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8 ...“ einladen, oder wenigſtens naissement erhalten bat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfaͤnger der Waare erſichtlich iſn.
Die Ladung iſt er jedem Zollamte, welches er beruͤhrt, durch Vorlegung der Frachtbriefe und eines Manifeſtes nachzu⸗ weiſen verpflichtet.
Dieſes Manifeſt ſoll in allen Punkten nach dem unter D. anliegenden Schema angefertigt und von den darin erwaͤhnten Belegen begleitet ſeyn. 1
Es wird von dem Schiffspatron oder Fuͤhrer ſelbſt oder fuͤr denſelben von einem andern, der jedoch kein Rheinſchifffahrts⸗ oder Hafen⸗Beamter ſeyn darf, gefertigt und von dem Schiffs⸗ patrone oder Fuͤhrer gezeichnet. 1 .
Fuͤr den Inhalt des Manifeſtes bleibt der Schiffs⸗Patron oder — verantwortlich, mag er es ſelbhſt abgefaßt oder ſich dazu eemder Huͤlfe bedient haben. 2
Wenn ein Theil der Ladung erſt unterweges zu derſelben hin⸗ zukommt oder durch Ausladung davon abgeht, ſo muß auch dieſes auf dem Manifeſte vermerkt, und noͤthigenfalls wie das Haupt⸗ Manifeſt beſcheinigt werden. 8
Der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer hat das in Rede ſtebende Manifeſt da, wo die Ausladung des Schiffes erfolgt, und unmit⸗ telbar nach dieſer ; an die daſelbſt angeſtellten oder von dem Einnehmer des naͤchſigelegenen Zollamts dahin geſandten Rheinzoll⸗Beamten abzugeben. 3 5
„Ein Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, welcher ſein Manifeſt und die erforderlichen dazu gehoͤrigen Belege auf desfallſiges Verlan⸗ gen nicht in vorgeſchriebener Form vorzcigt, hat keinen Antheil an den ihm durch gegenwaͤrtige Ordnung zugeſicherten Beguͤnſti⸗ gungen. b b
Fär⸗ 28. An dem Orte der Einladung köͤunnen die Beamten, welche dazu vom Staate beſtellt ſeyn mochten, ſich bei der Ein⸗ ladung ſelbſt oder nachdem ſolche geſchehen iſt, durch eine Unter⸗ ſuchung uͤberzeugen, daß die Waaren nach Gattung und Menge mit dem Manifeſte uͤbereinſtimmen. 8
Soweit ihrerſeits eine Unterſuchung ſtatt gefunden hat, atte⸗ ſtiren ſie das Manifeſt.
Wird einem Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer an einem Orte La⸗ dung einzunchmen verſtatiet, an welchem die zu vorbemerkter Pruͤ⸗ fung erforderlichen Anſialten nicht vorhanden ſind, ſo kann er an der naͤchſten Rheinzollſtelle angehalten werden, die Ladung ei⸗ ner Unterſuchung zu unterwerfen.
Die Rheinzoll⸗Bramten anderer Zollſtellen haben uͤberdies die Befugniß, bei obwaltendem Verdachte, daß die Ladung nicht ſo 22 ſey, wie das Manifeſt es enthalt, ſich, ſoweit es noͤ⸗ thig iſt, durch die Beſichtigung von der Ladung Kenntniß zu ver⸗
affen. 1 1 9 9. Auf gleiche Weiſe koͤnnen Rheinzoll⸗Beamte, die ſich am Bord eines Bootes oder Nachens mit der Flagge beſagter Rheinzoll⸗ Verwaltung beſinden, von jedem Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer, — wo ſie ihm auf dem Rheine begegnen moͤgen, — die Vorzeigung ſeines Manifeſtes fordern. Der oberſte Rheinzoll⸗Beamte am Bord eines ſolchen Fahrzeuges atteſtirt alsdann das fragliche Manifeſt, ſo wie die etwa darin befindlichen nachträaͤglichen Declarationen, und haͤlt darauf, daß nichts darin in blanco, guch daß kein Zwi⸗ ſchenraum noch irgend eine Luͤcke darin gelaſſen bleibe; in dem Atteſte bemerkt er die oͤrtliche Stelle des Stromes, den Tag und die Stunde, wo daſſelbe von ihm ausgeſtellt wird. Die hier in Rede ſtehenden Atteſte werden ganz koſtenfrei ausgeſtellt. 5
Art. 29. Der Fuͤhrer eines Floſſes iſt gehalten, ein Manifeſt vorzulegen, worin die Summe der Staͤmme und ihr cuhiſcher In⸗ halt im Ganzen nach Cubik⸗Metern angezeigt wird. Die Rhein⸗ oll⸗Beamten controlliren dieſe Angaben in Gemäßheit ihrer In⸗
ructionen, und nach der zu dieſem Behufe am Rheine zwiſchen und der Miederlaͤndiſchen Graͤnze uͤblichen Reductions⸗
abelle.
Art. 30. Rheinſchifffahrts⸗Abgaben, die auf den Grund des bei der betreffenden Erhebungsſtelle zu dieſem Ende vorgezeigten —— geſctzlich erhoben worden ſind, werden in keinem Falle uruͤckgegeben, wenn auch der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer bei Fort⸗ ung mner Reiſe einen außerordentlichen Verluſt erlitten haben ollte.
Art. 31. Schiffe, welche bei einer Rheinzollſtelle die Abga⸗ ben entrichtet und von dort aus ihre Reiſe forrgeſetzt haben, nach⸗ eer aber durch Sturm, Eis oder andere Zufaͤlle genbthägt worden ind, mit derſelben Ladung an ehen dieſer Zollſtelle, oder dieſelbe vorbei noch weiter zuruͤckzukehren, koͤnnen nicht angehalten wer⸗ den, auf derſelben Stelle nochmals die beſagten Abgaben zu zahlen.
Art. 32. Von der Zahlung der auf die Rheinſchifffahrt ge⸗ legten Abgaben ſindet eine Befreiung nicht ſtatt. Weder die Ge⸗ enſtaͤnde der Ladung und ihre Beſtimmung noch die Perſon des Ehgenthuͤmers begruͤnden hier eine Ausnahme.
Jedem einzelnen Uferſtaate bleibt es indeſſen unbenommen, fuͤr ſich allein, oder wenn ein benachbarter Staat an der Ein⸗ nahme Theil nimmt, mit deſſen Zuſtimmung ngen der Rheinzoll⸗Abgaben oder Befreiungen davon nicht nur fuͤr gewiſſe Gegenſtaͤnde ohne Unterſchied der Perſonen durch allgemeine Ver⸗ ordnungen, ſondern auch in einzelnen Fallen zum Vortheile ge⸗ wiſſer, ſeinen Unterthanen angehbriger Fahrzeuge oder eimer be⸗ ſtimmten Perſon zu ertheilen, wobei es ſich von ües verſteht, daß dergleichen Ermaßigungen oder Befreiungen nur fuͤr das
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nicht eher von dem Ladungs⸗] betheiligten Nachbarſtaates guͤͦ tig ſind/
platze abfahren, als bis er daruͤber einen Frachtbrief oder Con-
ſind, oder fehlen, unter Aufſicht der naͤchſten Orts⸗Behörde ſtatt
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wenn nicht auch die ande⸗ ren Uferſtaaten ihre Zuſtimmung dazu geben. — 2 Art. 33. Von einzelnen Uferſtaaten kann jedoch der Tarif niemals, waͤre es auch nur durch Rebenabgaben, z. B. durch Stem⸗ pelgebuͤhr u. ſ. w., erhoͤhet werden. 1 . Eben ſo wenig iſt es geſtattet, ohne Zuſtimmung aller Rhein⸗
ſtaaten, die Zahl der Zollſtellen zu permehren oder — 8 Art. B und 2. erwäͤhnten Fälle ausgenommen — anderswohin zu ver⸗
legen. — 1 2 Art. 34. Die Rheinſchifffahrts⸗Abgaben ſollen niemdls we⸗ der ganz noch theilweiſe verpachtet, ſondern von jedem Rheinſtaate fur “* Rechnung durch Beamte erhoben werden. 2 ie betheiligten Regierungen der Rheinſtaaten verpflichten ſich gegenſeitig, an ihren reſp. Zollſtellen ſo viele Beamte zu hala ten, daß in dem Dienſte daſelbſt kein Stillſtand und bei Abferti⸗ gung des Schiffs⸗Patrons oder Fuͤhrers kein Aufenthalt fuͤr die⸗ ſelben eintreten koͤnne. 1 . 5 Art. 35. An Orten, wo eine Zollſtelle iſt, duͤrfen Schiffs⸗ Patrone oder Fuͤhrer nicht ein⸗ oder ausladen, bis ſie hierzu von dem Rheinzoll⸗Beamten die Erlaubniß erhalten haben; den Nhein-⸗ zoll⸗Beamten aber iſt von ihren reſp. Landesherrſchaften ausdruͤck⸗ lich zur Pflicht zu machen, daß ſie den Schiffs⸗ mnen oder Fuͤhrern keinen Aufenthalt verurſachen. 3 8— Im Uebertretungsfalle hat der Schiffs⸗Patron oder Fuͤhrer den doppelten Betrag des Rheinzolles von den fruͤher ein⸗- oder ausgeladenen und ans Ufer gelegten, oder an Bord eines andern Schiffes gebrachten Guͤtern zu zahlen, vorbehaltlich der uͤbrigen Strafen, welche dic Abgabengeſetze des Landes, wo dieſer Vor⸗ ſchrift zuwider gehandelt worden iſt, gegen voreilige oder heim-⸗ liche Ausladungen verhaͤngt haben moͤgen. 1 . Was an andern Orten bei dem Anlanden ſowohl als bei dem Ein⸗ und Ausladen zu beobachten iſt, beſtimmen die Abgabenge⸗ ſetze jedes Gebhiets. — . Dritter Titel. 1n Von der Anwendung der in jedem Uferſtaate geltenden Steuer⸗ Geſetze bei der Rheinſchifffahrt. Se.et Art. 36. Ein Schiff, das auf die vorgeſchriebene Weiſe mit einem, in gehoͤriger und vorſchriftsmäaͤßiger Form ausgeſtellten Ma-⸗ nifeſte verſehen iſt, ſoll unter dem Vorwande, daß es noͤthig ſen, deſſen Ladung zu unterſuchen, wegen eines offentlichen Steuer⸗ Intereſſes auf ſeiner Fahrt anderswo, als an einer Rhein⸗Zollſtelle oder in den unter Art 41. gedachten Faͤllen, nicht aufgehalten
werden. 8 Art. 37. Auf dem Rheinſtrome von da, wo er ſche wird bis ins Meer und umgekehrt, iſt ohne Ruͤcſicht auf was in einzelnen Staaten bei der Ein⸗ und — r vorgeſe ſeyn mag, die Durchfuhr aller Waaren ohne Ausnahme erlaubt, und
bei ihrem Transporte auf dem ganzen eben bezeichneten Rhein⸗ laufe nur den, in der gegenwaͤrtigen Oednung feſtgeſtellten Abga⸗-⸗ ben unterworfen. 3 Die Steuer⸗Geſetze des Landes treten d nur ein, wenn Waaren mit der Beſtimmung ankommen, im Lande aus⸗ geladen zu werden; wenn Waaren von dem Lande zur Ausfuhr an Bord gebracht, aus dem Schiffe ans Ufer gelegt, oder aus einem Schiffe in ein anderes geladen werden, jedoch bleibt es in Beziehung hierauf bei den hinſichtlich der Freihaͤfen in der ehenmarkigcn Ordnung feſtgeſtellten Beſtimmungen, auch duͤrfen bei eintretenden außerordentlichen Beſchaͤdigungen des Schiffes, oder bei ſtuͤrmiſcher Witterung, oder wenn es an gewiſſen Stel⸗ len des Stromes einer der Schifffahrt unguͤnſtigen oͤrt⸗ lichen Beſchaffenheit des Strombettes fuͤr den Augenblic nbthig werden ſollte, die gewoͤhnlichen Ausladungen zur Erleichterug des Schiffes, aber auf offenem Strome, vom Ufer entfernt, und unter Aufſicht von Steuer⸗Beamten oder wo dieſelben abweſend
finden. . In keinem Falle duͤrfen aber die Guͤter, welche auf dem
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aus⸗ oder des mit⸗
Rheine —vgn oder ausgefuͤhrt werden, mit einer groößeren Ein⸗ oder Ausfuhr⸗Abgabe belegt werden, als Guͤter derſelben Gattung, die man zu Lande ein⸗ oder ausfuͤhrt. 8
Art. 38. Auf jedem Gebicte beſtimmt die Regierung nach ihrem eigenen Gutünden die Hafen oder Landungs⸗Plaätze, wo cs geſtattet ſeyn ſoll, einzuladen oder auszuladen.
Wird indeſſen der Schiffs⸗Patron oder Fuhrer durch 8 oder andere Zufaͤlle an der Fortſetzung ſeiner Reiſe verhindert, ſo iſt ihm auch an andern Orten, wo ihm cin ſolcher Unfall net, erlaubt, Schiff und Ladung unter Aufſicht der Steucr⸗Beam⸗ ten oder, wenn deren keine zugegen ſind, unter Aufficht der Lokal⸗ Obrigkeit in Sicherheit zu bringen.
immt er nachher die Guͤter wieder ein, um ſeine Reiſe fort⸗ Pfehen, ſo hat er davon keine Ein⸗ oder Ausfuhr⸗Zölle noch rchfuhr⸗Abgaben zu entrichten. 3 „Wer unter ſolchen Umſtanden an einem Orte landet, wo keine Steuer⸗Beamten ſind, muß der Orts⸗Obrigkeit von ſeiner Ankunft unverzuͤglich Anzeige machen und dafür ſorgen, daß der Zwang, der ihn zum Anlanden deſtimmt hat, glaubhaft feſtgeſtellt und eine Verhandlung daruͤber aufgenommen werde.
Die Steuer⸗Beamten, welche an dem zunaͤchſt gelegenen Orte deſſelben Gebiets angeſtellt ſind, werden hiervon alsbald b richtigt, und dieſe koͤnnen die Ladung unter Aufſicht nehmen.
ird, um die Waaren keiner weitern Gefahr auszuſetzen, das Schif ausgeladen, ſo bat der — oder Fuͤbrer 10 der geſetzlichen Maaßregel, 2 rung, daß lein Th . 8 4
ner Ladung heimlich eingefuͤhrt werde, ju unterwerfen.
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