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ed armonia) fuͤr die gegenwaͤrtige Unterſuchung ſeyl geruhen wir aus Gnadem zu bewilligen, daß der obgedachte Bittſteller, Herr Dorow, die bei dem Reſtaurator Depolett und im Palazzo Impe- riale ſequeſtrirten und die andern von unſrer Commiſſion bereits viſitirten antiken Gegenſtaͤnde ausfuͤhren darf, unter folgenden Bedingungen: 1) Daß dieſe Ausfuͤhrung nach geſetzlichen Vorſchriften geſchehe. 2) Daß im Voraus 315 Scudi ge⸗ zahlt werden, damit daruͤber von uns zur Belohnung des Angebers und fuͤr die Gebuͤhren und Koſten der gegenwaͤrti⸗ een Unterſuchung verfuͤgt werde. 3) Daß zu unſern Gun⸗ ſten umſonſt fuͤr die Muſeen die von den ſequeſtrirten Stuͤk⸗ ken ausgeliefert werden, welche unſere Commiſſion fuͤr dieſen Zweck auswaͤhlen wird. (Wir entbinden auch von aller wei⸗ teren Verantwortlichkeit gegen den Fiskus die beiden Haupt⸗ Angeklagten (rei principali) Marſagni und Zolla, indem ſie nur fuͤr etwanige Anſorderungen von Dritten verantwortlich bleiben. Euſebio Meſigli endlich wird gegen Buͤrgſchaft aus dem Gefaͤngniß entlaſſen mit den anderen Angeklagten und in die Unterſuchung Verwickelten.]
Rom, 4. Juli 1828. ⸗
b (Gez.) Card. Galeffi.“
Nach dieſer vollſtaͤndigen Mittheilung des von Herrn Dorow ungenuͤgend angewandten Actenſtuͤcks iſt es leicht, die drei Haupt⸗Irrthuͤmer richtig zu beurtheilen, die derſelbe in unſerem fruͤheren Artikel ruͤgt.
1. Unſer Artikel ſagte: „Heimliche Ausgrabungen eines ſeitdem gefluͤchteten Verwalters des Prinzen von Canino bpachten viele Vaſen ans Licht, und fielen dem Hofrath Dortw anheim.“ —
Herr Dorow erwiederte: er habe nie mit einem andern Manne in Canino Geſchäfte gemacht, als mit einem Be⸗ vollmächtigten Lucian Bonapartes, Namens Zolla, und dieſer Mann ſey nie fluͤchtig geweſen, ſondern vielmehr zur Beguͤtigung des Prinzen von Canino nach Rom gekommen und noch immer im Kirchenſtaat wohnhaft.
Unſer Artikel hatte ſich aber gar nicht darauf eingelaſſen, ob Herr Dorow ſeine Vaſen von dem ſeit ſeiner Flucht nicht wieder zuruͤckgekehrten Verwalter (ministro) des Prinzen, einem gewiſſen Marſagni, oder von wem ſonſt er 9 erhalten habe. Der von ihm genannte Zolla war uͤbrigens Rechnungs⸗ fuͤhrer (compufista) und dem Marſagni beigeordnet, nur noch weniger als dieſer zum Ausgraben und Verkaufe jener Vaſen bevollmaͤchtigt. im obigen Actenſtück 856 Beide vielmehr nebſt einem Dritten, dem eigentlichen Graͤber, als Haupt⸗Inquiſiten, ſo wie Herr Dorow als Fuͤrbitter fuͤr die
anze Societaͤt, und in der That waren Beide ſchuldig, obwohl Jolln nicht wie Marſagni fluͤchtig geworden, ſondern unter Buͤrgſchaft nach Rom gekommen war, um fuͤr die Schadlos⸗ des Prinzen zu ſorgen. Die Sache, deren ſpe⸗ cielle nämlich folgendermaaßen: Die beiden erwaͤhnten Diener des Prinzen von Caninp hatten ſchon vor Herrn Dorow's Da⸗ 1 einige ausgezeichnete Stuͤcke zum Vorſchein ge⸗ racht, die ſie mit dem Vorgeben, dieſelben von Leuten des benachbarten Grundſtuͤcks der Herren Marianni und Can⸗ dellori gekauft zu haben, dem Stellvertreter des Prinzen Hrn. Boyer zeigten, und deſſen Vermittelung zum Verkauf der Stuͤcke nachſuchten. Herr Boyer, der nichts Arges — war ihnen ſofort durch den Vice- principe zu Rom, Herrn Palagi, behuͤlflich, und eine aus den verkauften Stuͤcken von dem Kunſthaͤndler Vescovali geloͤſte Summe ward von Herrn Palagi den mehrerwähnten Dienern des Prinzen zu⸗ geſtellt. Indeß bekam die erſt unbedeutende Sache durch den Umſtand, daß Herr Vescovali fuͤr ein einziges Stuͤck 150 Scudi bezahlt hatte, ein ernſthafteres Anſehen, ſo daß Herr Boyer auf Anlaß einiger bald darauf erfolgten aͤhnlichen Funde und Verkäufe ſeinen Dienern ſtrengere Pflege ihres lauer gewordenen Dienſteifers anempfahl, und jeden weiteren Handel dieſer Art nachdruͤcklich unterſagte. Der Erfolg eigte, daß die ungetreuen Diener nicht blos ihren Handel heimlich fortſetzten, ſondern eine Ungebuͤhr, an welche Herr Boyer kaum gedacht hatte — ſelbſt foͤrmliche Ausgrabungen auf dem Gebiete ihres Herrn unternahmen. Als Hr. Boyer, kurze Zeit nach jenem Verbot zu einer Reiſe nach Frank⸗ reich genoͤthigt, den Marſagni an ſeiner Stelle zuruͤckließ, ſetzten Beide die eintraͤglich befundene Arbeit fort, deren Er⸗ gebniſſe nicht durch den, wie der fruͤhere Artikel ganz richtig ſagte, ſpaͤter gefluͤchteten Verwalter, ſondern, wie Herr Do⸗ row ſelbſt ergaͤnzt, durch deſſen Gehuͤlfen, den Rechnungs⸗ fuͤhrer Zolla, dem Herrn Dorow und zwar dieſem allein an⸗ heimfielen; denn auch der Kunſthäͤndler Vescovpali trat, da man die von Hrn. Dorow in Canino ſelbſt aufgekauften om zu ſchaffen brauchte, ſeitdem
Baſen nun nicht erſt R
1 2 *8
rühlung Herr Dorow uns abnoͤthigt, verhielt ſich
“ * 8 2. Unſer Artikel ſagte ferner, daß „der unbeſchraͤnkte Beſitz erwaͤhnter (Dorowſchen) Sammlung nach angemeſſe⸗ ner Befriedigung der von Lucian Bonaparte uͤber Unregelmäßigkeit des Ankaufs geführten Be⸗ ſchwerden fortwährend dem Hrn. Dorow verbleibt.“
Hr. Dorow entgegnet, das (oben abgedruckte) Reſcript vom 4. Juli 1828 bekräftige ſeinen rechtlichen Kauf und erkläre, daß „eine Maſſe ſeiner Antiquitaͤten von erlaubten Ausgrabungen herruͤhren oder doch mit Erlaubniß der Re⸗ gierung verhandelt worden ſey.“ Wozu dieſe Bemerkung? Hatte unſer Artikel etwa die Rechtlichkeit der zum Theil al⸗ lerdings von unrechtmaͤßigen Beſitzern, ſeinerſeits aber ohne Zweifel auf Treu und Glauben gemachten Ankaͤufen des Herrn Dorow beſtritten, oder hatte er irgend erwähnt, daß das Paͤpſtliche Reſcript nur einen Theil ſeiner Antiquitä⸗ ten fuͤr legitim erworben erklaͤre? Gewiß, weder eines noch das andere; der Artikel hatte vielmehr den unbeſchraͤnkten Beſitz des Herrn Dorow und wie Herr Dorow denſelben durch Befriedigung von Lucian Bonapartes Beſchwerden er⸗ hielt, ganz ausdruͤcklich erwaͤhnt. Daß ſolche Beſchwerden vorhanden waren, beweiſt der gefuͤhrte Prozeß und das obige Actenſtuͤck, das ihn beendigte. Ihre verdruͤßliche Erwaͤhnung geſchah im fruͤheren Artikel ſehr beilaͤufig; gegenwaͤrtig noͤ⸗ thigt uns Herrn Dorow's hart anklagende Empfindlichkeit, auch auf den Schluß des von ihm angezogenen Reſcripts hin⸗ zuweiſen, daß ihm zu Folge „gnaͤdiger“ Entſcheidung die Summe von 315 Scudi zur Belohnung des Angebers und Deckung der vorgefallenen Koſten, ſo wie die unentgeltliche Einbuße, dreier von der paͤpſtlichen Regierung auszuleſenden Vaſen auferlegt. Desgleichen rechtfertigt ſich der von Hrn. Dorow geruͤgte Ausdruck einer dem Prinzen von Canino von Hrn. Dorow und der Societät geſchehenen Befriedi⸗ gung durch eine Zahlung von tauſend Scudi, in Folge deren der Prinz Hrn. Dorow's Beſitz fuͤr vollguͤltig erklärte.
3. Endlich beſchwert ſich Hr. Dorow noch uͤber folgende Stelle unſers Artikels: „Ueber wichtige Sammlungen zu Corneto kam durch die Herren Keſtner und v. Stackelberg gleichzeitig Kunde an Roͤmiſche Kunſtliebhaber, unter denen ſich damals Hr. Dorow befand.“ Hr. Dorow verſichert, die Notizen, durch welche er ſich zu ſeinen Ankaͤufen veranlaßt fand, von anderer Hand erhalten zu haben; ein Umſtand, der fuͤr das Publikum eben ſo wenig von Belang iſt, als er der obigen Ausſage zu entgegnen vermag: daß nämlich die ge⸗
nannten Kunſtkenner den in Rom anweſenden Forſchern und
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Liebhabern, und unter ihnen auch Hrn. Dorow oder [da von direr⸗
tem Verkehr jener Maͤnner mit Herrn Dorow in obigem Artikel gar nicht die Rede war] den von ihm genannten Gewährsmän⸗ nern mittelbare oder unmittelbare Kunde von ihren Entdeckun⸗ gen, und den ſonſt in Corneto gefundenen Schaͤtzen gaben; natuͤrlich ohne zu verwehren, daß davon weiter geredet wurde.
Herrn Dorow's Schluß⸗Verheißung, auch uͤber den Werth der von ihm gemachten Entdeckungen die Anſichten des Be⸗ richterſtatters zu berichtigen, iſt dem Inhalt des fruͤheren Arrikels nicht entſprechender. Der Verfaſſer deſſelben hat Herrn Dorow's gewandter Benutzung der waͤhrend ſeines Rö⸗ miſchen Aufenthalts zum Vorſchein gekommenen Antiken, ſo wie den Werth der von ihm angekauften Gegenſtaͤnde und dem Einfluß ihres Ankaufs auf die geſteigerte ſamkeit benachbarter Ausgrabungen ſeine mnerkennung widerfahren laſſen, ohne zu wiſſen, inwiefern Herr Dorow naͤchſt Funden, Ankaͤufen und Geſchäften auch von Entdeckungen und For⸗ ſchungen zu reden, und Literatur, Kunſt und Kritik, ſammt Etrurien und dem Orient dafuͤr aufzubieten habe.
Nach dieſer ſo unvermeidlichen als verdrießlichen Ab⸗ ſchweifung uͤber einige Thatſachen und Streitfragen von mehr perſoͤnlichem als allgemeinem Intereſſe, kehren wir zu dem weſentlichen Gegenſtand des früͤheren, gegenwärtig, wie wir glauben, gerechtfertigten Artikels, zu einer Darſtenuns der merkwuͤrdigſten Entdeckungen zuruͤck, welche man bis zur be⸗ ginnenden heißen ee in den Etruskiſchen Kuͤſtenge⸗ enden von Corneto, Canino und Montalto gefuͤhrt hat. Zur
erknuͤpfung des Folgenden mit den vorhergegangenen
merkungen mag es nochmals betont werden, daß die heimli⸗ chen Nachgrabungen auf Lucian Bonapartes Gebiet, und die Ankaͤufe, zu denen Herr Dorow ſich durch jene mehr als durch irgend eine fruͤher beſtehende Sammlung gefoͤrdert fand, die Aufmerkſamkeit des Prinzen von Canino auf eine aus⸗ han Weiſe nach ſich zogen. Weit entfernt, mit der Klage und enian früherer Ungebüͤhr oder mit der Ausbeute neuer willkuührlichtn Raub⸗Grabungen ſich zu begnuüͤ⸗ gen, hat der Prinz ſeitdem eine ſo regelm ge, großartige und erfolgreiche Durchſuchung des ihm angeh
antiken Gegenſtaͤnden mehr oder weniger ergiebigen Bodens
rigen und an