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„Ordre vom 17. Januar 1820 wurde beſtimmt: lehrung uͤber den wahren Zuſtand der

Ausgabe. Rthlr.

Fur das Staats⸗Schuldenweſen, und zwarã2 a) zur Verzinſung der allgemei⸗ 3

nen und provinziellen Staats⸗ .

Schulden und zu den laufen⸗ .

den Verwaltungskoſten.. 7,452,000 b) zur Schulden⸗Tilgung 3,485,000 n10,937,000

[An Penſionen, Competenzen und Leibrenten, und zwar: a) an etatsmaͤßigen Fonds zu Penſionen fuͤr emerirte Staatsdiener u. deren Witt⸗

wen und Hinterbliebenen, ſo

wie zu ſonſtigen Gnaden⸗ Unterſtuͤtzungen an lebenslaͤnglichen Compe⸗ tenzen und Penſionen fuͤr die Mitglieder aufgehobener geiſt⸗

licher Corporationen, an Pen⸗ ſionen, welche auf dem Reichs;⸗ Deputationsſchluß vom 25. Februar 1803 beruhen, oder ſonſt tractatenmaͤßig zu lei⸗

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966,000

Fu1 2,192,000] 3,158,000 An immer dauernden Renten und Entſchaͤ⸗ digungen fuͤr aufgehobene Berechtigungen 8 und entzogene Nutzungen . . . . . .. . 277,000 Fuͤr das Geheime Cabinet, fuͤr das Buͤreau des Staats⸗Miniſterii, fuͤr die Staats⸗ Buchhalterei Und die Verwaltung des— Staatsſchatzes und der Muͤnzen, fuͤr das 1 Staats⸗Archiv, das Staats⸗Secretariatt— und fuͤr die Ober⸗Rechnungs⸗Kammer .. 288,000 Fuͤr das Kriegs⸗Miniſterium, einſchließlich der Zuſchuͤſſe fuͤr das Militair⸗Waiſenhaus mhhʒneee 22,165,000 [Fuͤr das Miniſterium der auswaͤrtigen An⸗ gelegenheiten . . . . . . . .. 586,000 Fuͤr das Miniſterium des Innern .. .. 4,883,000 Fuͤr das Miniſterium der geiſtlichen, Un⸗ terrichts und Medicinal⸗Angelegenheiten. 2,347,000 Fuͤr das Miniſterium der Juſtiz, außer den Gerichtsſportemn.. ... . 1,823,000 Fuͤr das Miniſterium der Finanzen, zur Central⸗Berwaltung . . . . . . . . . . . .. 263,000 Fuͤr die Ober Praͤſidien und Regierungen 1,830,000 2. [Fuͤr die Haupt⸗ und Landgeſtuͤte .. .. .. 163,000 3. Zur Deckung der Einnahme⸗Ausfaͤlle, zu .. 1 außerordentlichen Ausgaben und Landes⸗ 1 Verbeſſerungen und zur Vermehrung des— Haupi⸗Reſerve⸗Capitals 2,076,000

Berlin, den 21. Februar 1829. —50,795,000

Frriedrich Wilhelm.

e Fewm eaen

Die in der Allerhoͤchſten Cabinets⸗Ordre erwaͤhnten

Erlaäuterungen des Herrn Finanz⸗Miniſters, welche

durch die Regierungs⸗Amtsblaͤtter publicirt werden, theilen wir unſern Leſern nachſtehend mit:

Bereits in der nach Regulirung des Staats⸗Schuldenweſens

an das Staats⸗Miniſterium erlaſſenen Allerhoͤchſten Kabinets⸗ daß zur Be⸗

S inanzen des Staats und zur Ueberzeugung, daß ein mehreres 219 das dringende

Beduͤrfniß fuͤr die innere und aͤußere Sicherheit, ſo wie zur Erfuͤllung der zum wahren Vortheile und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen, an Abgaben nicht gefordert werde, der Haupt⸗Finanz⸗Etat des Staats nach

erfolgter Pruͤfung und Feſtſtellung zur öͤffentlichen Kenntniß gebracht werden ſolle.

ben und von ihnen

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Dieſelbe Allerhoͤchſte Beſtimmung findet ſich in dem Ge⸗ ſetze uͤber die Einrichtung des Abgabenweſens vom 30. Mal 1820. §. 2. wiederholt; indeſſen verzoͤgerte ſich wegen der Ungewißheit uͤber den Ertrag der damals erſt neu eingefuͤhr⸗ ten Abgaben die Kundmachung des ebengedachten Haupt⸗ Etats bis zum 7. Juni 1821, wo derſelbe zunaͤchſt fuͤr das Jahr 1821 durch die Geſetz⸗Sammlung publicirt wurde.

Die Steuer⸗Geſetzgebung hat nun zwar ſeitdem eine Aenderung in ihren Grundlagen nicht erfahren, und eben ſo wenig ſind in der geſammten Staats⸗Verwaltung ſolche Veraͤnderungen eingetreten, welche eine weſentliche Umge⸗ ſtaltung der Haupt⸗Ausgabezwelge haͤtten zur Folge haben können. Es iſt indeſſen einleuchtend, daß im Verlauf der ſeit 1821 verfloſſenen Jahre ſich die Ertraͤge der einzelnen Einnahmezweige mannigfach anders geſtaltet haben müͤſſen, als ſie damals auf eine nur kurze Erfahrung angeſchlagen werden konnten; und nicht minder haben die auf die Ver⸗ minderung der Regie⸗Koſten und auf die Beſeitigung ande⸗ rer entbehrlichen Ausgaben gerichteten Bemuͤhungen, verbun⸗ den mit mehreren ſeitdem eingetretenen Aenderungen in den Reſſort⸗Verhaͤltniſſen, auf die Staats⸗Ausgaben, welche der publicirte Etat von 1821 enthält, eingewirkt.

Dem hiernach ſich darlegenden Beduͤrfniß der Kundma⸗ chung eines anderweiten, dem dermaligen wirklichen Stande ſich anſchließenden, Etats der Staats⸗Einnahmen und Ausgaben, iſt jetzt durch den, mittelſt Allerhoͤchſter Kabinets⸗Ordre vom 21. Februar d. J. vollzogenen und durch die Geſetz⸗Samm⸗ lung publicirten allgemeinen Etat der Staats⸗Einnahmen und Ausgaben entſprochen.

Es wuͤrde aber der bei dieſer Kundmachung vorwaltende, durch die Allerhoͤchſte Kabinets⸗Ordre vom 17. Januar 1820 ausgeſprochene Zweck in ſeinem ganzen Umfange nicht er⸗ reicht werden, wenn nicht gleichzeltig uͤber die Grundlagen, auf denen dieſer Etat beruhet und uͤber die bei deſſen Auf⸗ ſtellung beobachteten Grundſätze einige Erlaͤuterung gege⸗ ben wuͤrde. 8

Die Preußiſche Rechnungs⸗ und Kaſſen⸗Wirthſchaft er⸗ kennt es als leitenden Grundſatz an, daß eine jede Kaſſe, welche landesherrliche Einnahmen zu erheben oder derglei⸗ Üchen Ausgaben zu leiſten hat, in ihrer Buch⸗ und Rech⸗ nungsfuͤhrung durch einen Etat fuͤr Einnahmen und Aus⸗ gaben geregelt ſein muß.

Dieſe Etats weiſen, ſo weit es ſich um die me handelt, die unabnderlich feſtſtehenden Poſten ren Verfall⸗Termine nach, und gewaͤhren bei den unfixirten und veränderlichen Einnahmen einen Voranſchlag der letzteren, wel⸗ cher ſich der Regel nach auf den bisherigen durchſchnlttlichen Er⸗ trag gruüͤndet, ſo weit nicht beſondere Verhältuiſſe eine hö⸗ here oder geringere Einnahme, als die Erfahrung auswei⸗ ſet, erwarten laſſen. Eine jede Einnahme⸗Verwaltung be⸗ ſtreltet in der Regel die Ausgaben, welche mit deren Beauf⸗ ſichtigung und mit der Erhebung verknuͤpft ſind, ſelbſt, und der Betrag dieſer, thells fixirten, theils unfixirten Ausga⸗ ben wird ebenfalls durch die Etats geregelt und von dem Brutto⸗Ertrage vorweg in Abzug gebracht. Bei der Weit⸗ ſchichtigkeit dleſer Spezial⸗Etatsfertigung wird dieſelbe der Regel nach nur alle drei Jahre nach einem beſtinumten hier⸗ . fuͤr die einzelnen feſtgeſetzten Turnus ewirkt.

Die Ueberſchüſſe der Spezial⸗Kaſſen der hauptſächlich⸗ ſten fließen ſodann in die 5 Hauptkaſſen zuſammen, und nur die Lotterie⸗ und Poſt⸗ Einnahmen, welche nach der Eigenthuͤmlichkeit ihrer Ver⸗

waltung einer beſonderen Central⸗Einnahmekaſſe nicht ent⸗

behren koͤnnen, ſo wie einige andere Einnahmen erem Belange, bilden hievon eine Naeesche, ſeeh icg ein⸗Ertrag, nach Beſtreitung der ſpeziellen Regie⸗Koſten, unmittelbar zur General⸗Staatskaſſe abgefuͤhrt, uͤbri ens EEE 227 Verwaltungszweige ebenſalls nach de emeinen angegebenen 1ac, dfagosſemt 82 gegebenem Grundſaͤtzen durch Die Regierungs⸗Hauptkaſſen beſtreiten als Buchhalte⸗ reien fuͤr die Einnahmezweige, welche unter der unmittelba⸗ ren Leitung der Regierung ſtehen, wiederum nach beſonderen Verwaltungs⸗Etats, diejenigen Ausgaben, welche zwar eben⸗ falls auf die Verwaltung jener Einnahmezweige Bezug ha⸗ b nicht getrennt, gleichwohl aber auf die einzelnen Spezial⸗ und Elementar⸗Kaſſen nicht verthellt wer⸗ den koͤnnen, und eben dleſe Funktion verſiehet die General⸗ Staatskaſſe in Abſicht ſolcher Regie⸗Koſten, welche ihrer

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