Preußiſchen Staats⸗Z

E ihrer Sendung zu entſprechen. Hauptſaͤch⸗ 8 8 E Kenntniß des Inhalts des Akermaner Tractats und der Anwendung deſſelben erforderlich. Buchareſt, den 29. Juni 1829. e. Unterz. Soltuſchin.““" „Ferner war zu Buchareſt in Betreff der Organiſation ines Corps von Panduren in der großen Wallachei Folgen⸗ ees bekannt gemacht worden: „Der Ober⸗Befehlshaber der weiten Armee (General Diebitſch) hat den Befehlshaber der ruppen auf dem linken Donau⸗Ufer, General⸗Adſutanten Kiſſeleff, beauftragt, in der großen Wallachei vier Infanterie⸗ Bataillons Panduren in folgender Art zu organiſiren: In Betracht der Geſchicklichkeit der Panduren in Handhabung des Kleingewehrs, ſollen ſie zur Vertheidigung der auf dem linken Donau⸗Ufer aufgeworfenen Verſchanzungen, und des Fuͤrſtenthums der Wallachei gegen einen Einfall 9en Seiten des Feindes dienen. Jedes Bataillon ſoll einen Chef, unter dem Titel: Bataillons Chef, erhalten. Das Bataillon ſoll aus vier Compagnieen, und jede Compagnie aus 100 Gemei⸗ nen, 10 Korporalen, 1 Hauptmann und 1 Lieutenant beſte⸗ hen; zuſammen alſo 1600 Gemeine, 160 Korporale, 16 Haupt⸗ leute und 16 Lieutenants, in Allem 1792 Mann. Der Sold eines gemeinen Panduren betraͤgt monatlich 5 Piaſter, eines Korporals 10, eines Lieutenants 40, eines Hauptmanns 80 und eines Bataillons⸗Chefs 160 Piaſter. All welche in dieſen Dienſt treten, ſind von jeder Abgabe befreit⸗ Die Officiere werden aus den Panduren g die beſte Auffuͤhrung haben, und am faͤhigſten ſind.

der Sold der von dem General⸗Adjutanten Baron Geismar

1 kleinen Wallachei, beſtritten. Nahrung und Unterhalt werden ihnen von der Regierung geliefert. Zur Bewaffnung werden ihnen Gewehre vom be⸗ rittenen Jäͤger⸗Regiment der lſten Diviſion Patronen und Flintenſteine werden ihnen von geliefert.““

„Einer weiteren Bekanntmachung zufolge ſoll dem Corps der Panduren eine Compagnie Arbeiter, wie nachſtehend or⸗ ganiſirt, beigegeben werden: „„Der Stand dieſer Compagnie iſt 250 Mann, wovon 25 Korporale und 225 gemeine Arbei⸗ ter; Unter Letzteren 5 Wagner, 50 Zimmerleute, einige leute, Kaͤrrner, Faßbinder, ꝛc. diejenigen, welche in

Nahrung geliefert. Das H 8 der Regierung verabfolgt. Im Falle der E der Kranke ins Spital gebracht und unentgeltlich behandelt. Der Sold eines gemeinen Arbeiters iſt monatlich 5, ei Korporals 10 und des Chefs 80 Piaſter. Dieſ⸗ pagnie ſteht unter der Leitung eines Chefs, welcher den Na⸗ men Hauptmann der Compagmie fuüͤhrt, und die Bef⸗

den Bataillons⸗Chefs der Panduren empfaͤngt.“"7

verabfolgt. der Reglerung

Nachrichten aus Griechenland.

jetzt bekanntlich zu Aegina erſcheinende) Courrier .ee. 8 Juni enthaͤlt nachſtehendes Deeret, kraft deſſen der National⸗Congreß auf den 13. Juli nach Argos einberufen wird. „Der Praͤſident von Griechenland. Da die Verſammlung des vierten National⸗Congreſſes durch ver⸗ chiedene Umſtände uͤber die, in unſerem fruͤheren Decret an⸗ gegebene Friſt hinaus rt worden iſt, und die Beweg, grüͤnde, welche Uns p hatten, von den die zahl ihrer Deputirten inſtaͤndigſt zu —— 2 . 45 ſchtig und dringend ſind, als ſie es im April⸗ vorigen Jahres waren, ſo decretiren Wir nach verno Me nung des Panhellenions: Art. 1. Die ußerordent 8 1uu] Commiſſaire und die proviſoriſchen Gouverneure in den 825 ſchiedenen Provinzen des Staats werden ſich nach 82* 8 gegenwärtigen Decret angehaͤngten Inſtructionen 8 2 demzufolge im E mit den reſpectiven 5 ronten alle diejenigen 9 egeln treffen, * ü 82 orderlich erachten duͤrften, damit die Wahlen der bevollm . Fputirten ohne weiteren Verzug vorgenommen —2

der *,2. Der National Congreß wird ſich am 13. Juli

gt.

der Stadt Ar os ammeln. Die ollmaͤchtigten 1 am 7. Jank Ter eingefunden haben. Art. 3.

Seſſion des Con reſſes aufſchlagen. egina, 7. Capodiſtrias,

Die Regierung wird waͤhrend der ihre Reſidenz in gedachter Stadt am 28. Mai 1829. Der Praͤſident Der Staats⸗Seecretair: N. Spilladis.“ Nachſtehendes iſt der Inhalt des in obigem Decret er⸗ waͤhnten Circulars an die außerordentlichen ommiſſaire und „Aegina, am 28. Mai Fübdo. er zur Verſammlung des vierten National⸗Congreſſer 20. beraumte Tag iſt verfloſſen, und die Deputirten der Provin⸗ erwaͤhlt. ir haben die Gruͤnde dieſer Zoͤgerung gemerkt, und kein Uns zu Gebote ſtehendes Mittel vernachlaͤſſigt, um ſie zu beſeitigen. Wir haben Uns i den Provinzen, die Wir zu beſuchen das Vergnuͤgen genoſſen, ohne Unterlaß damit beſchaͤftigt, den zahlreichen Buͤrgern, die Uns umringten, die Gruͤnde zu entwickeln, die Uns be⸗ wogen, die ſchleunige und regelmaͤßige Wahl ihrer Deputir⸗ ten dringend von ihnen zu begehren. ir 8 1 ſonnenklar dargethan zu haben, daß ſie die * Sicherheit, derer ſie gegenwaͤrtig genießen, nur dem Aufhö⸗ ren der Unordnung verdanken, deren Opfer ſie ſo lange eit geweſen ſind, daß aber die poſitive Begruͤndung es Ordnung Inſtitutionen erheiſche, daß die Inſtitutionen nur dann dauerhaft ſeyn koͤnnen, inſofern ſie auf einer geſetzlichen Baſis beruhen, und daß die Aufſtellung dieſer Baſis aus⸗ ſchließlich einem National⸗Congreß zuſteht. D Uns dieſer Pflicht nicht muͤndlich waren, beſtrebten Wir Uns, ſie mittelſt Unſerer amtlichen und confidentiellen Schreiben zu erfuͤllen. Unſere Anſtren⸗. gungen ſind bei den Provinzen, die Uns ihre Vollmachten verliehen haben, fruchtlos geweſen *). Andere ſind zur Er⸗ waͤhlung ihrer Bevollmaͤchtigten geſchritten, und Wir haben Uns beeilt, die Praͤſidenten dieſer Collegien unverzuüͤglich z3zu ernennen. Andere endlich ſind noch jetzt mit den Wahl⸗Ope⸗ 8 8

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rationen beſchaͤftiget. Wir wüßten Unſere Dankbarkeit gegen die Provinzen, welche, ihr ganzes Vertrauen auf Uns 822 ſetzend, Uns ihre Vollmachten verliehen haben, nicht beſſer an den Tag zu legen, als indem Wir ſie auſs inſtaͤndigſte auffordern, ohne weiteren Verzu zur Wahl ihrer Bevoll⸗ maͤchtigten zu ſchreiten. Daſſelbe Begehren richten Wir 1 auch diejenigen Provinzen, welche die Waͤhler bereits er⸗ nannt haben, ſo wie an diejenigen, welche noch mit den Wahl⸗HOperationen beſchaͤftiget ſind. 8 Wir haben in Un⸗ ſerer Proclamation vom 16. Maͤrz und in den derſelben an⸗ eeſchloſſenen Acten erklaͤrt, daß es, beim Mangel an poſitiven .egen⸗ Unſere Pflicht ſey, Alles, was von Uns abhängt, aufzubieten, damit die Regelmäͤßigkeit der Wahlen durch ſchuͤtzende Formen ſichergeſtellt werden. f erhaltenen Angaben ſcheint es jedoch, daß mehrere von den Provinzen, welche Uns ihre Vollmachten uͤbertragen haben, wenn ſie ihre Bevollmaͤchtigten unmittelbar und ohne ſich erſt Formen der Ernennung der Waͤhler befaſſen den waͤhlen koͤnnen, vielleicht weniger Schwierigkeiten bei dieſer Wahl finden buͤrften; vielleicht wuͤrden andere Pro⸗ vinzen ebenfalls ſich fuͤr dieſe Methode entſcheiden, und ſol⸗ chergeſtalt die Wahl⸗Operartionen abkuͤr Ein ſol⸗ cher Entſchluß iſt zulaͤſſig, weil er dem zuwider⸗ laͤuft, und die Dringlichkeit des Augenblicks ihn rechtfertiget. iſt jedoch nur unter der einzigen Bedingung zulaͤſſig, wenn er die Wahl derjenigen Bevollmaͤchtigten, welche mit Re t Vertrauen des Volkes genießen, zum unverzuͤglichen Re⸗ ſultate hat. Wir tragen Ihnen daher auf, gegenwaͤrtige Erklaͤrung zur Kenntniß der Provinzen der unter Ihrer Verwaltung ſtehenden Departements zu bringen. Sie wer⸗ den ſich zu dieſem Ende mit den reſpectiven Demogeronten ins Vernehmen ſetzen, damit die Wahl der Deputirten ſo ſchleunig als moͤglich vorgenommen werde. Sie werden der erſammlung, die Sie zu dieſem Behufe zuſammenberufen werden, beiwohnen, und zur baldmoͤglichſten Beſchleunigung dieſes Reſultats, nach denjenigen Provinzen, wohin Sie ſich nicht perſoͤnlich begeben koͤnnen, einen Delegirten abſenden. Sie werden die Wa l⸗Aecten contraſigniren, und Uns eine bſchrift davon zufertigen; die Originalien aber in den Haͤn⸗ den der Bevollmaͤchtigten laſſen. Dort wo die Wahlen zu⸗ *) Sehr viele den Gra Capodiſtrias ſelbſt da⸗ greſſe gewaͤhlt. 1

Provinzen hatten naͤmlich zu ihrem Repraͤſentanten i

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