sieben Bundesglieder, chungs⸗Kommißarien zu ernennen haben.
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Kommißarien, nach ihrer Konstituirung als Central⸗Untersuchungs⸗Kommißion,
durch Wahl aus ihrer Mitte. Art. A.
wichtige Untersuchungen instruirt haben.
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personale bilden.
Der Vorsitzende vertheilt die zu erledigenden Ge⸗
schäfte unter die einzelnen Mitglieder.
Beschlüße werden auf vorgängigen Vortrag nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Art. 5.
chung übernehmen.
Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Akten in möglichst kurzer Zeitfrist an die
EEbb— entweder in Ur⸗ E oder in Abschrift einzusenden, den von der be⸗
sagten Bundes⸗Kommißion an sie gelangenden Re⸗
quisitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren,
n Gemäßheit derselben die erfoderlichen Untersuchun⸗
gen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inkulpirten Personen vorzuschreiten.
Neue, zu Entdeckungen führende Spuren sind die
Lokal⸗Behörden, auch ohne vorläufige Anfrage bei
der Central⸗Untersuchungs⸗Kommißion, unverzüglich
u verfolgen, jedoch zugleich der letzteren davon Kennt⸗
nis zu geben verpflichtet.
Ueberhaupt werden die Lokal⸗Behörden von ihren bersten Landesbehörden angewiesen werden, sowol mit er Central⸗Bundes⸗Kommißion als unter sich, in fortgesetzter Kommunikation zu bleiben, und sich ge⸗
genseitig in Beziehung auf den Art. 2 der Bundes⸗
akte zu unterstützen.
Art. 6. Sämmtliche Bundesglieder, in deren Ge⸗
biete bereits Untersuchungen eingeleitet sind, verpflich⸗ ten sich, der Central⸗Untersuchungs⸗Kommißion un⸗ mittelbar nach ihrer Konstituirung die Lokalbehörden oder Kommißionen, welchen sie die Untersuchung an⸗ vertraut haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchun⸗ gen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch noͤthig werden sollten, sind verbunden, auf das
dieserwegen von der Central⸗Untersuchungs⸗Kommis⸗ sion an sie gelangende Ansinnen, sogleich die Untersu⸗
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chung vornehmen zu laßen, und der Central⸗Kom⸗
mißion die Behörde nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilten. Art. 7. Die Central⸗Bundes⸗Kommißion ist
berechtiget, wenn sie es nöthig findet, ein oder das
andere Individuum selbst zu vernehmen.
Sie wird sich um Sistirung derselben an die obersten Staats⸗ behörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Art. 6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Central⸗Kommißion anerkannter, unumgäng⸗ licher Nothwendigkeit, sind dergleichen Personen auf die, erwähntermaaßen an die obersten Staats⸗ oder bereits designirten Lokalbehörden gerichtete Requisition
der Central⸗Kommißion zu verhaften und unter siche⸗
rer Bedeckung nach Maynz abzuführen.
Art. 3. Zu sicherer Verwahrung der an den
Sitz der Kommißion zu transportirenden Individuen sollen die erfoderlichen Anstalten getroffen werden.
welche die Central⸗Untersu⸗
b Zu Mitgliedern der Central⸗ Untersu⸗ chungs⸗Kommißion können nur Staatsdiener ernannt werden, welche in dem Staate, der sie ernennt, in
richterlichen Verhältnißen stehen oder gestanden, oder
Jedem Kommißarius wird ein auf das Protokoll verpflichteter Aktuarius oder Sekretair von seiner Re⸗ gierung beigegeben, welche zusammen das Kanzellei⸗
Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central⸗Untersuchungs⸗Kommißion die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils schon ange⸗ fangenen, theils noch anzufangenden Lokal⸗Untersu⸗
Die Kosten der Kommißion, so wie die Untersu⸗ chung selbst, sind von dem Bunde zu tragen.
Art. 9. Auf gegenwärtigen Bundesschluß wird die Central⸗Untersuchungs⸗Kommißion anstatt beson⸗ derer Instruktion verwiesen.
In allen Faͤllen, wo sich Anstände ergeben, oder
überhaupt die Central⸗Untersuchungs⸗Kommißion wei⸗ tere Verhaltungsbefehle einzuholen in den Fall kom⸗ men sollte, hat dieselbe an die Bundesversammlung zu berichten, welche zur Einleitung der Beschlußnahme und zum Vortrag über solche Anfragen eine Kommißion von drei Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen wird.
Art. 10. Eben so ist über die Resultate der mög⸗
lichst zu beschleunigenden Untersuchung von der Cen⸗:
tral⸗Untersuchungs⸗Kommißion Bericht an die Bun⸗ desversammlung von Zeit zu Zeit zu erstatten.
Die Bundesversammlung wird, nach Maasgabe der sowol im Einzelnen als nach geschloßener Untersu⸗ chung, aus den ganzen Verhandlungen sich ergeben⸗ den Resultate, die weiteren Beschlüße zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens faßen.
Wir wollen, daß die vorbenannten Unsern sämmtlichen Behörden und Unterthanen in Unsern zum teutschen Bunde gehörenden Provinzen, so weit es sie angeht, pünktlich befolgt werden.
So geschehen und gegeben zu Berlin, d. 18. Okt. 1819.
(L.s.) Friedrich Wilhelm.
CGC. Fürst v. Hardenberg.
Königl. Verordnung, wie Druckschriften nach teutschen
die Censur der dem Beschluße Bundes vom 2o. Sept. d. J. auf “ 5 Jahre einzurichten ist. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnag⸗ den, König von Preußen ꝛc. thun kund und fü⸗ gen hiemit zu wißen:
Durch das in der teutschen Bundesversammlung vom 20. Sept. d. J. auf 5 Jahre einstimmig verab⸗
redete Preßgesetz ist für sämmtliche Bundesstaaten fest⸗ gesetzt worden:
(Hier folgt der Beschluß der Bundesversammlung der in Nro. 82 der Staats-Zeitung bereits abgedruckt ist.)
Wir sind nicht nur entschloßen, alle in gedachtem Bundesgesetze ausgesprochenen Verabredungen und Be⸗ stimmungen in Unseren zum teutschen Bunde gehöri⸗ gen Provinzen auszuführen und über die strenge Be⸗ folgung derselben wachen zu laßen, sondern wollen auch, daß die Censur nach gleichen Grundsätzen in Un⸗ serer gesammten Monarchie behandelt werde.
Da ferner der von Uns übernommenen Verant⸗ wortlichkeit am besten gegnüget werden kann, wenn alle auch mehr als 20 Bogen starke Druckschriften wie bisher der Censur unterworfen bleiben so lange das gegenwärtige Gesetz in Kraft bleibt, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die bisherige Einrichtung der Censur mangelhaft, nicht einfach genug und in man⸗ cherlei Rücksicht unvollkommen war so haben Wir beschloßen, das Censur⸗Edikt vom 19. December 1788., so wie alle sich darauf beziehenden, oder dasselbe erklä⸗
renden Edikte und Reskripte, so wie in den neuen oder
wiedererworbenen Provinzen die das Censurwesen be⸗ treffenden früheren Verordnungen hiedurch aufzuheben, zugleich aber für alle Staaten der Monarchie, gegen⸗ wärtige neue allgemeine Censurvorschrift für die in dem Bundesgesetze erwähnten fünf Jahre als künftig einzige Norm bekannt machen zu laßen. Nach Ab⸗ lauf derselben behalten Wir Uns vor, dasjenige wei⸗ ter zu bestimmen, was die Umstände erfodern werden.
Wir haben demnach verordnet, was folgt:
1) Alle in Unserem Lande herauszugebende Bücher und Schriften sollen der in den nachstehenden Arti⸗ keln verordneten Censur zur Genehmigung vorgelegt, und ohne deren schriftliche Erlaubnis weder gedruckt noch verkauft werden.
2) Die Censur wird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schrift⸗ stellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien
demjenigen zu steuern,
Beschlüße von
Len herauskommenden Schriften,
des moöglichsten Beschleunigung erfoderliche Anzahl
“ Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, was den allgemeinen Grund⸗ sätzen der Religion, ohne Rücksicht auf die Meinun⸗ gen und Lehren ein elner Religionspartheien und im Staate geduldeter Sekren zuwioer ist; zu unterdrük⸗ ken, was die Moral und gute Sitten beleidigt; dem fanatischen Herüberziehen von Religionswahrheiten in die Politik und der dadurch entstehenden Verwirrung der Begriffe entgegen zu arbeiten, und endlich zu verhü⸗ ten, was die Würde und die Sicherheit, sowol des Preußischen Staates, als der übrigen teutschen Bun⸗ desstaͤaten verletzt. Hieher gehören alle auf Erschüt⸗ terung der monarchischen und in diesen Staaten be⸗ stehenden Verfaßung abzweckende Theorien; jede Ver⸗ unglimpfung der mit dem Preußischen Staate in freund⸗ schaftlich er Verbindung stehenden Regierungen und der sie konstituirenden Personen; ferner Alles was dahin zielt im Preußischen Staate, oder in den teutschen Bundesstaaten Mißvergnügen zu erregen und gegen bestehende Verordnungen aufzureitzen; alle Versuche, im Lande und außerhalb, Partheien oder unge⸗ setzmäßige Verbindungen zu stiften, oder in irgend einem Lande bestehende Partheien, welche am Umsturz der Verfaßung arbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellen.
5) Die Aufsicht über die Censur aller in Unseren welchen Inhalts sie seyn mögen, wird ausschließlich den Ober⸗Präsiden⸗ ten, sowol in Berlin als in den Provinzen, übertra⸗ gen, welche für jedes einzelne Fach eine zur größt⸗ ver⸗ trauter wißenschaftlich gebildeter und aufgeklärter Cen⸗ soren durch das im §. 6. bestimmte Ober⸗Censur⸗ Kollegium, dem Polizei⸗Oepartement des Ministeriums des Innern, in Absicht auf auswärrige Verhältniße aber, dem Ministerium der auswärtigen Angetegenheiten, und auf theologische und wißenschafrliche Werke dem Mi⸗ sterium der geistlichen Angelegenheiten und des öffent⸗ lichen Unterrichtes vorschlagen werden, um unter ihrer Leitung und nach den ihnen gegebenen Instruktionen sich der Beurtheilung der ihnen übergebenen Manu⸗ scripte, nach den im Artikel 2. festgesetzten Grund⸗ sätzen zu unterziehen. 1 2
a) Die Censur der Zeitungen, periodischen Blätter und größeren Werke, welche sich ausschließlich oder zum Theil mit der Zeitgeschichte oder Politik beschäf⸗ tigen, steht unter der obersten Leitung Unseres Mini⸗ steriums der auswärtigen Angelegenheiten, die der theologischen, rein wißenschaftlichen Werke, unter dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichtes. Alle übrigen Gegenstände der Censur unter dem Polizei⸗Deparrement im Ministe⸗ rium des Inneren. 1G
Die Censur von Gelegenheit⸗Gedichten und Schrif⸗ ten, Schulprogrammen und anderen einzelnen Blättern dieser Art, außer den Over⸗Präsidial⸗Städten, bleibt
nn Polizei⸗Behörden des Druckortes, jedoch unter der
1be und Kontrolle der Ober⸗Präsidenten, über⸗ aßen.
5) Alle katholischen Religions⸗ und Andachtbü⸗ cher müßen, ehe sie der gewöhnlichen Censur überge⸗ den werden, von dem Ordinarius oder seinem Stell⸗ vertreter das Imprimatur erhalten haben, wodurch be⸗ zeugt wird, daß sie nichts enthalten, was der Lehre der katholischen Kirche zuwider wäre.
6) Es soll in Berlin ein nach Verschiedenheit der Gegenstände den in den §§. 3. und 4. benann⸗ ten Staats⸗Ministerien unmittelbar untergeordnetes, aus mehren Mitgliedern und einem Sekretair beste⸗ hendes Ober⸗Censur⸗Kollegium für die ganze Mon⸗ foch errichtet werden. Deßen Hauptbestimmung oll seyn:
a. die Beschwerden der Verfaßer und Verleger we⸗ gen gänzlicher oder partieller Verweigerung der Er⸗ laubnis zum Drucke zu untersuchen, und nach dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes in letzter Instanz darüber zu entscheiden;
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b. über die Ausführung des Censur⸗Gesetzes zu wachen, jede ihm bekannt gewordene Uebertretung des⸗ selben, so wie die Fälle, wo die verordneten Censoren dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes nicht Gnüge geleistet zu haben scheinen, oder über welche sich eine fremde oder inheimische Behörde beklagt hat, mit einem Gutachten dem behörigen Ministerium anzuzeigen;
6. mit den Ober⸗Präfidenten und
den über Censur⸗Angelegenheiten zu korrespondiren,
ihnen die von den oben erwähnten Staats⸗Ministe⸗
rien ausgehenden Justruktionen zukommen zu laßen,
so wie ihre allenfallsige Zweifel und Bedenklichkeiten nach den ihm von den gedachten Ministerien gegebe⸗
nen Vorschriften zu heben;
d. das Verbot des Verkaufes derjenigen innerhalb oder außerhalb Teutschlands mit oder ohne Censur deren Debit unzuläßig scheint, Ministerien zu
gedruckten Bücher, durch Berichte an die vorgedachten veranlaßen.
7) Die der
wird auf fünf Jahrr hiemit suspendirt. 8
8) Die inländischen Buchhändler sind gehal⸗ ten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auch alsdann zu beobachten, wenn sie ein Buch im Auslande drucken laßen, auch sind sie dieser Verpflich⸗ tung nicht enthunden, wenn die ganze Auflage blos fürs Ausland bestimmt ist.
9) Alle Druckschriften müßen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers (der letzte am Ende des Werkes) alle Zeitungen und Zeitschriften mit dem
Namen emes im Preußischen Staate wohnhaften be⸗
kannten Redakteurs versehen seyn.
Die Ober⸗Censurbehörde ist berechtigt, dem ternehmer einer Zeitung zu erklären, daß der angege⸗ bene Redakteur nicht von der Arr sey, das nöthige Zutrauen einzuflößen, in welchem Falle der Unterneh⸗ mer verpflichtet ist, entweder einen anderen Redakteur anzunehmen, oder wenn er den ernannten beibehalten will, für ihn eine von Unseren oben erwahnren Staats⸗ Ministerien auf den Vorschlag gedachter Ober⸗Censur⸗ behörde zu bestimmende Kaution zu leisten.
10) Es bleibt einem Buchorucker oder Verleger überlaßen, das von ihm zu druckende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichen Abschrift, oder stück⸗ weise in gedruckten Probebogen zur Censer einzurei⸗ chen; im letzten Falle hat er es sich jedoch selbst bei⸗ zumeßen, wenn nach Vollendung eines Theils des Druckes der Censor einen folgenden Abschnitt unzu⸗ läßig findet, und durch Wegstreichen desselben das be⸗ reits Gedruckte unnütz wird. Das zur Censur über⸗ reichte Manuskript wird von dem Censor auf der er⸗ sten und lezten Seite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet.
Ist das Werk bogenweise der Censur überreicht worden, so muß das Imprimatur auf jedem Bogen ausgedrückt seyn. Die Erlaubnis zum Drucke ist nur auf ein Jahr giltig; ist der Druck nicht im Laufe des⸗ selben besorgt worden, so muß eine neue Erlaubnis nachgesucht werden.
11) Keine außerhalb der Staaten des teutschen Bundes in teutscher Sprache gedruckte Schrift kann in den Königlichen Staaten verkauft werden, ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Ober⸗Censurbehörde.
12) Keine in Teutschland verlegte Schrift in ir⸗ gend einer Sprache, wo auf dem Titel nicht der NRame einer bekannten Verlagshandlung steht, und welche der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewähr leistet, erhalten hat, darf verkauft werden.
15) Der Buchdrucker und Verleger, welcher die
in gegenwärtigem Gesetze bestimmte Vorschrift befolgt
und die Genehmigung zum Abdruck einer Schrift er⸗ halten hat, wird von aller ferneren Verantwortlichkeit wegen ihres Inhaltes völlig frei. Sollte der im §. 6. des Bundesgesetzes vom 20. September vorausgesehene Fall eintreten, und die Bundesversammlung
der Akademie der Wißenschaften und den Universitäten bisher verliehene Censur⸗Freiheit 8
die Un⸗