8. 87 8 4 nen alle diejenigen Perſonen gewaͤhlt werden, welche die

einem Landtags⸗Deputirten dieſes Standes nothwendige Be⸗ faͤhigung, jedoch in Beziehung auf das Alter unter der §. 6. b. ausgeſprochenen Modtſication, beſitzen.

§. 10.

Unter derſelben Modification ſind zu Abgeordneten der Landgemeinen die zu Deputirten dieſes Standes auf dem Provinzial⸗Landtage quallfieirten Grundbeſitzer waͤhlbar.

11

Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Staͤdte⸗ und Land⸗ gemeinen wird ein Stellvertreter erwählt, welcher ebenfalls die §. 6., 9. und 10. angegebenen Eigenſchaften haben muß.

. 12

In den Städten erwaͤhlen der Magiſtrat und die Ge⸗ meine⸗Vertreter, welche zu dieſem Behufe zu einem Wahl⸗ Collegio vereinigt werden, die Kreistags⸗Abgeordneten.

413

Bei der Wahl der drei Abgeordneten und Stellvertre⸗ ter der Landgemeinen wird, wie bei der Wahl der Bezirks⸗ waͤhler, verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieſer Wahlen ſeinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und 1 Stellvertreter zu waͤhlen iſt.

. 14.

Die Wahlen der Landgemeinen ſtehen unter Aufſicht des Landraths.

165.

Die Wahl der W der Staͤdte⸗ und Landgemeinen erfolgt auf ſechs Jahre dergeſtalt, daß von drei zu drei Jah⸗ ren die Haͤlfte, das erſte Mal nach dem Looſe, ausſcheidet.

§. 16.

Der Landrath, oder wenn derſelbe behindert iſt, der älteſte Kreis⸗Deputirte, beruft die Stände zum Kreistage, fuͤhrt daſelbſt den Vorſitz, leitet die Geſchaͤfte und iſt ver⸗ pflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn ſeine Erinnerungen kein Gehoͤr finden, iſt er be⸗ fugt, die ordnung⸗ſtoͤrenden Mitglieder von der Verſamm⸗ lung auszuſchließen, jedoch hat er daruͤber ſofort an den Ober⸗ Praͤſidenten der Provinz zur weiteren Verfuͤgung zu berichten.

17

Der Landrath iſt verpflichtet, alljaͤhrlich wenigſtens ei⸗ nen Kreistag anzuſetzen; außerdem aber iſt er hierzu be⸗ rechtigt, ſo oft, als er es den Beduͤrfniſſen der Geſchaͤfte fuͤr angemeſſen haͤlt.

Er hat der ihm vorgeſetzten Regierung von einem je⸗

dem anzuſetzenden Kreistage Anzeige zu machen. 18

So lange Communal⸗Gegenſtaͤnde fruͤherer Kreis⸗Ver⸗

bände abzuwickeln ſind, iſt die Vereintgung mehrerer Kreiſe, oder der Theile verſchiedener Kreiſe, zu dieſem Zwecke ge⸗ ſtattet. Gegenſtaͤnde, welche nur eine Klaſſe der Stände koͤnnen auf beſonderen Conventen dieſer Staͤnde verhandelt werden.

Die Staͤnd ſchaftlich. Die B

§. 19. 8. en auf dem Kreistage gemein⸗ s e ſe werden nach einfacher Stimmen⸗ E.ee 8 2 un er zugleich Krei

auch ohne Stimme den 82 5en.

Bei gleichen Stimmen entſcheidet die Stimme des Vor⸗ ſitzenden, und wenn derſelbe nicht ſtimmfaͤhig iſt, die Stimme des aͤlteſten Kreis⸗Deputirten. Er hat alle Kreistags⸗Be⸗ ſchluͤſſe zur Kenntniß der ihm vorgeſetzten Regierung zu bringen, zu denjenigen Beſchluͤſſen aber, durch welche neue Verwaltungs⸗Normen feſtgeſetzt und den Kreis, Einſaſſen neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden ſollen, die Beſtuͤ⸗ tigung der Regierung beſonders einzuholen, und bis zu de⸗ ren Eingang mit der Ausfuͤhrung Anſtand zu nehmen.

29.

Findet ein ganzer 8. durch einen Kreistags⸗Be⸗ ſchluß in ſeinen Intereſſen ſich verletzt, ſo ſteht ihm mit⸗ telſt Einreichung eines Separat⸗Votums der Recurs an dieje⸗ nige Behoͤrde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit reſſortirt. Bei Zuſammenberufung der Kreis⸗Stände hat der Landrath in der Currende die zu verhandelnden Gegen⸗ ſtaͤnde anzugeben.

Die Erſcheinenden ſind dann befugt, einen Beſchluß u faſſen, und durch ſolchen die Außenbleibenden wie die

bweſenden zu verbinden.

§. 21.

Der Landrath fuͤhrt die Beſchluͤſſe der Kreisſtände aus, inſofern die Regierung nicht eine andere Behöͤrde mit der Ausfuͤhrung ausdruͤcklich beauftragt, oder die Sache als ſtaͤndiſche u nicht beſonders gewaͤhl⸗

ten Beamten uͤbertragen i 8 . .“

Berlin, den 6. April 1828 I1““ 82— 82 Das Staats⸗Miniſterium. 88 (gez. v. Altenſtein. (gez.) v. Schuckmann. * (gez.) v. Lottum. (gez.) v. Vernstorff. (gez.) v. Hake. (gez) v. Danckelmann. 1“ (gez.) v. Motz

Der Ober⸗Praͤſident der Provinz hat die zu dem Zu⸗ ſammentritte der Kreisſtaͤnde nach vorſtehenden Vorſchrif⸗ ten erforderlichen Verfuͤgungen ungeſaͤumt zu veranlaſſen. Gegeben Berlin, den 20. Dec. 1828. Zur Allerhoͤchſten Vollziehung. (gez.) v. Schuckmann. (gez.) v. Lottum. (gez) v. Motz.

*

Anlage Gutachten ** bi des Staats⸗Miniſteriums uͤber den Vorſchlag der Provinzial⸗Staͤnde des Großherzog⸗ thums Poſen, wegen Geſtattung des Hauſier⸗Handels mit Tuchen in dortiger Provinz.

Die Anſichten, welche die Provinzial⸗Staͤnde des Groß⸗ herzogthums Poſen in ihrer von dem Herrn Ober⸗Praͤſiden⸗ ten Baumann vorgelegten Petition vom 12 December v. J. geaͤußert haben, daß die Geſtattung des Herumziehens mit Tuchen fuͤr die Fabrikanten, ſo wie fuͤr das Tuchmacher⸗ Gewerbe in der dortigen Provinz uͤberhaupt, einen guͤnſti⸗ gen Erfolg haben werde, kann nicht als richtig anerkannt werden.

Die Jahrmaͤrkte ſind in dem Großherzogthum Poſen, ſelbſt in den kleinſten Staͤdten, ſo haͤufig, und werden von dem Landmanne in einem ſolchen Uebermaaße beſucht, daß der Tuchmacher, der des Zuſpruchs in ſeinem Hauſe nicht ſicher iſt, dort Gelegenheit geuug findet, ſeine Waaren zur Anſicht des Publikums auszuſtellen.

„Wenn beſonders der gemeine Mann, auf welchen der Abſatz der dortigen Tuche ganz beſonders berechnet werden muß, Tuch noͤthig, und zu deſſen Ankauf die Mittel hat, ſo wird er die Gelegenheit, die ihm die Jahrmäaͤrkte zur Aus⸗ wahl darbieten, gewiß lieber zur Befriedigung ſeines Be⸗ duͤrfniſſes benutzen, als von einem hauſtrenden Tuchmacher kaufen, deſſen Waaren er eben ſo wenig als deſſen Preis⸗ forderung mit andern in Vergleich ſtellen kann.

„Durch das Herumfahren der Tuche verſaͤumt der Fa⸗ brikant Zelt, die er beſſer gebrauchen kann, und ſteigert die Selbſtkoſten ſeiner Waare, zu deren Empfehlung Wohlfeil⸗ heit beſonders dienen muß.

Das Beduͤrfniß an Tuch und das Mittel zu ſeiner Be⸗ friedigung, Geld naͤmlich, wird durch das Anbieten der Waare nicht vermehrt. Es iſt vielmehr eine Taͤuſchung, wenn geglaubt wird, der Zuſtand der Tuchmacher werde ſich ver⸗ beſſern, wenn ſie zugleich hauſtrende Kaufleute werden duͤrfen.

Die Vorausſetzung der Provinzial⸗Stäaͤnde, daß der Aufkauf von Wollen⸗Fabrikaten im Umherziehen und in den Fabrik⸗Orten bei den einzelnen Waaren⸗Verfertigern verboten ſey, iſt uͤbrigens nicht gegruͤndet. Die Miniſte⸗ rien des Innern und der Finanzen haben bei jeder Gele⸗ genheit, wo Zweifel hieruͤber zu ihrer Kenntniß gekommen ſind, den Grundſatz aufrecht erhalten, daß auch ſolche Waa⸗ ren, deren Verkauf im Umherziehen nicht geſtattet iſt, doch im Umherziehen aufgekauft werden duͤrfen, inſofern nur der Aufkaͤufer die aufgekaufte Waare nicht unmittelbar bei ſich fuͤhrt, und hierdurch Sicherheit dafuͤr beſchafft wird, daß der Aufkauf nicht nur vorgewendet werde, um einen unſtatthaften Verkauf zu verdecken Im Anerkenntniſſe die:; ſes Grundſatzes ſind auch durch die Allerhöchſte Ordre vom 11ten Juni 1826 Erleichterungen in Hinſicht der Gewerbe⸗ ſcheine, welche den Kaufleuten bewilligt worden, die im Umherziehen Waaren⸗Beſtellungen aufſuchen, auch den Kauf⸗ leuten zugeſtanden, welche im Umherreiſen Waaren erſte⸗ hen, die ſie nicht mit ſich herumfuͤhren, ſondern frachtwelſe befoͤrdern laſſen. Grade in dem ſpeziellen Falle, den die Petition der Stände in Bezug nimmt, wo ein Kaufmann aus Frankfurt im Umherreiſen aber ohne Gewerbeſchein in Chodzieſen und Samoczin Tuche hatte aufkaufen laſſen, iſt dieſem Grundſatze gemaͤß die Regierung zu Bromberg durch die gemeinſchaftliche Verfuͤgung der Miniſterien des Innern und der Finanzen vom 24. Januar d. J. angewieſen wor⸗ den. gv tritt dadurch um ſo deutlicher hervor, daß es fuͤr den Verkehr der Wollenwaaren⸗Verfertiger durchaus nicht nothwendig und nüuͤtzlich iſt, die wiederholt berathen und eneain, efenani⸗ Beſtimmung aufzuheben, daß e 0 vnbt fehn ſal⸗ enwaaren im Umherziehen nicht er⸗

Das Staats⸗ Staͤnde nicht zur

Miniſterium haͤlt daher den Antrag der Gewaͤhrung geeignet.