fügungen der Gesetze angemeßen, ob sie von jenen For⸗ men, welche diese erfodern, begleiter feyen. „In dem Augenblicke wo die Gewalt des Richters
endiget, fängt jene der vonlziehenden Gewalt an,“ sagt
ein verdienstvolter Schriftsteller, „um nicht über den Prozeß, sondern über die Urtheile selbst zu urtheilen.“
Diese Beucrheilung des Urtheils ist kein Akt der Gerichtsbarkeit, sondern ein bloßer Akt der Oberauf⸗ sicht, welche der Regent selhbst auszuüben hat, die aber da, wo das eigentliche Kaßatiousverfahren seinen Ursprung nahm, früher dem Staatsrathe, und später, nachdem man die Oeffentlichkeit der Audienzen, Be⸗ richte und Urtheile als eine größere Garantie betrach⸗ tete, einem eignen Richter⸗Kollegium delegirtwurde.
In diese delegirte Verrichtungen tritt nun der Re⸗ visionshof, stark durch den Willen Sr. Majestät, er⸗ haben durch den Standpunkt auf weichen er gestellt ist.
Seine Pflicht ist es, die Entscheidungen der Rich⸗ ter zu vernichten, welche die Gränzen ihrer Gewalt überschreiten, mit andern Worten, welche die von dem Gesetze zur Sicherheit eines regelmäßigen Ganges der Prozedur vorgeschriebenen Formen nicht beobachten, oder einer Verfügang derselben zuwider handeln, und daher den Willen des Gesetzgebers ihrem Willen un⸗ terordnen.
Den Partheien, welche sich oft auf dunkeln, unbe⸗
kannten Wegen verirren, muß ein bestimmter Weg⸗ weiser gegeven werden; den richterlichen Beamten welche vielleicht veranlaßet werden könnten, eine Par⸗ thei, sey es auch durch bloße Bestechung des Mitleides der Freundschaft oder eines sonstigen Gefühles, zu be⸗ günstigen, müßen die Mittel entzogen werden, nach Belieben den Gang einer Sache abzukürzen oder zu⸗ rück zu halten. ZJeder Bürger des Staates muß die Beruhigung haben, daß nur das Gesetz, nicht die Willkür, eine Untersuchung und die Beurtheilung seines wichtigsten Intereße's leiten dürfe. Weichen daher die Richter von einer der in das
Besen des Ganzen eingreifenden Formen ab: so sieht das Gesetz in denselben blos Menschen, die ehne öf⸗ fentlichen Karakter handlen; in den Akten, die von ih⸗ nen herrühren, bloß Privatakten, denen der legitime Stempel fehlt. — Es versteht sich von selbst, daß hie⸗ bei die Rede nicht seyn köoönne von Subtilitäten und Worrkram, deren Vernachläßigung die absolute Ver⸗ lustigung eines begründeren Rechtes nach sich ziehen soil, sondern daß es sich nur um solche Formalitäten handeln könne, welche den guten Glauben und die Ehr⸗ lichkeit, gegen Betrug, Arglist und Irrthum sichern. Eben so behaftet das Zuwiderhandelu gegen dasse⸗ nige, was die materielle Gesetzgebung als wesentliche
Neorm vorschreibt, das richterliche Urtheil mit einer
Nichtigkeit, die nicht anders als mit Vernichtung des Urtheils selbst hinweggeräumt werden kann. Nicht der Irrthum der Richter in Würdigung der That⸗ sachen, welche den Prozeß veranlaßten, oder Irrthum in der Auslegung der Akten, gehören zu dem Kreise des Er⸗ kenntnißes der Kaßations⸗Instanz; denn in dieser Hin⸗ sicht sind die gewöhnlichen Richter ganz allein ihrer eignen Ueberzeugung, ihrem Gewißen überlaßen: son⸗ dern bei unserem Verfahren wird das öffentliche Inter⸗ eße, die Ehrfurcht für das Gesetz weit mehr als das In⸗ tereße der Partheien berücksichtiget. Ueber eine klare Verletzung einer gesetzlichen Verfügung, über eine Ver⸗ letzung, wodurch diese Verfügung mit jener des Urtheils in einen solchen Gegensatz gestellet wird daß sie sich un⸗ tet einander zerstören, darf also die Kaßationsbehörde nicht hinausreichen; und dieser Unterschied, welcher auch der Römischen Gesetzgebung nicht fremd ist, giebt daß näthige Licht über die Beurtheilung der Kaßations⸗
Die übrigen Ueberschreitungen der richterlichen Ge⸗ walt, welche der Kaßationshof zu rügen hat, können sich noch in drei Klaßen theilen: Eingriffe in die vollzie⸗ hen de Gewalt, indem die Handlungen derselben verletzet 8 58 Eingriffe in die Verwaltungsattributionen, und
Eingriffe in die Befugniße anderer Gerichte, wen ein Tribunal sich eine Gerichtsbarkeit anmaßet, einem andern ausdrücklich übertragen ist. Auch his erscheint dann der Revisionshof als der schützende Ge nius der Ordnung und des Rechtes; er führt die G. richte zu der strengen Beobachtung ihrer Pflichten, der so wünschenswerthen Einheit in den Grundsätzen. An diese seine Hauptbefugniße reihet sich noch z Ergänzung der gerichtlichen Hierarchie das Recht de zensur und der Disziplin über die Gerichte, und d traurige Pflicht, welche auszuüben wir hoffentlich ne in dem Falle seyn werden, die Pflicht der Verfolgun gewißer gerichtlicher Beamten wegen Vergehen, d ren sie sich in ihrem Dienste schuldig machen könnte ferner das Recht, den Konflikt zwischen den G
richtsstellen in den Fällen zu heben, wo der Appelhe
dieses zu thun außer Stand ist; das Recht endlic wenn es die öffentliche Sicherheit erheischt oder er legitimer Verdacht gegen ein Gericht vorhanden i demselben ein anderes zu subrogiren.
Ich berühre hier nicht die weitere Befugniß des † Revisionshofes, in der Hauptsache selbst, mit Ausnahm weniger Falle, zu entscheiden, wenn die Vernichtumg ausgesprochen ist, noch diejenige über die Prozeße, wel che aus den an dem rechten Rheinufer abgetretenen Lan
destheilen herrühren, in dritter und letzter Instanz †l
erkennen, da diese Befugniß außer dem gewöhnlichen Reßort eines Kaßarionshofes liegt, und nur an besondem Verhältnitzen ihren Ursprung und ihr Daseyn erhalten hat; so wie ich mir denn überhaupt diese kurze Uever⸗ sicht unsrer Pflichten und Befugniße, deren ganzer Um fang allen Mitgliedern des verehrtesten Kollegiums schon hinlänglich bekannt ist, nur erlauben konnte, um in dieser feierlichen Stunde das Bild aller Erwarrungen, die wir zu erfuͤllen gelodten, um so lebhafter vor Augen zu haben. Daß diese Erwartungen werden erfüllet wen den, daß wir mit den älteren Kollegien des Landes nicht um Glanz und Ansehen, sondern nur um den Ruhm rivalisiren werden, so wie sie nützlich, um das Verdienst, so wie sie der Hulo unsers allverehrtesten Monarchen würdig zu werden: dafür bürgt die Assoriazion so ausgezeichneter Namen, weiche den Königlichen Revi⸗ sionshof bilden; eines Präsidenten, der in seinen verschie⸗
denen beschwerlichen Dienstführungen sich die ungetheilte Verehrung seiner älteren und neueren Mirbürger erwor⸗ ben hat, und durch seine tiefen Kenntniße Und durch Frastlosen Eifer das Werk unserer jetzigen Verfaßung vor⸗
bereiten half; und von Rathen, denen (damit ich das Ganze mit einem Worte umfaße) bekoann lich die Wis⸗
senschaft und ihr Beruf zur Leivenschaft geworden sind.
Die Mitthei ung so vieler reifen Ideen, der gegen⸗ seitige Austausc so vieler Kenntniße und Erfahrungen muß nothwendiger Weise eine Masse von Licht verdrei⸗
ten, welche den Kaßationshof mit jedem Tage wirksa⸗ mer macht; sie muß auf das Ganze der Justizpflege
den entschiedensten Einfluß haben. 1
Wir aber, die Beamzen des öffentlichen Ministe⸗ riums, wir werden das erhabene Beispiel dieses verehr⸗ lichen Kolegiums zum Muster, zur Richtschnur unsrer Handlungen nehmen; und so werden auch wir zur För⸗ derung jener Wohthaten, welche die väterliche Sorg⸗ falt Sr. Maj. des Königs den Rheinprovinzen bereitet hat, das Unsrige nach Kräften beitragen.
Unterstützt durch einen Gehilfen, mit dem ich schon
früher durch Achtung und Freundsehaft verbunden war,
werde ich insbesondere mit einer großen Beruhigung
mein Amt antreten; vorzüglich wenn ich, wie ich hoffe, bei meinen neuen verehrtesten Kollegen, auf das Woyl⸗ wollen und Zutrauen rechnen darf, deßen ich mich in den
erst vor kurzem gerrennten Dienstverhättnißen erfreute,
und deßen ich mich bei dieser Gelegenheit mit dankbarer
Rührung erinnere.
Ich trage darauf an, daß es dem K. Revisionshofe gefallen möge, zu versronen, daß diese feierliche Hand⸗ lung in das dazu bestimmte Register eingerragen, und den behörigen Gerichten davon die Nachricht mitge⸗ beili mespententenbeee
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rlnmereh üllemin 19 11len o 126 “ 2446 G
um 66sten Stuͤcke der Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung,
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Sigs se. ee.., gech b iug6b T nau7651 9 e eiih IX1e) 1689 Bv si ,89 wn 5 vonz oassten Julius 1819. ..ne e88 geesav-e3⸗ “ 18s08 n2518112 N 10288”e 5n⸗ 8½ *ntlb. 1u.“ 5 8 5 1 1 ½ &ꝗ½ 22 3411bs 18
LEI 2 8 Von den in die Ostsee eingehenden Schiffen
vena8, 99,82 1 8,9. 20 88 8
SIm J ingen durch den Sund n
Im Jahre 1818 gins führten blos Ballast. . . H Mit Waaren beladen waren. . . . . .
in die in die über⸗ Schiffe unter der Flagge: Dalee. Nordf. Haupt. von Großbritannien und Irland 2,551 2,501 5,052 Hieruntet befanden sich Schiffe belaven: 5 Schweben und Norwegen 1,405 1,509 843 milt Salft i. . .... 8. Preußen „ 775 875] 1,64 Häringen und andern Fischen. öAüAÜANNö11“” 406 Brennholz 125⁶
Zufuhr aller übrigen Waaren beschäftigte
U N
Hanover, Oldenburg, Mecklen⸗ [EP1 Phn und den 3 Hansestädten 553/ 354 1,107 üee mnte.. .. 462 414 876 „, den Niederlanden. . 308 295 601 Rußland . . . .. 7175 188 565 en Nordamerikanischen Frei⸗ b he 71 20 9 2 Frankreich . 8. 2 2 2 * 24 24 a2 4 . 8 5 gen 9 Spanien . . 15 121 23 und zwar insbesondre: 22 Pertugl. 4 7868 Geiraide... . dem Tüurkischen Reiche. . sauu. 1..2 ⸗ 5. 7
Summe (6,557 [6, 245 12,582 Flachs, Han d IWVIEI“” 8 E Schi s mit Kanonen 849 3 1 88 8 von Egypten gekauftes Schiff, welches mit Kanonen 8
— eer ging. Pech und Theer .
und Kugeln beladen in das Mittelländische Meer ging.) E1““ 8
2 22 137 Von den in die Ostsee gehenden Schiffen Potasche.- Iiabaen; 52 kamen aus Großbritannien und Irland . 3,585 † t Schweden und Norwegen. . sden Niederlanden . eutschen Häfen an der Nordsee * Danischen Häfen an der Nordsee Frankreich.
18. Pansen 8638 Vurdhe In die Preußischen Häfen gingen insbesondre 8
8 „ „ 8b . . 8 8 . 35 8 1; 91 Italien, der Barbarei und Levante — 8 s Nordsee ein mit Ballast ; J. 1 b 2 2 0 wilnn Noͤrdamerika 2 2 8 2* 2. 2³ „ 89 8 e ra te . 1 2 2 2 2 2 11 3842 Archangel 141“*“n 17 ½ P Von diesen führten: der Nordsee ohne nähere Bestimmung 18 Salz . 1 “ Summe 6,357 „ „ 66 1111 1““ † “ 51 8* *½ 1 SSe 1 9 1 . 2. 0 4 2 2 2 2. und gingen nach Rußland. ereE Wein ... Preußen. 22 18 119283 Schhleif⸗ und Bausteine, Ziegel, 8* Daänischen Häfen in der Ostsee 782 pfannen und Traß ... Schweden h. 38 8 E““ * 82
2. . . 8, t 2224* iet)in.
1. 12 ] LEE11ö16“
Lesgth Mechtenßpush und ⸗Sübect. .vin den . ie 8 übrigen Waaren beschäftigte also
E 1 Ostseehäfen 8381 Die Zufuhr der übrigen Was 1b
nicht angegebenen Osis⸗hifn-S 8. zaßer den hier verrechneten Schiffen kamen aber (Diese letzten waren größtentheils mit Ballast beladene
noch viele von denjenigen in die Preußischen Häfen, die im Sunde ihre Bestimmung noch nicht angeben Schiffe, welche von Hafen zu Hafen Fracht suchten.) Von den in die Nordsee gehenden Schiffen
konnten. Rußland 2,504 Aus den Preußischen Häfen gingen mit der Be⸗ MPreußen ..,975
* stimmung in die Nordsee und weiter ec; Ballast 8Schwedischen Häfen an der 898. ecih
72, beladen 2,001 Schiff; Diunischen Häfen an der Ostsee ge
Unter den letzten waren befrachtet: 838 Ab mit Wattek . .. .“ Mecklenburg und Lübeck.. 3 FH g881388 Summe 6,245 52
“ Gerste h11X“ . 88 und gingen nach Großbritannien und Irland 3,625 8 Hafer 4 Schweden und Norwegen. 978 8 den Niederlanden. 671
Die alsd nür tneeheemneeeeeee Van den in die Nordsee gehenden Schiffen führten blos Ballast. 3 Verschiedene Waaren hatten dag gen geladen
2,911 1,120 668
. 2 . 2
2 2 882 2 2
Die Ausfuhr aller übrigen Waaren beschäftig⸗ V 1 ten also nur . . . . . . . . . 8 590 Hierunter waren 255 Schiffe, welche gemischte La⸗
dungen aus verschiednen, großentheils wol den vor⸗
benannten Waaren führren.
2₰A 2 20α 82 2₰
Schiffe 770
2 8
. 8* 8 1
——
. . 9. 0 2
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8 .
zuErbseheen. 22 verschied. Arten von Getraide zugleich 5o00%8 1 4 Malz 2 2 . 8 2 also überhaupt mit Getraide. Leinsaat.. 2„8
“ ys‚;deer teutschen Nordseeküste. 22 Dinisch. Häfen an d. Nordsee: 170 nnböbriugas. .. . 4769 Flachs und Hanf. En, üset . Ppanten 1 FSgotasche .. Nordamerika. . 57 ZZimmerholz. AIaazlien, d. Barbarei u. Levante 35 Bretern und Planken 1“ Archangel . . . . . . 21 Stabholz.. . 98 nunhbenannten Häfen. . 65 Brennhollz . .. 8 8 Summe 6,245. ’ erhaupt mit Holz (dDie letzten suchten mit Getraide, Holz, Theer, “
ECisen und Ballast Absatz und Fracht.) “
2 2 2 2 . 2
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