aßenen und zur öffentlichen Kenntnis gebrachten De⸗ klarationen, setze ich hierdurch fest:
1) daß die bisher aus Gründen der Billigkeit ge⸗ stattete nachträgliche Versteurung der auf jeden In⸗ haber lautenden, oder anderer im öffentlichen Verkehre befindlichen Papiere, und die Stemplung derselben, nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an gerechnet, gänz⸗ lich aufhören, und nach Ablauf dieser Frist die Be— stimmung in der Deklaration vom 135. Julius 1812 §. 7. ad b. ohne alle Ausnahme zur Anwendung kom⸗
2) daß im Falle der Konfiskation das betreffende
Papier durch einen vereideten Mäkler nach dem Kourse verkauft, aus dem Erlöse zuförderst der Kosten⸗Betrag
entnommen, und von dem Residuum die Hälfte als
Strafe eingezogen, die andere Hälfte aber dem Eigen⸗ thümer herausgezahlt werden wird; und 2
3) daß das Konsiskations⸗Verfahren selbst zwar det kompetenten Provinzial⸗Regierung, jedoch nach Maas⸗ gabe der im §. 45. der Verordnung vom 26. Decbr. 1808 enthaltenen Vorfchriften (vid. die Beilage zur Regierungs⸗Instruktion vom 25. Oktbr. 1817), zusteht. * Berlin, den 7. Februar 1820.
Der Staats⸗Kanzler,
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II.
London, vom 1. Febr. Nachdem Seine Ma⸗ jestät vorgestern Nachmittag Ihren ersten Hof gehal⸗ ten, befahlen Sie die Zusammenberufung des Gehei⸗ men Rathes. Die Mitglieder desselben wurden von Sr. Maj. anerkannt und leisteten den Eid. Der König selbst unterzeichnete den gesetzlichen Eid in Be⸗ treff der Sicherheit der Kirche von Schottland. Geestern Mittag um 12 Uhr verkündete der Don⸗ ner der Kanonen in St. James Park den Regie⸗ rungsantritt. Die Prinzen, die hohen Staatsbeam ten, die Mitglieder des Geheimen Rathes und eine große Zahl angesehener Personen hatten sich vor Carl⸗ ton⸗House versammelt, woselbst Seine Maj. durch den Reichs⸗Herold als König ausgerufen vourden. Man stieg hierauf zu Pferde und die Prozeßion begab sich in die verschiedenen Gegenden der Stadt, woselbst die Proklamation mit den zebräuchlichen Feierlichkei⸗ ten gleichfalls erfolgte.
Die Beamten wurden sämmtlich vom Könige be⸗ stätigt und nach und nach in Eidespflicht genommen. Das Oberhaus hat gestern, und das Haus der Gemei⸗ nen gestern und heute den Eid geleistet.
Die Proklamation lautet in alt-hergebrachter Form: Nachdem es Gott dem Allmächtigen gefal— len, in sein Gnadenreich unsern weiland Ober⸗ herrn, den König Georg den Dritten, geseg⸗ neten Andenkens, abzurufen, durch welches Dahin— scheiden die Königliche Krone des Vereinten Königrei⸗ ches von Großbritannien und Irland ausschließlich und rechtmäßig auf den hohen und großmächtigen Prinzen George, Prinzen von Wales, gekommen, als wird hiedurch von uns, den geistlichen und weltlichen Lords dieses Königreiches, mit Zuziehung weiland Se. Ma⸗ jestät Geheimen Rathes, nebst einer Anzahl anderer
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angesehener Herrn von Stande und nebst dem Lord⸗ Mayor, den Aelterleuten und Bürgern von London, mit Einer Stimme, und gleich wie mit Mund, so mit Herzen, bekannt gemacht und verkündiget, daß der hohe und großmächtige Prinz George, Prinz von Wales, nunmehr durch den Tod unsers weiland Oberhetrn, seligen Andenkens, unser einziger gesetzmäßiger und eechtmäßiger Lehnsherr, George der Vierte, von
Zeitungs⸗Nachrichten.
Gottes Gnaden König des Vereinten Königreiches von Großbritannien und Irland, Vertheidiger des Glau⸗ bens, geworden ist; welchem wir Alle Treue und un⸗ verbrüchlichen Gehorsam mit der aufrichtigsten und unterthänigsten Zuneigung geloben, birtend zu Gott, durch welchen Könige und Königinnen regieren, daß er den Königlichen Fürsten, Georg den Vierten, mit langen und glücklichen Jahren, über uns zu regieren, segnen möge. Gegeben am Hofe zu Carlton⸗House, den 30. Januar 1820. Gott erhalte den König! Die Proklamation ist von den anwesenden Prinzen, den Herzogen von York, Clarence, Sußer und Glocester und dem Prinzen Leopold von Koburg, den Mitgliedern des Geheimen Rathes, dem Lord⸗
Mayor Bridges und den Aldermenn von London
unterzeichnet. 11“
An den Geheimen Rath hielten Se. Anrede: „Ich habe Sie hier zusammenberufen, damit ich die schmerzvolle Pflicht erfülle, den Tod des Kö⸗ niges, meines gellebten Vaters, Ihnen anzukündigen. Es ist mir unmöglich bei dieser traurigen Veranlaßung meine Gefühle gehörig auszudrücken, aber ich habe die trostreiche Ueberzeugung, daß das schwere Leiden, welchem der König so viele Jahre erlegen, in den Herzen seiner Uaterthanen die Eindrücke seiner vielen Tugenden nicht vertilgt hat, und sein Beispiel wird, ich bin es ver⸗ sichert, immerdar in dankbarem Gedächtniße seines Landes leben. Berufen, während der Krankheit Sr.
Majestät des Königes, die Vorrechte der Krone statt
Seiner auszuüben, war es der erste Wunsch meines Herzens, daß es mir vergönnt seyn möchte, in seine Hand die Gewaͤlt zurückzugeben, die mir anvertraut worden. Dem Allmächtigen hat es gefallen, anders zu beschließen, und ich habe die Vortheile nicht ver⸗ kannt, die für mich aus der Verwaltung der Regie⸗ rung dieses Königreiches, im Namen meines theuren Vaters, hervorgegangen sind. ich von dem Parlamente und dem Lande in den ver⸗ hängnisvollsten Zeiten und unter den schwierigsten Umstaͤnden ethalten, konnten mit allein das Vertrauen einflößen, welches mein gegenwärtiger Standpunkt erheischt. Die Erfahrung der Vergangenheit wird⸗
1— v Maj. folgende
Die Unterstützung, die
ich hoffe es, allen Ständen meines Volkes verbürgen, daß es jederzeit mein angelegentlichstes Vestreben seyn werde, ihre Wohlfahrt und ihr Glück zu befördern, und die Religion, die Gesetze und die Freiheiten des Königreiches
Paris, vom 5. Februar. In der öffentlichen
Sitzung der Kammer vom 29. v. M. überreichte der
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Einnahmen des Jahres 1820 in 6 Titeln. 8
Finanzminister den Gesetz⸗Entwurf über die Staats⸗
Die reine Gesammt⸗Einnahme ist auf 739,712,750
Fr. berechnet. Die Kosten der Verwaltung betragen 1356,575,150 Fr., so daß die Brutto⸗ Einnahme in 874,087,900 Fr. besteht. Der Ertrag der Registri⸗ rung, der Stempelgefälle, der Domainen und Forsten, der Zölle und des Salz⸗Regals, welche auf etwa 227 Mill. berechnet worden, sind wie früherhin, der Schul⸗ dentilgekaße angewiesen, deren Bedarf nach dem Bud⸗ jet 228,341,200 Fr. beträgt. In Ansehung der Grund⸗ Steuer bemerkte der Finanzminister in der Rede, mit welcher er das Gesetz überreichte, daß man mit der Herabsetzung so lange fortfahren werde, bis man den Punkt erreicht habe, wo man mit weiterer Ermäßi⸗ gung billig einhalten könne. Die Regierung erwarte mit eben solchem Verlangen, als die Kammer und die Steuerpflichtigen, selbst den glücklichen Zeitpunkt, an welchem die Grundsteuer im möglichst richtigen Ver⸗ hältniße quotisirt werden könne. Aber die langsamen Fortschritte des Katasters entsprächen dem gerechten Wunsche nicht, sich schon jetzt dem Ziele einer Gleichheit der Besteuerung anzunähern. Diese große Operation des Katasters sey keinesweges zu verwerfen; auch könne man das Verfahren vereinfachen, an den Kosten sparen, und das ganze Werk beßer fördern. Indes sey eine in⸗ terimistische Maͤasregel erfoderlich, um die Resultate des Katasters geduldig erwarten zu können, eine Maas⸗ eegel, die zum Theil wenigstens in der nächsten Zeit dasjenige leiste, was das Kataster erst in der Ferne verspreche. Die Regierung werde jedoch nicht eher als bei der nächsten Zusammenkunft der Kammern im Stande seyn, ihren Plan zu einer solchen vorläufigen Ausgleichung vorzulegen.
Der Vortrag einiger Bitischriften veranlaßte leb⸗ hafte Erörterungen. Das Gesuch eines pensionirten See⸗Officiers, seine Pension den Gesetzen gemäßer zu berichtigen, worüber der Bericht⸗Erstatter die Tages⸗
Ordnung vorschlug, benutzten einige Mitglieder der lin⸗
ken Seite, die Herrn Laisné von Villevéque, Foy und Manuel, zu Gunsten der verabschiedeten See⸗Officiere zu sprechen, welchen durch eine königl⸗ Verfügung der Betrag ihrer gesetzmäßigen Pensionen verringert sey. Auf die Auskunft des anwesenden Seeministers, und des Ministers der auswärtigen An⸗ gelegenheiten, welcher darlegte, daß die Verfügung (ordonnance) des Königes, nicht ein Gesetz, sondern nur eine ältere, von Bonaparte herrührende Ver⸗ fügung (décret) modificirt habe, so wie auf die Aus⸗
v. Courvoisier, daß die
ngefährdet aufrecht zu erhalten..”“...
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Bittschrift auf falschen Angaben beruhe, schritt man zur Tagesordnung. 1.8½ 9 2
Eine andere Vorstellung des ehemaligen Tribunal⸗ Richters J. P. Arbaud, enthielt den Antrag, daß der Patriotismus und die Weisheit der Kammer ein Gesetz veranlaßen möge, nach welchem im Falle des Ab⸗ lebens, der Entsagung oder Entsetzung eines Königes von Frankreich, alle öffentliche Behörden, bis auf wei⸗ tere Verfügung der Kammer, suspendirt würden. Alle Mitglieder theilten den Unwillen des Bericht⸗Erstatters, Herrn Lizot (aus dem Centrum zur Rechten), der zwar in diesem Gesuche das Werk einer Geisteszerrüttung des Verfaßers zu sehen glaubte, doch bei der Mög⸗ lichkeit, daß auch ein böser Wille vorhanden seyn könne, auf die Uebersendung an den Justizminister an⸗ trug, um die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung wider den Verfaßer zu verordnen, welches einmüthig angenommen wurde. Herr B. Constant glaubte, daß die Bittschrift von einer Parthei herrühre, die das Recht der Petitionen durch solchen Misbrauch gehäßig zu machen versuche. Der Bericht⸗Erstatter erklärte diese Meinung für sehr unwahrscheinlich, weil ein ver⸗ nünftiger Mensch sich doch nicht selbst der gerichtli⸗ chen Verfolgung Preis geben werde; um seinen Haß gegen das Petitionsrecht zu befriedigen. Die Mit⸗ glieder der rechten Seite gaben zu verstehen, daß die Quelle solcher unehrerbieligen Anträge weit eher in
einer revolutionairen Faktion zu suchen sey. Herr
Cornet d'Incourt veranlaßte einige Bewegung, als er auf den Beschluß der Pairkammer, eine un⸗ schickliche Schrift zerreißen zu laßen, hindeutete. Herr v. Courvoisier behauptete gegen die in der letzten G Sitzung geäuserte Meinung, daß der Ausschus die Be⸗ fugnis haben müße, ungereimte oder unschickliche Pe⸗ 8 titionen gar nicht zum Vortrage zu bringen, hieraus h könne der besorgte Nachtheil, die Willkür des Aus⸗ schußes, nicht hervorgehen, weil jede Petition im öf⸗ fentlich bekannt gemachten und vertheilten Register eingetragen sey. Herr v. Villele tadelte den Aus⸗ schus mit Bitterkeit, daß er durch den Vortrag dieser 8 Petition ein öffentliches Aergernis gegeben.
In einer geheimen Sitzung setzte der General De⸗ margay seinen Antrag, daß der König gebeten wer⸗ den möge, die Wahlversammlungen in den vier De⸗ partements, deren Abgeordnete in der Kammer nicht vollzählig sind, zusanmenberufen zu laßen, auseinan⸗ der. Die Frage, ob die Kammer über diesen Antrag in Berathung zu treten habe, veranlaßte eine lebhafte 1 Erörterung; 110 Stimmen gegen 95 entschieden zu⸗ letzt, daß diese Angelegenheit zu vertagen. Die Mi⸗ nister hatten also gegen die Opposition der linken Seite eine Mehrheit von 15 Stimmen.
Das Gesuch des wegen Bigamie zu 1cjähriger Strafarbeit verurtheilten Generals Sarazin, seinen Prozeß einer Revision zu unterwerfen, blieb, als durch die Kriminalordnung nicht begründet, unberücksichtigt.