ZTeEEE111“*“ 8 8
.
z ur Allgemeinen Preußiſchen Staats⸗Zeitung Nr. 1 — -—
vom 26. und 29. Juli zu ſchreiten. Dieſe Section iſt dem⸗ gemäß mit denjenigen Arbeiten beauftragt, die ſich auf die Finanzen des Staats und auf die dem Principe nach vom National⸗Congreſſe beſchloſſenen Entſchaͤdtgungen beziehen. Art. 7. Jede der beiden Sectionen hat in ihrer Mitte ei⸗ nen aus 5 Mitgliedern beſtehenden Ausſchuß, von denen et⸗ nes die Functionen des Berichterſtatters verſieht. In der Folge ſollen in den Sectionen andere Ausſchuͤſſe ernannt werden, je nachdem die Menge und die Natur ee. nat anvertrauten Arbeiten es verlangt. Art. 8. Die Aus⸗ ſchüſſe erörtern die ihnen üͤbergebenen Angelegenheiten und erſtatten ihren Bericht darüber an den Senat, der 8 Stimmen⸗Mehrheit daruͤber 218g Fall der Gleich⸗ eit der Stimmen, giebt die des Proͤſtdeinter En. 9. Der Sns verſammelt ſich am Montag und Don⸗ nerſtag jeder Woche. Die Tages Ordnung wird Tages zu⸗ Peüldenten, den Berichterſtattern
vor in einem, aus dem Präͤſidenten, d 5 —9 der Ausſchuͤſſe und dem Senars⸗Secretatr zuſammengeſetzten Conſeil beſtimmt. Art. 10. Der Praͤſident wacht uͤber die genaue Beobachtung der Tages Ordnung und der Reihefolge, nach welcher die der Berathung des Senats untergelegten Angelegenheiten erörtert werden ſollen. Auf die Aufforderung der Regierung beruft der Praͤſident den Senat auch außer⸗ ordentlich zuſammen. Art. 11. Der Seeretair des Senats faßt die Sitzungs⸗Protocolle und die Correſpondenz ab. Al⸗ les wird vom Peäſidenten unterzeichnet und contraſignirt. Art. 12. Die Secretatr⸗Adjuncten werden in den Ausſchuͤſ⸗ ſen beſchaͤftigt werden und den Senats⸗Sitzungen als Audi⸗ toren beiwohnen. Die Regierung wird dieſelben unter den jungen Hellenen wäͤhlen, von denen man glauden darf, daß ſie ſich mit Erfolg der Staats⸗Verwaltung widmen koͤnnen. Art. 13. Der Archivarius iſt verantwortlicher Bewahrer aller Aeten der fruͤheren Verwaltungen. Die Secretaire, denen das Panhellenion dies Depoſitum anvertraut hatte, einerſeits und andererſeits der Staats⸗Secretair werden ihm gleichfalls die gegenwärtig in ihrem Verwahrſam befindlichen Documente zuſtellen. Dieſe Uehergabe wird mittelſt eines Protocolls und unter den Au⸗ gen der Berichterſtatter der Ausſchuͤſſe und des Staats⸗Se⸗ crerairs geſchehen. In dem Maaße, als die Abfertigung der laufenden Geſchäͤfte es erlauben wird, wird die Regierung im auch die Archive ihrer Verwaltung üͤbergeben laſſen. Art. 14. Die Berichterſtatter der Ausſchüſſe, der Secretair Senats und der Archivarius werden der Regierung die Organiſation ihrer reſpeetiven Büͤreaux in Gemäaͤßheit der eſtimmungen, welche die Büͤreaux des Staats⸗Miniſteriums
reffen, vorſchlagen. 8*
Titel II. Organiſation des Staats⸗Miniſte⸗ riums. Art. 15. Das Staats⸗Miniſterium zerfällt in folgende ſechs Departements: 1) des Inneren; 2) der aus⸗ wäͤrtigen Angelegenheiten und der Handels⸗Marine; 3) der wanzen und des Handels; 4) der Juſttz; 5) des öffent⸗ ichen Unterrichts und der geiſtlichen Angelegenheiten; 6) das ommiſſariat des Krieges und der Kriegs⸗Marine. Art. 16. Departement des Innern wird durch einen Staats⸗ ecretair geleitet. Die Departements der auswaͤrtigen An⸗ Felegenheiten und der Handels⸗Marine, der Juſtiz und des entlichen Unterrichts und der geiſtlichen Angelegenheiten vede ebenfalls jedes durch einen Decretair geleitet. Dieſe „De Breamten fuhren den Titel, Staats⸗ Secretaire. Das neartement der Finanzen ſteht unter einer aus drei Mit⸗ flledern beſtehenden Commiſſion. Die gegenwäaͤrtige Organi,⸗ b Kriegs, und Marine⸗Commiſſariats wird einſtwei⸗ halren. Art. 17. Die Geſchafte der Finanz⸗Com⸗ ſelgender Weiſe unter die drei Mitglieder as eine wacht insdeſondere und unter ſei keit ützer Alles, was die Bank, die Muͤnze,
und en betrifft. Ein an⸗ SHeunseweg Verantwortlich⸗
die Buchhaſtun bes Mitglie keit über eeh acht gleichfalls unker ſeiner afen, und Qr nahme der ſadggecten Steuern, naͤmlich der Zoll⸗ 8 . & Ptarantamne, Gelder Eden ſo wacht daſſelbe uͤber ierur 8 andel uns die Bezahlung der von der Re⸗ 2 enen Anweiſungen 22 den Schatz Bezug . are ne wacht ebenſalls unter eigner Ver⸗ — 1 2 er die Verwaltung der directen Steuern, von dde Rättenal’ Sasheoße von den Domainen 299 1 9 B Wum üb rt. 18. Die nanh Eemmiſſion erſtattet eenmna dengt. an, und zwar 2 venſag⸗ und Sonnabends, ihrr Berichte an die Regierung.
ten den Ausſchlag.
bis zum Schluſſe des laufenden Monats revidiren. 2* Sie wird die Reviſton der Rechnungen uͤber die Staats⸗ 718 ℳ
Dieſe Berichte beſtehen aus den Nachweiſungen,
der Mitglieder zu geben beauftragt iſt, ſo wie aus den An⸗
traͤgen, welche es fuͤr die ihm anvertraute Parthie der Re⸗
gierung machen zu muͤſſen glaubt. Die Antworken der letz⸗ teren werden an die genannte Commiſſion gerichtet, damit ſie das Beſchloſſene zur Vollziehung bringe. Art. 19. Die Secretaire fuͤr die auswaͤrtigen Angelegenheiten, fuͤr die Ju⸗ ſtiz und fuͤr den oͤffentlichen Unterricht und die geiſtlichen
Angelegenheiten werden jeder Begmten, mit dem Titel Aſeſf
ſoren erſter und zweiter Klaſſe, neben ſich haben. Der Staats⸗ 8 Ein oder mehrere Eleven werden zuge⸗ laſſen, um in den Buͤreaur der verſchiedenen Departements des Miniſteriums zu arbeiten. Die Finanz⸗Commiſſion und
das Commiſſariat werden der Regierung die Liſte ihrer Be⸗
amten einreichen, damit ihre Buͤreaurx denen der andern De⸗ partements äͤhnlich organiſirt werden. Art. 20. Das Com⸗ miſſariat wird einſtweilen ſeine gegenwärtige Organiſation behalten, und fortfahren mit der Regierung nach den beſte⸗ henden Formen zu correſpondiren. Art. 21. Eine Verord⸗
325.
nung wird die Regeln feſtſtellen, nach denen die Secretair⸗,
Adjuncten des Senats, die Aſſeſſoren erſter und zweiter
Klaſſe, ſo wie die den verſchiedenen Miniſterten beigegebe,,
nen Eleven zu hoͤheren Aemtern in der Staats⸗Verwaltung befoͤrdert werden ſollen. Art. 22. Der Staats, Seeretair, die Regierungs⸗Secretaire, die Finanz⸗Commiſſton und das Commiſſariat ſind mit der Reviſion der Rechnungen über alle in ihren reſp. Departements gemachten Ausgaben beauftragt. Auf den Bericht, den jede dieſer Behoͤrden erſtatten wird, wird die Regierung der Finanz⸗Commiſſion Beſehl ertheilen,
2
welche jedes
Secretatr hat deren vier unter ſich, zwei der erſten und zwei B1 der zweiten Klaſſe.
die Rechnungen zu erledigen, oder die Fonds fuͤr die verſchie⸗ b. 5
denen Dienſtzweige anzuweiſen. Die Finanz⸗Commiſſion
wird die Rechnungen unmittelbar nach ihrer Bezahlung mit allen begleitenden Belegen an die Rechnungs⸗ und Controlle« Kammer ſenden. Alle Beamten, welche Staatsgelder unter
Haͤnden haben, ſind fuͤr die von ihnen verwalteten Fonds verantwortlich, bis die Rechnungs Kammer ihre Geſchäfts⸗ füͤhrung ratificirt und gebilligt hat.
Titel III. Organiſirung der Rechnungs⸗ und Controll⸗Kammer. Art. 23. Die Rechnungs“ und Con⸗ troll⸗Kamwer beſteht ans drei von der Regterung ernannten Mitgliedern. Die Regierung ernennt gleichfalls die in den Buͤreaux der Kammer angeſtellren Beamten der erſten und weiten Klaſſe nach dem Organiſations⸗Plane, den ſie vor⸗ 58 wird. Art. 24. mer iſt unabhängig von dem Staats⸗Miniſterium und ſteht mit dem Staats⸗Oberhaupte in directer Verbindung. Art. 25.
Die Rechnungs⸗ und Controll⸗Kam⸗ b
Dem 1. Art. des 3. Decrets des National⸗Congreſſes vom 8
26. Juli gemäß wird die Rechnungs⸗ und Controll⸗Kammer
die Rechnungen der Staats⸗Verwaltung vom 18. Jan. 1828 “ 2
Art. 26.
Einkuͤnfte und deren Verwendung vom 1. Oct. an fortſetzen. Art. 27. Endlich wird ſie darüͤber wachen, daß die Ver⸗
wendung der Staatsfonds den beſtehenden Geſetzen und Ver..—
ordnungen gemaͤß geſchehe, und daß dabet weder Unterſchleif noch Mißbrauch ſtatt finde. Art. 28. Zu dem Ende wird
die Kammer mit außerordentlichen Vollmaͤchten verſehen wer—
den, kraft deren ſie, ſo oft es ihr dienlich ſcheint, Inſpectionen anſtellen oder anordnen und die Ober⸗ und Unterbeamten vorladen kann, um von ihnen Ausweiſungen üͤber die Be⸗ wahrheitung der abgelegten Rechnungen oder über jeden an⸗ deren in ihrem Bereich liegenden Gegenſtand zu fordern. Art. 29. Die Finanz⸗ miſſartat werden ihre Archebe zur Verfuͤgung der Rechnungs⸗ Uund Controll⸗Kammer ſtellen, damit dieſelbe ſich des im Art. 24. gegenwaͤrtigen Deerers ihr aufgetragenen Geſchaͤfts entledigen koͤnne. Art. 30. Vom 1. Oct. an wird die Fi⸗
nanz⸗Kammer in Vollziehung der Beſtimmungen des Art. 9
21. gegenwaͤrtigen Deecrets der Kammer alle von ihr ſaldirten Rechnungen nebſt den betref⸗ fenden Belegen einreichen. Art. 31. monatlich eine detaillirte und erlaͤuternde Liſte der in die Staatskaſſe eingegangenen und von ihr ausgegebenen Sum⸗ men zufertigen.
bei der Kammer Art. 32.
Rechnungs, und Controll⸗
Commiſſion und das General⸗Com⸗
82
Eben ſo wird ſie ihlh
*
—
Der General Schatzmeiſter wird ſeinerſeits 84 monatlich die Kaſſen Bilanz einſenden. In Vollziehung des Art. 21. wird dir Rechnungs.
1*q
und Controll⸗Kammer jedem Verwaltungs⸗Chef, deſſen Rech⸗ 12 *