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u halten. Auch in Aſien,

uunterhaltenen Schulen,

wieſen iſt, daher auch oft in einem Theile des Landes Hun⸗ gersnoth herrſcht, während der andere im groͤßten Ueberfluſſe lebt, und dies entſteht alles blos daher, weil die Landſtraßen in einem elenden Zuſtande ſich befinden davon noch nicht zu ſprechen, daß es dem Continente faſt ganz und gar noch an Canälen und Eiſenbahnen fehlt.“ .

Die Spaniſchen Cortez⸗Bons ſind bedeutend geſtiegen, ohne daß ſedoch ein anderer Grund angegeben wird, als daß die Spaniſche Regierung ſich durch finanzielle Bedraͤngniſſe genoͤthigt ſehen werde, erwas fuͤr jene Anleihe zu thun. Dem Vernchmen nach wird unter der perſönlichen Garantie des Kaiſers von Braſilien ein kleines Anlehn zu Stande kommen, deſſen zum Beſten der loyalen Portugieſen verwandt werden ſoll. .

Zwei Artillerie,Officiere, von denen in der letzten Par⸗ laments⸗ Seſſion oft die Rede war, weil ſie in 8 Folge ihrer Weigerung, den Schutzheiligen der Inſel, . ſein Bild in Prozeſſion durch die Straßen ee. wurde, durch Kanonenſchuͤſſe zu begruͤßen, den Abſchied erha ten, ſollen ſeitvem Theologie ſtudirt haben, nnd gegenwaͤrtig

i ſey 2 1 lten. 1 8 922s & gefallene ſtarke Schnee hatte die

f 8 üͤtſchen verzoͤgert, namentlich der von ..be. Calais mit dem letzten Dampf⸗ boot angekommenen Reiſenden brachten die Nachricht mit, daß ſich im ganzen nöͤrdlichen Frankreich ſtarker, von haͤufi⸗ gem Schnee degleiteter Froſt eingeſtellt habe. Die Berichte aus andern Theilen unſerer am Kanal liegenden Kuͤſte kla⸗ gen uͤber das rauhe und ſtuͤrmiſche Wetter und aͤußern große Beſorgniſſe fuͤr die dort befindlichen Schiffe. Von einem Oſtindtenfahrer weiß man, das er, um Mannſchaft und La⸗ dung zu retten, ſich genoͤthigt geſehen hatte, auf den Strand zu laufen; ein, wie man glaubt, vom Vorgebirge der guten Hoffaung kommendes Kauffahrteiſchiff ging in der Nachbar⸗ ſchaft von Deal gänzlich unter.

Am Getreidemarkte faͤngt es an, etwas beſſer auszuſe⸗ hen; zum erſtenmale ſeit Janger Zeit iſt in der letzten Woche der Durchſchnittspreis des Weizens etwas geſtiegen; der wöchentliche Durchſchnittspreis betraͤgt naͤmlich 57 Shill. 1 Pence, wäͤhrend ſich der 6 woͤchentliche (nach welchem der Zoll regulirt wird) nur auf 56 Shill. 5 Pence belaͤuft.

London, 27. Nov. Wir haben durchaus nichts Neues hier. Die Beſſerung im Fabrikweſen iſt dauerhafter, als man erwartet hatte, obgleich keine Erhoͤhung des Arbeits⸗ lohnes daraus entſteht, und auch bei der großen Concurrenz in allen Fächern nicht entſtehen kann. Ueber das Gute laͤßt

ch aber wenig ſagen; das Uebel dagegen macht Geraͤuſch. Der berüchtigte Cobbett, nicht zufrieden in ſeinem Regiſter, den Zuſtand des Landes als verzweifelt darzuſtellen, hat einen Curſus im hieſigen Mechaniks⸗Inſtitut in derſelben Abſicht angefangen, wobei er Huͤlfsmittel vorſchlaägt, deren Annahme ohne eine gäuzliche Staats⸗Umwälzung nicht denkbar ſind. Cobbetts Zeit iſt jedoch voruüber, er hat zu oft ſeine Geſin⸗ nungen veraͤndert, und gilt uͤberhaupt 8 zu unehrlich, um Einfluß zu haben. Man ſpricht n immer von einer eenge Reſormen, welche die Regierung beabſichtigen ſoll, doch weiß man von keiner erwas Beſtimmtes. In Ir⸗ land iſt es gottlob jetzt ſehr ſtille. Vom Auslande her haben wir ſeit Kurzem nichts empfangen, als was uns die Conti⸗ nental Zeitungen mitgetheilt. Doch verſichert ein Privatbrief von Konſtantinopel vom 26. Oct. welchen ein hieſiges Hand⸗ lungshaus erhalten hat, man fuͤrchte einen allgemeinen Auf⸗ ſtand in den Weſtlichen Provinzen, und daß der Sultan vielleicht froh ſeyn wuͤrde, wenn die Ruſſen den Winter uͤber in Adrianopel blicben, um die Uebelgeſinnten etwas im Zaume heißt es weiter, ſey ein Radical⸗ eformator erſchienen, und uüͤderall, die Hauptſtadt nicht ausgenommen, zeige ſich ein Verlangen, dem Abfolutismus des Sultans einige Granzen zu ſetzen.

I Niederlande. Aus dem Haag, 00. Nov. Folgendes iſt der Haupt⸗

Inhalt des der zuve er Generalſtaaten in ihrer Eitzung 2 —+ b Geſetz⸗Entwurfes in Betreff des öffentilchen Unterrichts: 1) Der Privat⸗Unter⸗ richt, welcher unter der Aufſicht der Eſtern und Vormünder und nur in einer und derſelhen Familie ertheilt wird, iſt Zänzlich frei. 2) Der öffentlache Unterricht in den von den Staats , Provinzial, und Communal⸗Behörden errichteten Anſtalten wird von der Regterung geordnet. 3) Jedem In⸗ länder iſt erlaubt, in den von Privatperſonen geſtifteten und theile ſol und in Familten Unterricht zu er⸗ van ſolgende Bedinaungen erfuͤllt: Zunaͤchſt hat ſeine Abſicht der Cemmunal⸗Behoͤrde

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von Tage zu Tage fuͤhldarer wird. Auf Anregung der Po⸗

mit den noͤthigen

ſchaft

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Zeugniſſen ſeiner geiſtigen und moraliſchen Befaͤhigung, und mit dem Verzeichniß der Lehrgegenſtaͤnde, in denen er Untert. richt ertheilen will, anzuzeigen. Wenn ein mit ſolchen Zeug⸗ niſſen verſehenes Individuum eine Privat⸗Anſtalt eröͤffnen will, ſo kann die, Ortsbehoͤrde die Erlaubniß aus dem Grunde verweigern, daß ſchon eine oder mehrere ſolcher Anſtalten ſich am Orte befaͤnden, und von dieſer ihrer Weigerung binnen - einem Monate den Provinzialſtaͤnden Kenntniß geben, weliche im Laufe eines Monats uüber die Sache entſcheiden. Hat . der Unternehmer einer Privatſchule innerhalb 2 Monaten weder von der Weigerung der Ortsbehöͤrde, noch von der Entſcheidung der Provinzialſtaͤnde Kenntniß erhalten, ſo kann er ſeine Anſtalt eroͤffnen. 4) In jeder Provinz wird eine aus detm Gouverneur derſelben, und aus zwei von den Provinzialſtaͤnden

jaͤhrlich zu ernennenden Abgeordneten beſtehende Pruͤfungs,⸗, Commiſſion errichtet, welche die Zeugniſſe der Befähigung zum Ertheilen des Elementar⸗ und mittleren Unterrichts zur

Eröffnung einer Privatſchule ertheilt. 5) Jeder Privatlehah rer und Schul⸗Unternehmer muß die Treue gegen den Ko:-⸗: nig und Gehorſam gegen das Grundgeſetz und die Geſetze . uͤber den oͤffentlichen Unterricht beſchwoͤren, und eidlich ver⸗ 1—— ſichern, daß er nichts lehren oder lehren laſſen wolle, was dem Grundgeſetze, den Geſetzen des Staats, ſo wie der öf⸗ fentlichen Ordnung und Ruhe, oder den guten Sitten wider ſey. 6) Auslaänder duͤrfen ohne beſondere Koͤnigl. Er⸗ laubniß weder Schul⸗Anſtalten errichten, noch in Familien Unterricht ertheilen. 7) Diejenigen, welche ohne Erfüllung 3 der obigen Bedingungen Unterricht geben, ſollen einer Geldaà. ſtrafe von 50 —300 Fl. unterliegen. Dieſelbe Strafe

diejenigen, welche das von ihnen bei der Behoͤrde eingereichte Programm der Lehrgegenſtaͤnde überſchreiten; unter erſchwe⸗

renden Umſtaͤnden wird ihnen das Unterrichtgeben auf eine Zeit von ſechs Wochen bis zu einem halben Jahre un⸗ terſagt. Wer in ſeiner Anſtalt dem von ihm geleiſteten Schwure zuwiderlaufende Principien lehren läßt, verfällt eine Geldbuße von 50 bis 300 Fl., auch kann, je nach der * Wichtigkeit des Falls, die Schule auf drei Monate und ſo gar auf zwei Jahre geſchloſſen werden. Dieſe Strafen ſind 8 unabhängig von denen, welche durch das Straf⸗Geſetzbuh feſtgeſtellt ſind. 5

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Deutſchland.

Muͤnchen, 30. November. Eine Königliche Verord⸗ nung vom 23. November enthaͤlt die naͤhern Beſtimmungen uͤber die Umgebung des Rheinkreiſes mit einer Zolllinie. Mit der Bekanntmachung dieſer Anordnung iſt im Rhein⸗ kreiſe die beſondere Verkuͤndigung des Zollgeſetzes und Zoll⸗ tarifs vom 15. Auguſt, ſo wie der Vereins⸗Zollordnung und des Vereins⸗Zolltarifs zu verbinden. Indeſſen ſoll nach dem Wunſche des dortigen Landraths vom Getreide, Mehl, Flachs, Vich, Schaafwolle und Sreinkohlen kein Ausgangszoll und vom Schaafvieh kein Eingangszoll erhoben werden. Der Zeitpunkt fuͤr die Vollziehung und Wirkſamkeit der Zollord⸗ nung und des Tarifs ꝛc. wird beſtimmt werden, wenn die noͤthigen Voranſtalten gehoͤrig getroffen ſind.

Geſtern, Morgens um 2 Uhr verſchied hier im 70ſten Jahre ſeines Lebens der Koͤnigliche Leibarzt und Geheime Rath, Herr Dr. Bernhard Joſeph von Hartz, Commandeur des Verdienſt⸗Ordens der Baieriſchen Krone ꝛc. ꝛc., nachdem er bereits ſeit mehreren Monaten an der Bruſtwaſſerſucht darnieder lag.

Gotha, 2. Dec. Seit Kurzem erfreuen wir uns hier zweier neuen Huͤlfsvereine, deren wohlthäͤtige Wirkſamkeit

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lizei-Behoöͤrde haben naͤmlich ſämmtliche Zuͤnfte und Hand⸗ werke der Stadt eine gemeinſchaftliche Huͤlfskaſſe zur Ver⸗ pflegung kranker Geſellen, und eden ſo hat ein großer Theil der hieſigen Dienſtherrſchaften eine gleiche Kaſſe zur Pflege erkrankender Dienſtboten errichtet. Beide Vereine düͤrfen fuͤr ihre Kranken das bereits im Jahre 1803 von der Fretin Luiſe Friederike von Frankenberg hier geſtiftete Krankenhaus benutzen, welches fuͤr dieſen Zweck noch eine Erweiterung er⸗ halten hat, und die wohlthaͤtigen Abſichten der unvergeßlichen edlen Stifterin nun um ſo mehr erfuͤllt. Es iſt in dieſem Hauſe fuͤr die Verpflegung und Behandlung der Krank und fuͤr jede Bequemlichkeit derſelden ſo gut geſt endaß kein Handwerksgeſelle und kein Dienſthote 1. Meiſters od - 8,n 9.2. 82 * 8 2₰ eerſchaft beſſer af 08n ſeyn kann, . Die Verwaltung beider Haͤlfsl 1

der Leitung des Polizeirathe Lde 21.e eehc gemeinnuͤtzig denkender Maͤnner unente eldlich, beſorgt, und alljaͤhrlich wird öͤffentliche Rechnung aggelegr ;

In Koburg beſteht ſeit zehn Jahren eine Abendgeſell⸗ zunaͤchſt für den Zweck geiſtiger und gemuͤthlicher Un⸗

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