mehr eingekauft worden, als fuͤr die in der Provinz ſtationir⸗

ten Truppen gebraucht wird.

11. Auf den Antrag, wegen Geſtattung des Hauſir⸗ Handels mit⸗Tuchen, koͤnnen Wir, wegen der in der Beilage sub B. von Unſerm Staats⸗Miniſterium entwickelten Gruͤnden, nicht eingehen. 1

8 12. Die Schiffbarmachung der Prosna, welche Unſere getreuen Staͤnde in Antrag gebracht haben, unterliegt Schwie⸗ rigkeiten und Bedenken mannigfacher Art, daher die deſini⸗ tive Entſcheidung hieruͤber, bis nach allſeitiger Pruͤfung der ſtatt findenden Verhaͤltniſſe, welche wir angeordnet haben, ausgeſetzt bleiben muß.

13. Was den in Antrag gebrachten Chauſſee⸗Bau in der Provinz anlangt, ſo iſt die Wichtigkeit verbeſſerter Stra⸗ ßenverbindungen fuͤr das Großherzogthum Poſen nicht uner⸗ kannt geblieben, auch ſind bereits im Regierungs⸗Bezirk Bromberg bedeutende Chauſſee⸗Anlagen ausgefuͤhrt, und im vorigen Jahre mit dem kunſtmaͤßigen Bau der Straßen von Poſen, einerſeits auf Berlin, andrerſeits auf Glogau und Breslau, begonnen worden. Auf die Fortſetzung wird in dem Maaße Bedacht genommen werden, als die dazu geeig⸗ neten Fonds es geſtatten.

14. Die Koſten der Schutzblattern⸗Impfung in dortiger Provinz auf Staats⸗Kaſſen zu uͤbernehmen, und damit eine Ausnahme von der beſtehenden allgemeinen Regel zu machen, koͤnnen Wir Uns nicht bewogen finden. Da jedoch die zeit⸗ herige Aufbringung dieſer Koſten, nach der Offiare und den Rauchfangsſteuern allerdings einige Klaſſen von Eingeſeſſenen odu praͤgraviren ſcheint, ſo haben Wir Unſer Miniſterium 8 der Geiſtlichen⸗, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelezenheiten angewieſen, ſolche durch einen Zuſchlag zu der Behufs der Unterſtuͤtzung der beſtehenden Abgabe bei Hoch⸗ zeiten und Kindtaufen aufbringen zu laſſen.

15. Ueber die Grundſätze, nach welchen die Penſions⸗ Anſprüche der ehemals Herzoglich Warſchauiſchen Officiere zu beurtheilen ſind, haben Wir allgemeine Beſtimmungen getroffen, nach welchen auch der Anſpruch des von den Stän⸗ den bezeichneten Officiers wird erledigt werden. Dabei muß aber denſelben bemerklich gemacht werden, daß die Verwen⸗ dung fuͤr einen Einzelnen nicht zu dem durch das Geſetz vom 5. Juni 1823 vorgezeichneten ſtaͤndiſchen Wirkungskrelſe ge⸗ hoͤrt, und nach §. 47 des Geſetzes vom 27. Maͤrz 1824 eine Beſchwerde nur dann anzubringen geweſen waͤre, wenn ſie auf eine widerrechtliche Bedruͤckung haͤtte begruͤndet werden koͤnnen.

16. Auf das Geſuch, Uns bei der Koͤnigl. Polniſchen Regierung wegen Erleichterung der Auswanderung aus dem Koͤnigreiche Polen in das Großherzogthum Poſen zu ver⸗ wenden, ſinden Wir einzugehen Uns nicht veranlaßt.

b Eben ſo laͤßt ſich

17. der Antrag anf Herunterſetzung der Salzpreiſe nicht gewaͤhren, da die Ermaͤßigung in einer einzelnen Pro⸗ vinz eine Hemmung des freien Verkehrs zwiſchen dieſer und dem ganzen uͤbrigen Staatskoͤrper nothwendig machen, und ſomit die Vortheile des gegenſeitigen unbeſchraͤnkten Ver⸗ kehrs wieder aufheben wuͤrde. Eine allgemeine Ermaͤßigung des Salzpreiſes wird aber zur Zeit durch die Beduͤrfniſſe des Staatshaushalts nicht geſtattet. Dagegen hat Unſer Finanz⸗Miniſter hereits Anordnungen getroffen, um dem Wunſche der Stände darin zu genuͤgen, dat in den Salz⸗ Faktoreien das Salz zu jeder Zelt auch in kleinern, als Ton⸗ nen⸗Gebinden, zum Verkauf geſtellt werden möge.

e

18. Auf die Petition wegen anderer Einrichtung der Verbrauchsſteuer von Bier und Brandtwein, erwiedern Wir Unſern getreuen Staͤnden, daß eine Fixation der Steuer, welche ſich jetzt nach dem wirklichen Erzeuguiſſe von den be⸗ ſteuerten Gegenſtaͤnden richtet, zu einer, alles befriedigenden Maaßſtabes entbehrenden, mehr oder weniger willkuͤhrlichen Vertheilung fuͤhren, und vielmehr ſehr gegründete Beſchwer⸗ den veranlaſſen wuͤrde, als uͤher die dermalige Erhebungs⸗ weiſe nur e een koͤnnen; daß eine weſentliche Verminderung der nur auf das weirkliche Beduͤrfniß berechneten Controlle⸗Formen nicht ſtatt haben kann, ohne den Ertrag der Steuer zu Gunſten unred⸗ licher, und zum Ruin ehrlicher Fabrikanten bedeutend her⸗ unter zu druͤcken;

daß endlich eine noch mehrere

Begunſtigung der laͤnd⸗

ö.—.“]; Huchen, blaß af eigenen Fruchtgew

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nen iunſt gegruͤndeten Brenne⸗ reien, als jetzt bereits ſtatt findet, ebenfalls nicht eintreten kann, ohne den groͤßeren fabrikmaͤßigen Betrieb des Brandt⸗ weinbrennerei⸗Gewerbes zu vernichten. 2—

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19. Dem Antrage Unſerer getreuen Sraͤnde, wegen Er⸗ leichterung in Erhebung der Tabacksſteuer, haben Wir bereits durch Unſere geſetzlich bekannt gemachte Verordnung vom 28. Maͤrz d. J. Genüͤge geleiſtet. 8

20. Die von dem Landtage bevorwortete Aufhebung der Steigerungsſaͤtze, nach welchen die nach Mittelſaͤtzen aufzu⸗ bringende Gewerdeſteuer aufgebracht werden muß, iſt bereits von den Behöoͤrden wiederholt einer ſorgfaͤltigen Pruͤfung unterworfen worden; Wir haben aber, da die geſetzlich an⸗ geordneten Steigerungsſaͤtze zu einer angemeſſenen Beſteue⸗ rung hinlaͤnglichen Spielraum gewaͤhren, und ſo wie ſie einerſeits das Rechnungsweſen erleichtern, andererſeits jede in ein unbedeutendes Detail eingehende Nachforſchung uͤber den Umfang, in welcher die einzelnen Steuerpflichrigen ihr Gewerbe treiben, verhuͤten, zu der gewuͤnſchten Abaͤnderung des Geſetzes keine Veranlaſſung nehmen koͤnnen. Daß bei der Vertheilung des Betrags an Gewerbeſteuern, welche von den gewerbeſteuerpflichtigen Handwerkern eines Gewerbeſtener⸗Bezirks aufgebracht werden ſoll, noch an⸗ dere und mehrere Individuen, als diejenigen, mit Ruͤck⸗ ſicht auf welche der aufzubringende Betrag feſtgeſetzt wor⸗ den, zu einem Beitrag fuͤr denſelben angehalten wer⸗ den ſollen, wohin jedenfalls der nicht voͤllig deutlich aus⸗ ausgeſprochene Antrag der Sraͤnde gerichtet iſt koͤnnen Wir fuͤr zulaͤſſig nicht achten. Es ſind uͤbrigens bereits Einleitungen getroffen, um die allgemeine Frage zur Bera⸗ thung zu bringen: ob die Grundſaͤtze fuͤr die Beſteuerung der Handwerker einer Verbeſſerung fähig ſeyen? und wird dabet zugleich beruͤckſichtigt werden, in wiefern eine Erleich⸗ terung der aͤrmeren Handwerker bei der Gewerbeſteuer in noch groͤßerem Umfange ausfuͤhrbar iſt, als ſolche ſchon durch das beſtehende Geſetz bewilligt worden.

21. Auf die Antraͤge Unſerer getreuen Staͤnde, die Eintragung des geiſtlichen Zehnten im Hypothekenbuche be⸗ treffend, eroͤffnen Wir denſelben, daß, da das hierbei von den Behoöͤrden beobachtete Verfahren durch die beſtehenden Geſetze gerechtfertigt iſt, Wir Anſtand nehmen, die Be⸗ hoͤrden zu hindern, daſſelbe ferner zu beobachten. Wenn aber den Beſitzern ſolcher Grundſtuͤcke, welche dem Zug⸗ zehnten unterliegen, oder die nach der Verfaſſung der Provinz von den Behoͤrden fuͤr zugzehntpflichtig angeſe⸗ hen werden, darum zu thun iſt, ſich des Zugzehnten durch deſſen Verwandlung in eine feſtbeſtimmte Natural⸗ oder Geldleiſtung zu entledigen, ſo kann ſolches geſchehen, ohne daß es neuer geſetzlicher Beſtimmungen daruͤber be⸗ darf, da die Verordnung vom 8. April 1823 im §. 113., in Verbindung mit §. 26 30. der Verordnung vom 7. Juni 1821, den Betheiligten die Mittel dargeboten hat, durch welche derſelbe Zweck erreicht werden kann.

22. Die in Anregung gebrachte Angelegenheit wegen Abſchaffung des Mahl“ und Getränke⸗Zwangs ſoll mit Be⸗ růͤckſichtigung der ſich entgegenſtehenden Erklärungen der verſchiedenen Staͤnde einer naͤheren Pruüͤfung unterworfen werden.

Was übrigens die Beſchwerde anlangt, welche der zweite und dritte Stand der Berſammlung fuͤr die zwange⸗ pflichtigen Mahlgaͤſte darin finden wollen, daß der Mahl⸗ gaſt die Steuer von dem zur Muͤhle gebrachten Getrelde pfandweiſe niederlegen müͤſſe, ſo iſt ſolche in dieſer Allge⸗ ve nicht begruͤndet. Die allgemeine Anweiſung zur Erhe dng ane. eene 832 und Schlachtſteuer

25. M 82 im §. 41. f ie vnnerhalb der mahl⸗ und ſciachtſenchpfiahote Errsie.a belegenen Muͤhlen die pfandweiſe Hinterlegung der Steuer⸗ gefaͤlle vom eeessgl. d⸗ Regel vor, beſagt aber ſo⸗ —1 Pfene svvegch ce darf, wer er, zu deſſen Mühle das Getreide geliefert wird, die Verpflichtung uͤbernehmen kann, daß e Mehl wiederum zur Ausverwiegung

Fuͤr die in den Umgebungen der Staͤdte belegenen Muͤhlen aber, welche regelmaͤßiges Landgemahl haben (wo⸗ hin alſo von ſelbſt alle zwangsberechtigte Muͤhlen gehoͤren) findet nach §. 46, eine ſolche Pfandſetzung gar nicht ſtatt, W

vielmehr iſt vorgeſchrieben, daß die Ortsvorſtaͤnde der Ge⸗ meinen, aus denen die Abſendung des Getreides geſchieht, daruͤber Freiſcheine ausſtellen ſollen, welche der Muͤller

taͤglich beim Steuer/A

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