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Er erklärte sich im Namen des Ausschußes, mit dem ersten Theile des Gesetzes, die Abrechnung mit den Käufern der Nationalgüter und deren Befreiung von weiteren Nachfoverungen der Staatskaße betreffend, in der Hauptsache ganz einverstanden und brachte nur verschiedene Abänderungen in Antrag, welche theils ein einfacheres und abgekürztes Verfahren bezwecken, theils zu Gunsten der Staatskaße den Unterschied auf⸗ heben, den der Entwurf zwischen dem Debet an den Staat und dem Debet an die alten Eigenthümer, so⸗ wol in Beziehung auf den ursprünglichen Käufer, als auf den dritten Besitzer, angemeßen gefunden hatte. Einfacher wird das Gesetz nach dem Vorschlage des Ausschußes besonders dadurch, daß die in früheren An⸗ ordnungen enthaltene 6jährige Verjährungsfrist aus⸗ drücklich aufgenommen wird. Die anderen Bestimmun⸗ gen des Gesetzes beschränken sich auf diejenigen Er⸗ werber von Nationalgütern, welche entweder gar keine Quittung der Behörde über den Rechnungs⸗Saldo aufweisen können, oder nur eine solche, die zur Zeit der gerichtlichen Einfoderung noch nicht 6 Jahre alt ist. Der Bericht⸗Erstatter bemerkte hiebei, daß einige Mitglieder des Ausschußes, für die ehemaligen Be⸗ sitzer, denen das Gesetz vom 5. December 1814 einen Anspruch auf die noch rückständigen Kaufgelder einge⸗ räumt habe, die zojährige Verjährungsfrist geltend machen wollten, daß aber die Mehrheit sich hiemit nicht habe einverstanden erklären können, weil am 5. Decb. 1814 die 6jährige Verjährungsfrist bereits gesetzlich festgestellt gewesen sey. Faktisch bemerkte der Bericht⸗ Erstatter nach der vom Finanzminister ertheilten Aus— kunft, daß 500,000 Abrechnungen völlig saldirt, 45,000 angefertigt, und 20,000 noch anzufertigen wären, und daß die noch nicht berichtigten Saldos 6 bis 9 Mill. Was den zweiten Theil des Gesetzentwurfes be— trift, nämlich die Rechtsverhältniße der Tausch⸗ und fand⸗Inhaber, so trug der Bericht-Erstatter im Na— men des Ausschußes an, dieserhalb es ganz bei den bestehenden Gesetzen zu laßen, indem gar kein Grund ersichtlich sey, den Rechten der Staatskaße hierin et— was zu vergeben und den Inhabern solcher Güter Eigenthumrechte zu bewilligen, auf welche sie ver⸗ tragmäßig gar Kinen Anspruch hätten. Es sey be⸗ sonders zu berücksichtigen, daß diese Wohlthat denen zu statten kommen werde, die das frühere Gesetz, wel— ches ihnen gegen Erlegung des vierten Theiles des ausgemittelten Werthes die Erwerbung des Eigen⸗ thumes zugesichert habe, zu umgehen versucht, indem die Redlicheren bereits die Zahlung des Viertels ge⸗ leistet und dadurch die gesetzliche Bedingung erfüllt hätten. Eine Verwirrung des Eigenthumes werde hieraus nicht entstehen, da die Domainen⸗Behörde die genausten Nachweisungen solcher Staatsgüter besitze und sich also zu jeder Zeit auszugleichen im Stande
sey. Die Kammer hat die Diskußion über diesen Ge⸗
genstand ausgesebt. 282* Hienächst ard über verschiedene Vorstellungen
Bericht erstattet, die kein besonderes Intereße ge⸗ währen. Wir erwähnen nur des Folgenden.
Von Seiten mehrer Einwohner von Paris war nachgesucht worden, daß die Regierung ihnen das Ka⸗ pital, welches sie, angeblich in einem von dem Könige von Sachsen im Jahre 1811 eröfneten Darlehn von 12 Mill. Fr. angelegt, mit den Zinsen seit 1815 durch Abrechnung auf den Antheil Sachsens an der von Frankreich zu zahlenden Kriegs⸗Kontribution verschaf⸗ fen möge. Der Bericht-Erstatter trug, obgleich zur Begründung des Anspruches gar nichts beigebracht sey, auf Uebersendung an den Minister der auswärti⸗ gen Angelegenheiten an, welches auch beschloßen wurde. Der Graf Froc de la Boullaye, ein Diplomat, bemerkte hiebei, daß der unbedingte Beschlus dieser Uebersendung an den Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten als eine Billigung des Antrages gegen den König von Sachsen angesehn werden könne. Es sey aber zu bemerken, daß derselbe die Schuld als Herzog von Warschau aufgenommen und die Salzwerke von Wieliczka dafür verpfändet habe, daß diese Schuld jetzt also ihn persänlich nicht mehr verpflichte. Herr Ma⸗ nuel widersprach dieser letzten Behauptung, weil der König von Sachsen auch nach dem Verluste der Hy⸗ pothek nicht aufgehört habe, Schuldner zu seyn, und die angetragene Kompensation bei der Regierung zu Gunsten einer unbestrittenen Foderung Französisch er Gläubiger hienach allerdings geltend gemacht werden könne. Der Finanzminister gab in Abwesenheit des
scher?) an dem nur 7 oder 8 Mill. Fr. betragenden Darlehn in 440,000 Fr. bestehe, und daß diese Rekla⸗ mation zu den Gegenständen der wechselseitigen Liqui⸗ darion gehöre, die zwischen Frankreich und dem vor⸗ maligen Herzogthume Warschau vor einer in War⸗ schau bestehenden Kommißion verhandelt werde. Die ganze Sache sey nur auf diplomatischem Wege und zwar zwischen Frankreich und dem Königreiche Polen zu beseitigen. (Wären dem Herrn Manuel die Be⸗ schlüße des Wiener Kongreßes gegenwärtig gewesen, so würde er sich erinnert haben, daß Se. Majestät der König von Sachsen in Art. 24. des Traktates vom 24. May 1815 von dieser Schuld gänzlich entbunden worden, und daß Frankreich in Art. 118. der Haupt⸗Akte vom 9. Jun. 1815, ausdrücklich auch diefer Uebereinkunft beigetreten,
also der Antrag auf Kompensation von Seiten der Französischen Regierung gar nicht berücksichtiget wer⸗ den konnte. Unter solchen Umständen würde nach den
um so mehr zu motiviren gewesen seyn, als der An⸗ spruch selbst gar nicht nachgewiesen worden. Woher weiß Herr Manuel, daß die Foderung der Franzö⸗ sischen Gläubiger an sich unbestritten sey? Sie unter⸗ liegt vielmehr wesentlichen Zweifeln.)
In einer geheimen Sitzung der Kammer haben
die Herrn Marquis de la Fayette und Manuel ihre Anträge, der erste, den König um die Vorlegung
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Ministers der auswärtigen Angelegenheiten die Erläu⸗ terung, daß der Antheil der Privatpersonen (Französi⸗
Prinzipien der Kammer überhaupt die Tagesordnung
sie in der
eines Gesetz⸗Entwurfes zur definitiven Bildung der National⸗Garden, und der Andre, um die Vor⸗ legung eines Entwurfes zur anderweiten Bildung der Jury zu bitten, vorgetragen.
Nach dem Journal de Paris wird die Vorlegung des Gesetz⸗Entwurfes über die Abänderung der Wahl⸗ Vorschriften, welche schon in der Sitzung der Kammer vom 1. d. M. erfolgen sollte, durch einen Rückfall des Ministers des Inneren (man hofft nur um einige Tage) verzögert. u“
Die Zeitung, der Courier, die man für das Organ der sogenannten Doktrinairen hält, nennt sich seit dem 1. d. le Courier français. Herr Keratry, einer der bekanntesten Abgeordneten von der linken Seite, er⸗ scheint unter den Herausgebern.
Der Schneidergeselle Bizeul, der von einigen Frauenzimmern beschuldiget worden, sie mit einem spitzen Instrument verwundet zu haben, ist von dem hiesigen Zuchtpolizeigerichte, als der That überführt, obwol nicht geständig, zu sjähriger Gefängnisstrafe verurtheilt worden. Es wurden 38 junge Mädchen und Frauen, welche in solcher Art verletzt zu seyn angezeigt hatten, ahgehoͤrt; doch erkannten nur 4 den Ange⸗ klagten, der von dem Strafurtheile appellirt hat.
Die Renommee zeigt an, daß die unlängst bekannt⸗ gemachten „Maximes et pensées du Prisonnier de St. Helene“ ein erfundenes Machwerk und keineswe⸗ ges, wie angegeben worden, aus den Papieren des las Casas entnommen seyen; daß vielmehr eine Be⸗ kanntmachung dieser Papiere gar nicht zu erwarten
stehe, weil die Englischen Behörden, die solche in Be⸗
schlag genommen, die Zurückgabe verweigerten.
ee vom à. Februar. Der König ist, in olge der Gemüthbewegung, welche die kurz auf ein⸗ ander gefolgten Verluste seines edlen Bruders und seines ehrwürdigen Vaters ihm verursacht, seit einigen Tagen von einer Lungenentzündung befallen worden, welche jedoch nach dem Bülletin von heute Morgen eine günstige Wendung zu nehmen scheint. Indes sind Stadt und Hof dennoch in große Bestürzung gesettt. Das Parlament hat sich bis zum 17. d. M. ver⸗ tagt. Den Tag zuvor wird das feierliche Leichenbe⸗ gängnis des verewigten Monarchen stattfinden.
S Die Bank hat ihre Baarzahlungen in Golde an⸗ gefangen. Es fanden sich wenige Empfänger, da sie die Goldbarren gegen einen Verlust von 3 Procent, nach dem dermaligen Kourse, erhalten haben würden.
Madrid, vom 24. Januar. Die Nachrichten aus Kadix enthalten, daß zwar die Desertion der Aufrüh⸗ rer fortdauere, daß dagegen auch Detaschements der königlichen Truppen zu ihnen übergehen.
Der Gouverneur von Kadix, Brigadier Don Alonzo Valdéz, der General Odonel und der General Freyre haben theils an das Volk, theils an die Truppen angemeßene Proklamationen erlaßen, um
Kete pegen die Regierung zu erhalten.
Das Volk hat bis jetzt noch in keiner Art mit ven Aufrührern gemeinschaftliche Sache gemacht, verhält sich vielmehr ganz ruhig, und die Civil⸗ und Mili⸗ tair-Behörden scheinen des treuen Sinnes der unteren Volksklaße so sehr gewiß zu seyn, daß sie aus dersel⸗ ben National⸗Milizen bilden, welche zur Bekämpfung der Rebellen bestimmt sind. Zunächst werden 6000 Mann organisirt, welche zu den Truppen unter dem Oberbefehle des Generals Freyre stoßen sollen. Das Mistrauen gegen die übrigen, zu den Aufrührern noch nicht übergegangenen Expeditions⸗Truppen hat den An⸗ 3 griff des Generals Freyre verzögert, welcher jedoch von allen Seiten des Reiches Truppen erwartet, um ernstliche Maasregeln zu nehmen. Die gesammte Ka⸗ valerie ist bisher treu verblieben. Von der Artillerie, den Sapeurs und selbst der Marine kann man 8* Gleiches nicht rühmen. 1 8 . Die Aufrührer haben ihrerseit der gs. schrift des Philip von Arco⸗Aguero, Chefs des Ge⸗ neralstabes, auch eine Proklamation erlaßen, worin sie sich die National⸗Armee nennen, zugleich aber erklären daß sie, indem sie die Konstitution der Cortes verthei⸗ digen wollen, weder die Rechte ihres von ihnen aner⸗ kannten legitimen Königes, noch irgend ein Eigenthum oder eine Person anzutasten, noch irgend eine Neuerung zu unternehmen gemeint seyen, welche der Gerechtigkeit und der Religion ihrer Vater widerstreire; auch daß nicht ein Geist des Aufruhres, sondern der reinste Se⸗ triotismus und die heißesten Wünsche für das Woh des Vaterlandes sie beleben. 8 In der Nacht vom 13. zum 14. bemächtigten sie sich des wichtigen und sehr befestigten Arsenales Caracca. Sie hatten die Besatzung zur Meuterei verlei⸗ G tet, und waren im Einverstänoͤnis mit derselben. Zwar hatte der Gouverneur von Kadix einige Stunden zu⸗ vor ein Detaschement von 50 Mann zur Verstärkung der Besaͤtzung nach la Caracea geschickt, dieses jedoch bei seiner Ankunft die Wachen am Thore ab zulösen unterlaßen, so daß die Aufrührer eindrangen, jenes Detaschement umzingelten und zu kapituliren 1 nöthigten. Die Kapitulation geschah mit dem Be⸗ dinge, daß das Detaschement die Parthei der Aufrüh⸗ rer nehme, äaäͤber den Namen Soria fortführe und seine Officiere behalte. In der Nacht vom 17. de sertirte die Wache des Forts, welches den Eingang de Landenge von Kadix vertheidigt (Kortadura), nach San Fernando. Die Insurtgenten glaubten, das Fort über⸗ rumpeln zu können, aber die Garnison machte zeitig Larm, in Kadix wurde der Generalmarsch geschlagen und der Angriff vereitelt. Dieses hat wahrscheinlich zu dem Gerüchte Anlaß gegeben, als ob Kadix in der Gewalt der Aufrührer sey. La Caracca liegt nicht auf der Insel Leon, sondern
bildet eine besondere kleine Insel, die durch einen Arm der Bai de Puntales von der Insel Leon getrennt ist. 1
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Zur beßeren Uebersicht wird eine kurze Beschreibung
der Lokalität nicht unangemeßen seyn. Die Erdzunge,
an deren äuserster Spitze die Stadt Kadix liegt, bildet
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