget, das jedesmal fuͤr einen Zeitraum von zehn Jahren festgestellt wird. Innerhalb die⸗ sses Zeitraums findet nur dann in der zweiten Kammer eine 8 Erzeͤrterung uͤber das 10jährige Budget statt, wenn die Re⸗

gierung dazu Veranlassung giebt, weil ein Artikel in dem⸗

55 selben entweder ganz ausgefallen ist oder sich wesentlich verändert heat. In das säbeliche Budget hingegen gehöͤren nach dem Ar⸗ tikel 126 des erwähnten Gesetzes „alle außerordentlichen, unvor⸗ beergesehenen und unbestimmten Ausgaben, welche insbesondere in Kriegszeiten nach den Umständen regulirt werden müssen.“ Deieses jaährliche Budget wird den alstaaten in jeder Jahres Sitzung zur Verwi und Discussion por⸗ gelegt. Was das Tilgungs⸗ at betrifft, so beschraͤnkt ich seine Wirksamkeit tprerwege⸗ blos auf die Verzin⸗ ung und Tilgung der St ld; dasselbe bildet viel⸗ r zugleich eine Huülfskasse für die 2.— und less nach Ablauf jedes Decenniums den Genenalstaaten loßen Situations⸗Etat vor, von einer föͤrmlichen Rechnungslegung wohl zu unterse ist. Im 2 8 sahre drehte c nun der Streit zwise dem Finanz⸗ nutster und der zweiten der bekanntlich mit der Ver⸗ werfung des Badgets endigte, hauptsächlich harum, daß der Mitnister aus den ohen angegebenen immungen des Grund⸗ gesetzes solgern wollte, daß alle auf die Verwaltung in Frie⸗ denszeit bet Ausgaben in das vhasühese Baboe⸗ ge⸗ hören, wahrend die Generalstaaten behaupteten, daß sede, ih⸗

rer Natur nach undestimmte und wandelbare Au in dem eregelt werden muüsse. Schon Entwer⸗ urg des ersten Decennal⸗Budgets im 1820 ver

re diese Verschiedenheit der Ansichten 88 die Regierung die von ihr e Vertheilung der Aus⸗ gaben in jedes der beiden Budgets dadurch kechtferrigte, daß manche Ausgaben zwar unbestimmt und wandelbar aber nichts 5 destoweniger ein laufendes und ordnungsmaͤßiges Bedürsalß

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des Staates, und darum als solche zu betrachten wären, die aus dem gewoͤhnlichen Laufe der Dinge hervorgehen.

Se. Majestät der Koͤnig haben die Todesstrafe, zu wel⸗ cher die Assisen von Gent vier der Falschmünzerei üͤberfuͤhrte

udividuen verurtheilt hatten, in resp. zwanzigjährige und lebenslängliche Zwangsarbeit gemildert.

Am 15. d. M. gaben Se. K. H. der Prinz von Ora⸗ nien einen glaͤnzenden Ball, zu welchem eine bedeutende An⸗ zahl von FP Fhanhe eingeladen war.

Oberst Balfour de Barleigh, Militair⸗Gouverneur der Niederlaͤndischen Besitzungen in West⸗Indien, ist am 23. Nov. am Orte seiner Bestimmung angelangt.

Brussel, 18. Dec. Der diesseitige Votschafter bei der hohen Pforte, Baron van Zuylen de Nyevelt, ist vorgestern

aus 5 hier eingetroffen.

er Koͤnigl. Franzoͤsische Gesandte in Hamburg, Herr Roux de Rochelle, ist auf seiner Reise nach Paris hier durch⸗ gekommen.

Der Amerikanische Dreimaster „United⸗States“ von Batavia kommend und nach Antwerpen bestimmt, ist am 14. d. M. bei starkem Nebel in der Naͤhe des Antwerpner Ha⸗ fens gescheitert.

Deurschland.

Muͤnchen, 17. Dec. Durch Verwendung von Seiten des gegenwärtigen Rektors der Universität ist nunmehr die Herstellung eines abgesonderten Locals im allgemeinen Kran⸗ kenhause zur Aufnahme der erkrankten Studirenden zu Stande gekommen, was als eine große Wohlthat fur diesel⸗ ben zu betrachten ist, da sie bisher blos in den Commun⸗Saͤlen Verpflegung fanden. Der Magistrat unserer Stadt ist mit dem der Vorstadt Au wegen einer prosectirten Vereini⸗ gung dieser Vorstadt mit der Restdenzstadt in Unterhandlung getreten, und die betreffenden Vorschläge sind bereits der Kreis⸗Regierung übergeben.

Bayreuth, 48. Dec. Gestern schloß der in unserer Stadt zum erstenmal versammelte Landrath des Ober⸗Main⸗ kreises seine Sitzungen, nachdem derselbe in seinen, mit pa⸗ triotischem Eifer Vor⸗ und Nachmittags fortgesetzten Vera⸗ thungen die ihm von der Staats⸗Regierung zur Begutachtung unterstellten Gegenstände mit reifer Umsicht erlediget, die Be⸗ dürfnisse des Kreises in Erwägung gezogen, und seine des⸗ fallsigen besonderen Anträge gestellt und schon gleich bei sei⸗ nem ersten Zusammentreten den erfreulichen Beleg geliefert hat, daß er den Geist der neuen Institution richtig aufge⸗ faßt habe.

Frankfurt, 18. Dec. Das heutige Amtsblatt ente hält folgende Verordnung: Wir Dürgermeister und Ra unserer sheen Stadt haben Uns bewogen gefunden, in dem dahier geltenden Prozeßrechte einige den gegenwärtigen Ge⸗ schaͤftsverhaͤltnissen angemessene Abänderungen zu treffen⸗ und verordnen daher auf verfassungsmaͤßigen Beschluß der gesetzgehenden Versammlung vom 5. Dec. Il. J. unterm 15. Dec. Folgendes: I. Abschaffung der privilegirten Sve und Klage nicht gezahlten Geldes. §. 1. Die im Römt Rechte gegruͤndete Einrede des nicht gezahlten Geldes kuͤnftig auf, nach Publication dieses Gesetzes, aus geste 22 Schuldurkunden und Quittungen, so wie eine 329, Herausgabe dieser Dokumente, wegen nicht erhaltener 399 lung, mit der Wirkung, daß der Inhaber der Urkunde ahe Beweis der Zahlung dennoch zu fuüͤhren habe, nicht statt. §. 2. Jeder künftig ausgestellte Schuldschein und g⸗ Quittung liefert von nun an gegen den Aussteller den iegg weis fuͤr die Richtigkeit alles dessen, was darin vcheg ist, so lange der Aussteller nicht das Gegentheil, daß nes in der Urkunde enthaltenen Geständnisses dennoch keine Zahlung erhalten habe, ber Ur⸗

nach erwiesen hat. 3. Dieser von dem kunde zu fuͤhrende is der nicht evfegzene Zaee der Regel in demselben Pre

war 2. über. die Urkunde selbst vn, zulassen. Im Wechsel“, Mandats⸗ und sabr aber ist diese Einrede als solche 8, jedoch dem, der sie vorschüht, um sie als 1 einer Separat, Klage im ordentlichen Pro chbn

vorbehalten ale, nach Publication dieser

Uebertrag von ForderungsRechten anes 11 —— 7,9 was der wie viel fuͤr die lage

8 Anastastanischen . ferner.