1820 / 7 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 22 Jan 1820 18:00:01 GMT) scan diff

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ner Kreises v. Grabezewsky. 9. Der Medicinal⸗ Rath Dr. und Profeßor Wendt zu Breslau. 10. Der Geheime Ober⸗Justizrath Freiherr v. Altenstein zu Berlin. 11. Der Ober⸗ Landesgerichts⸗Präsident v. Götze zu Köslin. 12. Der Geheime Ober⸗Bergrath und Berghauptmann Graf von Beust zu Bonn. 25. Der Geheime Ober⸗Regierungsrath Behrnauer zu Berlin. 14. Der Zoll⸗Direktor v. Kleist zu San⸗ dau. 15. Der Superintendent Müller zu Oebis⸗ felde. 16. Der Superintendent Dr. Weber zu El⸗ bing. 17. Der Kammerherr von Buch zu Berlin. 28. Der Geheime Medicinalrath v. Siebold zu Ber⸗ lin. 19. Der Graf zu Dohna zu Kotzenau in Schlesien. 20. Der Hofrath und Profeßor Tromms⸗ dorff zu Erfurt. 21. Der Wirkliche Legationsrath Zyka zu Berlin. 22. Der Geheime Hofrath von Stöltzer zu Nieder⸗Hottendorf bei Görlitz. 25. Der Geheime Ober⸗Tribunalsrath Sietze zu Berlin. 2 4. Der Dr. und Profeßor der Theologie Marhei⸗ nicke zu Berlin. 25. Der Regierungs⸗Chef⸗Präsi⸗ dent v. Wißmann zu Frankfurt an der Oder. 26. Der Geheime Rath v. Willemer zu Frankfurt a. M. 27. Der Geheime Rath von der Hagen auf Hohen⸗ auen. 28. Der Regierungsrath v. Lützow zu Pots⸗ dam. 29. Der Bürgermeister Graf v. Villers zu Burgesch im Kreise Saarlouis. 30. Der Graf von Plessen auf Iwenack im Großherzogthume Meklen⸗ burg. 31. Der Graf von der Schulenburg⸗Em⸗ den zu Emden in Magdeburgschen. 32. Der Graf v. Reichenbach auf Zeßel in Schlesien. 35. Der Oberst v. Qui ow zu Bollendorff in der Priegnitz. 38. Der General⸗Konsul Schmidt zu Warschau. 35. Der Landrath des Koseler Kreises von Lange. 36. Der Konsistorialrath Palm ie zu Berlin. 57. Der Major v. Brockhausen außer Dienst, auf Rützen⸗ hagen in Pommern. 38. Der Regierungs⸗ und Me⸗ dicinalrath Gumpert zu Posen. Hen St. Johanniter⸗Orden: 1. Der von Ks lichen⸗Richte rn, Kammerherr und Landes⸗Direk⸗ tor zu Liegnitz. 2. Der Graf Eduard von Hacke, Lieutenant außer Dienst zu Berlin. 3. Der Prinz Karl zu Wied⸗Neuwied, Major im isten Koblen⸗ zer Landwehr⸗Regimente. a. Der Oberstlieutenant v. agr. dem 3ten Ulanen⸗Regimente (Bran⸗ 5. Der Graf v. Solms zu Guhlau 6. Der Kammerherr v. Westerha⸗ im Eichsfelde. 7. Der Landrath Groß⸗Werthern. 8. Der Haupt⸗ Jasky zu Gotzlow in Pommern. Horst

denburgschen). in Schlesien. gen zu Teistungen v. Arnstädt zu mann Köhn von u 9. Der Regierungs⸗Chef⸗Präsident von der zu Minden. 10. Der Graf von Zech zu Merseburg. 21. Der Feuer⸗Societäts⸗Direktor von Jurgas zu Ganzer im Ruppinschen Kreise. 12. Der Landrath von dem Busche⸗Münch im Fürstenthume Min⸗ den. 15. Der Lieutenant v. Sydow auf Thamm bei Polkwitz in Schlesien. 14. Der Rittmeister v. Lin⸗ denfels zu Anspach. 15. Der Hauptmann und Land⸗ schafts⸗Deputirte v. Natzmer auf Vellin in Pom⸗ mern. 16. Der Baron v. Krafft auf Krafthagen. 27. Der Fürstlich Waldecksche⸗ heime Rath von Spillker zu Arolsen. 1

Das Allgemeine Ehrenzeichen ister Klaße:

2. Der Hofrath Krahmer bei der General⸗Ordens⸗

Kommißion. 2. Der Geheime Sekretair Schliebitz beim Militair⸗Kabinet. 3. Der Provinzial⸗Kaßen⸗ Rendant Albrecht zu Königsberg in Preußen. 4. Der Oberförster Kuchenbecker zu Schöneiche bei Wohlau. 5. Der Oberförster Walter zu Reichersdorff. 6. Der

ofrath Ristelhueber zu Brauweiler. 7. Der Polizei⸗

istrikt⸗ Kommißarius und Kreis⸗Kaßen⸗ Kontroleur Schönfelder zu Steinau in Schlesien. 8. Der Unter⸗Steuer⸗Einnehmer Bürger zu Muskau. 9. Der Rechnungsrath Rolke zu Perlin. 10. Der Rech⸗ nungsrath Wollny zu Berlin. 11. Der Pfarrer Beyer zu Chechlau in Schlesien. 12. Der pensionirte Ka⸗ pitain Weiß zu Danzig. 153. Der Fabrikant Rumpe zu Altena. 14. Der Ober⸗Landesgerichts⸗Sekretair Meyer zu Paderborn. 15. Der Prediger Schrei⸗ ner zu Traben bei Trarbach. 16. Der Fabrikant

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Boch⸗

U lung ausgegeben,

uschmann zu Mertloch, Kreis Merziz. 17. Der reformirte Prediger Kauhlen zu Eschweiler. 18. Der katholische Pfarrer Cläsen zu Gillrath. 19. Der Amtsrath Cochius zu Dreetz. 20. Der Bürgermeister Häberlein zu Treuenbrietzen. 21. Der Bürgermeister Rasper zu Löwenberg. 22. Der Bür⸗ germeister Cremerius zu Worringen. 23. Der Bür⸗ germeister Windeck zu Bonn. 24. Der Kaufmann Aders zu Elberfeld. 25. Der Kaufmann Kaspar Engels zu Barmen. 26. Der Kreis⸗Einnehmer von Spitznaß zu Neuhaldensleben. 27. Der Ober⸗ förster Niemann zu Dars. 28. Der Spediteur und vormalige Lootsen⸗Kommandeur Lietke zu Pillau. 29. Der Salzfaktor Wollkopf zu Görlitz. 30. Der Doctor medicinae Steinrück zu Berlin. 31. Der Stadtrath und Juwelier Wilm zu Berlin. 32. Der Bürgermeister Hundt zu Groß⸗Salza. 55. Der Münzmeister Unger zu Berlin. 34. Der Geheime Kalkulator Haas zu Berlin. 35. Der Oberförster Krüger zu Kalbitz. 356. Der Regiments⸗Arzt Dr. Gaube zu Bonn. 37. Der Geheime Kalkulator Ta⸗ manti zu Berlin.

Das Allge meine Ehrenzeichen 2ter Klaße: 1. Johann Baptist Boh, Sohn des Mühlenbesitzers Boh zu Klein⸗Blittersdorf im Regierungs bezirke Trier. 2. Der Accise⸗ und Steuerrendant Ahrens zu Pol⸗ nisch⸗Wartenberg im Regierungs⸗Bezirke Breslau. 3. Der Rathsherr Gladisch zu Betsche. 4. Der Gerichtsmann Ullbricht zu Roznowo. 5. Der Kauf⸗ mann Benhold zu Posen. 6. Der Zimmermeister Edlich zu Peisterwitz. 7. Der Häusler Glunschke ebendaselbst. 3. Der Wirth Manka zu Groß⸗Slawsk. 9. Der Brand⸗Inspektor Friedemann zu Königs⸗ derg in Pr. 10. Der Feuermauer⸗Kehrer Monien ebendaselbst. 11. Der Schmiedemeister Stadtverord⸗ nete Beck zu Breslau. 12. Der Schullehrer Da⸗ vid zu Klein⸗Kaßowitz im Posenberger Kreise. 13. Der Erbschulze Kontny zu Loncznig im Neustädter Kreise. 14. Der Regierungs Hauptkaßendiener Kinzel zu Liegnitz. 15. Der Deichschauer und Ort⸗Vorsteher Wilms zu Wahrenberg. 16. Der Freischulze Lin⸗ demann zu Sabes im Pyritzer Kreise. 17. Der Schulze Unkrieg zu Strickeshagen bei Stolpe. 18. Der Pfandträger Karl Arndt in Zypke. 19. Der Un⸗ terförster Kühne in Widitten. 2o. Der Magistrats⸗ Kanzlist Hadelich zu Erfurt.

Berlin, vom 22a. Januar. Des Königs Ma⸗ jestät haben mittels Verordnung vom 17. d. M. für das gesammte Staats⸗Schuldenwesen eine besondere Behörde, unter der Benennung „Hauptverwal⸗ tung der Staats⸗Schulden““ anzuordnen geru⸗ het, und hievon den Wirklichen Geheimen Ober⸗Fi⸗ nanz⸗Rath Rother zum Präsidenten, den Haupt⸗ Ritterschaft⸗Direktor Dom⸗Dechanten v. d. Sch u⸗ lenburg, der zugleich zum Wirklichen Geheimen

Ober⸗Finanz⸗Rathe ernannt worden, zum ;sten Mit⸗

gliede, den Landrath und Domherrn v. Pannwitz zum aten Mitgliede, den Stadtgerichts⸗ Direktor Beelitz zum 5ten Mitgliede, und den Chef des hie⸗ sigen Handlungshauses, Gebrüder [Schickler, Da⸗ vid Schickler zum Aten Mitgliede ernannt.

Durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 17ten d. M. ist auch die Seehandlung von dem Ministerium des Schatzes getrennt, und derselben der Wirkliche Ge⸗ heime Ober⸗Finanz⸗Rath Rother als Chef und Königl. Kommißarius vorgesetzt worden.

Se. Majestät der König haben den bisheri⸗ gen Kammergerichts⸗Asseßor von Gerlach zum Ra⸗ the bei diesem Kollegium zu ernennen allergnädigst ge⸗ ruhet.

52. Königl. Majestät haben geruhet, den Ge⸗ heimen expedirenden Sekretair und Journalisten bei dem Ministerium des Schatzes, Raffel, zum Hofrathe zu ernennen und das desfalsige Patent höchsteigen⸗ händig zu vollziehen. v1“

1 Heute wird das 2te Stuͤck der Sudsege Gesetzsamm⸗

welches auch Nicht⸗Abonnenten fuͤr 2 ½ gr ·

in dem unterzeichneten Komtoir, Unter⸗Waßer⸗Straße Nro. Z., als einzelne Piece befammen koͤnnen. Der In⸗ halt davon ist:

No. 577. die Verordnung wegen der kuͤnftigen Be⸗ handlung des gesammten Staatsschulden⸗ Wesens nebst dem Etat fuͤr die Staat sschul⸗ den⸗Verzinsung und Tilgung;

No. 578. die Vexordnung wegen Aufhebung des bis⸗

her unter der Benennung „Kuremarksche Land⸗

schaft“ bestandenen Kredit⸗Instituts des Staates und der Ritterschaft und Staͤdte in den Marken;

No. 579. die Allerhoͤchste Kabinetsordre an das Staats⸗ Ministerium, den Staarshaushalt und das Staatsschulden⸗Wesen, desgleichen

No. 580. die naͤhere Verbindung der General⸗ Kontrole mit dem Saaags⸗Ministerium be⸗

treffend;

No. 581. die Allerhoͤchste Kabinetsordre, die küͤnftigen Verhaͤltniße der General⸗Däirektion der See⸗ handiungs⸗Sozietaͤt betressend; und

No. 582. die Verordnung wegen Gleichstellung des Salz⸗ Verkaufpreises auf den Salz⸗Rieder⸗ lagen der Monarchie; saͤmmtlich vom 17ten d. M.

Berui, den 20. Januar 1820.

Koͤnigl. Pr. Debit⸗Komtoir f. d. Allgem. Gesetzsammlung.

Verordnung wegen der künftigen Behand⸗ lung des gesammten Staatsschulden⸗ Wesens.

Wir Friedrich Withelm, von Gottes Gna⸗ den König von Preußen zꝛc. ꝛc. thun kund und erklä⸗ ren hiermit: Die bekannten Freignisse der letzten Zeit, so wie die Mannichfaltigkeit der daraus hervor⸗ gegangenen Verpflichtungen haben Uns von dem, we⸗ gen Regulirung des gesammten Staatsschulden⸗We⸗ sens in dem Finanzgesetze vom 27. Oktober 1810 ge⸗ stellten Ziele, bis jetzt entfernt gehalten.

Es sind zwar neben anderen großen Aufopferungen die Verheißungen dieses Gesetzes nicht nur rücksichtlich der regelmäßigen Abtragung der laufenden und der Auszahlung der rückständigen Zinsen, sondern auch der Konsolidtrung und Tilgung der dazu zunächst geeigne⸗ ten Schulden selbst, in soweit es möglich war, be⸗ reits in Cxfüllung gebracht; und obgleich wegen der Menge der noch vorzunehmenden Ermittelungen eine vollständige Uebersicht der gesammten Staatsschuld früher nicht verschafft werden konnte: so haben Wir doch schon durch Unsere Ordre vom 7. Mai 2818 die Bildung eines Tilgungsfonds von Einer Million Tha⸗ ler jährlich, zur Einlösung der Staatsschuld⸗Scheine angeordnet.

Wir sind nunmehr von dem gesammten Schul⸗ denzustande des Staates unterrichtet, und haben daher 5. , selbigen zur öffenilichen Kenntnis zu

ringen.

Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beab⸗ sichtene künftige Unterordnung dieser Angelegenheit unter die Reichsstände, das Vertrauen zum Staate und zu seiner Verwaltung zu befestigen, und Unsern aufrichtigen Willen, allen Sraatsgläuvigern gerecht zu werden, um so unzweideuriger an den Tag zu legen, als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen regelmaßiger Verzinsung und allmäliger Tilgung al⸗ ler Staarsschulden tas Nöthige unwiderruflich hie⸗ mit festsetzen:

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Betrag der verzinsliche inen b Nach dem anliegenden von Uns vo—llzogenen Staats⸗ schulden⸗Erat betragen die von Unseren Vorfahren und in den verhängnisvollen Zeinen Unserer Regierung zum wahren Bedürfniße und zur Erhaltung des Staagtes entweder bereits gemachten oder, in so weit die Ver⸗

briefung noch nicht erfolgt ist, noch zu machenden

verzinslichen allgemeinen Staatsschulden die Summe

Einmalhundert und

Diese Schulden sollen nicht nur von Uns, sonder auch von Unseren Nachfolgern in der Krone bis zu ih⸗ rer endlichen Tilgung unausgesetzt als Lasten des

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Neunzig Tausend Siebenhundert und Zwan⸗ 828

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Staates und aller im Staatsverbande be⸗ adli Glieder betrachtet werden. haszene Wir erklären diesen Staatsschulden⸗Etat auf äm⸗ mer für geschloßen. Ueber die darin angegebene Sum⸗ me hinaus darf kein Staatsschuldschein oder irgend ein anderes Staatsschulden Dokument ausgestellt werden.

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Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung

oder zur Förderung des allgemeinen Besten än die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zu⸗

ziehung und unter Mitgarantie der Fünftigen geichs⸗ geschehen. 88 1111X“ Für die sämmtlichen jeht vorhandenen und

von Uns wollzogenen Etat angegebenen Staatsschul⸗

den und deren Sicherheit, in so weit die letzte nicht schon durch Spezial⸗ Pypotheken gewährt ist, garanti⸗ ren Wir hiedurch für Uns und Unsere Nachfolger sin

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der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigen⸗ thume des Staates, ansbesondere mit den sämmtlichen

Domainen, Forsten und säkularisirten Gütern im ga zen Umfange der Monarchie, mit Ausschluß derer welche zur Aufbringung des gähnlichen Bedacfes von

2,500,000 Rthlr. für den Unterhalt Unserer Königli⸗

chen Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche Prinz⸗

liche Hofstaaten, sso wie auch für alle dahin gehörn Institute ac. erforderlich sind. bi 4 9 g

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Verzinsung.

Die regelmäßige Verzinsung dieser Schulden nach⸗

dem in den Dokumenten bestimmten Zinsfuße erfolg

in denselben Raten und aus denselben Kaßen un 1

Instituten wie bisher. Sollten Wir es in der Zinszahlungen, die gegenwärtig nur um Inlande er⸗ folgen, auch auf auswartigen Handelsplätzen leisten zu lassen: so behalten Wir Uns vor, die Staatsschul⸗ den⸗Verwaltungsbehörde anzuweisen, die Seehandlung zu bewirken. Zur allmähligen Abtragung aller werzinslich Schulden in soweit solche nicht schon wie bei den Anleihen im Auslande durch besondere Verträge, bei denen es sein unahanderliches Bewenden behält, an⸗ derweit festgesetzt ist bewilligen Wir für immer Ein Prozent jährlich von der gegenwärtigen Höhe des Schuldkapirals zu einem allgem einen Tilgungsfond. Diesem Fond treten auch die aus der allmäligen Abtragung der Schuld entstehenden Zinsersparniße hinzu, und zwar: G a) bei den alten Kurmärkschen landschaftlichen Obli⸗ gationen im Etat I. Lit. b. dem für dieselben ange⸗ legten besonderen Tilgungsplane gemäß, ohne Unter⸗ v bis zur erfolgten gänzlichen Kgpitalstilgung; eben sso b) cbei den im Etat I. Lit. c. aufgeführten, be⸗ sonders werbrieften Schulden, unbeschadet des den resp. Gläubigern bei dieser Gattung von Schulden etwa zustehenden Kündigungsrechts. Dagegen aber findet ) Hei den übrigen Schulden im Etat J. Lit. d. e. f. das Hinzutreten der aus der allmligen Kapi⸗ talstilgung enrstehenden Zinsersparniß, zu dem allge⸗ meinen Tilgungsfond, nur in bestimmten Fristen statt; zunächst in den Jahren A8a0 bis 48aa, jedoch mit Hinzurechnung der durch die Schuldentilgung in den Jahren 4813 und 2819 schon erlangten Zinser⸗ sparniße; vom a. Januar 24895 ab aber immer in Zeitabschnitten von 10 auf einander folgenden Jah⸗ fren, um so den Bedarf zur Verzinsung von Zeit zu Zeit vermindern und dadurch Unsern Unterthanen bei Entrichtung der Abgaben mach und nach Erleichterun⸗ gen gewähren zu können. ö Ungeachtet nach Unserer Verordnung vom 2sten Oktober 4810 und selbst mach dem Inhalte der Staats⸗

Folge angemeßen finden,

solches durch