ines großen Aufwandes auf ei stehende Kriegs⸗ macht erwehren können, und es darf daher gesagt wer⸗ den, daß der Zustand, worin die gebildete Welt sich dermalen befindet, nur mit solchen Opfern zu erkau⸗ fen war. “ “ Die Kabinetsordre vom 17. Januar 1820, betref⸗ fend den Staatshaushalt und das Staatsschuldenwe⸗ sen, bestimmt bereits, daß der Aufwand des Preußi⸗ 8 schen Staates für die gedachten Bedürfniße in den Jahren 1890, 1621 und 1822 die Summe von 50,865,150 Thalern jährlich nicht übersteigen soll. Sie bestimmt ferner, da ie Vewendung dieser Summe im Großen und Ganzen, und die Uebersicht der Mit⸗ tel sie aufzubringen, durch Bekanntmachung des Haupt⸗ Finanz⸗Etats zur öffentlichen Kenntnis gebracht wer⸗ den soll. Endlich ergieht die Verordnung wegen künf⸗ tiger Behandlung des gesammten Staatsschuldenwe⸗ sens von demselben Tage, daß ohngefähr ein Fünftheil von vorgedachter. Summe, oder genauer 10,145,027 Thl. 21 Gr. 10 Pf. jährlich zu Verzinsung und Til⸗ gung der allgemeinen Staatsschulden vorjetzt ange⸗ wandt werden soll, und daß die Summe dieser Schul⸗ den mit Einschluß der umlaufenden Tresor⸗ und Tha⸗ lerscheine, auch der von Sachsen übernommenen Kaßen⸗ billets überhaupt. 1“1 191,554,067 Thl. 19 Gr. 1 Iön beträgt. Hienach haftet also auf jedem Einwohner im Durchschnitte, die am Enve des Jahres 1818 gezählte Anzahl derselben hier angenommen, eine Staatsschuld von 17 Thl. 17 Gr. 2 ⅞ Pf., und Je hat zu deren Verzinsung und Tilgung jährlich 22 Gr., 6 ⅞ Pf. auf⸗ zubringen. Da indeßen zu Anfange des Jahres 1820, wo die Staatsschuld vorgedachtermaßen festgestellt wor⸗ den ist, die Zahl der Einwohner des Preußischen Sraa⸗ tes, wie die in den Kreisen bereits vollendete aber noch nicht übersichtlich zusammengestellte Zählung er⸗ geben wird, auf elf Millionen anzunehmen ist: so kann man in übersichtlichen Zahlen den Ant eil jedes Ein⸗ wohners an der Staatsschuld auf 173 Thaler, und seinen jährlichen Beitrag zu der Verzinsung und Til⸗ gung derse lben auf 22 ⅞ Groschen annehmen. 8 (Fortsetzung ZZE1A“
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vielem Unwillen als Erstau⸗ penerschen Zeitung vom 27. d. M. folgenden Pariser ikel gelesen: „Ein gro⸗ 1 Hindernis der Amnestie sind die vie⸗ „len Konfiskationen von Gütern, die zum „Theil den neuen Jesuiten Profeß Häu⸗ „sern zu Gute gekommen sind, an deren „Zurückgabe also kaum zu denken ist. „Kämpfe dürften daher noch Jahrzehende „fortdauern, ehe das entgegengesehzte In⸗ „tereße ausgeglichen werden kann.“ Die⸗ ser Ar ikel enthält eben so viele Unrichtigkeiten als Zeilen, und sie sind von der Art, daß die Auelle der⸗ selben nicht einmal eine Französisch⸗Revolutionaire Zeitung seyn kann, weil diese Blätrer ihren Lügen we⸗ nigstens ein solches Gewand umwerfen, daß der Leser getäuscht werden kann. Es ist schwer zu begreifen, wo der Redakteur diese Nachricht hergenommen habe, und man muß erwarten, daß er dieß anzeige. Die Jesuiten haben keine Profeßhäuser in Frank⸗ reich, weil sie überhaupt nicht geduldet werden. Auch haben sie, bis jetzt wenigstens, keine Hoffnung, in die⸗ em Staate wieder aufgenommen zu werden, weil der Geist der Regierung und die öffentliche Meinung des größeren Theiles der katholischen Glaubensgenoßen ihrem Institute nicht günstig ist. Haben sie keine Profeß⸗
Häuser, so konmen diese auch nicht mit Gütern aus⸗
Man h nen in der Haude⸗
8
“ 2
gestattet werden. Jesuiten, noch irgend
nen herrührende Güter erhalten können, und gar keine konfistirt worden sind. Ludwigs XVIII. gegen die Mörder seines Bruders und gegen die eifrigsten Anhänger Buonaparte's war voll Gnade und Milde; und man muß in der That so unverschämt seyn, als in Frankreich die Re⸗ volutions⸗Parthei ist, um die Greuel der Revolution mit einigen von der gesetzmäßigen Regierung ergriffe⸗ nen Maaßregeln zu vergleichen, und den Jahren 1795 und 1794 ein sogenanntes Schreckensystem des Jahres 1815 entgegen zu setzen. Mit einer, seines großen Ahnherrn würdigen Herzensgüte hatte Ludwig XVIII. im Jahr 1814 den Mantel der Vergeßenheit auf alle seit 25 Jahren begangenen politischen Verbrechen gewor⸗ fen, und den Mördern des frommen Ludwig nich t zwar Verzeihung zugesagt (denn diese mögen sie bei Gott suchen, wenn sie ihr Herz bis zu ihm erheben dürfen), aber doch versprochen, ihre That auf keine Weise zu ahnden. Die Bedingung, daß sie die Lauf⸗ bahn der Ruchlosigkeit schließen, und künftig als stille Bürger sich dem Gesetze unterwerfen würden, war zwar nicht ausgedrückt, aber sie verstand sich doch wol von selbst. Als daher im Jahr 1815 einige dieser begna⸗ digten Verbrecher am Umsturze des Thrones der Bour⸗ bonen arbeiteten, und die ersten waren, welche den berüchtigten Artikel der Buonaparteschen Charte be⸗ schworen, wodurch Ludwig dem XX III. und seiner Fa⸗ milie alle Hoffnung zut Rückkehr sollte abgeschnitten werden, so erlauhte dem Monarchen die Pflicht gegen den Staat nicht länger, der Stimme der Langmuth Gehör zu geben; Die Frevler hatten zehnfach den Tod verdient: Ludwig XVIII. begnügte sich, sie gesetzlich aus einem Vaterlande zu verstoßen, auf wel⸗ ches sie ewige Schmach geladen hatten. Das Gesetz spricht diese Verbannung so unbedingt aus, daß die Minister sich wol nicht ungestraft erlauben dürfen, Ausnahmen zu Gunsten irgend eines rückfälligen (relaps) Königs⸗Mörders zu machen. Wenn diese Aeuserung
weil ganz
den letzten Vorfällen zu widersprechen scheint, so muß bemerkt werden, daß Cambaceres und einige Andere nur darum mit größerer Schonung haben behandelt
werden können, weil die Frage, ob sie sich nach dem Geiste des Gesetzes unter den auf ewig Verbannten befinden oder nicht, von den Ministern verneinend ent⸗ schieden ist. Außer den rückfälligen ist kein Königs⸗ Mörder verbannt worden, und der berüchtigte Bar⸗ rere treibt sein Wesen fort, ungestört, wenn gleich nicht unbemerkt.
Das Gesetz gegen die Königs⸗Mörder verbannt noch eine zweite Klaße von Menschen, welche in einer beson⸗ dern Königlichen Ordonnanz genannt waren, und deren Gegenwart in einem Staate, den sie so eben umge⸗ stürzt hatten, wenigstens im ersten Augenblicke gefähr⸗ lich seyn konnte. In Ansehung dieser Individuen sprach sich das Gesetz mit Milde aus. Es erlaubt dem Könige die Zeit ihres Bannes abzukürzen. Dies müßen also die Amnestirten seyn, welche der angeführte Zei⸗ tungs⸗Artikel meint.
Keinem der durch Gesetz und Ordonnanz Geächte⸗
ten ist das mindeste von einem, zum Theil sehr übel
erworbenen Reichthume entzogen worden. Nicht ein⸗ mal einen stärkeren Beitrag zu den Kosten des Krieges, welchen sie Frankreich zugezogen, hat man ihnen abge⸗ fodert. Wie einige von ihnen ihr Geld im Auslande angewandt haben, auch dieses wird die Geschichte sagen⸗
Reimersche Buchdrucker
Redaktion in Aufsicht: von Staͤgemann. s 8
Ueberhaupt aber haben weder die ein Institut, noch irgend eine Privatperson, seit der Restauration, von Konfiskatio⸗
Das Bekragen
Kronik des Tages.
Berlin, vom 1. Februar. Des Königs Ma⸗ jestät haben bei dem Finanzministerium den Rech⸗ nungsrath Kuchenbaecker zum Geheimen Rech⸗ nungsrathe, den Expedirenden Kriegsrath Fischbach zum Geheimen Hofrathe, den Geheimen Registrator Frese zum Hofrathe, und den Buchhalter Würing zum Rechnungsrathe allergnädigst zu ernennen und die zu dem Ende ausgefertigten Patente Allerhöchst⸗ selbst zu vollziehen geruhet.
Se. Königliche Majestät haben geruhet, den bisherigen Kammergerichts⸗ Referendarius Quinque, nach bestandener dritten Prüfung bei der Immediat⸗ Examinations⸗Kommißion, zum Stadt⸗Justizrathe bei dem Stadtgerichte zu Elbing zu ernennen. 1 8
Der bisherige Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius Kolligs zu Halberstadt ist zum Justiz⸗Kommißarius bei dem Land⸗ und Stadtgerichte zu Osterwieck be⸗ stellt worden. 8 8
Der Justiz⸗Kommißarius Kro enig zu Pa ist auch zum Notarius publicus in dem Departement des Ober⸗Landesgerichts daselbst bestellt worden.
Allerhöchste Kabinetsordre, die künftigen Verhältniße der General⸗Direktion der Seehandlungssozietät betresffend.
Vom 17. Januar 1820. “
Die nunmehr erfolgte endliche Regulirung des ge⸗ sammten Staatsschuldenwesens und deßen künftige Verwaltung erfodert, daß der Abtheilung des See⸗ handlungsinstitutes, welche zur Zeit unter der Firma der General⸗Direktion der Seehandlungssozietät besteht, für die Zukunft eine selbstständige dem Bedürfniße angemeßene Stellung gegeben werde.
Auf Ihren Mir dieserhalb gemachten Vortrag setze Ich daher hiedurch Folgendes fest. ““
I. Die General⸗Direktion der Seehandlungssozie⸗ tät mit ihren bereits vorhandenen oder künftig noch zu errichtenden Komtoirs bildet von jetzt ab ein für sich bestehendes, von dem Ministerium des Schatzes unabhängiges Geld⸗ und Handlungs⸗Institut des
S
Amtliche Nachrichten.
““
II. Zum Chef, welcher zugleich die Stelle eines Königl. Kommißarius vertritt, ernenne Ich hiedurch den Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanzrath und Di⸗ rektor Rother.
Demselben wird mit unumschränkter Vollmacht,
jedoch zugleich mit persönlicher Verantwortlichkeit die
specielle Leitung der Geschäfte des Institutes übertragen. III. Die Direktoren und das gesammte Personale
des Institutes sind dem Chef zur Verwaltung der
Geschäfte untergeordnet. 8
ILIVv. Den Umfang der letzen und insbesondere die
Wirksamkeit des Institutes setze Ich dahin fest:
1) das Institut behält die bis jetzt geführte, im
In⸗ und Auslande bekannte Firma: „General⸗Direke
tion der Seehandlungssozietät“ unverändert bei;
2) dasselbe dirigirt wie bisher, so auch in der Zu⸗ kunft den Ankauf des überseeischen Salzes aus Eng⸗ land, Frankreich und Portugal und liefert das benö⸗ thigte Quantum bis in die, den Küsten zunächst be⸗ legenen Magazine, wo solches der weiteren Disposi⸗ tion der Salzdebit⸗Partie übergeben wird;
3) Es zieht wie bisher die Salzdebit⸗Ueberschüße in Ost⸗ und Westpreußen, Litthauen und Schlesien für Rechnung der bekheiligten Kaßen ein;
4) Alle im Auslande für Rechnung des Staates,
2
deßen Kaßen und Institute vorfallenden Geldgeschäfte
ohne Unterschied, und selbst im Inlande die, wobei
eine kaufmännische Mitwirkung nicht füglich entbehrt 8 werden kann, sind von jetzt ab durch die General⸗Di⸗
rektion der Seehandlungssozietät, auf Requisition der
resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Kosten,
zu besorgen.
Insbesondere ertheile Ich hiedurch dem Institute ein ausschließendes Recht auf die Besorgung aller der⸗ jenigen Geschäfte, welche W
a) die Bezahlung der im Auslande kontrahirten Staatsschulden an Kapital und Zinsen für Rech⸗ nung der Hauptverwaltung der Staatsschulden; b) die Einziehung der dem Staate aus irgend einem Fundamente im Auslande disponibel werden⸗ den Gelder für Rechnung der betheiligten Verwal⸗ tungsbehörden, und 8
c) den Ankauf der dem Staate unentbehrlichen
Produkte des Auslandes, zum Gegenstande haben.
8 1I ““