1819 / 64 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 01 Aug 1819 18:00:01 GMT) scan diff

In Nr. 121. des Hamburger Korrespon Folgendes unter der Aufschrift „Pgris, vom 21. Jul.“ „Es ist jetzt die Rede von einem Projekte, welches „für das Mosel⸗Departement, wenn es ausgeführt „wird, von großer Wichtigkeit seyn würde. Es soll „nämlich unter dem Namen Pariser Straße aus dem „Inneren Baierns nach Frankreich eine Straße über „Metz ausgeführt werden. Dadurch bekämen die Wein⸗ „gegenden bei Metz einen Absatz für ihre Weine, die „seit den großen Einfuhrzöllen an der „Preußischen Gränze zu einem Spottpreise her⸗ gabgesunken sind.“. 1 Damit das Publikum sich über die Wirkung der großen Einfuhrzölle an der Preußischen Gränze auf den Weinabsatz von Lochringen leichter verständigen könne, wird es wol nicht ganz überflüßig seyn, hier folgende Thatsachen ins Gedächtnis zurück⸗ zurufen. 8 Lothringsche Weine können in die Preußischen Län⸗ der auf dem linken Rheinufer eingehn zur Durchfuhr, eder zur Einfuhr. 1 Die Durchfuhr kann geschehn zu Waßer auf der Mosel, oder zu Lande. Auf der Mosel werden in Folge des besonderen Schiffahrt⸗Reglements für den Neckar, den Main, die Mosel, die Maas und die Schelde, welches der Wie⸗ ner Kongreßakte angehängt ist, gar keine Durch⸗ fuhrzölle, sondern nur diejenigen Stromzölle erho⸗ ben, die Frankreich selbst, als es das linke Rheinufer besaß, daselbst anlegte, und die nach dem vierten Ar⸗ tikel des gedachten Reglements nicht erhöht werden solle n ünch auch nicht im mindesten erhöht worden sind. Aus der Mosel können die Lothringschen Weine in den Rhein und Main gelangen, wo die gleiche Frei⸗ eit von Durchgangzöllen, und die gleiche Beibe⸗ e. der vorgefuͤndenen Stromzölle vertragmäßig stattfindet. Auf der Durchfuhr zu Lande haftet in den Preu⸗ ßischen Rheinprovinzen nach dem Tarife vom 26. Mai 1818 ein Durchfuhrzoll von sechszehn Groschen vom Berliner Eimer, das ist, von einem Thaler acht Gro⸗ schen, oder fünf Franken vom Ohm, oder von zwei Thalern, das ist, sieben und einem halben Franken vom Oythofte. Das ist nicht unbeträchtlich, aber doch auch keinesweges so, daß deshalb die nachbarlichen Weine zu Spott⸗Preisen herabsinken können. Uebexdies⸗ aber können die Lothringschen Weine fast niemals in den Fall kommen, diese Durchfuhrabgabe zu entrich⸗ ten. Auf der Straße pon Metz nach Koblenz wird Niemand so leicht versucht seyn, Weine zu Lande zu führen, da er den wohlfeilen und steuerfreien Waßer⸗ weg auf der Mosel vor sich hat. Auf der Straße von Metz nach Frankfurt am Main wird aber das Preußische Gebiet nur auf einer ganz kurzen Strecke tei Saarbrück burchschnitten. Hier, wie überall, wo das Preußische Gehiet nur auf kurze Strecken be⸗ rührt wird, tritt in Folge des 15ten Paragraphen des Gesetzes vom 26. Mai 18138 eine Ermäßigung des Zurchfuhrzolles ein, und es wird statt desselben nur eine sehr gerlnge nach der Oertlichkeit festgesetzte Durce⸗ fuhrabgabe erhoben. Wer übrigens selbst diese nicht zühlen will, kann mit einem kleinen Umwege von St. Avold üher Saargemünd nach Rheinbaiern auf die Frankfurter Chaußee oder jeden andern Weg ins In⸗ nere des füdlichen Teutschlands gelangen, ohne die Preußischen Stagten zu berühren, und es bedarf dazu wenigstens keiner neuen Straße. 6 Die Preußischen neuen Durchfuhrabgaben sind also an den Spottpreisen des Lotheingschen Wei⸗

nes ganz unschuldilag. Weni Französische Weine in Fäßern, welcher Art sie auch sind, in die Preußischen Rheinprovinzen ein. gehn, um daselbst verbraucht zu werden: so werden davon sechszehn Groschen Zoll vom Berliner Eimer und zwei Groschen drei Pfennige Verbrauchsteuer vom QAuarte bezahlt. Zoll und Verbrauchsteuer vom Oxt⸗

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hofte von drei Eimern oder 130 Quarten betragen demnach nahe an neunzehn Thaler. Diese Ab⸗ gabe ist allerdings stark genug, um den Verbrauch frem⸗ der Weine zu erschweren und zu vermindern, und es kann gar wohl seyn, daß die leichten Lothringschen Weine vei dieser Vertheurung keinen Abfatz mehr in den Preu⸗ ßischen Rheinprovinzen finden. Wir bitten indeßen diejenigen, welche darüber Beschwerde führen möchten, nicht ganz zu übersehen: „daß die Rheinprovinzen am Rheine, der Mosel, „Saͤar, Nahe und Ahr sehr viel mehr der mannig⸗ faltigsten und edelsten Weine erbauen, als sie selbst „berzehren können“ und 8 „daß alle große Staaten, die eignen Weinbau be⸗ „sitzen, den Verbrauch des fremden Weines sehr „hoch beskeuern.“

Man frage doch, wie hoch teutsche Weine versteuert werden, wenn man sie nach Frankreich einführen will, oder was Französische Weine und teutsche Rhein:, Mosel⸗ und Frankenweine zahlen, wenn sie in die Oesterreichischen Staaten eingehn? Man beurtheile ferner, ob Baiern ein Intereße habe, die leichten Weine aus Lothringen gegen geringe Abgaben einzulaßen, da es so viele, theils leichte, theils auch sehr vorzüg⸗ liche Weine in Franken und Rheinbaiern selbst erziehr.

Ganz überflüßig ist hiebei wol nicht die Bemerkung, daß die große Masse des Preußischen Staates, die sie⸗ ben östlichen Provinzen, seit langen Jahren an Fran⸗ zösische, hauptsächlich Boürdeaur⸗Weine gewöhnt ist, und diese daselbst vom allgemeinsten Gebrauche sind; daß besonders Stettin, dann auch Königsberd, Elbing und Danzig fortwährend ansehnliche Quantitäten da⸗ von einführen, ünd daß zwar Zoll und Verbrauchsteuer von allen in Fäßern ankommenden fremden Weinen ohne Unterschied, und also auch von den Fran⸗ zösischen, in den Fstlichen Provinzen gegen achtund⸗ zwanzig Thaͤler vom Orhofte betragen; daß aber diese aslerdings ansehnliche Abgabe, welche in Folge des Gesetzes vom 26. Mai 1818 seit dem 1. Januar die⸗ ses Jahres in den sämmelichen östlichen Provinzen des Preußischen Staates erhoben wird, bedeutend nie⸗ driger ist, als die Lorther in Fen alten Preußischen Provinzen längst bestandnen Abgaben von fromden Weinen, und daß auch daselbst eben deshaͤlb die frem⸗ den Weine jetzt merklich wohlfeiler sind, als man sie seit geramer Zeit zu kaufen gewohnt war.

Die Preußischen Abgoben von fremden W wie ansehnlich sie auch sehn mögen, sind überhaupt niedriger, als die gleichen Abgaben in allen andern großen Staaten, weil Preußen seiner Lage nach durch Zoll⸗Linien sich weniger ssoliren kann. Es ist indeß seit einiger Zeit üblich geworden, zu vergeßen, daß mn England, Frankreich, den Niederlanden, Oesterreich, Nußland, Schweden und in den alten Preutischen Staaten seit sehr langen Zeiten, theils höhere Ein⸗ fuͤhrabgaben, als die jetzigen Preußischen, theils seldst Einfuhrverbote bestanden hahen, und noch bestehn; und es ist ein stehender Modenrtikel geworden, über die „ganz unerhörten und selbst vllsg un⸗ bekannten“ Pseugsiges neuen Zölle zu klaͤgen. Die Preußische Regierung sährt inzwischen fort, diee jenigen Abgaben zu erheben, welche sie nach sorgfältl⸗ ger Erwägung der ihr recht wohl bekannten Nerhält⸗ niße des Handels und Verbrauches, ihrer Lage gegen ihre Unterthanen und gegen ihre Nachbarn angemeßen sindet; sie faͤhrt fort, in die Hebeformen diesenigen Erleichterungen zu legen, welche die täglich fortgesetz⸗ ten Erfahrungen als thunlich darstellen; sid fährt forr, Versehen zu berichtigen, die in Irrthümern der Steuern⸗ den oder der Steuer⸗Einnehmer ihren Grund haben können, und die in allen Ländern, wo Zoll⸗Linien ber stehen, das ist in allen großen Staaten, vorkommen. Wus jetzt neu scheint, wird einst alt werden; die öf⸗ fentliche Meinung wird durch Zeit und Erfahrung be⸗ richtigt; Alles, auch das Feindseligste, wird benutzt, und Gerechtigkeit und Wahrheit werden zuletzt ihres Lohen

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Kronik des Tages. Berlin, vom 10. August. Seine Majestät der Kanig haben den Gutsbesitzer Julius August Mar⸗ schall von Gottern auf Großengottern bei Langen⸗ salza zum Kammerherrn zu ernennen geruhet. Seine Majestät der König haben dem Premier⸗ Lieutenant im zwölften Husaren⸗Regimente (aten Mag⸗ deburgischen), Karl Heinrich Döring, den Adelstand

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zu ertheilen geruhet. Der bisherige Advokat und An 8 ü1 ah ne

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Karglsruhe, vom 31. Julius. Der Bericht der

Kommißion unsrer ersten Kammer über die standes⸗

und grundherrlichen Rechte hatte, nachdem er in Druck erschienen, die Sensation der zweiten Kammer erregt, die sich durch zwei Stellen desselben empfindlich ge⸗ kränkt And beleidigt fand. Die erste Stelle heißt: „Es giebt zwei Partheien unter jenen, welche die

Nothwendigkeit einer, mit den Bedürfnißen der Zeit

fortschreitenden Ausbildung unsrer Verfaßungen an⸗ erkennen; von jenen, welche ein solches Bedürfniß we⸗ gen Beschränktheit nicht ahnen, oder aus Selbst⸗ sucht nicht eingestehen, ist hier nicht die Rede. Die Einen halten die Grundlage geschichtlich gebildeter Rechtsverhältniße an sich nicht für verwerflich, son⸗ dern suchen sie nur mit den unwandelbaren Grund⸗ sätzen des natürlichen Rechtes, und den zwar wandel⸗ haren aber gerechten Foderungen des Zeitalters in Einklang zu bringen; die Andern wollen, daß die Ge⸗ genwart von der Vergangenheit abgeschnitten, rein aus sich selbst hervorgehe und nach allgemeinen Be⸗ griffen aufgebaut werde. Von diesen ist sich zwar nur ein Theil der Konsequenz solcher Ansichten bewußt, und arbeitet auf allgemeinen Umsturz des Ueberliefer⸗ ten; der andere Theil operirt im Einzelnen, ohne den Zusammenhang zu ahnen: aber gleichviel! wenn man solche Gegner geschichtlich gebildeter Institute an Verbeßerungen derselben Hand anlegen sieht, so täu⸗ schen sie entweder sich, und dies mag bei der Mehr⸗ zahl der Fall seyn, oder sie täuschen Andere, und zu⸗ lezt ist es immer auf Einsturz und Einebnung abge⸗

Berlin, den 10ten August 819u9.

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deaccs lationshofe zu Köln, Dr. Johann Haaß ist zum Anwalte bei dem Revistonshofe für die Rhein⸗

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provinzen ernannt und bestellt worden.

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Heute wird das 17te Stuͤck der allgemeinen Gesetzssamm⸗ lung ausgegeben, uaͤmlich 8 8. No. 556. Die Konvention zwischen Preußen und Ruß⸗ land, in Betreff der Foderungen zwischen Preußen und dem Koͤnigreiche Polen und den damit verwandten Am. 8. Hel⸗genseit,h⸗ ven a8. Frat. d. I. S ns Lg tet Beerlin, den 10. August 1819.

Konigl. Pr. Debit⸗Komtoir f. d. allgem. Gesetzsammlung.

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sehn. Es wäre zu viel gewagt, wenn man behaup⸗ ten wollte, diese letzte Parthei sey die herrschende in der zweiten Kammer unsrer Stände; daß dieselbe aber auf den Gang der Verhandlungen über das Standes⸗ und Grundherrlichkeits⸗Edikt einen entscheidenden Einfluß gehabt habe, läßt sich nicht verkennen.“ Die an⸗ dere Stelle: „Es ist nicht eine aus allgemeinen Grund⸗ sätzen abgeleitete Verfaßung an die Stelle der ge⸗ schichtlichen getreten; es sind nicht alle, die Revolu⸗ tionsmänner beengende Schranken gebrochen und für unaufhaltbare Schritte die Bahn eröfnet worden, inso⸗ fern nämlich von Gewalt und Umsturz, nicht von zeit- und rechtsgemäßer Entwickelung, in welcher nie ein Staat gehemmt werden kann, die Rede ist.“ Die Abgeordneten, namentlich Winter von Karls⸗

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8 ruhe, glaubten hierin die Beschuldigung des Jakobi⸗

nismus zu sehen; und da die Sache wegen der Ver⸗ tagung der Versammlung nicht weiter zur Sprache gebracht werden konnte: so wurde beschloßen, die Er⸗ klärungen des Abgeordneten Winter und einiger An⸗ dern in das Protokoll aufzunehmen. 11““ Müchen, vow 26. Julius. (Fortsetzung des im vorigen Stück abgebrochenen Reichstagabschiedes.) 1““ „Wir verweilen nicht länger bei den einzelnen Abweichungen von der in der Verfaßung fest vorge⸗ zeichneren Bahn der ständischen Wirksamkeit, in dem Vertrauen, daß in den künftigen Sitzungen keine Ein⸗ wirkungen zur Theilnahme an Beschlüßen, welche die Integrität der Verfaßung, und mit derselben die Wohl⸗

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