1820 / 16 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 22 Feb 1820 18:00:01 GMT) scan diff

sungs⸗Urkunde und des Wahlgesetzes. Der Bericht⸗ Erstatter, Graf de Séeze, hatte im Namen des Aus⸗ schußes auf die Tagesordnung angetragen, weil die Unterschriften nicht beglaubigt worden, und das Ge⸗ schäft⸗Reglement der Kammer (Art. 64.) nur den Vortrag solcher Bittschriften gestatte, deren Unter⸗ schrift gehörig beglaubiget sey. Der Graf von Lan⸗ juinais (der auch schon in seinem Werke „Die Verfaßungen aller Völker“ bei der angeführten Stelle des Geschäft⸗Reglements der Pairkammer bemerkt, daß nach dem Gebrauche und Grundsatze der Kammer jede Petition vorgetragen werde) bestritt die aufge⸗ stellte Meinung. Der Baron von Barante schien die Sache praktischer zu behandeln, als die übrigen Mitglieder der Kammer. Er wundere sich, daß diese Petitionen auf gewiße Gemüther einen so ganz ent⸗ gegengesetzten Eindruck gemacht hätten. Während man sie von der einen Seite mit einer Art von aber⸗ gläubischer Ehrfurcht berrachte, erweckten sie auf der anderen ein Gefühl der Unruhe und des Unwillens. Sie wären kollectiv, das heiße, Ein Papier wäre mit mehr oder weniger Unterschriften versehen. Davor dürfe man doch weder erschrecken, noch dürfe man ein Gewicht darauf legen. In dem gegenwärtigen, ruhi⸗ gen Zustande des Staates könne die Kammer ohne al⸗ les Bedenken jede Petirion annehmen; aber jede Pe⸗ tition müße beurtheilt werden. Was die vorliegenden betreffe, so enthielten sie Nichts, wodurch die Sache faktisch beßer aufgeklärt werde; denn sonst würde gar kein Bedenken dabei seyn, sie dem Nachrichten⸗Bü⸗ reau zu überliefern. Sobald aber, wie hier blos da⸗ von die Rede sey, ob in einer repräsentativen Ver⸗ fazung das Wohl des Staates verständiger von der Menge, oder von den Kammern erwogen und berathen werde, könne man sich nur für die Kammern entschei⸗ den. Der Redner bezog sich hiebei auf ein ähnliches Urtheil, welches Fox im Englischen Parlamente gefäͤllt habe, und unterstützte deshalb den Antrag zur Tages⸗ ordnung überzugehen, welches bekanntlich mit ent⸗ schiedner Mehrheit geschah.

In einer Sitzung der Pairs vom 9. d. hat der Graf von Orvilliers bereits angetragen, den 64sten Artikel des Geschäft-Reglements abzuändern.

Die Kammer der Abgeordneten setzte in ihren öf⸗ fentlichen Sitzungen vom g9iüen und 10ten d. die Dis⸗ kußion über das Gesetz wegen der Abrechnung mit ben Käufern der Nationalgüter fort. Der zweite Theil des Gesetzes, die Entbindung der Pfand⸗ und Tausch⸗ Besitzer ursprünglicher Domainen von den Ansprüchen des Fiskus betreffend, hatte die Zustimmung des Aus⸗ schußes nicht erhalten, welcher vielmehr der Meinung war, daß dieser ganze Theil des Gesetzes, als die Pfand⸗ und Tausch⸗Inhaber auf Kosten des Staates zur Un⸗ gebühr begünstigend, hinwegfallen müße. Der Finonz⸗ Minister setzte vollständig auseinander, daß der Gegen⸗ stand für die Staatskaße von keiner Bedeutung, am wenigsten von einer solchen sey, um die Ruhe vieler Familien und die Sicherheit des Eigenthumes auf un⸗ gemeßene Zeiten hinaus durch fiskalischen Anspruch zu beeinträchtigen. Man habe bereits für 117 Millionen an Kapitalwerth solcher Staatsgüter ausgemittelt, und niemals habe man den ganzen Betrag derselben so hoch geschätzt. Man dürfe daher jehzt keine große Aus⸗ beute mehr erwarten, nachdem man alle Mittel er⸗ schöpft habe, die etwa noch verschwiegenen Güter zu entdecken. Den schon bekannten Inhabern wolle man nichts erlaßen, man wolle sie vielmehr zur Zahlung des vierten Theiles, wie das Gesetz es vorschreibe, gerichtlich anhalten. Nur der Ungewißheit des Ei⸗ genthumes wolle man ein Ziel stecken, und sollte die Regierung dabei einige Geld⸗Aufopferungen machen, so seyen dieselgegen den Gewinn, den der Staat durch die Begründung des Eigenthumes und die Sicherheit der Familien erlange, gar nicht in Betracht zu ziehen. Als ein Beispiel, welche Unruhen durch diese fiskali⸗ schen Ansprüche hervorgebracht würden, bemerkte der Minnister, daß man alle Güter der ehemaligen Cham⸗

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phgne, auf die Anzeige eines Angebers verschwiegener Staatsgüter, daß sie insgesammt vom Könige Phi⸗ lip V. wiederkäuflich veräusert worden wären, als Domainen in Anspruch genommen, bis sich im Jahre 1812 eine Urkunde vom Jahre 1334 (aus der Zeit Philip VI.) vorgefunden, aus der hervorgegangen sey, daß die Veräuserung ohne die Bedingung des Wiederkaufes geschehen. Man ging in lebhafte Dis⸗ kußionen über. Die Abgeordneten auf der linken Seite sprachen für die Meinung des Ausschußes, am

ausführlichsten der Baron Mech in, welcher historisch

entwickelte, daß die ersten Inhaber solcher Nationalgüter nicht auf die löblichste Weise zum Besitze gekommen, daß ihre Nachfolger alle Verfügungen, welche die An⸗ sprüche des Staates wiederherzustellen beabsichtiget, zu umgehen und zu vereiteln gewußt, und daß man sich seit dem, durch den Kanzler von L'Hopital ver⸗ faßten Edikte von 1566 bis zur Verordnung vom 31. März 1819, in bedrohenden Maasregeln vergebens er⸗ schöpft habe.

des Eigenthumes, und auf die Ruhe zahlreicher Familien zu begründen suche, so müße man gegenseitig behaupten, daß der Ungehorsam gegen die Gesete, welchen diese Pfand⸗Inhaber beharriich bewiesen, keine Belohnung durch das Gesetz selbst verdiene, und diese würde ihnen zu Theil, wenn man es nur von der Verwaltung ab⸗ haͤngig mache, ob sie in einer gegedenen Frist die An⸗ sprüche des Staates wider selbige verfolgen oder sie dergestalt unangetastet laßen wolle, daß nach Ablauf dieser Frist ihr Pfandbesitz in ein rechtmäßiges Eigen⸗ thum verwandelt sey. Herr Mestadier trug an, die günstigen Bestimmungen des Gesezes auf die dritten Erwerber zu beschränken und die Universat⸗ Erben der ersten Besitzer davon auszuschließen. Herr Lainé sprach ausführlich für das Gesetz, um den Nachfor⸗ schungen, welche so viele Familien beunruhigen, end⸗ lich ein Ziel zu setzen. Die fiskalischen Beamten, eine Behörde mit hundert Augen und hundert Armen, här⸗ ten bereits erklärt, daß sie von Nachsuchungen ermü⸗ det wären, daß sie kein Golbkorn mehr im Staube der Archive fänden. sprüchen keinen bestimmten Zettraum, so würden die Familien noch ein halbes Jahrhundert und länger ih⸗ ren Vexationen Preis gegeben seyn. Uebrigens biere diese Diskußion über einen so trocknen und ernsten Gegenstand einige heilsame Lehren dar. Die vorher⸗ gegangene Regierung habe auf den Ansprüchen des Staates wider die Pfand⸗Inhaber eine Finanz⸗Spe⸗ kulation gegründet; seit Wiederherstellung der Dyna⸗ stie würden sie nachsichtig und günstig behandelt, und doch bemühe sich der böse Wille, diesen Wechsel der Dinge den Besitzern der Nationalgüter als eine feind⸗ liche Erscheinung darzustellen. „Aber (fuhr der Red⸗ ner fort) unsre Rednerbühne wird der Geschichte noch ein edleres Gemälde überliefern. redsamteit feierte einen ihrer größesten Siege, da sie die Söhne der von Sulla geächteten Väter für den Entschluß gewann, sich aller öffentlichen Aemter und aller Theilnahme an den Volksversammlungen zu ent⸗ halten, damit sie nicht versucht würden, durch den An⸗ trag auf Zurückgabe ihrer eingezogenen Güter die Ruhe des Staates zu stören. Unsre Versammlung stellt ein noch rührenderes Schauspiel dar. uns Söhne, deren väterliche Güter eingezogen wur⸗ den; wir sehen die Väter selbst, die diesen Verlust er⸗ litten. Von mehren Seiten des Saales eilen sie her⸗ bei, mit uns ein Werk zu vollenden, welches der Un⸗ verletzlichkeit des Besitzthames der Narionalgüter das Siegel aufdrückt. Soll uns dieses nicht bewegen, noch einen größern Raum mit dem schönen Gedanken des Friedens und der Eintracht zu umfaßen? Soll es nicht ein Grund für uns seyn, auch hiedurch die Ver⸗ leumdungen und Anklagen zum Schweigen zu brin⸗ gen, mit denen man die Männer überhäuft, die eine so edelmüthige Verleugnung üben? Diese Männer haben jetzt die Abrechnungen über ihr ehemaliges Ei⸗

Wenn der Finanzwinister die vorgeschla⸗ gene Maasregel durch die Rücksicht auf die Sicherheit

Setze man den fiskalischen An⸗

Die menschliche Be⸗

Wir sehen unter

werden sollten.

genthum mit berathen; sie fodern nur die vergeßenen Ueberbleibsel zurück, um ihre alten Gläubiger, deren gerichtliche Verfolgung das Gesetz von ihnen nicht ab⸗ wenden kann, daraus zu befriedigen. Laßen sie uns Einiges dazu thun, daß man ihnen wenigstens nicht das Vertrauen ihrer Mirbürger entziehr, daß man sie nicht mehr als einen Gegenstand des Schreckens schil⸗ dere! Gönnen Sie ihnen den Ruhm und die Chre einer Armuth, die ihnen theuer ist, weil sie die Ruhe ihres Vaterlandes befördert.“*

Das Gesetz wurde nach vielseitiger Erörterung mit 112 gegen 105 Stimmen angenommen, nachdem man bei dem Artikel, welcher den Tag des ungestörten ei⸗ genthümlichen Besitzes auf den 1. Januar 1821 be⸗ stimmte, die Abänderung beschloßen, daß nur die 50 jährige Verjährungsfrist, von der Publikarion des Ge⸗ setzes vom na. März 1799 an zurechnen, eintreten soue, und nachdem man, auf den Vorschlag des Herrn Guit⸗ rard, in einem besonderen Artike! hinzugefügt hatte, daß der Finanzminister eine vollständige Nachweisung aller, der Domainen⸗Verwaltung bekannten Pfandgü⸗ ter mit den Namen ihrer jetzigen Besitzer drucken laßen solle. Bei dem namenilichen Aufrufe zur Ab⸗ stimmung über das Ganze des Gesetzes erklärten sich 187 dafür und 45 dagegen. (Es scheint, daß die Er⸗ wartung des Herrn Lainé getäuscht und sein redli⸗ cher Wink nicht benuht worden ist.) Das Wesent⸗ liche des Gesetzes ist nunmehr: 1) daß die Käufer ver Nationalgüter, diese mögen Domainen oder Konfiskate seyn, einem Anspruche der Staatskaße nur dann noch unterliegen, wenn sie über den Salbo des Kaufgeldes keine Quittung aufweisen können, seit deren Ausstei⸗ lung 6 Jahre verfloßen sind; den Käufern, die nicht mit einer solchen dder gar keiner Quittung versehen sind, muß die Domainen⸗Behörde die Abreesrnung vor dem 1. Jan. 1825 zustellen, um das gerichtliche Ver⸗ fahren gegen sie einzuleiten. Nach diesem, Tage kenn sie nur auf Vollstreckung der vor demselden ergan⸗ genen Verfügungen und Bescheide dringen. Doch sind unter der Wohlthat dieses Gesetzes nur Diejenigen be⸗ griffen, welche vor dem Gesetze vom 5. und 6. Mai 1802 gekauft haden. Gegen die Besitzer von Natio⸗ nalgütern, welche in Folge der letzterwähnten Gesetze gekauft sind, findet das gewöhnliche Rechtsverfahren statt. Die Käufer von Nationalrenten sind von al⸗ ler Anfoderung frei, wenn sie üder den Saldd eine Quittung besitzen und dagegen kein Anspruch vor dem 1. Jan. 1823 angemeldet worden. 2) Die Inhaber von Domainen⸗Pfand⸗ oder Tauschgütern erwerben nach Ablauf einer 3ojährigen Verjäaͤhrungsfrist, seit dem 4. April 1799 zu rechnen, ein unwiherrufliches Eigenthum, wenn nicht ein Anspruch wider sie gel— tend gemacht wird, zu welchem Zwecke die Domainen⸗ Verwaltung im Laufe des Jahres 1320 eine gericht⸗ liche Anfoderung an sie ergehen laßen muß.

Die Debatten über das Rechtsverhältnis der Pfand⸗ Inhaber veranlaßten eine Zwischen⸗Diskußion. Als sich nämlich ergab, daß die Stimmen meistentheils gleich seyn würden, glaubten die Mitglieder der lin⸗ ken Seite eine zuverläßigere Kontrolle der Stimmen⸗ Zählung nöthig zu haben. Das Geschäft Reglement schreibt nur vor, daß jedes aufgerufene Mitglied eine weiße und eine schwarze Kugel von dem Sekretair empfange, die Kugel, die seine Abstimmung ausdrückt, in die auf der Rednerbühne, und die andere in die auf den Tisch der Sekretaire stehende Urne lege, daß die Sekretaire hienächst die letzten, schwarz von weiß gesondert, zählen und auf diese Weise die Zahl der Stimmen ermitteln. Fehler können hiebei vorfal⸗ len, wenn aufgerufene Mitglieder abzustimmen versäu men, Andere dagegen absichtlich oder irrthümlich dop⸗ pelt stimmen, weil in solcher Versammlung, besonders nach einer lebhaften Diskußion, sich gemeinhin Alles durcheinander verwirrt. Einige Mitglieder verlangten daher, daß die Abstimmenden, so wie sie zu diesem Zwecke an die Rednerbühne träͤten, einzeln aufgeschrieben Einer der Sekretaire, Herr v. Wen⸗

del, that es zwar, doch erklärte der Präsident, das Hier⸗:

diese Kontrolle dem Reglement entgegen sey. über glaubte der General Demargay in der folge den Sitzung ihm Vorwürfe machen zu dürfen, die Herr Ravez jedoch mit der Aeuserung beantwortete, daß er sich oft dergleichen aussetzen werde, weil weder Zeitungs⸗Artikel noch ungerechte Vorcürfe ihn verhin⸗ dern würoen, die Pflichr zu erfüllen, die das Ver⸗ trauen des Königes und der Kammer von ihm fodere. Die Anträge des Herrn Demargay auf eine Er⸗ gänzung des im Revlement vorgeschriebenen Verfah⸗ rens fanden von keiner Seite Unterstützung, und er sah sich genöthiget, sie zurückzunehmen. 1 Die Berathungen im königl. Geheimenrkathe über den an die Kammern zu dringenden Gesetz⸗Entwurf wegen der Wahlen scheinen jetzt beendiget zu seyn, da der Präsidene auf übermorgen eine Proposition der Regierung angekündiget hat. Die Zeitungen wollen wißen, sie werde wesentlich in einer Verstarkang ber Kammer durch 142 Mirglieder bestehen, die für die nächste Seßion blos durch die Wählbaren (eéligibics, welche 1000 Fr. Steuern bezahlen, gewählr werden sollten; auch werde die Patentstewer jeverzeit nur zu 50 Rthlr. gerechnet, und bestimm: werden, daß die

Ergänzungssumme in einer Grundsteuer veeere

werden müße.

London, vom 10. Januar. der hergestellt.

Unsere Blätter machen eine Menge von Nachrich⸗ ten über die Bepgebenheiten in Andalusien dekannt, die wenig Glaubden zu verdtenen scheinen. (Sie sind von älterem Datum und bereits widerlegt.) Beson⸗ ders zeichnen sich, wie gewöhnlich, die Uebertreibun⸗ gen des Morning⸗Chronicle aus. So schatzt er die Zahl der Insurgenten auf 10,000 Mann!! Gewiß ist nur, daß mehre Staatsgefangene in den Foͤrts zu und bei Kadix, Gelegenheit gefunden haben zu entkommen; ungewis ader, od sie sich zu den Insurgenten geflüch⸗ ter ober ihre Sicherheit anderwärts gesucht haben.

Unsere Fonds send im Steigen. 88 Madrid, vom 31., Januar. Wir besttzen die Nachrichten aus der Gegend von Kadix bis zum 26. Es war nichts von Erheblichkeit vorgefallen. Das Detaschement des Regiments Soria, welches von den Aufrührern zu la Caracca gefangen worden, hatte Gelegenheit gefunden, nach Kadix zurückzukommen. Aber einige Soldaten eben dieses Regimen es hatten am 24. abends einen Auflauf anzustiften und die in der Kaserne von St. Helena einquartirten Soldaten zur Theilnahme zu reitzen versucht. Da es ihnen mislang, vielmehr Feuer auf sse gegeben wurde, zer⸗ streuten sie sich, so daß nach einigen Stunden keine Spur eines Auflaufes zu bemerken war. Man hat den Obersten San Jago y Rotaldo in Verdacht, den Auflauf veranlaßt zu haben. Er hat sich heim⸗ lich entfernt. Der General Freyre hat hieher be⸗ richtet, daß er am 25. d. seine Operationen anfangen werde. (Nach einem in Französischen Blättern ent⸗ halrenen Briefe aus Sevilla vom 26. hat er erst am 28. sein Hauptquartier nach Perez verlegen wollen.) Die Aufrührer auf Isla de Leon schienen beschaftigt, das von ihnen bei la Caracca genommene Linienschiff St. Julian, nebst den Kanonierschaluppen, zu einem Angriffe auszurüsten, der wahrscheinlich auf die Forts der Puntales Bai, welche den Ausgang aus der Bai in das Meer beherrschen, gerichtet werden soll. Der Gen. Odonel, der mit seinem Korps von St. Roch gekommen, steht zu Alcala de los Gazulez, um die Ankunft des Gen. Freyre zu erwarten. (Die in einigen Französischen Blättern mi getheilten Proklama⸗ tionen des Oberten Ant. Quiroga, Anführers der Rebellen, scheinen in Paris verferriget zu seyn.)

(Das Journal de Paris vom 153. Februar theilt den Auszug eines Briefes aus Ronda mit, worin es heißt „Das Hauptquartier des Generals Freyre ist von Sevilla nach Utera vorgerückt; die

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