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2. S * un g Nr. 319.

der Rheinſchifffahrts⸗Acte vom 24. wichtigen Aufgabe entgegenſtellten.

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* Inland. Berlin, 16. Nov. Am 3lſten v. M.

fand zu Mainz

in der Angelegenheit, das Rheinſchifffahrts⸗Reglement betref⸗ feend, ſunatt,

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eine Sitzung der Central⸗Rheinſchifffahrts⸗Commiſſion welche der Praͤſident der Commiſſion, der Großherzogl. Bevollmächtigte, mit folgendem Vortrage einleitete:

„Es lag nicht in den Kraͤften der Commiſſion, die Hin⸗ derniſſe zu beſeitigen, welche ihrer hohen Committenten ab⸗ weichende Anſichten uͤber die Geund⸗Priaa gten. reafa. ge

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ren gluͤcklichen Loͤſung, der ihr dur e.

So viel an ihr war, hat ſie ſich damit unablaͤſſig be,⸗

ſchäftiget, und es kann ſie daher mit Grund kein Vorwurf

treffen. 5

eriode ihres Zuſammenſeyns, vom 5. angae vercerſten Peätg eonſituiste, bis zum September 1821, bewegte ſich ihre Amtsthaͤtigkeit Hauptſäaͤchlich um die Zuſtandebringung einer interimiſtiſchen Inſtruction, wozu mehrere Entwuͤrfe gefertiget wurden; keiner aber die

allgemeine und unbedingte Zuſtimmung erhielt.

jene Verhandlungen ſo lange angedauert hatten, bezielten Reſultate zu fuͤhren, ſo unternahm die

Krone Preußen das verdienſtliche Werk, anſtatt einer interi⸗

iſtiſchen Inſtruction, ſogleich den Entwurf einer definitiven neſtiſchan hlts⸗edanns ausarbeiten zu laſſen, und in der 225ſten Sitzung vom 7. Sept. 1821 der Central⸗Commiſſion legen. 1 veneg. da an beginnt die zweite Periode der Amtsthäͤ⸗ tigkeit dieſer oberſten Rheinſchifffahrts⸗Behoͤrde, die zugleich die Abſtimmungen und Eroͤrterungen uͤber gedachten Entwurf, ſo wie vornehmlich auch den Streit uͤber deſſen erſten und die mit dem Grundſatze deſſelben im Zuſammenhange ſtehen⸗ den Artikel, ingleichen die Vermittelungs⸗Verſuche umfaßt, die zu Anfang 1824 und ſpaͤter, namentlich von Seiten des Königlich Bateriſchen Herrn Bevollmaͤchtigten unternommen wurden, und wenn gleich erfolglos, darum doch nicht minder verdienſtlich blieben.

Dieſe Periode reicht bis zur 327ſten Sitzung vom

i 1824. Jultgs dieſer, womit die dritte Periode ihrer Geſchaͤftsfuͤh⸗ rung anhebt, vertagte die Centra Commiſſion, in Folge der Erklaͤrung des Koͤniglich Preußiſchen Herrn Bevollmaͤchtig⸗ ten: „auf die vorgeſchlagene Berathung uͤber das Definitiv⸗ Reglement mit einſtweiliger Ausſetzung des erſten und der damit in Verbindung ſtehenden Arrikel nicht eingehen zu koͤn⸗ nen, und daher fuͤr ſetzt ſeine Theilnahme an den Unterhand⸗ gen uͤber jenes Reglement als beendigt zu betrachten“” proviſoriſch die desfallſigen Discuſſionen, in der Heſng, daß die beiden zunoͤchſt betheiligten Allerhöͤchſten Hoͤfe von Preußen und den Niederlanden durch Vorlage des Proto⸗ kolls von der ſchwierigen Lage der Unterhandlung in Kennt⸗ niß würden angelegen ſeyn laſſen, derſelben auf dem Wege der Negociation eine befriedigende Loͤſung zu ver⸗ eranlaſſung einiger annaͤhernden Verfuͤgungen von des Königlich Niederlaͤndiſchen Hofes zu Gun⸗ en der Rheinſchifffahrt, wurden im Jahre 1825 die Ver, dlungen wegen des Definitiv⸗Reglements theilweiſe auf Ame kurze Zeit wieder aufgenommen, und fuͤhrten unterm

27 ahres eine naͤhere Erklaͤrung der ein⸗ 1a s —x 8 bisher vornehmlich beſtrittenen und ausgelegten Sinn des 1. Artikels der Wie⸗ ner ahrts⸗Acte herbei, wodurch jedoch eine Ueber⸗ ein unter den Uſerſtaaten in dieſer Materie nicht

erzielt wurde. Mittlerweile dauerten die zwiſchen den Allerhoͤchſten Hoͤſen von Berlin und Bruͤſſel angeknuͤpften Separat⸗Un⸗ terhandlungen fort, und haben nunmehr ein Ergebniß 2 fert, das die dringendſten Beduͤrfniſſe der Rheinſchifffahrt für jetzt zu imt. Mit der Vo des hieraus hervorgegangenen modiſi⸗ cirten Entwurfs einer Rheinſchifffahrts⸗Ordnung begiunt die vierte Periode der Amtsthatigkeit der Tentral⸗Commiſſion, ffnende Berathung daruͤber umfaſſen, und

wurfs, welcher nur in

mit der Ausfuͤhrung in der hiernach uͤbereinkuͤnftlich verein⸗ bart werdenden Faſſung ſich ſchließen wird.“

Der Preußiſche Commiſſarius gab hierauf die nachſte⸗ hende Erklaͤrung ab:

„Die geſchichtliche Ueberſicht, welche eben der hochgeehrte Herr Präaͤſident unſerer Verſammlung gegeben hat, erlaubt mir die aͤltern Verhandlungen wegen der Rheinſchifffahrt zu uͤbergehen; Namens meiner allerhoͤchſten Regierung nur noch folgende Bemerkungen beizufuͤgen, und mit denſelben die e von mir abzugebende Koͤnigl. Preuß. Erklaͤrung zu ver⸗

inden.

Als nach einer Reihe fehlgeſchlagener. Verſuche bei der Central⸗Commiſſion die Ueberzeugung begruͤndet war, daß die bisherige Unterhandlungs⸗Bayn, wo nicht verlaſſen, doch einſtweilen aus Ihrer Mitte verlegt werden muͤſſe, wurden neue Verhandlungen zwiſchen der Koͤniglich Preußiſchen und der Koͤniglich Niederländiſchen Regierung eingeleitet.

In den Jahren 1826 und 1827 traten Commiſſarien beider hohen Gouvernements vertraulich zuſammen, um wo moͤglich die Erreichung der oft verfehlten Abſicht vorzu⸗ bereiten.

Es fand ſich bald, daß die langjährige Meinungs⸗Ver⸗ ſchiedenheit uͤber den Sinn des Pariſer Friedens vom 30. Mai 1814 und der Wiener Congreß⸗Acte vom Jahr 1815 nicht ausgeglichen werden konnte, und daß daher nur uͤbrig blieb, mit Beiſeiteſetzung aller doctrinellen Discuſſionen, eine modificirte Befriedigung zu vereinbaren, wenn der fuͤr die Uferſtaaten uͤberaus peinliche Zuſtand der Rheinſchiff⸗ fahrt alsbald ein Ende erreichen ſollte. Preußen entſchloß ſich, um dieſen Preis die großen Opfer, welche es von der Annahme des erſten im Jahr 1821 Seinerſeits vorgeleg⸗ ten Entwurfs haͤtte abhaͤngig machen koͤnnen, mit geeigneter Verwahrung gegen alle daraus herzuleitenden nachtheiligen Folgerungen gleich darzubringen und die Koͤnigliche Re⸗ gierung der Niederlande kam Ihrerſeits durch unzweideutige Beweiſe ehrenvoller Bereitwilligkeit entgegen.

So haben die ebenerwaͤhnten, durch Schriftwechſel un⸗ ter den beiden Allerhoͤchſten Cabinetten fortgeſetzten Unter⸗ zu einer Uebereinkunft gefuͤhrt, welche, ohne die

uslegung der genannten Fundamental⸗Vertraͤge anzurufen, ohne irgend ein gegenſeitig behauptetes Recht oder Prinzip aufzuopfern, dazu dienen ſoll, die dringendſten Intereſſen der Uferſtaaten, ruͤckſichtlich der Rheinſchifffahrt ſicher zu ſtellen. Es iſt daraus ein Entwurf hervorgegangen, welcher den Cha⸗ rakter des vorgeſchlagenen Defin tiv⸗Retiemenes zwar ver⸗ loren, dagegen aber die Natur eines zum Theil auf gegen⸗ ſeitige außerhalb der Grenzen jener fruͤhern Tractaten lie⸗ gende Zugeſtaͤndniſſe gegruͤndeten Vertrages und einer Schiff⸗ fahrts⸗Ordnung, wie ſie den Umſtäaͤnden nach jetzt nur zu vereinbaren waren, angenommen hat.

Meine hochgeehrten Herren Collegen haben hiervon be⸗ reits aus der, von dem Koͤniglich Niederlandiſchen Herrn Bevollmaͤchtigten zum 467ſten Protokoll vom 19. Auguſt d. J. uͤberreichten Anlage naͤhere Kenntniß genommen und ich bin Seitens meiner Allerhoͤchſten Regierung beauftragt worden, mit dem Anerkenntniß dieſer Uebereinkunft zu⸗ gleich die Vorlage der angeſchloſſenen gleichlautenden und nach der Abſicht des Koͤnigl. Hofes gleich⸗ geltenden Redaction in Deutſcher Sprache zu verbinden.

Die verehrten Mitglieder der Central⸗Commiſſion wol⸗ len hierin, als Vertreter Ihrer allerhöͤchſten und hoöchſten Committenten, das Ergebniß gemeinſchaftlicher Bemuͤhungen zweier vielſeitig befreundeter Hoͤfe und einen Beweis der theilnehmenden Fuͤrſorge erblicken, welche meine allerhoͤchſte Regierung dem Intereſſe der Rheinſchifffahrt und des Rheiniſchen Handels zuwendet.

Ich habe geglaubt, mich einer umſtaͤndlicheren Entwicke⸗ lung der Urſachen, welche die Verlaſſung des früher auf eine umfaſſende Befriedigung berechneten Unterhandlungs⸗ weges nothwendis gemacht haben, enthalten zu koͤnnen. Meinen hethrteſten Herren Collegen wird das Gewicht der Beweggruͤnde, welche das Benehmen meiner allerhöchſten Regierung geleitet haben, ohnehin nicht entgangen ſeyn. Letztere glaubt daher auch, in Beruͤckſichtigung aller Um⸗ ſtände und im Bewußtſein Ihres uneigennuͤtzigen Beſtrebens, die Annahme der beiden Redactionen des vorliegenden Ent⸗ ſeiner gegenwaͤrtigen Geſtalt mit der

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