stenz zu suchen. Es blieb unmöglich, in dieser Lage hinlängliche Geldmittel durch Abgaben aufzubringen, während alle Gewerbe durch Kapital, Willkürlichkeit in allen politischen Verhältnißen, ge⸗ lähmt waren; jedes andre Hilfsmittel war aber kost⸗
ba en
schwerere Schulden und Rückstände,
ermittelt worden ist.
R
die Regierung bei diesem Zustande des Staates vom An⸗ fange des Jahres 1815 ab, ein Heer von mehr als
schen aufzustellen, ten Mächten von Europa, fast vor den Thoren Berlins siens zu bestehen, stungen Schritt
nen, und den Sieg von Leipzig bis in das Innere Frankreichs zu verfolgen. diese Mittel herbeigeschafft werden wendigkeit Alles zu benutzen, was bot, die Unzulänglichkeit Neuheit des Unternehmens vertheuerten auch in die⸗ sem Zeitraun noch Ungemein.
res⸗ Ge
inneren Verhältniße für einen dauerhaften Friedenszu⸗ stand zu oronen begann, traten erst alle Foderungen,
“
Ansprüche und Bedürfniße hervor, welche das letzte Jahrzehend unbefriedigt zurückgelaßen oder neu er zeugt hatte. Festungen, Waffenplätze und Kriegsvor räthe waren wieder herzustellen oder neu zu schaffen, um das Land in wehrhaften Zustand zu setzen. Alce Verwaltungszweige erfoderten eine neue Einrichtung, angemeßen dem ganz veränderten Zustande des Lan— des. Die vorhandenen Heerstraßen, Kanäle und Hä⸗ fen, deren Unterhaltung dringendern Bedürfnißen nach⸗ gesetzt worden, mußten großentheils erneuert, neue Chaußeen für neue oder nur für nörhiger als vormals anerkannte Verbindungen angelegt werden. Hilfe be⸗ durfte der Landbau, wo der Krieg ihn niedergetreten hatte; Hilfe die Anwohner der Festungen, deren Häu⸗ ser in den Belagerungen niedergebrannt waren. Dit Wißenschaften und alle Künste des Friedens harrren einer freigedigeren Pflege, als das Unglück der letzten Jahre gestattet hatte. Fast in allen neuen Besitzun⸗ gen wurden theils beträchtliche Landesschulden, theils unberichtigte Foderungen an die vorige Verwaltung vorgefunden. Auch mußten große Summen aufgewande werden, um lästige Ansprüche und Rechte abzukaufen, Endlich konnten viele der älteren vorerwahnten Kapital⸗ Schulden, deren Berichtigung nicht länger auszuseben blieb, und die Zinsenrückstände aus den früheren une glücklichen Zeiten vorerst nur durch Aufnahme neuer Kapitale getilgt werden.
Durch den Etat für die Staatsschulden⸗Verzinsung und Tilgung, welcher mit der Verordnung wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschulden⸗ wesens vom 17. Januar d J. in dem zweiten Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung ist bekannt gemacht worden, sind überhaupt folgende Schulden anerkannt: a. Verzinsliche Staatsschulden 180,091,720 Rthl. 19 Gr. b. Unver,insliche Staatsschulden 11,242,3547 — ⸗* c. Unter Staatsgewähr stehende Provin-⸗ 6
zial⸗Schulden. .1T.Z1 868668,916694ab⸗ L1I“X“ “ EEEEEE1““; 217,248,762 Rthl. 2 Gr.
Mangel an Betriebs⸗
durch Unsicherheit des Besitzes, und durch
r und zerstörend für den öffentlichen Kredit. So tstanden in den erwähnten sechs Jahren neue und deren Betrag auf 77,546,187 Rthl. 2 Pf.
Die Noth hat ihre eigne Kraft, wie ihr eignes echt, und nur dadurch wird allererst begreiflich, wie
die Mittel auffinden konnte, einer viertel Million Men⸗ in erster Reihe mit den größ⸗ einen verzweifelten Kampf und im Herzen Schle⸗ das Land voll wohlvertheidigter Fe⸗ vor Schritt dem Feinde abzugewin⸗
Die Schnelligkeit, womit mußten, die Noth⸗ der Augenblick dar⸗ der ersten Erfolge, und die
jede gußerordentliche Geldhilfe Als endlich der Staat zu Ende des Jah⸗ 115 im vertragmäßigen Besitze seines jetzigen
bietes, anerkannt von allen Mächten Europas, seine
1
Da nun am Ende des Jahres 1806 be⸗
reits vorhanden waren .. 54,419,149 Rthl. 12 Gr. 9 Pf. und vom 1. Januar 1807 bis zum 31. December 1812 hinzugekommen sind 77,346,187
Ueberhaupt also bis zu Ende des Jah⸗ “ bög6ö6.. . - A4A“
So beträgt die Vermehrung der Staatsschulden seit dem 1. Januar 1815 =— 85,483,425 Rthl. 15 Gr.
Mit den neu erworbenen oder wiedereroberten Ländern haben übernom⸗
men werden müßen .39,749,502 Rthl. 15 Gr. 11 Pf. “ “
nd die Geldabfindungen wegen erworb⸗
1A“
8
EEETee1ö.“.]
die
wo
derhergestelltem Frieden hervorgegangen ist. Es kann nicht übersehen werden, daß nur die Benutzung der
8
chen Staatsministerium 1 diesjährigen Gesetzsammlung abgedruckte Kabinetsordre 1
eit dem 1. Januar 1813 anzusehen sind, den Bedürfnißen der Regierung in den Feldzügen von 1813 bis 1815 und aus
ner Territorialrechte und nutzbarer Ge⸗
10,169,916
sind zu berechnen auf. .. Gumme
8 8
— A4,919,219 ⸗ 2 40,564,206 Rthl. 5 Gr. 3 Pf.
vom 17. Januar d. J. ist zugefertigt worden, auf 50,865, 150 Rehl. abschließt, und die Einnahme wenigstens der Ausgabe gleich seyn muß: so betragen die Schulden des Preu⸗ ßischen Staates, die mit Inbegriff der vom Staat⸗ garantirten Provinzial⸗Schulden vorhin auf 217,248,762 Rthl. 2 Gr. 1 Pf.
berechnet worden, ä
Staatseinkünfte. stiges Verhältnis, Staaten verglichen wird.
2 2. 4 9
. 2
als eine solche Vermehrung der Staatsschulden welche aus
der Wiederherstellung eines Zustandes der Verwaltung seit wie⸗
8 8
hlbegründeten
welche der Krieg darbot, den ld unter solchen Umständen diesen Gränzen erhalten konnte. “
Da der Haupt⸗Finanz⸗Etat, welcher dem Königli⸗ durch die im 2ten Stücke der
Dies ist ein i wenn Preußen mit anderen große (Die Fortsetzung folgt).
Redaktion in Aufsicht: von Staͤgemann,. Reimersche Buchdruckerei.
Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 15. Februar. Se. Majestät der König haben dem Oberstlieutenant Freiherrn von Wolff zu Naußeden, den Königlich Preußischen St. Jehanniter⸗Orden zu verleihen geruhet.
Se. Majestät der König haben dem Grafen Karl Wenzeslaus Gotthardt von Schaffgotsch die Kammerherrn⸗Würde zu ertheilen geruhet.
Da der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanzrath Ro⸗ ther bei seiner in den Verordnungen vom 17. v. M. erhaltenen neuen Dienststellung verhindert wird, die Geschäfte als Direktor des Königl. Schatz⸗Ministeriums fortzuführen, so haben Se. Königliche Majestät ihn davon zu entbinden und solche dem Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanzrath und Direktor der General⸗ Kontrolle, v. Ladenberg, mit zu übertragen geruhet.
Se. Königliche Majestät haben dem bei dem
Büreau des Staats. Kanzlers Herrn Fürsten v. Har⸗
denberg stehenden Geheimen Sekretair und Jour⸗ nalisten Hoogeweg das Prädikat als Hofrath beizu⸗
legen und das Patent höchsteigenhändig zu vollziehen
geruhet.
Sämmtliche Königliche Behörden, sowol hier als in den Provinzen, werden hiedurch aufgefodert, unge⸗ säumt die Anfertigung vollständiger und genauer Nach⸗ weisungen von den bei ihnen befindlichen, auf Warte⸗ geld stehenden Beamten, und eben dergleichen von den bei ihnen angestellten Diétarien zu bewirken, und bei⸗ derlei Nachweisungen spätestens bis zum 1. k. M. unmittelbar an mich einzusenden.
Die Nachweisungen erster Art müßen außer dem Vor⸗ und Zunamen des Wartegeld, Beziehenden ent⸗ halten: deßen Lebensalter, letztes Dienstverhältnis, Dienstalter, ob und wo er zur Zeit beschäftigt ist, den jährlichen Betrag des Wart geldes und aus welcher
e
Ausland.
8 Paris, vom 5. Februar. Die Kammer der Ab⸗ geordneten beschäftigte sich in ihrer Situng vom 2.
““ “ “ ““
Kaße er dasselbe bezieht, deßen Qualifikation in dienst⸗ licher Beziehung, die für denselben etwa sprechenden Wiederanstellungs⸗Gründe, und endlich die den Um⸗ ständen nach erfoderlichen speciellen Bemerkungen über ihn.
Die Nachweisungen letzter Art müßen dahingegen,
außer dem Vor⸗ und Zunamen des Dieétarius und
deßen Lebensalter, besondere Auskunft darüber enthal⸗ ten, in welchen Verhältnißen der Diétarius früher gestanden, wie lange derselbe schon diétarisch beschäf⸗ tigt wird, auf wie hoch sich die ihm bewilligten Diẽ⸗ ten alljährlich belaufen, aus welcher Kaße er solche be⸗ zieht, auch ob derselbe außer den Dieten noch ein an⸗ deres Einkommen, und welches, aus Staats⸗Kaßen zu beziehen hat, ob und in welcher dienstlichen Beziehung er besonders qualificirt ist, und endlich welche etwa⸗. nige besondere Versorgungs⸗Ansprüche ihm zur Seite stehen. .
Die Provinzial⸗Regierungen haben die gegenwär⸗ tige Auffoderung unverzüglich, und zwar durch die Amtsblätter, zur Kenntnis aller Behörden zu bringen.
Berlin, den 18. Februar 1820. Der Staats⸗Kanzler,
Heute wird das vierte Stuͤck der Allgemeinen Ges sammlung ausgegeben, welches enthaͤlt:
No. 5900. die Allerhoͤchste Kabinetsordre vom 27. Januar d. J., wegen der Vereidung des Praͤsidenten und der Mitglieder der Staatsschulden⸗ Haupt⸗ Verwaltung, nebst Vereidungs⸗Protokoll, vom 29. desselb. Monats;
No, 591. die Uebereinkunft mit der Koͤnigl. Säaͤchs. Regie⸗ rrung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden uund Ausgewiesenen; vom 5. dieses Monats;
No. 502. die Bekanntmachung vom 7. huj., wegen des
Konfiskations⸗Termines fuͤr diejenigen Papiere, wofür die Vermoͤgensteuer noch nicht entrichtet ist. Berlin, den 15. Februar 1820. 1
Koͤnigl. Pr. Debit⸗Komtoir f. d. Allgem. Gefetzsammlung.
—
1“
d. zunächst mit dem Gesehentwurfe über die Final⸗Ab⸗ rechnung mit den Inhabern der Nationalgüter. La⸗ croix⸗Frainville trat als Bericht⸗Erstatter auf.