1820 / 11 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 05 Feb 1820 18:00:01 GMT) scan diff

Die Staats⸗Einnahmen

nister das Budjet vorgelegt. und die Ausgaben auf

sind auf 10,028,455 Flor. 10,542,522 Fl. berechnet. Zur Deckung des Deficit on 514,067 Fl. ist eine Gefäll-Kapitalien⸗ Besol⸗ dungs⸗ und Pensionsteuer, zugleich auch ein Kredit von 500,000 Fl. in Antrag gebracht worden, falls die Natural: Einnahmen nicht nach den Etatssätzen u Gelde gemacht werden könnten. Außerdem ist uch eine Vermehrung des Bestand⸗Kapitals der Finanzverwaltung von 500,000 Fl. vorgeschlagen, und je Bewilligung der laufenden Jahressteuern, wovon bereits ½ bezahlt ist, gefodert. Ddie erste Kammer hat ihre erste Sitzung gehabt. Die Verhandlungen der zweiten Kammer werden in Druck erscheinen. ““

Die Pariser Journalisten, die sich, wie ucus a non lucéendo, die Liberalen nennen, weil ihnen dre fervile Neigung, die Wahrheit zu verunstalten, zur Gewohnheit geworden, werfen in ihren Blättern zu⸗ nächst vaterländische Maulwurfshügel auf, die sie für die Gipfel der Weisheit halten. Sodann wühlen sie, von dem Wohlgeruche angezogen, den sie Freiheit hei⸗ ßen, in dem Schmutze wahlverwandter Blätter und Korrespondenzen des Auslandes, und führen ihre Abon⸗ nenten an eine Tafel, die mit allen Kardinalgerichten ihrer Liberalität, der Lüge, der Verläumdung, der Un⸗ wißenheit, reich besetzt ist. Der Censeur und die Re⸗ nommee zeichnen sich seit einiger Zeit hierin aus, nicht weil sie böseren Willen hätten, als die Andern, fondern weil sie über die Einrichtungen und die Ver⸗

waltung in fremden Staaten noch unwißender und

deshalb noch schamloser sind. Unlängst beschäftigten sich beide, aus dem Morning⸗Chronicle, einem Blatte, das wegen seiner Lügenhaftigkeit längst zum Sprüch⸗ worte geworden, einen Artikel über Preußen zu über⸗ setzen, dem sie auf den ersten Blick es hätten ansehen müßen, daß er nicht eine Spur von Wahrheit ent⸗ halte, wenn sie nicht von allen Hilfsmitteln der hi⸗ storischen Kritik gänzlich entblöst wären. Die Wohl anständigkeit gestartet nicht, solche Libellisten einer ernsten Widerlegung zu würdigen. Indeß gereicht es wvielleicht zur Belehrung eines oder des andern Freun⸗ des dieser falschen Liberalen, ihre Taktik an einem vor uns liegenden Beispiele gründlich zu erläutern. Das „Archiv für das Civil⸗ und Kriminalrecht der Preußischen Rheinprovinzen,“ herausgegeben von zween Preußischen Beamten, den Herrn von Sandt und Hanf, welches seit einigen Monaten in Köln erscheint, enthält im ersten Hefte S. 47. fol⸗ genden Aufsatz:

„Lange hat man darüber gestritten, ob öffentlich oder heimlich gerichtet werden soll? und nicht ist der Streit als entschieden anzusehen. Exempla maxime Uustrant rem, daher folgendes vor kurzem sich ereig⸗ nete Faktum. In einem benachbarten Staate wird ein Mensch im verwichnen Jahre ermordet, ein Andrer, als muthmaslicher Moͤrder arretirt. Er sitzt im Kriminalgefängniße in der Hauptstadt des Lan⸗ des, dort führt man gegen ihn die Untersuchung, von dort sendet man nach geschloßner Untersuchung die Akten zum Erkenntnis an die an einem anderen Orte residirende Justizbehörde ein, und hier wird, nach vor⸗ her von einem dazu bestellten Anwalte eingereichter Vertheidigung, auf die Strafe des Rades erkannt, das Urtheil vom Landesherrn aber dahin gemildert, daß der Verurtheilte mit dem Schwerte gerichtet werden soll. Als der Ort, wo die Exekution geschehen soll, wird die dem Orte des begangenen Verbrechens zu⸗ nächstgelegne Stadt bestimmt, und hier jede dazu nö⸗ thige Vorbereitung getroffen. Schon naht der Tag der Vollziehung. Seffentlich vor einer sehr großen Menge von Menschen wird dem Verurtheilten das Urtheil des Gerichtes, wird ihm die Verfügung des Fürsten verkündet. Ruhig und ohne Bestürzung hört er dies alles; kaum aber ist das Vorlesen beendet, so spricht er: „das alles, was in diesem Urtheile steht, ist nicht so. Daß ich bekannt, dies Verbrechen began⸗

Se. Durchlaucht, Friedrich

v111“

he, vom 22. Jasswar.

Ludwig, regierender Landgraf von Heßen Homburg, verstarb hieselbst zur allgemeinen Trauer des Landes über den Verlust ei⸗ nes hochverehrten und geliebten Fürsten in der Nacht vom 20. zum 21. d. M. Er war am 50. Jan. 1748 geboren und seinem Vater am 7. Februar 1751 unter mütterlicher Vormundschaft gefolgt, hatte die Regie⸗ rung am 30. Januar 1766 übernommen und sich am 27. Sept. 1768 mit der ihn überlebenden Frau Land⸗ Gräfin Karoline, Heßen⸗Darmstadt, vermählt. Dem Verewigten ist in der Regierung der älteste Sohn und bisherige Erbprinz, Se. Durchlaucht Friedrich, Landgraf von Heßen⸗Homburg, geboren am 50. Jul. 1769, gefolgt.

Homburg vor

gen zu haben, leugne ich nicht, allein nur eigenhän⸗ dige Mishandlungen des Richters, der mich oft mit eignen Händen blutrünstig geschlagen, so wie seine Berficherung, daß, wenn ich gestände, meine Strafe nur in höchstens zweimonatlichem Gefängnis bestehen würde, haben mir das Geständnis herausgelockt; falsch aber ist, was ich gestanden. Nie habe ich einen Men⸗ schen, vielweniger den in Frage stehenden gemordet, nie habe ich einen Vertheidiger gehabt ꝛc.“ Erschrocken sehen sich die Richter an. Die Akten beweisen, daß wirklich der bestellte Vertheidiger ihn nicht gesprochen hat. Durch einen Eilboten muß nun der aus einer fernen Stadt verschriebene Scharfrichter abbestellt wer⸗ den, und der Verurtheilte wird zur neuen Verhand⸗ lung der Sache ins Kriminal⸗Gefängnis zurückgebracht. Ohne weitere Bemerkungen mir zu erlauben, frage ich;: wie ist solch ein Ereignis in einem Stagte möglich, wo öffentliches gerichtliches Verfahren ist?”“

Diese Erzählung theilt die Renommée, angeblich aus dem Niederländischen Blatte: le vrai Lüberal, in einer freien Uebersetzung ihren Lesern zum ergötz⸗ lichen Beweise mit, wie die Justiz im Preußischen Staate gepflegt werde. Sie vergönnt sich, den Worten des Originals „in einem benachbarten Staate“ hinzuzufügen „Köln“ und zur ungenann⸗ ten Hauptstadt des im Originale gemeinten Landes geradehin Berlin zu machen, mithin den Schauplatz dieser Begebenheit in die Preußischen Staaten zu ver⸗ legen, während das Original von einem Staate spricht, welcher dem Preußischen benachbart sey. Die Libera⸗ lität wird hier in Hagranti betroffen. In solcher Art werden die Artikel über Preußen durchgehends bear⸗ beitet; ob diel inheimischen Begebenheiten sich auch einer solchen Verschönerung zu erfreuen haben, ist zu beurtheilen, nicht uns - schen, daß die öffentliche Meinung auch in Frankreich und in den Niederlanden reineren Händen anvertraue werden möge. Sollte die Uebersetzung in dieser Ge⸗ stalt wirklich aus dem vrai Liberal, der einer solchen freien Kunst und That sehr wohl verdächtig ist, ent⸗ nommen seyn (wie wir, in Ermangelung dieses Blat⸗

tes, auf der Stelle nicht verificiren können), so möge

der Vorfall ihm zu künftiger Behutsamkeit dienen, und zugleich zum Beweise seiner gänzlichen Unfähig⸗ keit, über die Preußische Justizverwaltung, von wel⸗ cher er gar nichts kennt, zu urtheilen. Denn wäre

der Mord in Köln begangen worden, so hätte das

öffentliche Verfahren vor den Assisen nach Französischer Kriminalordnung statt gefunden; wäre dagegen die Un⸗ tersuchung in einer Provinz geführt worden, woselbst die Vorschrißten der Preußischen Kriminalordnung gel⸗ ten, so weiß jedes Kind unter uns, daß ein solches Verfahren, als das gerügte, zu den unglaublichen Dingen des Paläphatus gehört.*) 2) Auch der Censeur in seinem 2osten Stuͤcke erzaͤhlt diese Begebenheit, doch mit der kleinen Abaͤnderung, daß er die Scene in einen der Stadt Koͤln benach⸗ barten Staat verlegt; die Hauptstadt dieses Staates bleibt aber Berlin. Wahrscheinlich glaubt der Cen⸗ sour, daß Koͤln noch eine freie Reichsstadt sey. . 8

Redaktion in Aufsicht: von Staͤgemann. Reeimersche Buchdruckerei. .

Schwester des Grosherzogs von

eres Amtes, und nur zu wün⸗

8 1“ Kronik des Tages.

Der Königl. Hof legt die Trauer auf 14 Tage an, morgen den 5. dieses, für Sr. Königl. Hoheit den Herrn Herzog von Kent...

Berlin, den 2. Februar 1820. 88

v. Buch, Schloßhauptmann.

Berlin, vom 65. Februar. Se. Majestät der Abnig haben den General⸗Lieutenant v. Thümen, kommandirenden General im Grosherzogthume Posen, auf sein Ansuchen in den Ruhestand zu versetzen und

die Geschäfte des General⸗Kommandos einstweilen dem

Generalmajor v. Hiller zu übertragen geruhet. Se. Majestät der König haben dem Freiherrn

v. Rodde zu Blumendorf den Königl. Preußischen

St. Johannirer⸗Orden zu verleihen geruhet. Des Königs Majestät haben den Regierungs⸗

Vice⸗Präsidenten Böhlendorf zu Stettin, zum Re⸗

gierungs⸗Präsidenten zu ernennen geruhet.

Se. Königliche Majestät haben den bisherigen

Regierungs⸗Asseßor von Roeder zum Regierungs⸗

Rathe bei der Regierung zu Magdeburg zu

geruhet. 8 Des Königs Majestät haben dem

Polizei⸗Asseßor Kühnell in Danzig den Karakter als

Polizeirath zu ertheilen und dus Patent darüber al⸗

lerhöchstselbst zu vollziehen geruhet.

Des Königs Majestät haben dem Aeltesten

der Kaufmannschaft zu Waldenburg, C. G. Treut⸗

ler, den Karakter als Kommerzienrath zu erthetlen

und das desfalsige Paͤtent allerhöchstselbst zu Wö“

hen geruhet. b Se. Majestät der König haben geruhet, dem

Medailleur Jachtmann hieselbst, das Prädikat eines

Hof⸗Medailleurs zu ertheilen. 1

Nach dem §. XV. Meiner Verordnung vom 17. d. M. wegen der künftigen Behandlung des gesamm⸗ ten Staats⸗Schulden⸗Wesens, sollen der Präsident und die Mitglieder der eingesetzten Haupt⸗ Verwaltung der Staats⸗Schulden, wegen der zu übernehmenden Verpflichtungen, und daß sie bei ihrer Verwaltung

4

bisherigen

nach keinen anderen, als den ausgesprochenen Grundsätzen verfahren wollen, durch Sie in Gegenwart einer Deputation des hiesigen Ma⸗ gistrates, der hiesigen Börsen⸗Vorsteher und der Aelte⸗ sten der Kaufmannschaft, auf dem Kammergerichte be⸗ sonders vereidet werden. In Folge deßen übersende Ich Ihnen die von Mir genehmigte Eidesformel mit dem Auftrage, danach die Vereidung des Präsidenten und der Mitglieder besagter Staats⸗Schulden⸗Ver⸗ waltungs⸗Behörde in einem so bald als möglich auf dem Kammergerichte anzuberaumenden Termine unter Zuziehung der gedachten verschiedenen Deputationen zu bewirken, und die darüber aufzunehmende Ver haͤndlung, mit dieser Meiner Ordre, zur öffentliche Kenntnis zu bringen. Berlin, den 27. Jan. 1820. (gez.) Friedrich Wilhelm. An den Staats⸗ Und Justiz⸗Minister 8 von Kircheisen.

tum Berlin, den 29. Januar 1820, im

Ksöhnigl. Kammergerichte.

Nachdem des Königs Majestät mitttels der

allerhöchsten Verordnung vom 17. Jan. 1820. §. XV. dem Justiz⸗Minister anzubefehlen geruhet, den Herrn Präsidenten und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staats⸗Schulden auf dem Kammergerichte in Gegenwart einer Deputation des hiesigen Magistrates, der hiesigen Börsenvorsteher und der Aeltesten der Kaufmannschaft zu vereidigen: so hat sich der Justiz⸗ Minister, in Begleitung des Geheimen Ober⸗Justiz⸗ Rathes Müller, auf das Kammergericht begeben, und daselbst die Herrn Präsidenten und Räthe anwesend gefunden. Von Seiten des Magistrats der hiesigen Königl. Residenzen erschienen als Deputirte die Her⸗ ren Ober⸗ Bürgermeister B üsching, Stadtrath Barthelemy und Syndikus Rehfeldt; ferner die hiesigen Börsenvorsteher Hrn. Gärtner und Schulze und die Aeltesten der hiesigen Kaufmann⸗ schaft, Hrn. Jordan, Palmié, Saße, Gäde, Beyrich, Schaner, Grasnick, Hungar, Al⸗ berti, Gabain, Köhler. Es ist hierauf die Ver⸗

eidung des Wirklichen Herrn Geheimen Ober⸗Finanz⸗