1819 / 56 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 13 Jul 1819 18:00:01 GMT) scan diff

vüße, keine, felbst t. beine e Lokal⸗ Auflage, anders zu 58

statten, als wenn die Gesetzgebung sie bewilligt habe. Duvergier de Hauranne bemerkte dagegen, daß dieser Grundsat sich auf die zur Bestreitung außeror⸗ dentlicher Bedürfniße bestimmten Lokal⸗Auflagen nicht anwenden laße. Diese könne und müße die Kammer autorisiren, nicht sie bewilligen; ein entgegengesetzes System würde zu einer vielfältig bestrittenen Centra⸗ lisation führen. Die Versammlung nahm den Vor⸗ schlag des Herrn v. Villele an.

Eine sehr ausführliche Diskußion entspann sich über die sogenannte Kaße von Poißy zu Paris, deren Be⸗ stimmung ist: den Schlächtern zum Ankauf des Schlacht⸗ viehes für die Hauptstadt und einen Umkreis von 20 Lieues einen monatlichen Vorschuß gegen 5 Thaler Zinsen zu geben. Die Einnahme von 2 Mill. Fr. jährlich bildet sich dadurch, daß auf den Viehmärkten zu Poißy und Sceaux 3 ¾ Cent. von jedem Franken des Preises für ein verkauftes Stück Schlachtvieh be⸗ zzahlt werden muß. Verschiedene Mitglieder verlang⸗ ten die Aufhebung dieser für die Koömmunal⸗ Be⸗

dürfniße der Stadt Paris eingerichteten Oktroi, weil sie die Viehzucht, besonders der Normandie, zerstöre. Schon einmal unter Turgots Ministerium im Jahre 1776 ward sie aufgehoben, mußte jedoch im Jahre 1729 hergestellt werden. Zum zweitenmale ward sie im Jahre 1791 aufgehoben, aber auch bald nachher aufs neue eingerichtet. Auf die Bemerkungen meh⸗ rer Mitglieder, namentlich des Ministers des In⸗ neren und des Siegel⸗Bewahrers, daß die Sache gar nicht hieher gehöre, weil das Budjet nur die Staats⸗ Einnahmen zum Gegenstande habe, und daß man kein Gesetz über die Aufhebung dieser Oktroi der Stadt Paris geben könne, bis man das Beoürfniß ander⸗ weit gesichert habe, ward der Antrag mit großer Stimmenmehrheit verwotfen. (Aus der Wiederher⸗ stellung der Oktroi im Jahr 1779 folgt nicht, wie in den Verhandlungen zu verstehen gegeben wird, daß Turgots Magasregel fehlerhaft gewesen sey. Er war aber zu schwach, jeden G Einfluß z9 bekäm⸗ pfen.) 18.

Herr B. Constant machte den Antrag: daß kein

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Käufer oder Besitzer von National⸗Gütern wegen angeblicher Rückstände des Kaufgeldes weiter in An⸗ spruch genommen werden könne, wenn ihm nicht vor dem 1. Januar 1820 ein mit dem Visa des Finanz⸗ Ministers versehenes Zahlungs⸗Mandat zugefertiget würde. Man bewies das Unpraktische dieses Antra⸗ ges, der auch bei der vorläufigen Frage verworfen wurde. Herr Constant hatte bei diesem Anlaß zu⸗ gleich gerügt, daß man das Gesetz verletze, indem man von den Käufern der Nationalgüter baare Zahlung ffodre, während sie ihre Schuld an die Staatskaße

gesetzlich in Abgabe⸗Rückständen berichtigen könnten; der Siegelbewahrer setzte jedoch auseinander, daß Hr. Constant auch hiebei in einem Irrthume befangen sey, indem die Kaufgelder⸗Rückstände den ehemals ausgewanderten Eigenthümern der Güter zu statten

. zt n, nap die Staats⸗ Kaße solche nur als

1. Stempel⸗ Gebühren.

ein Der positum empfange, daher das Gesetz, welches die Be⸗ zahlung in Abgabe⸗Rückständen erlaube, hier gar nicht anwendbar sehy.

Bevor die Kammer zur Berathung über die indis rekten Abgaben schritt, setzte Cuvier als Königlichet Kommißair die Gründe auseinander, welche eine so große

Verschiedenheit des Ertrages einiger Artikel in der

Berechnung des Ministers, der Kommißion und ein⸗ zelner Mitglieder hervorgebracht habe. Er bemerkte, daß 5 Artikel der Einnahme von den Verwaltungs⸗ behörden selbst im Anfange d. J. auf 505,975,500 Fr. geschätzt worden. Die Kommißion habe sie, indem si⸗ sie die schmeichelhaften Aussichten der ersten vier Mo⸗ nate d. J. zum Grunde gelegt, auf 516,475,500 Fr. angenommen, und ein Mitglied (Herr v. Villele) gleichfalls in Bezug auf die Einnahme dieser 4 Mo⸗ nate, gar die beträchtliche Summe von 550,305,000 Franken herausgebracht. Um die Ursachen einer so großen Verschiedenheit auszumitteln, und dem Re⸗ sultate, auf welches man mit einiger Sicherheit rech⸗ nen könne, so nahe als möglich zu kommen, habe er die Rechnungen der früheren Jahre nach einzelnen Monaten und einzelnen Artikeln abgesondert, und

hienächst eine Vergleichung gegen das Jahr 1818,

welches von dem Jahre 1829 nicht eben unterschieden seyn werde, angestellt. Auf diese Weise habe er für die von ihm bearbeiteten 5 Artikel die Summe von 514,031,000 Fr. als den Behe gehge Jahres 1819 ermittelt.

dahin gefaßt: 8* 18,510,000 113,000,000 190,000,000 22,460,000 15,000,000 ³* 16,868,011 *

—-—

5a1, o2a, 011 Fr.

Holzschlg . Zölle und Salz .

Indirekte Kontribution Post C u. Astterie.

8 Die xe. über den Artikel des Gesetzent⸗

wurfes, der die Gehalt⸗Abzüge betrifft, gab zu eini⸗ gen Debatten Anlaß. Man beschloß, dem Vorschlage der Kommißion gemäß, sie vom 1. d. M. an auf die Hälfte zu ermäßigen. Sehr stürmisch wurde die Dis⸗ kußion, als die Herabsehung der direkten Steuer zur Sprache gebracht wurde. Da man einen Ueberschuß der Einnahme von etwa 37 Millionen zu haben ver⸗ meinte, so beschloß man, auf die direkte Steuer 20,600,000 Fr. zu erlaßen, allein über die Art der Vertheilung konnte man zu keinem Beschluße gelan⸗ gen, weil der deshalb gemachte Vorschlag: auf die Thür⸗ und Fenster⸗Steuer 5,195,000 Fr., zu Gunsten der prägravirten Departements 6,886,000 Fr., und 5 Centimen auf die Grundsteuer aller Departements à 98,640,000 Fr. herunter zu setzen, von einigen Deputirten, die das Intereße ihrer Departements

vertheidigten, hart angefochten wurde. meg Pn vu

gese tlich verjährt sech. E11

Ertreg des

An der hiesigen Rechtsschule sind Unruhen vorge⸗ fallen, indem der Dekan derselben, Delvincourt, einen der Lehrer der Fakultät, Profeßor Bavoux, der durch seinen im Geiste der sogenannten liberalen Parthet gehaltenen Vortrag einige Störungen bei der Vorlesung veranlaßt haben sollte, am 1. d. M. wäh⸗ rend der Vorlesung suspendirte und den Katheder zu

verlaßen nöthigte. Die Kommißion des öffentlichen

Unterrichtes billigte dieses Verfahren und bestäͤtigte die Suspension des Herrn Bavoux. Da die Unruhen von Seiten der Rechtsschüler hiedurch vermehrt wur⸗ den, fand sich die Kommißion bewogen, noch an dem⸗ selben Tage die Rechtsschule vorläufig zu schließen. Sie enthält etwa 1500 Zöglinge. Nach einer in eini⸗ gen Zeitungen verbreiteten Nachricht sind jedoch beide

Dekrete der Unterrichts⸗ Kommißion n wieder zurüͤckge:

nommen worden. Man hat einen Vatermorder und sein mitschuldi⸗

ges Weib, wider welche die Jury zu Metz das Schul⸗

dig gesprochen, von aller Untersuͤchung und Strafe befreit, weil das vor 8 Jahren begangene wexeeeeg

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London, vom 2. Julius Die Bill wider die An⸗

nahme fremder Kriegs⸗Dienste hat auch die Zustim⸗ mung des Oberhauses erhalttal. 8

Im Unterhaͤuse ist der Antrag Sir F. Bur⸗ detts, den Zustand der Volks⸗Vertretung in nähere Erwägung zu ziehen, mit starker Stimmen⸗ Mehrheit verworfen worden.

Die aus West⸗Indien angelangten Schiffe Liffey und Saphire, haben die Nachricht mitgebracht, daß der. Spaͤnische General Hore am 1. Mai Portobel⸗ lo wieder genommen und die Macht Mat Gre⸗ gors, der sich nur mit 5 Officieren und einigen Ge⸗ meinen zur See gerettet, vernichtet habe, indem der übrige Theil seiner Truppen entweder getödtet vder gefangen worden.

Daß Lord Cochrane bei einem Angriffe auf Cal⸗ lus einige Meilen von Lima geschlagen worden, wird zwar auch geweldet, ist aber, so wie die Nach⸗ richt von den Fortschritten des Artigas gegen die Portugiesen und Buenos Ahres, sehr unsicher.

Der Aufstand der Ingebornen auf Ceylon ist nach den aus Ost⸗Indien angelangten Nachrichten unterbrückt, so wie die Briefe vom Vorgebirge der guten Hofnung melden, daß die Kaffern zurückgetrieben worden.

Die Nachrichten aus den Vereinten Staaten in Nordamerika bestätigen, daß dort eine große Verwir⸗ rung im Geld⸗Wesen entstanden, daß einige Banken und viele Handelshäuser ihre Zahlungen eingestellt haben und daß der Free vhe tftch gesunken sey. 8n

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Detmold, vom a9. Junius. Die Fürstin zur De tm. old, als Vormünderin und mit Beistim⸗

8 München, vom 8. Julius.

mung ihres (am 6. Oktober 1796 gebornen) Sehnee, des künftig regierenden Fürsten, hat ihrem Lande eine Verfaßungs⸗ Urkunde gegeben, um den 15. Arrikel der Bundesakte in Ausführung zu bringen. Der Ver⸗ faßungs⸗Urkunde ist eine Verordnung vom 8. d. M. vorgedruckt, nach welcher die Wahlen des Landtages ohne Aufhalt geschehen sollen.

Diese Verfaßungs⸗Urkunde enthält die wesentlichen Bestimmungen, daß die bisherigen Stände von Rit⸗ terschaft und Städten aufgehoben sind, und dagegen in ihre Stelle eine Vertretung aller Landes⸗ Inwohner doch mit der Maasgabe tritt, daß solche nur auf dem Grund⸗Eigenthum ruhet und aus den 3 Klaßen der schriftfäßigen Guts⸗Besitzer, des Bürger⸗ und des Bauern⸗ Standes gehildet wird. Jede dieser Klaßen wählt 7 Abgeordnete, welche sich, auf Ausschreiben der Landes Regierung, zum Landtage versammeln und das ganze Land repräsentiren. Der wahlbee rechtigte Grund⸗Eigenthümer muß 1000 und der Ab⸗ geordnete 5000 Thlr. an Grund⸗Vermögen besitzen. Neue Steuern können ohne Beistimmung der Abge⸗ ordneten nicht auferlegt, auch keine Anleihen auf den Kredit landschaftlicher Kaßen gemacht werden.

81 In der Kammer der Abgeordneten ist die Berathung über die Verbeße⸗ rung der Gerichtsordnung weiter fortgesetzt worden. Inzwischen hat die erste Kammer in ihrer heutigen Si⸗ tung über den Antrag, auf Einführung der Oef⸗ fentlichkeit der Rechtspflege, abgestimmt und den Grundsatz der durch ““ angendommen.

Bertin, vom 11. Julius. Die an mehren de ten, sowol im Preußischen als in anderen Ländern, während der letzten Tage genommenen Maasregeln zur weiteren Ausmittelung entdeckter Heheimer dema⸗ gogischer Verbindungen und Umtriebe, sind durch ere haltene höchst wichtige und vollstä indige Beweise über das Daseyn und die revolutionäre hochverrätherische Ten⸗ denz derselben veranlaßt, und man hat selbst den voll⸗ ständigen, mehrmals berathenen Entwurf einer dem teutschen Vaterlande zugedachten republikanischen Ver⸗ faßung in Beschlag genommen. Es geht hieraus her⸗ vor, daß diese Maasregeln nicht in den deschtänkten Gesichtspunkt einer gegen Srudenren und Studenten⸗ Verbindungen beschloßenen Verfügung gehören, indem nur einige derselben mehr vder minder dabei implitirt, und daher von jenen Maasregeln mirbetroffen sind; über die ausgebreiberen und tief eingreifenden Ver⸗ zweigungen jener demagdgischen Umtriebe kann in⸗ deßen ohne dem so höchst wichtigen und wohlthätigen Zwecke selbst nachtheilig zu werden, begreiflich das Nähert jetzt noch nicht zur öffentlichen Kenntniß reees