186821 ſowohl bei der Einnahme als Ausgabe vorweg lgäaͤbaeſetzt war, jetzt aber hier in Einnahme und beim Etat des Miniſterii des Innern wieder in Ausgabe . kommt. Weitere Erhoͤhungen des Ueberſchuſſes ruͤhren theils aus wirklichen Erſparniſſen an den Verwaltungs⸗

8 Koſten, theils aus Uebertragungen mehrerer damals vom Ertrage der Grundſteuer abgerechneten Renten und Entſchaͤdigungen auf den Titel 4 der Ausgabe her, und einen ferneren Zugang gewaͤhrt die von veraͤußer⸗ ten Domainen (ſoweit letztere bis dahin ſteuerfrei waren) aufkommende Steuer. Eine Veraͤnderung in den Grundſätzen, nach denen die Erhebung dieſer Steuer erfolgt, hat nicht ſtatt gefunden, und auch das in den beiden weſtlichen Provinzen des Staates raſch vor⸗ ſchreitende Cataſterwerk bezweckt nur eine richtigere Vertheilung der Steuer im Einzelnen, nicht aber eine Veraͤnderung der feſtſtehenden Provinzial⸗Contingente;

b) der Reinertrag der Claſſenſteuer erreicht jetzt und uͤber⸗ ſteigt ſchon um ein geringes die Summe, auf welche bei der Entwerfung des Geſetzes und nach dem Etat fuͤr 1821 gerechnet war, und dieſer günſtigere Ertrag hat es um ſo eher geſtattet, einige dringend gewuͤnſchte Milderungen in der Veranlagung namentlich durch Erweiterung des ſteuerfreien Alterſtadii auf die ge⸗ ſammte Bevoͤlkerung unter 16 Jahren, durch die Steuerbefreiung der uͤber 60 Jahre alten Perſonen der

f unterſten Steuer⸗Claſſe und der Landwehrmaͤnner aller

* Steuer⸗Claſſen, auf die Dauer der Uebungszeit, ein⸗ treten zu laſſen;

c) die Gewerbeſteuer hat ſich ebenfalls, und nach Ver⸗ haͤltniß ungleich bedeutender, als die Claſſenſteuer er⸗ hoͤhet, was um ſo erfreulicher iſt, als ſich darin ein durch anderweite Data genugſam beſtaͤtigtes Zeichen vermehrter Gewerbsthaͤtigkeit ausſpricht;

d) mit den Verzehrungsſteuern von inländiſchen und aus⸗ ländiſchen Gegenſtaͤnden, den Durchfuhr⸗Abgaben und ſonſtigen Einnahmen von Communications⸗Anſtalten iſt in dem aufgeſtellten Etat auch der Ertrag der Stem⸗ pel⸗Steuer in eine Hauptſumme zuſammen geworfen, da dlieſe ſämmtlichen Revenuͤen⸗Zweige unter einer ge⸗ meinſamen Verwaltung ſtehen, und ſich die darauf la⸗ ſtenden Regiekoſten nicht fuͤglich trennen laſſen. Die

ausgeworfene Geſammt⸗Summe zeigt gegen die ent⸗

8 ſprechenden Poſitionen des Etats fuͤr 1821 ein Mehr

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.

gh 4 2. 1

Ausgaben fuͤr die Regierungen ſteckten, waͤhrend ſie jetzt als Regiekoſten von dem Ertrage der Steuer ſchon in Abzug gebracht ſind; daß ferner

durch die im Jahre 1822 abgeſchloſſene Elbſchiffahrts⸗ Convention, den diesſeitigen Staatskaſſen ein Ver⸗ luſt von mindeſtens 200,000 Rthlr. an zaͤhrlichen

hl jaͤhrlich

Zoll⸗Revenuͤen erwachſen iſt; daß ferner

das Stempelgeſetz vom Jahre 1822 durch gänzliche Aufhebung des bis dahin beſtandenen Erbſchafts⸗ ſtempels von Ascendenten und Descendenten in den aͤlteren und wieder erworbenen, ſo wie der viel hoͤ⸗ heren Einregiſtrirungs⸗Abgabe in der Rheinprovinz eine Minderung des im Etat fuͤr 1821 ausgewor⸗ fenen Ertrags der Stempelſteuer, um mehr als 250,000 Frhi herbeigefuͤhrt hat, und daß endlich die Etats⸗Evaluation des Jahres 1821 ſchon in Hoffnung auf einen kuͤnftig guͤnſtigeren Ertrag höher angenommen war, als ſich ſolche aus den Ergebniſſen der Vorjahre rechtfertigen ließ, waͤhrend die jetzt ausgebrachte Summe lediglich auf die 8s durchſchnittlichen Abſchluß⸗Reſultate der Vergan⸗ LLEö1 genheit baſirt iſt. d

8 82 e) Die Einnahme an Wegegeldern von den Kunſtſtraßen

2 von: 543,000 Rthlr. 1u““ Dabei bleibt aber zu beruͤckſichtigen, daß: 32 1) beim Etat fuͤr 1821 die provinziellen Verwaltungs⸗ 22 ecoſten der indirecten Steuern zu einem Betrage von -eeeetwa 240,000 Rthlr. mit unter den allgemeinen

iſt nur um 183,000. Rthlr. höher, als im Etat fuͤr 182t angenommen. Die Längenſtrecke der fertig aus⸗

desherrliche Rechnung erhoben wurde, belief ſich am Schluſſe des Jahres 1820 auf 480, dagegen am Schluſſe des Jahres 1828 auf 840 Meilen; in einem wie in dem andern Jahre ausſchließlich der auf provinzielle Koſten unterhaltenen Bezirksſtraßen in den weſtlichen Provinzen, ingleichen der durch Aktien⸗Vereine von Privaten erbauten Chauſſeen. Mit jener Vermehrung der Mei⸗ lenzahl ſtehet allerdings die Erhoͤhung des Geldertra⸗ ges in keinem richtigen Verhäͤltniß. Indeſſen ſind

gebauten Kunſtſtraßen, auf denen Chauſſeegeld fuͤr lan⸗

zur mehreren Belebung des inneren und des Durch⸗

fuhr⸗Handels die Saͤtze, nach denen das Chauſſeegeld

erhoben wird, durch den Tarif vom 28. April 1828

gegen den Zuſtand von 182t anſehnlich ermäͤßiget,

und da dieſer neue Tarif erſt vom 1ſten October v. J.

ab in Anwendung gekommen iſt, und es ſonach an

genuͤgender Erfahrung, nach welcher die kuͤnftige Ein⸗ nahme zu bemeſſen, ermangelte; ſo iſt der Sicherheit halber die jetzige Etats⸗Summe ſo evaluirt worden, daß ſich der Wahrſcheinlichkeit nach eher ein Mehr als

ein Minder gegen den Etat erwarten laͤßt. b

Vergleicht man letztere Summe gegen den Be⸗ trag der auf die Unterhaltung der Chauſſeen zu ver⸗ wendenden Ausgaben, ſo ergiebt ſich allerdings ein nicht unbetraͤchtliches Uebergewicht der letztern

Unter den Ausgaben des Miniſterii des Innern

(Pos. 7.) ſind naͤmlich begriffen:

1) für die gewoͤhnliche Unterhaltung der Chauſſeen einſchließlich der Loͤhnungen und Kleldergelder der Chauſſeewärter 924,000 Rthlr.;

2) an Gehalt und Reiſegeldern fuͤr die zur Aufſicht auf die Kunſtſtraßen angeſtellten Wege⸗ Bau⸗In⸗ ſpektoren 50,000 Rthlr.;

3) dann zur Verzinſung und zum Abtrag des von der DSeehandlung zur Beſchleunigung des Neubaues vpon 100 Meilen Chauſſee hergeſchoſſenen Capitals hͤahrlich 400,000 Rthlr; ſo, daß alſo hiernach ein Zuſchuß von nahe an 1 Millton Thaler, ungerechnet noch die bedeuten⸗ dden Summen, welche jaͤhrlich auf Chauſſee⸗Neu⸗ beauten verwendet werden, fuͤr die Kunſtſtraßen er⸗ 92 8 forderlich iſt.

Azu erwaͤgen bleibt jedoch hiebei, daß die unter 1 ausgeworfene Summe mit auf den ganzlichen Umbau mehrerer unbrauchbaren Chauſſeeſtrecken verwendet werden muß, und daß alſo, wenn die vporhandenen Chauſſeen eerſt ſaͤmmtlich in einen normalmaͤhigen Stand geſetzt ſind, wohl mit ei⸗ nem geringeren Quanto wird ausgereicht werden eceonnen, daß ferner die Summe unter 3 nach dem iin 12 Jahren zu vrwartenden gaͤnzlichen Abtrag des Capitals erliſcht, und daß auch die Einnahme vpon den Chauſſeen ſich durch mehrere Verbindung eknnſtmaͤßig gebauter groͤßerer Handelsſtraßen gegen den Etats⸗Satz erhoͤhen wird, ſo daß ſich in der Folge, und wenn namentlich der Seehandlungs⸗ VDorſchuß zuruͤckgezahlt iſt, ein Gleichgewicht zwi⸗ Einnahme und Ausgabe wohl erwar⸗ ten t.

10⁰) Der am Schluß der Einnahme aufgefuͤhrte Extra⸗ ordinarien⸗Titel begreift hauptſächlich das Aufgeld fuͤr das nicht in natura zur Ausgabe kommende Gold, dann die Canzlei⸗Sporteln der Miniſterien und der Regierungen, die Abſchoß⸗Gefaͤlle (ſoweit ſie noch vorkommen), Einnah⸗ men aus Conſiskaten (ſoweit ſie nicht, wie bei der Steuer⸗ verwaltung, fuͤr beſondere Zwecke verwendet werden), her⸗ renloſe Erbſchaften u. ſ. w. Der bedeutende inder⸗ Betrag dieſer Poſition gegen die entſprechende des Etats fuͤr 1821 erlautert ſich dadurch, daß bei letzterem Etat hler⸗ unter auch betraͤchliche Summen an Erſparniſſen aus den Vorjahren mit in Rechnung geſtellt waren, waͤhrend der 18. nur die laufenden Einnahmen des 3 1829

ei der

ergiebt ſich 1

1) an den Verwendungen fuͤr das Staatsſchuldenwe⸗ ſen, bei Vergleichung mit den entſprechenden Poſitlonen 9 und 10 des Etats . Minder⸗Betrag von

366,000 Rt lr., welcher hauptſäͤchlich durch die, dem Staatsſchuldengeſetz vom 17ten Januar 1820 gemäͤß, vom 1ſten Januar 1823 neu regulirte 10jährige Tiülgungs⸗Periode, dann durch Er⸗ ſparniſſe an den Verwaltungs⸗ Ausgaben herbeigefuͤhrt iſt.

2) Die Ausgabe an Penſionen, Competenzen und an⸗ dern Leibrenten hat ſich gegen die Ziffer des Etats von 1821 um den Betrag von 463,000 Rthlr. erhöͤhet. Es war ſeboch im Etat fuͤr 1821 nicht die ganze wirklich noch zahlbare Summe an dergleichen Ausgaben aufgenommen, ſondern

Ausgabe

in Hoffnung auf eine kuͤnftige ſucceſſive Verminderung der Laſt ein anſehnlicher Theil der letzteren ſchon auf das

Haupt⸗Ausgabe⸗Extraordinarium hingewieſen. Neue und nicht unbetraͤchtliche Summen an Penſionen und Competenzen ſind ſeitdem durch die dem fruͤheren Pfruͤn⸗