Untersuchungen hat man aber darauf am ersten zu se⸗ hen, daß man sich genaue Zahlen verschaft und blos über diese redet, wenn man nämlich den guten Wil⸗ len hat sich zu verstehen. Ob die Stände nun nach⸗ eine halbe Million mehr oder weniger für die Kriegseinrichtung bewilligten, das kam wenig in Be⸗ tracht, da das ganze Ersparnis, so sie nach langem und unverständigem Hader erhielten, nur eine Steuer⸗ Verringerung von 1 Gr. auf den Kopf betrug. Der Vortheil der öffentlichen Steuerbe athung be⸗ ruht aber offenbar nicht so sehr in dem was man er⸗ spart, denn am Ende sind dieses, wie alle Budjets zeigen, nur kleine Summen, sondern in der guten Einrichtung des Steuerwesens, und in der zweckmäßi⸗ gen Vertheilung der Steuern, auf die verschiedenen Stände und Gewerbe der Gesellschaft. Dieses ist im⸗ mer das wichtigere, wie Alle die, so Kenntnis vom Steuerwesen haben, immer eingesehen, indes die, welche Leine Kenntnis davon haben und die Steuern für eine Art von öffentlich em Unglück halten, immer der Mei⸗ nung seyn werden, daß das ganze Geheimnis einer ständischen Versammlung im Erspa⸗ ren, das Maximum ständischer Klugheit aber darin bestehe, daß man gar nichts bezahle.
Der Vortheil der öffentlichen Berathung ist aber nicht allein für die Stände vorhanden, und die so ste gewählt, sonbern auch für das Finanzministerium. Denn wenn dieses auch den guten Willen hat, seine Ftats mit Sorgfalt zu bearbeiten, und gleich von
Infang eine klare Uebersicht über Alles zu geben: so vwird es doch bei den öffentlichen Verhandlungen im⸗ mer noch auf Gegenstände aufmerksam gemacht wer⸗ den, so es übersehen, und im zweiten Jahre werden seine Darstellungen immer vollkommner werden, wie im ersten. Die Stände und das Ministerium haben daher im Grunde genommen immer dasselbe Intereße, denn ein vollkommnes Steuersystem ist für beide nüblicher als ein unvollkommnes. Sind die Menschen aber erst so weit, daß sie einse⸗ hen, wo ihre Intereßen gemeinschaftlich sind, dann kommen sie leicht mit einander über den Weg, eben weil nun Einer die Intereßen des Andern befördert. Bei den Aufsätzen, so in der das frühere Steuerwesen am Rheine mitgetheilt wor⸗ den, war, wie ein aufmerksamer Lefer leicht finden tonnte, die Absicht, durch eine genaue Darstel⸗ lung deßen, was gewesen, die Menschen in etwas an dem unvernünftigen Reden über das neue Steuersystem zu hindern. Alle Re⸗ den werden ader immer unvernünftig, wenn der, so redet, sich nicht die Mühe nimmt, sich vorher selber über den Gegenstand zu unterrichten, ehe er in den Zeitungen den Unterricht der Andern übernimmt. Da die Rheinländer sich ihrer größeren politischen Bil⸗ dung sonst wohl bewußt sind, so war allerdings zu wünschen, daß sie solche auch bei der Beurtheilung es neuen Steuersystemes zeigten. Man hat gesagt, es sey allerdings wahr, daß der Steuerjammer einigermaßen lächerlich sey, indem Dieje⸗ nigen ihn erhoben, so die wenigste Ursache dazu hätten, nämlich die Reichen; allein man dürfe so doch nicht über ihn reden, als bereits geschehen, so lange man keine Stände habe, und noch weniger dürfe man zeigen, daß man bis setzt zu wenig bezahlt habe.
Gerade das Gegentheil. Men muß mit dem ver⸗
ständigen Reden übee das Steuerwesen den Anfang
machen, ehe man Stände hat. Denn durch dieses verständige Reden wird eben die Zusammenberufung der Stände möglich. Wenn die Provinzen schon an⸗ fangen vernünftig üͤber die Steuern zu reben, ehe sie Stände haben, so ist es wahrscheinlich, daß sie eben⸗ falls vernünftig reden werden, wenn sie welche haben, und dann ist bei der Zusammenderufung derselben nichts zu etinnetn.
Zu dem vernünftigen Reden übers Steuerwesen gehörte aber vor allen, daß man den kläglichen Steuer⸗
ammer todt machte, und dieses konnte man am be⸗ en, wenn man zeigte, wie nur die Reichen ihn erhüben und in welchem lächerlichen Wi⸗ derspruche er mit ihrem Luxus und ihrem Wohtleben stünde⸗ Den zweiten Stoß konnte man ihm dadurch beibringen, daß man, wenn hie Menschen auf die Gegenwart und auf die jetzigen Re⸗
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Staats⸗Zeitung über
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gierungen schelten und die ren Herrlichkeiten lobten, aus den Urkunden nachwies, wie es in diesen Zeiten mit dem Steuerwesen gestanden, und welche treffli Despotie eben in diesen herrlichen Zeiten gegrünt habe.
Endlich mußte jede Provinz damit anfangen, daß sie genau sagte, wie es in i dem Steuerwesen jetzt war und wie es früher gewesen. Denn wenn die 10 Provinzen sich verstehen sollen, so müßen sie sich einander nicht belügen, da dieses nur zur Verwirrung fuͤhrt. Eine genaue Darstellung ihres Steuerwesens kann aber jede Provinz nur selber geben und hiebei muß sie ohne alle Rücksicht sagen, ob sie bis jetzt zuviel oder ob sie bis jetzt zu wenig bezahlt hat. Wir in den westlichen Provinzen haben bis jetzt zu wenig bezahlt. Wir haben zu wenig bezahlt in Hinsicht des gesammten Staaisbedarfes, denn mit den jetzigen Summen kann
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kein Finanzminister reichen; wir haben ebenfalls zu wenig bezahlt gegen verschiedene öst⸗ liche Provinzen, die in Hinsicht ihrer Steuerkräfte mehr zu den Staatsabgaben beigetragen haben als wir.
Wenn die Gesellschaft dasjenige jetzt nicht erreicht, wonach sie strebt,
so ist blos ihre Ungeschicklichkeit Schuld daran. Denn in den Intereßen der verschie⸗ denen Stände liegt kein innerer Widerspruch verbor⸗ gen, der sich nicht ausgleichen ließe.
Hätte Friedrich der Rothbart im zwölften Jahr⸗ hunderte die damals aufblühenden Städte zu einem Hause der Gemeinen verbunden, so wäre Teutsch⸗ lands Verfaßung geworden, wie die in England. Al⸗ lein sein Herz gehörte, so wie das seines Geschlechtes, seinem waffengeübten Lehnadel. Eine fehlerhafte Po⸗ litik trieb den dritten Stand in die Arme des Pap⸗ stes, des Feindes des Kaisers, und so verfehlte dieser alle Plane seiner rastlosen Thätigkeit. Jetzt ist die Lage der Welt anders. Das Schiespulver hat die Macht des Lehnadels gebrochen, und die Bibel die des Pabstes. Die Städte stellen sich willig und freudig um den Thron, und die Stärke der Nation liegt in der Einheit der Stände. Ein Kampf unter ihnen ist nicht mehr möglich. Denn das Einzige, warum man⸗ hätte kämpfen können, wäre die Steuerfreiheit gewer sen, da alle andere Intereßen gemeinscheftlich sind. Diese ist aber in Preußen durch das Gesetz vom 27. Okib. 1810 und in Oesterreich durch das Gesetz vom 26. Deceb. 1817 schon aufgehoben.
Das Einzige, was jetzt in Betracht kommt, größere oder geringere Geschicklichkeit. Ob es nämlich möglich, den Haushalt eines Gemeinwesens von 5000. Quadratmeilen so klar zu übersehen, wie den eines von 5000 Magdb. Morgen.
In den fürstlichen Häusern liegt die geringste Schwierigkeit, da diese so äuserst einfach leben, und für ihre Hofhaltungen keine Bewilligungen bedürfen, indem sie den größten Theil der Einkünfte ihrer Deo⸗ mainen noch zu Staatszwecken verwenden.
Da es billig, daß man überall gerecht sey, auch gegen die Gegenwart, so muß man bekennen, daß wenn man in den Urkunden sieht, wie es früher ge⸗ wesen, die Vergleichung sehr zum Vortheile der Ge⸗ genwart ausfällt.
Die hohen Steuern in den Herzogthümern Berg und Jülich rührten freilich zum Theil daher, daß die Pfalz damals durch die Franzosen verwüstet ward,
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Berlin, vom 29.
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und der Kurfürst nichts aus diesen Ländern zog, welche die Hälfte seines Besitzthums ausmachten. Allein d das Land so schweren Kriegen unterlag, die freilich Niemand abwenden konnte: so war es doch nicht an gemeßen, daß der Kurfürst noch außerdem eine so glän⸗ zende Hofhaltung unterhielt, Mahler und Vildhaue aus Italien und den Niederlanden verschrieb, und mi königlichem Aufwande das Jagdschloß Bensberg baute Auch in unsern Tagen ist großes Unglück über di fürstlichen Häuser eingebrochen; allein wie ganz an ders haben sie in dieser Zeit gelebt! Wie ehrten si die Landestrauer durch ein stilles und fast bürgerli⸗ ches Leben! Wie vermieden sie jede Verschwenduns⸗ den Glanz der Höfe und der Jagden und der Scha
spiele, und wie haben sie sich dadurch in dem Herze ihres Volkes Altäre der Liebe errichtet, daß sie die No
des Landes trugen, gerade wie jeder Bürger des Lande
NRedaktion in Aufsichtt von Staäͤgemann⸗ Neimersche Buchdruckerei.
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Wir Friedrich Wilhelm,
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“ 2 .“ Kronik des Tages. Der Königl. Hof legt heute den 25. dieses die Trauer auf 14 Tage an, für Sr. Durchl. den Herrn Landgrafen von Heßen⸗Homburg. vIö1“ 25. Januar 1820. .e* Buch, Schloßhauptmann.
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„B. Januar. König haben dem Hofrathe Reißig zu Petersburg den rothen Adler⸗Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.
Der bisherige Privat⸗Docent Wagner ist zum außerordentlichen Profeßor in der medizinischen kultät der hiesigen Universität ernannt worden.
Der Landrath von Pannwitz hat Mir vorgestellt, daß der gegenwärtige Umfang seiner landräthlichen Ge⸗ schäfte und die dabei erfoderlichen öfteren Reisen, die Verbindung mit den ihm als Mitglied der Haupt⸗Ver⸗ waltung der Staats⸗Schulden obliegenden Geschäften nicht zulaße, er sich auch bereits in einem Alter befinde, in welchem es zweifelhaft sey, ob er sich zu den ihm in letzter Beziehung obliegenden Verrichtungen in der er⸗ foderlichen Art bilden werde, und aus diesen Gründen darauf angetragen, ihn von der Mitgliedschaft bei der Hauptverwaltung der Staats⸗Schulden zu entbinden. Ich habe unter diesen Umständen seinem Antrage nach⸗ gegeben, und dagegen, da die Nichtannahme der Stelle von Seiten des ꝛc. von Pannwitz nicht als ein, in dem F. IX. der Verordnung vom 17. d. M. voraus⸗ gesehter Abgang eines Mitgliedes anzusehen ist, in seine Stelle den Geheimen Ober Regierungs⸗Rath von Schütze mittels Ordre vom heutigen Tage ernannt. Ich überlaße es Ihnen, den Inhalt dieser Meiner Ordre zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Berlin den 27. Januar 1820. “
8 (gez.) Friedrich Wilhelm. n
den Staats⸗Kanzler, Hrn. Fürsten von Hardenberg. Verordnung wegen Aufhebung des bisher unter der Benennung: Kurmärkische Land⸗ schaft, bestandenen Kredit⸗Institutee des Staates und der Ritterschaft und Städte iin den Marken. Vom 17. Januar 1820.
8. von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc. thun kund und fügen hie⸗ durch zu wißen: In Folge Unserer Verordnungen vom 27. und 28. Oktober 1810 über die Finanzen des Staates und über die neuen Konsumtionssteuern ꝛc., ist die darin festgesetzte Einziehung einiger der Kur⸗ märkschen Landschaft zur Verzinsung und Berichti⸗ gung der für den Staat in älteren Zeiten aufgebruch⸗ ten Kapitalien überwiesenen Steuergefälle, gegen Gewährung der verheißenen Geldentschädigung aus en, bereits in Ausführung gebracht worden. ,]
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Se. Majestät der
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ZEI1“ “ v—“ Nachet tir — Das unter der Benennung „Kurmärksche 8 chaft“ bestandene Kreditinstitut des Staates und der Ritterschaft und Städte in den Marken hat hiedurch eine ganz veränderte Gestalt erhalten, und ist neben alleiniger Erhebung der Hufen⸗ und Giebelschoß⸗Ge⸗ fälle gegenwärtig nur darauf beschränkt, jene vom Staate gezahlten Entschädigungsgelder zu vereinnah⸗ men und an die verschiedenen Intereßenten zu ver⸗ ausgaben. Die Zahlungen der Landschaft an ihre Gläubiger machen demnach schon jetzt in der Wirk⸗ lichkeit einen integrirenden Theil der allgemeinen Fi⸗ nanzverwaltung des Staates aus, und um dieser die erfoderliche Einheit zu geben, und Uns eine vollstän⸗ dige Uebersicht der gesammten Staatsschulden, behufs deren richtiger Verzinsung und Tilgung, zu verschaffen, finden Wir Uns zu folgenden Bestimmungen veranlaßt: §. 1. Das vorstehend erwähnte Kreditinstitut und somit auch die von demselben abhängigen, unter dem Namen der neuen Biergelds⸗, der Hufen und Gie⸗ belschoß⸗, der Mehlaccise-⸗ und der Städtekaße bekann⸗ ten Kaßen, werden hiedurch für immer aufgehoben. 5 §. 2. Dagegen übernimmt der Staat alle Ver⸗ pflichtungen des besagten Institutes und seiner nun⸗ mehr aufgehobenen Kaßen ohne Ausnahme; und dem zufolge werden die bisherigen Garants von allen, aus den ausgestellten landschaftlichen Schuldverschreibun⸗ gen, welche sich unter der Benennuug: alte Kur⸗ 3 märksche landschaftliche Obligationen, noch in Zirkulation befinden, ihnen obliegenden Verbind⸗ lichkeiten in ihrem ganzen Umfange hiedurch befreiet. §. 3. Von jetzt ab zieht der Staat alle, dem auf⸗ gehobenen Justitute bisher noch zuständig gewesenen Einkünfte und die demselben gehörigen Aktiva, es be⸗ stehen dieselben, worin sie wollen, jedoch lediglich zu dem Zweckee in, um solche nicht blos zur regelmäßigen Verzinsung der in Folge des §. 2. zu übernehmenden Schulden des Institutes, sondern auch zu der bis jetzt nur mangelhaft geschehenen Amorlistrung derselben zu verwenden. §. 4. Die Verwaltung des solchergestalt vom Staate zu übernehmenden Schuldenwesens des aufge⸗ hobenen Institutes, wird von der, für das gesammte Schuldenwesen des Staates durch das heute von Uns besonders vollzogene Gesetz angeordneten Behörde ge⸗ leitet werden. An diese Behörde haben sich sämmt⸗ liche Gläubiger des aufgehobenen Institutes und der von demselben abhängig gewesenen Kaßen ohne Un⸗ terschied, sowol wegen Erhebung der Zinsen als der künftigen, in dem vorgedachten Gesetze . Realisirung ihrer sogenannten alten Kurmärkschen landschaftlichen Obligationen zu wenden. 1 §. 5. Wiewol nach Unserm Finanzedikt vom 27. Oktober 1810 sämmtliche Staatspapiere nur mit vier vom hundert verzinset werden, so soll doch die Ver⸗ zinsung der in Folge dieser Verordnung vom Staate zu übernehmenden Schuld ferner wie bisher, nach dem s üne, 8784