.

den Staaten auf voͤllig gleiche Weiſe, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben. Auch ſind dieſelben, wenn ſie bei dem Eintritt anf das Stromgebiet eines andern der contrahiren⸗ den Staaten die Vorſchriften uͤber die Urſprungs⸗Zeugniſſe und andere Erforderniſſe, um den freien oder erleichterten Eingang zu genießen, erfuͤllt haben, keinen anderen Maaßre⸗ geln zur Sicherung der Zoll,Abgaben und Aufrechthaltung der Strom⸗Polizei unterworfen, als welche den eigenen Un⸗ terthanen auferlegt oder vorgeſchrieben ſind.

Artikel 12.

Der freie oder erleichterte Uebergang der Erzeugniſſe aus einem der contrahirenden Vereine in den andern, wie ſolcher in den Artikeln 1 und 2 verabredet iſt, bleibt an die Einhal⸗ tung beſtimmter Zollſtraßen gebunden, woruͤber eine beſondere Vereinbarung ſtatt finden wird.

Den kleinen Graͤnz⸗Verkehr der Unterthanen an den Graͤnzen, wo der Preußiſch⸗Heſſiſche und Baieriſch⸗Wuͤrtem⸗ bergiſche Zoll⸗Verband ſich beruͤhren, wird man durch eine eigene Uebereinkunft zu erleichtern ſuchen.

Artikel 13.

Da die in den Artikeln 1 und 2 vereinbarte Befreiung und Erleichterung auf fremde Gegenſtaͤnde, d. h, auf ſolche, welche weder in Preußen und dem Großherzogthum Heſſen, noch in Baiern und Wuͤrtemberg durch die Natur erzeugt, oder durch die Kunſt bearbeitet oder verfertigt worden ſind, ſich nicht erſtreckt, dergleichen Gegenſtaͤnde aller Art ſonach bei dem Uebergange aus Preußen und dem Großherzegthum Heſſen nach Baiern und Wuͤrtemberg, und umgekehrt aus Baiern und Wuͤrtemberg nach Preußen und dem Großherzogthum Heſſen, den Abgaben, welchen ſie in je⸗ dem Lande nach dem dortigen allgemeinen Tarif unterworfen ſind, auch ferner unterliegen, ſo behalten ſich die hohen con⸗ trahirenden Theile vor, durch ein gemeinſchaftlich zu verab⸗ redendes Reglement alle Erforderniſſe, beſonders in Abſicht der beizubringenden Zeugniſſe zu beſtimmen, welche von Han⸗ del⸗ und Gewerbetreihenden zu beobachten ſind, um der fuͤr inlaͤndiſche Erzeugniſſe der Natur und Kunſt zuſtehenden Be⸗ freiung oder Erleichterung bei der Einfuͤhrung in das Ge⸗ biet eines andern der contrahirenden Staaten, oder bei der Durchfuͤhrung theilhaftig zu werden.

Artikel 14.

Zur Aufrechthaltung Ihres Handels⸗ und Zoll⸗Syſtems, und zur Unterdruͤckung des gemeinſchaͤdlichen Schleichhandels wollen ſich die hohen contrahirenden Theile gegenſeitig kräöf⸗ tig unterſtuͤtzen, auch zu dieſem Behufe die erforderlichen An⸗ ordnungen und Maabregeln durch beſondere Uebereinkunft verabreden und insbeſondere ein foͤrmliches Zoll⸗Cartel ab⸗

ſchließen laſſen. Artikel 15.

Die Preußiſchen Seehaͤfen ſollen dem Handel der Koͤnigl. Baieriſchen und Koͤniglich Wuͤrtembergiſchen Unterthanen ge⸗ gen vöoͤllig gleiche Abgaben, wie ſolche von den Koͤniglich Preußiſchen Unterthanen entrichtet werden, offen ſtehen.

Artikel 16.

Die in fremden See⸗- und andern Handelsplaͤtzen ange⸗ ſtellten Conſuln eines oder des andern der hohen 25 renden Theile ſollen veranlaßt werden, den Unterthanen der uͤbrigen contrahirenden Staaten Schutz und Unterſuuͤtzung zu

gewaͤhren. 2 Artikel 17.

Sobald in dem Baieriſchen Rheinkreiſe die Zoll⸗Ordnun des Baieriſch⸗ Wuͤrtembergiſchen Vereins eingefuͤhrt und dur eine gehoͤrig ſichernde Zoll⸗Linie geſchuͤtzt ſeyn wird, ſollen ſämmtliche Beſtimmungen des gegenwaͤrtigen Vertrages und insbeſondere auch jene, welche ſich auf die Befretung oder Erleichterung inlaͤndiſcher Erzeugniſſe der Natur, des Ge⸗ werbfleißes und der Kunſt in Anſehung der auf dem Ein⸗ gange ruhenden Abgaben beziehen, auch auf den genannten Kreis ihre volle Anwendung finden.

Artikel 18.

Es ſoll dieſer Vertrag auch den Unterthanen derjenigen Regierungen, welche ſich bereits dem Preußiſch⸗Heſſiſchen oder dem Baieriſch⸗Wuͤrtembergiſchen Zollſyſteme angeſchloſſen ha⸗ dieſer Zollſyſteme noch beitreten

2 nterthanen 1 2 Seeen een der hohen contrahirenden Theile, Artikel 19.

Von jedem der hohen contrahirenden Theile werden Be⸗ vollmaͤchtigte jährlich einmal in einer der Reſidenzen ſich ver⸗ einigen, um die Mittel zur Befeſtigung und Erweiterung dieſes Vertrages zu berathen und die Erledigung derjenigen Bedenken herbeizufuͤhren, welche ſich im Laufe des Jahres ei Ausfuͤhrung deſſelben ergeben haben moͤchten.

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E.

Artikel 20. Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird vorlaͤufig 2 auf 12 Jahre, vom 1. Januar 1830 an gerechnet, feſtgeſetzt. Wird während dieſer Zeit der Vertrag nicht aufgeküͤndigt, ſo ſoll er abermals auf 12 Jahre und ſo fort von 12 zu 12 Jahren verlaͤngert angeſehen werden. Ueber die Art und Zeit der Aufkuͤndigung wird eine be⸗ ſondere Verabredung getroffen werden. Artikel 21. . Gegenwaͤrtiger in zwei Exemplaren ausgefertigter Ver⸗ trag ſoll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Hoͤfe vorgelegt und die Auswechſelung der Ratifications⸗Ur⸗ kunden ſpaͤteſtens in 6 Wochen in Berlin bewirkt werden.

Zur Urkunde deſſen haben die Bevollmaͤchtigten denſelben unterzeichnet, und mit ihren Wappen verſehen.

So geſchehen Berlin, den 27. Mai 1829.

Moritz Haubold von Schoͤnberg.

Albrecht veedet⸗ Eichhorn.—

¹ Auguſt recherr ven Hofmann. Friedrich Chriſtian Zebin Graf von Luxburg. Ludwig Heinrich Auguſt Freiherr von Blomberg.

872 ohann Friedrich Frelherr von Cotta. 5 (L. 8

Vorſtehender Vortrag iſt ratificirt und die Ratifications⸗ Urkunden ſind reſp. am 15. und 17. Juli 1829 zu Berlin ausgewechſelt worden.

Am 23. Juli S ein, in jeder Beziehung aus⸗ gezeichneter Staatsdiener, der Koͤnigl. Ober⸗Landes⸗Bau⸗ Direktor Herr * Albert Eytelwein, das 50ſte Jahr ſei⸗ ner ehrenvollen Dienſt⸗Laufbahn.

Im Jahre 1764 zu Frankfurt am Mayn geboren, trat derſeibe in Jahre 1779, am 23. Juli bei dem Koͤnigl. Preuß. Feld⸗ Artillerie-Corps in Millitairdienſte. Durch Fleiß, Talent und Kenntniſſe ausgezeichnet, meldete er ſich im Jahre 1786 (als damal. Ober⸗Feuerwerker) bei dem Ober⸗ Bau,Departement zur Pruͤfung als Feldmeſſer, welche am 12. Auguſt 1786 erfolgte. Nachdem er mittelſt Patents vom 30. Mai 1787 zum Lieutenant im Feld⸗Artillerie⸗Corps er⸗ naunt worden, war er bemuͤht, auch das architectoniſche Exa⸗ men bei dem Ober⸗Bau⸗Departement abzulegen. Dieſe Behoͤrde ertheilte ihm demnach unterm 10. Maͤrz 1790 das Qualifications⸗ Atteſt als Baumeiſter. Vorliebe zum praktiſchen Baudienſte ver⸗, anlaßte ihn nun, ſeine Entlaſſung aus dem Verhaͤltniß als Artille⸗ rie⸗Officier nachzuſuchen. Dieſe Entlaſſung erhielt er nach einer Dienſtzeit von 10 Jahren 8 Monaten am 16. April 1790. Bereits am 19. Mai deſſelben Jahres erfolgte ſeine Anſtel⸗ lung als Deich⸗Inſpektor zu Cuͤſtrin, zu welcher Stelle ihn die damalige Kurmͤrkſche Kriegs⸗ und Domainen⸗Kammer, als einen vorzuüͤglich ausgebildeten und verſtaͤndigen Waſſer⸗ bau⸗Kundigen, in Vorſchlag gebracht hatte. -

Nur vier Jahre bekleidete er dieſe Stelle, denn bereits am 20. September 1791 ward er bei dem Ober⸗Bau⸗Depar⸗ tement als Geheimer Ober⸗Bau⸗Rath angeſtellt, und hier⸗ durch in einen Wirkungskreis verſetzt, der ſeinen fruͤh gereif⸗ ten Kraͤften angemeſſen war, und der bald durch vielfache, in den neu acquirirten, ötlichen Provinzen unter ſeiner Lei⸗ tung ausgefuͤhrten Waſſerbauten und Meliorationen, beſon⸗ dere Wichtigkeit erhieit. Mittelſt Allerhoͤchſter Cabinets⸗ Ordre vom 26. September 1809 wurde er in Folge der Reor⸗ aantſation jener Behoͤrde zum Vorſitzenden der Ober⸗Bau⸗

eputation und zum Ober⸗Waſſer⸗Bau⸗Direktor fuͤr die Marken, Pommern und Preußen befoͤrdert.

Demnaͤchſt ernannte ihn des Koͤnigs Maſjeſtaͤt mittelſt Allerhöͤchſter Cabinets⸗Ordre vom 13. Juli 1816, unter Bei⸗ legung des Charakters als Ober⸗Landes⸗Bau⸗Direktor, zum Mit⸗Direktor in der IV. General⸗Verwaltung des Finanz⸗ Miniſterti fuͤr das Bauweſen. Neben dieſem Wirkungs⸗ Kreiſe behielt er die Dienſtfunction als Direktor der Ober⸗ Bau,Deputation bisher fortwährend bei, da in ſeinem Dienſt⸗ verhaͤltniß bei der Bildung des jetzt wieder aufgeloͤſeten Han⸗ dels⸗Miniſterit und bei deſſen Vereinigung mit dem Mini⸗ ſterio des Innern keine Veraͤnderung eintrat.

Er hat die Pflichten ſeines doppelten Amtes nicht nur mit ausgezeichneter Dienſttreue, Geſchöftskunde, Wiſſenſchaft und Geſchicklichkeit wahrgenommen, ſondern auch als Schrift⸗ ſteller und Lehrer, namentlich um die Ausbildung der meiſten Preußiſchen Baumeiſter, ſich bleibende Verdienſte er b 8